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Ich hatte eine Kanzlei für Reiserecht mit unserem Rechtsstreit gegen TUI und Condor eingeschaltet. Die Sachen mit TUI und Condor wurden durch Vergleich zu unserer Zufriedenheit gelöst und wir haben auch schnell unser Geld erhalten. Wir waren jetzt aber verwundert über die Rechnungen, die unsere Rechtsschutzversicherung bzw. die Anwaltskanzlei uns zusendete.

Es kam eine Rechnung von der Kanzlei über 102,52 Euro für den "gesonderten Auftrag der Deckungsanfrage". Ich habe sofort bei der Mitarbeiterin unserer Rechtsschutzversicherung angerufen. Die sagte mir, dass sie so etwas noch nie gesehen habe. Es wäre völlig unüblich, dass Rechtsanwälte die Deckungsanfrage bzw. die Sache mit der Rechtsschutzversicherung extra abrechnen würden. Sie meinte, dass das nicht rechtens ist und wir darüber vorher hätten informiert werden müssen. Das habe ich der Anwaltskanzlei jetzt auch noch mal schriftlich reingereicht. Die senden mir jetzt ein Schreiben zurück, nach dem die "12-seitige Deckungsanfrage gesondert vergütet" werden müsste, was "ganz sicher nicht unüblich" wäre, worauf es jedoch auch nicht ankäme, da dass in Punkt 2. der "Vergütungsvereinbarungen" so vereinbart wäre.

Wir haben tatsächlich Vergütungsvereinbarungen vorliegen. Dort steht in Punkt 2:

Für die Interessenvertretung der weiteren gesonderten Angelegenheit der Deckungsschutzanfrage an den Rechtsschutzversicherer wurde zwischen der Mandantin und Auftraggeberin und dem Rechtsanwalt vereinbart, eine 1,3-Gebühr gemäß Vergütungsverzeichnis der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz zu berechnen.

 

Wir stehen jetzt zwischen zwei Stühlen. Die Rechtsschutzversicherung sagt, dass das nicht geht und die so was noch nie gehört hätten und die Kanzlei sagt, dass das alles rechtens ist und sogar so schriftlich vereinbart worden wäre.

Wie ist die Rechtslage? Was sagen die Gesetze? Müssen wir die 102,52 Euro für die Anfrage bei der Rechtsschutzversicherung extra bezahlen?

Gefragt in Rechtsberatung von
wieder getaggt von
+69 Punkte

46 Antworten

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Beste Antwort

Wenn der Gegenstandswert des Auftrages, mit dem Sie Ihren Rechtsanwalt beauftragt haben, 600 EUR überschritt (ab 601 EUR), dann entspricht eine 1,3-Gebühr nach RVG (wie Sie es in Punkt 2. der Vergütungsvereinbarungen mit Ihrem Rechtsanwalt vereinbart haben) beziffert 84,50, wobei noch eine Auslagenpauschale in Höhe von 16,90 EUR und 19,27 EUR Umsatzsteuer hinzukommen. Alles in allem müssten Sie demnach 120,67 EUR zahlen. Weshalb nur 102,52 EUR von der Kanzlei, die Sie beauftragt haben, geltend gemacht wird, kann hier nicht nachvollzogen werden. Das dürfte ja auch nur zu Ihren Gunsten und in Ihrem interesse sein.

Jedenfalls ist die gesonderte Abrechnung der Deckungsanfrage mit 102,52 EUR rechtmäßig und entspricht vor allem den Vereinbarungen, die Sie getroffen haben.

