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Thaiairways hat unseren Hinflug am 27.3. verändert. Aus dem gebuchten Direktflug von FRA-HKT wurde ein Flug über BKK( erst mit Thai FRA-BKK, Weiterflug mit neuer Flugnummer unter Thaismile von BKK-HKT).

Allerdings hat Thailand ab dem 26.3. ein Verbot der Einreise für Deutsche verhängt. Trotzdem wurde der Flug nicht annulliert.

Den Rückflug am 12.4. hat man uns per Mail gecancelt.

Laut den Passagierrechte. Auf der Website von Thai steht, dass sie keine Entschädigung zahlen müssen, weil die nicht der EU Verordnung unterliegen. (Rückflug ab HKT, Thailand)

Was können wir tun?

Können wir irgendwie das Geld zurück fordern?

Vielen lieben Dank
Gefragt in Flugannullierung von
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2 Antworten

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Sehr geehrter Fragesteller,

Ich würde gern auf Ihre Frage eingehen, indem ich die Situation mit Hinflug und die mit Rückflug separat beschreibe.

(1)      Hinflug

Da Sie den Hinflug innerhalb der Europäischen Union antreten oder angetreten hätten, ist der Anwendungsbereich der Fluggastrechte-Verordnung Nr. 261/2004 eröffnet. Sie könnten einen Anspruch auf die Erstattung des Hinfluges aufgrund der mitgeteilten Änderung gem. Art. 5 Abs. 1 Buchst. a) Verordnung Nr. 261/2004 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 Buchst. a) erster Gedankenstrich VO Nr. 261/2004 haben. Eine erhebliche zeitliche oder substanzielle Abweichung des neuen Fluges vom ursprünglichen Flugplan kann unter Umständen als eine Flugannullierung gewertet werden. Solche Umstände liegen dann vor, wenn der Flug nicht wie geplant durchgeführt wird (EuGH, Urt. v. 13.10.2011, Az: C-83/10). Meines Erachtens, kann man bei einer Änderung des Direktfluges bzw. sogar eines ursprünglichen Non-Stop-Fluges in zwei Teilflüge, bei denen ein Teilflug von einer anderen Fluggesellschaft unter einer abweichenden Flugnummer durchgeführt wird, bereits von einer erheblichen Änderung des Flugplans bzw. Aufgabe der ursprünglichen Planung sprechen. In einem solchen Fall könnten Sie die kostenlose Stornierung und vollständige Erstattung der Flugscheinkosten von Thai Airways verlangen.

Darüber hinaus liefern auch die AGB von Thai Airways bereits Anhaltspunkte für den Anspruch auf die Erstattung des geänderten Hinfluges. Unter Punkt 9.2.2 heißt es:

„Falls wir einen Flug annullieren oder nicht angemessen im Rahmen des Flugplans durchführen, nicht an Ihrem Zielort oder Zwischenaufenthalt landen oder Sie wegen uns einen Anschlussflug verpassen, für den Sie eine bestätigte Reservierung haben, sind wir vorbehaltlich anderer Bestimmungen in dem Abkommen nach Ihrer Wahl dazu verpflichtet,“

und weiter im Punkt 9.2.2.3:

„eine Rückerstattung nach den Bestimmungen des Artikels 10.2 vorzunehmen.“

Die AGB von Thai Airways können Sie in deutscher Fassung hier nachlesen.

Wie bereits erörtert, meiner Ansicht nach liegt bereits auf dem Hinflug eine nicht dem Flugplan angemessene Durchführung des Fluges vor, die Sie zu der Rückerstattung der Ticketkosten berechtigt.

(2)      Rückflug

Analog verhält es sich mit dem Rückflug. Ihr Rückflug wurde bereits von Thai Airways selbst gestrichen, so wie ich das verstehe, auch ersatzlos. Zwar ist die Fluggastrechte-Verordnung Nr. 261/2004 auf den Rückflug nicht anwendbar, da es sich um einen Flugantritt außerhalb der Europäischen Union und mit einer Nicht-EU-Airline handelt. Jedoch liefern wie beim Hinflug die allgemeinen Geschäftsbedingungen der Thai die Anspruchsgrundlage für die Erstattung der Rückflugkosten. Art. 10.2 der AGB sagt folgendes:

„10.2.1 Falls wir einen Flug annullieren [...]erfolgt eine Rückerstattung in der folgenden Höhe 10.2.1.1 wurde kein Teil des Tickets genutzt, in Höhe des gezahlten Flugpreises [...]“

(3)      Weitere Entschädigung aus der Verordnung Nr. 261/2004

Die Fluggastrechte-Verordnung sieht außerdem eine sogenannte Ausgleichszahlung für Fluggäste annullierter oder erheblich verspäteter Flüge sowie bei Beförderungsverweigerung. Eine solche Entschädigung käme, wenn überhaupt, nur für den Hinflug in Frage, da die Verordnung wie bereits gesagt auf den Rückflug nicht anwendbar ist. Eine Ausgleichszahlung in Höhe von 600 Euro könnte Ihnen zustehen, wenn die Änderung Ihnen weniger, als zwei Wochen vor dem geplanten Abflug mitgeteilt wurde (Art. 5 Abs. 1 Buchst. c) i) VO 261/2004). Allerdings kann Thai Airways sich entsprechend Art. 5 Abs. 3 VO 261/2004 von dieser Pflicht befreien, wenn sie nachweisen kann, dass die Annullierung auf unvermeidbare außergewöhnliche Umstände zurückgeht.

 

Meine Einschätzung stellt keinen verbindlichen und professionellen Rechtsrat dar, einen solchen kann Ihnen nur ein Anwalt für Flugrecht geben. Ich hoffe aber, Ihnen eine erste Orientierung gegeben zu haben.

