Lieber Fragesteller,
Sie schildern eine äußerst ärgerliche Situation. Widmen wir uns zunächst Ihrem ersten Flug. Durch den verspäteten Abflug in Deutschland kamen Sie verspätet in Madrid an und verpassten Ihren Anschlussflug nach Teneriffa.
Der Europäische Gerichtshof in Brüssel (EuGH) hat am 26. Febuar 2013 in einem Urteil die Passagierrechte deutlich gestärkt. Demnach haben Reisende nun auch Recht auf Entschädigungszahlung durch die Fluggesellschaft, wenn sie wegen eines nur leicht verspäteten Zubringerfluges ihren Anschlussflug verpasst haben. Laut Urteil ist für den Anspruch auf eine Ausgleichszahlung allein die Verspätung am Endziel entscheidend. Bisher war die Rechtsprechung davon ausgegangen, dass im Fall mehrteiliger Flüge (also z.B. Zubringerflug von Berlin nach Frankfurt und nachfolgende Langstrecke von Frankfurt nach New York) eine getrennte Betrachtung jeder einzelnen Flugstrecke erfolgen muss. Dies galt bisher auch, wenn beide Flüge in Verbindung gebucht wurden. Im Fall einer Verspätung des Zubringerfluges unter einer Verspätungszeit von drei Stunden konnten Fluggäste bis zu dem Urteil vom 26. Februar 2013 keine Rechte geltend machen – auch wenn die Verspätung am Endziel wegen des verpassten Anschlussfluges erheblich war, sprich mehr als drei Stunden. Die verspätete Landung am Endziel war also nicht relevant für einen Entschädigungsanspruch.
Alleine die Verspätung am Endziel ist entscheidend und diese liegt bei Ihnen eindeutig vor. Sie sind nämlich mit 19 Stunden Verspätung gelandet.
LG Frankfurt, Urteil vom 26.07.2013, Az.: 2-24 S 47/12 (einfach zu finden bei Google unter "reise-recht-wiki")
Es ist davon auszugehen, dass ein verpasster Anschlussflug und eine entsprechende Verspätung von mindestens 3 Stunden am Endziel grundsätzlich einen Ausgleichsanspruch auslösen– auch dann, wenn der Umsteigeflughafen außerhalb der EU liegt oder die Zubringer- und Anschlussflug von verschiedenen Fluggesellschaften durchgeführt wurden.
Damit steht Ihnen für den ersten Flug durchaus ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen zu.
Widmen wir uns nun dem zweiten Flug. Der nächste Flug auf den Sie umgebucht wurden, wurde annulliert und konnte erst am nächsten Morgen angetreten werden. Auch bei einer Annullierung kann Ihnen ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen zustehen. Dazu auch die folgenden Urteile:
EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az.: C-83/10 8einfach zu finden bei Google unter "reise-recht-wiki")
Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.
BGH- X ZR 34/14 (einfach zu finden bei Google unter "reise-recht-wiki")
Der BGH hatte bisher nur entschieden, dass auch eine zeitliche Flug-Verlegung nach hinten einer Nichtbeförderung gleichkomme und dem Kunden dann Ausgleichszahlungen zustehen könnten.
Ein Fluggesellschaft muss nur dann keine Ausgleichszahlungen leisten, wenn der Grund für die Verspätung ein außergewöhnlicher Umstand war. Ein solcher geht aus Ihren Ausführungen jedoch nicht hervor. . Ein außergewöhnlicher Umstand kann zum Beispiel bei Streik des Bodenpersonals oder bei schlechten Wetterbedingungen vorliegen.
Die Höhe der Ausgleichszahlungen bemisst sich nach der Entfernung.
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Bei einer Verspätung von 2 Stunden auf einer Strecke von 1500km oder weniger: 250€
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Bei einer Verspätung von 3 Stunden auf einer Strecke innerhalb der EU oder bis 3500km: 400€
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Bei einer Verspätung von 4 oder mehr Stunden auf einer Strecke außerhalb der EU von 3500km oder mehr: 600€
Da Sie bei Ihrem ersten Flug auf Grund von einer Verspätung Ihren Anschlussflug verpassst haben und danach Ihr umgebuchter Anschlussflug annulliert wurde, kann Ihnen durchaus zwei Mal ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen zustehen.