Die Aussagen der Sachbearbeiterin Ihres Rechtsschutzversicherers sind so typisch wie falsch. Rechtsschutzversicherer versuchen wie alle Versicherungen, ihre Kosten gering zu halten. Das bedeutet, es wird in jedem Fall versucht, so wenig wie möglich zu zahlen (sehr lesenswert ist der Beitrag von Rechtsanwalt und Notar Dieter Ebert: Sie sind schlechte Verlierer die deutschen Rechtsschutzversicherer (BRAK-Magazin Ausgabe 5/2004, Seite 3). Die teils hanebüchenen und aberwitzigen Begründungen der Versicherer können im RSV-Blog eingesehen werden. Dort gewinnen Sie auch einen Eindruck, mit welch fragwürdigen Methoden Rechtsschutzversicherer arbeiten. In der Werbung wird Versicherungsnehmern vermittelt, sie besäßen mit dem Versicherungsvertrag ein Rundum-Sorglos-Paket. In der Praxis zahlen die Versicherer häufig nicht einmal die absoluten Mindestpauschalgebühren des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes. Die Beschwerdestatistik der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) entspricht genau den Erfahrungen unserer Kanzlei. Die üblichen Verdächtigen Versicherer befinden sich- wie jedes Jahr- ganz vorne.

Die Aussage der Sachbearbeiterin, dass der Rechtsanwalt die Deckungsanfrage nicht gesondert abrechnen dürfe, ist komplett falsch. Das Gegenteil ist der Fall: Der Rechtsanwalt ist nach Gesetz grundsätzlich verpflichtet, jede Tätigkeit in einer Angelegenheit ordnungsgemäß abzurechnen. Es gibt zwar einige Rechtsanwälte, die Deckungsanfragen nicht gesondert berechnen. Dies ist unter der Rechtsanwaltschaft jedoch umstritten. Es wird Rechtsanwälten empfohlen, die Einholung der Deckungszusage gesondert in Rechnung zu stellen (vgl. Rechtsanwalt Burkard Lensing, Das Mandat zur Vertretung gegenüber der Rechtschutzversicherung, Anwaltsblatt 04/2012, Seite 334 ff.). Auch der Beitrag: "Einholen der Deckungszusage ist abrechenbar" vom IWW ist sehr interessant.

Zu beachten ist allein, dass der Rechtsanwalt den Mandanten über die Kosten der Einholung der Deckungszusage informieren muss (vgl. AG Brühl, Urteil vom 14.10.2010, Aktenzeichen 28 C 539/09). Dies ist im hier geposteten Fall durch die schriftliche Vergütungsvereinbarung geschehen.

Beantwortet von (4,190 Punkte)
ausgewählt von
+54 Punkte
Dass man als Rechtsschutzversicherter Kunde 2. Klasse ist, dürfte doch mittlerweile jedem bekannt sein. Ich würde mal behaupten, dass die TOP 30 Kanzleien in Deutschland Kunden zu Rechtsschutzversicherungskonditionen gar nicht mehr annehmen.
+52 Punkte

Ich muss zugeben, dass sich viele Fragen hier im Forum lesen, als ob hier Trolle und Jammerlappen sich die Klinke geben.

Glauben die Leute denn wirklich, dass Rechtsanwaltskanzleien Wohlfahrtsverbände sind, die Rechtsberatung aus reiner Nächstenliebe für Gottes Lohn betreiben? Rechtsanwälte sind mir jedenfalls nicht eben bekannt, für Almosen zu arbeiten.

IN WELCHER WELT leben die Leute hier eigentlich?

crying

Beantwortet von (3,860 Punkte)
+52 Punkte
Es ist schon interessant, dass die Leute sich in jeden Einzelheiten in allen möglichen Rechtsfragen auskennen, aber wenn es um GRUNDLEGENDE Dinge, wie die Bezahlung einer Rechnung geht, plötzlich völlig aus allen Wolken fallen, wie denn so was kommen kann.

Kindisch so was!
+49 Punkte

Ich habe es schon bei einer anderen Frage geschrieben, aber ich habe echt den Eindruck, dass manche sich nicht darüber bewusst zu sein scheinen, auf welch dünnem Eis sie sich da bewegen.

