Wenn der Gegenstandswert des Auftrages, mit dem Sie Ihren Rechtsanwalt beauftragt haben, 600 EUR überschritt (ab 601 EUR), dann entspricht eine 1,3-Gebühr nach RVG (wie Sie es in Punkt 2. der Vergütungsvereinbarungen mit Ihrem Rechtsanwalt vereinbart haben) beziffert 84,50, wobei noch eine Auslagenpauschale in Höhe von 16,90 EUR und 19,27 EUR Umsatzsteuer hinzukommen. Alles in allem müssten Sie demnach 120,67 EUR zahlen. Weshalb nur 102,52 EUR von der Kanzlei, die Sie beauftragt haben, geltend gemacht wird, kann hier nicht nachvollzogen werden. Das dürfte ja auch nur zu Ihren Gunsten und in Ihrem interesse sein.
Jedenfalls ist die gesonderte Abrechnung der Deckungsanfrage mit 102,52 EUR rechtmäßig und entspricht vor allem den Vereinbarungen, die Sie getroffen haben.
Die Aussagen der Sachbearbeiterin Ihres Rechtsschutzversicherers sind so typisch wie falsch. Rechtsschutzversicherer versuchen wie alle Versicherungen, ihre Kosten gering zu halten. Das bedeutet, es wird in jedem Fall versucht, so wenig wie möglich zu zahlen (sehr lesenswert ist der Beitrag von Rechtsanwalt und Notar Dieter Ebert: Sie sind schlechte Verlierer die deutschen Rechtsschutzversicherer (BRAK-Magazin Ausgabe 5/2004, Seite 3). Die teils hanebüchenen und aberwitzigen Begründungen der Versicherer können im RSV-Blog eingesehen werden. Dort gewinnen Sie auch einen Eindruck, mit welch fragwürdigen Methoden Rechtsschutzversicherer arbeiten. In der Werbung wird Versicherungsnehmern vermittelt, sie besäßen mit dem Versicherungsvertrag ein Rundum-Sorglos-Paket. In der Praxis zahlen die Versicherer häufig nicht einmal die absoluten Mindestpauschalgebühren des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes. Die Beschwerdestatistik der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) entspricht genau den Erfahrungen unserer Kanzlei. Die üblichen Verdächtigen Versicherer befinden sich- wie jedes Jahr- ganz vorne.
Die Aussage der Sachbearbeiterin, dass der Rechtsanwalt die Deckungsanfrage nicht gesondert abrechnen dürfe, ist komplett falsch. Das Gegenteil ist der Fall: Der Rechtsanwalt ist nach Gesetz grundsätzlich verpflichtet, jede Tätigkeit in einer Angelegenheit ordnungsgemäß abzurechnen. Es gibt zwar einige Rechtsanwälte, die Deckungsanfragen nicht gesondert berechnen. Dies ist unter der Rechtsanwaltschaft jedoch umstritten. Es wird Rechtsanwälten empfohlen, die Einholung der Deckungszusage gesondert in Rechnung zu stellen (vgl. Rechtsanwalt Burkard Lensing, Das Mandat zur Vertretung gegenüber der Rechtschutzversicherung, Anwaltsblatt 04/2012, Seite 334 ff.). Auch der Beitrag: "Einholen der Deckungszusage ist abrechenbar" vom IWW ist sehr interessant.
Zu beachten ist allein, dass der Rechtsanwalt den Mandanten über die Kosten der Einholung der Deckungszusage informieren muss (vgl. AG Brühl, Urteil vom 14.10.2010, Aktenzeichen 28 C 539/09). Dies ist im hier geposteten Fall durch die schriftliche Vergütungsvereinbarung geschehen.