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Sie haben einen Flug bei ThaiAirways von Frankfurt nach Phuket und zurück gebucht. Nun wurde der Hinflug verändert und der Rückflug annulliert. Sie fragen nach der Möglichkeit der Erstattung der Flugscheinkosten. 

Nach gefestigter Rechtsprechung müssen Hin- und Rückflug getrennt betrachtet. Dazu folgende Rechtsprechung: 

EuGH, Urt. v. 10.07.2008, Az: C‑173/07 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: C‑173/07 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)

Der Begriff „Flug“ im Sinne der Verordnung Nr. 261/2004 ist so auszulegen, dass eine Hin- und Rückreise nicht als ein und derselbe Flug angesehen werden können.

(1) Hinflug

Der Hinflug wurde von Frankfurt nach Phuket auf einen Flug über Bangkok mit einer neuen Flugnummer umgebucht. Sie fragen nun, ob Sie daher die Möglichkeit haben könnten, den Flug kostenfrei zu stornieren. 

Dieser Anspruch könnte sich aus der europäischen Fluggastrechteverorndung ergeben. Da sich Abflughafen innerhalb der EU befindet, ist gem. Art. 3 VO Nr. 261/2004 für den Hinflug die Verordnung anwendbar. 

Die Ansprüche aus der Verordnung kommen dann in Betracht, wenn eine Annullierung oder große Verspätung vorliegt. 

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10 (bei Google einfach zu finden, wenn Sie eingeben: „C-83/10 reise-recht-wiki“)

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

In Ihrem Fall wurde die Flugroute verändert. Statt eines Direktfluges liegt nun ein Flug mit Zwischenlandung vor. Außerdem hat der Flug nun eine neue Flugnummer. Der ursprünglich gebuchte Flug wird also nicht so durchgeführt wie geplant. Daher ist von einer Annullierung dieses Fluges auszugehen. 

Ansprüche ergeben sich dann aus Artikel 5 der Europäischen Fluggastrechteverordnung:

(1) Bei Annullierung eines Fluges werden den betroffenen Fluggästen

a) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 8 angeboten,

b) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 (...)

c) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen gemäß Artikel 7 eingeräumt, es sei denn,

i) sie werden über die Annullierung mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet (...)

Sie also zunächst einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen aus Art. 7 VO Nr. 261/2004 haben. Dieser Anspruch entfällt jedoch zum einen, wenn der Fluggast rechtzeitig, d.h. 2 Wochen vor Abflug informiert wurde.

Weiterhin entfällt der Anspruch auch dann, wenn sich die Fluggesellschaft auf außergewöhnliche Umstände beruft, siehe Art. 5 Abs. 3, VO 261/2004  der EU-VO. Ein außergewöhnlicher Umstand liegt dann vor, wenn der Grund für Verspätung oder Annullierung „außerhalb der Kontrolle der Fluggesellschaft” liegt. Falls der Flug aufgrund der Coronavirus-Pandemie annulliert wurde, könnte dies durchaus einen außergewöhnlichen Umstand vorliegen, denn diese Epidemie liegt außerhalb der Kontrolle der Fluggesellschaften und ist daher ein außergewöhnlicher Umstand.  

Sie haben aber auf jeden Fall einen Anspruch aus Art. 8 VO Nr. 261/2004: 

Artikel 8 Anspruch auf Erstattung oder anderweitige Beförderung

(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so können Fluggäste wählen zwischen

a) - der binnen sieben Tagen zu leistenden vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten (...) 

b) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder

c) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes, vorbehaltlich verfügbarer Plätze.

Sie haben also gem. Art. 8 Abs. 1a) VO Nr. 261/2004 einen Anspruch auf die vollständige Erstattung der Flugscheinkosten für den Hinflug. 

(2) Rückflug 

Ihr Rückflug von Phuket wurde seitens der Fluggesellschaft annulliert. Weder ist die Fluggesellschaft Thai Airways keine Fluggesellschaft der Verordnung, noch ist der Abflughafen Phuket ein Flughafen innerhalb der EU. Daher ist die EU-Fluggastrechteverordnung in Ihrem Fall nicht anwendbar. Ein Anspruch auf die Erstattung der Flugscheinkosten ergibt sich also nicht aus der VO Nr. 261/2004. 

Allerdings könnte sich ein Anspruch aus den AGBs der Airline ergeben. Dazu sagt 10.2 der AGB von Thai Airways folgendes: 

10.2 VORGESCHRIEBENE RÜCKERSTATTUNGEN 

10.2.1 Falls wir einen Flug annullieren oder nicht angemessen im Rahmen des Flugplans durchführen, nicht an Ihrem Zielort oder Zwischenaufenthalt landen oder Sie wegen uns einen Anschlussflug verpassen, für den Sie eine bestätigte Reservierung haben, erfolgt eine Rückerstattung in der folgenden Höhe:

             10.2.1.1 wurde kein Teil des Tickets genutzt, in Höhe des gezahlten Flugpreises,

             10.2.1.2 falls ein Teil des Tickets genutzt wurde, entspricht die Rückerstattung mindestens der Differenz zwischen dem bezahlten Flugpreis und dem geltenden Flugpreis für die Strecke, für die das Ticket genutzt wurde.

Sie haben also durch die Annullierung seitens der Airline einen Anspruch auf die Erstattung auf die Höhe des gesamten Flugpreises durch die AGB von Thai Airways. 

Weil es sich hierbei allerdings nur um meine persönliche Einschätzung handelt und kein Rechtsrat darstellen soll, empfehle ich jedoch das Einschalten eines Anwalts. 

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