Ein Klient geht zum Anwalt und beauftragt ihn. Der Anwalt geht im Vertrauen darauf, dass der Klient seiner Verpflichtung aus dem Auftrag nachkommt, die Rechnung zu bezahlen, in VORLEISTUNG. Nach Beendigung sendet der Anwalt die Rechnung und der Klient weigert sich, zu zahlen.

Das ist nicht nur eine seltsame Einstellung zum Begriff des "ehrbaren" Bürgers, sondern auch ziemlich dreist, wenn man berücksichtigt, dass alles vor Vertragsbeginn sogar schriftlich festgehalten wurde. Wer sich so dreist gegenüber seinem Anwalt verhält, bewegt sich auf EXTREM SCHMALEN GRAT. Das wird nicht jeder Anwalt mit sich machen lassen. Vielleicht sollten sich einige mal über den Straftatbestand "EINGEHUNGSBETRUG" kundig machen. Ich bin mir ziemlich sicher, dass das jammern nach einem Ermittlungsverfahren schnell verstummt.

Eine seltsame Welt ist das.

Beantwortet von (3,020 Punkte)
+49 Punkte
Lasst ihn doch machen.

Wenn er sich mit seinem Anwalt anlegt, wird die Kanzlei sein Weltbild vor Gericht sicherlich nochmal gehörig zurechtrücken. Und wenn er erstmal den Kostenfestsetzungsbeschluss nach dem Urteil in den Händen hält und der Gerichtsvollzieher vor der Tür steht, versteht auch der Letzte, dass Rechnungen kein Spaß sind.
+36 Punkte

In diesem Forum posten doch recht viele Rechtsanwälte. Dass Rechtsanwälte die Gesetzeslage und die Hintergründe der Rechtsanwaltsabrechnungen kennen, ist klar. Ich finde es trotzdem nicht gut, dass hier jeder, der auch nur eine Frage hat, sofort als Dumpfbacke niedergepostet wird. So offensichtlich, klar und leicht verständlich finde ich die Gesetzesregelungen zur Rechtsanwaltsvergütung jedenfalls nicht.

Nicht jeder kennt sich eben in den Tiefen der Vorschriften zur Rechtsanwaltsvergütung aus.

Um es klarzustellen:

SELBSTVERSTÄNDLICH muss jeder Klient als eigenverantwortlicher und mündiger Bürger dafür sorgen, dass er versteht, was er an Verträgen eingeht.

IGNORANTIA LEGIS NON EXCUSAT.

SELBSTVERSTÄNDLICH spricht niemand dem Rechtsanwalt das Recht ab, berechtigte Rechtsanwaltsgebühren verlangen zu dürfen.

TROTZDEM wird es doch wohl möglich sein, eine Frage zu den Hintergründen stellen zu dürfen.

An den Fragesteller: Wenn solche Zahlungsvereinbarungen sogar schriftlich unterzeichnet werden, kommt man um die Zahlung nicht drum herum. Da hilft eigentlich nur eins: VOR der Unterschrift fragen, fragen und nochmal fragen, bis man es verstanden hat. Und wenn man es nicht versteht: Finger weg!

Beantwortet von (3,190 Punkte)
+36 Punkte
Wenn der Fragesteller wenigstens einen Hauch an Erkenntnis hätte oder haben wollte, wäre es OK, aber es scheint, der sucht eher irgendwelche Schulterklopfer, die ihn in seiner wirren Ansicht bekräftigen. Dafür ist das Forum nicht da!
+40 Punkte

Wir haben eine rennommierte Kanzlei für Flugrecht eingeschaltet. Die haben uns vorher genau mitgeteilt, was an Gebühren anfallen würde. Das macht doch jeder Anwalt.

Uns war die Beauftragung das Geld wert: Erstens liegt es in der Hand von Profis, die ganz andere Mittel und taktische Züge kennen und zweitens braucht man sich dann nicht mehr mit der Sache rumschlagen.

Und das BESTE: Wenn die andere Partei unterliegt, muss sie auch noch alle Rechtsanwaltskosten tragen.

Das ganze ist doch exakt wie beim Pokern: Du setzt was ein, um noch bessere Karten zu erzielen und im Endeffekt den Pott zu gewinnen. Dass da ein Risiko dabei ist, ist doch JEDEM klar. Aber es gibt eben sportliche Verlierer und ganz ganz schlechte Verlierer.

Beantwortet von (3,790 Punkte)
+40 Punkte
+38 Punkte

Wer den Rechtsstreit gewinnt, muss sich doch keine Gedanken über solche Kostenpositionen machen. Wenn die Fluggesellschaft den Rechtsstreit verliert, muss die alle Kosten- vor allem auch Rechtsanwaltskosten, Gerichtskosten usw. zahlen.

Der Song von Abba gibt das Verliererprinzip in deutschen Rechtsstreitigkeiten wider:

The winner takes it all

The loser's standing small

beside the victory ...

Beantwortet von (5,580 Punkte)
+38 Punkte
Ja, genau so... und was soll sich ein Anwalt mit irgendeiner Versicherung von einem seiner Mandanten rumschlage... lächerlich
+38 Punkte
Jetzt kann ich nachvollziehen, mit welchen Pappenheimern und Dumpfbacken Rechtsanwaltskanzleien jeden Tag zu tun haben. Tja, das hat wohl auch mit der Zielgruppe von Rechtsanwälten zu tun: Querulaten, Besserwisser und Rechthaber.

Bin ich froh, dass ich mich mit solchen ... nicht abgeben muss.
Beantwortet von (4,150 Punkte)
+38 Punkte
+34 Punkte
Schmeißt diese Trolle hier aus dem Forum!
Beantwortet von (5,790 Punkte)
+34 Punkte
+33 Punkte

VERTRÄGE SIND GEMACHT.

Wenn ich mich vertraglich verpflichte, meinem Vertragspartner etwas zu zahlen, halte ich mich dran. Dafür muss man doch kein Jura studieren. Das ist Allgemeinwissen. Aber heutzutage scheint sich ja jeder Hinz und Kunz bei Forderungen gegen ihn über irgendetwas wundern oder beschweren zu müssen. 

Naja, Rechtsanwälte haben ja wohl eine Zielgruppe, deren Grundzüge querulantische Anlagen voraussetzen.

Beantwortet von (6,420 Punkte)
+33 Punkte
+33 Punkte
Wie der Kollege Lohmann hier bereits ausgeführt hat, kann der Fragesteller froh sein, an einen nachsichtigen Kollegen geraten zu sein. Wer die Kosten mit dem Rechtsanwalt zudem noch schriftlich durch eine Vergütungsvereinbarung niederlegt und sich dann nach Abschluss der Angelegenheit versucht, vor diesen zu drücken, sollte tatsächlich vorsichtig sein, sich nicht die Finger zu verbrennen.

Es gibt andere Kanzleien, die dies sofort und unumwunden den Kollegen aus dem Forderungsmanagement (Abteilung Attacke) übergeben. Das Jammern ist dann vor Gericht immer groß: Ja, eigentlich wollte man ja zahlen, aber irgendwie wusste man nicht genau und daher hat man einfach mal wochenlang abgewartet.

Aus meiner praktischen Erfahrung als Rechtsanwältin kann ich sagen, dass die wenigsten Mandanten tatsächlich so unerfahren und wissenslos sind, wie sie sich geben. Es geht einzig und allein darum, die Kosten drücke zu wollen. Das ist legitim. Versuchen darf man es. Man sollte sich dann aber nicht beschweren, wenn die Kosten nach dem Prozess ein Vielfaches betragen und zusätzlich noch ein Ermittlungsverfahren bei der Staatsanwaltschaft läuft.

Wer sich mit seinem Anwalt anlegt, wird wohl wissen, was er tut. Alles andere ist FAHRLÄSSIG!
Beantwortet von (6,790 Punkte)
+33 Punkte
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