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Hallo Community,

ich bin in diesem August mit American Airlines nach Kalifornien gefolgen. Mein Flug hatte 7,5 Stunden Verspätung. Daher stehen  mir 600€ Entschädigung zu (Das Problem war nicht auf ein außergewöhnliche Umstände zurückzuführen).

Deswegen habe ich mich beschwert und habe nun eine Antwort erhalten. Sie stellen mir einen 1000$ Transport-Gutschein aus, der 1 Jahr gültig ist.

Nun meine Frage: Stehen mir die 600€ in bar zu oder kann mir die Fluggesellschaft einfach einen Gutschein austellen und ist damit ihren Forderungen nachgekommen?

Gruß Andre
Gefragt in Flugzeitenverschiebung von
wieder getaggt von
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12 Antworten

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Guten Tag,

 

unstreitig ist in Ihrem Fall tatsächlich, dass Sie Anspruch auf eine Ausgleichszahlung in Höhe von 600€ haben. Kurz zusammengefasst: Diese erhalten Sie dann, wenn

→ bei einem nicht innereuropäischen Flug über eine Distanz von mehr als 3500 km

→ eine Verspätung von mindestens drei Stunden vorliegt

→ die nicht auf außergewöhnliche Umstände zurückzuführen ist.

 

Dies ist in Ihrem Fall so gegeben.

 

Häufig ist es jedoch so, dass Airlines versuchen, sich dieser Ausgleichspflichten zu entledigen, indem sie aus „Kulanz“ eine andere Leistung anbieten – etwa wie in Ihrem Fall einen Fluggutschein. In der Praxis ist dieser Weg für die Airline günstiger, da sie nicht damit rechnen muss, dass wirklich jeder Gutschein eingelöst werden kann, zudem wird ein „Ausgleich“ damit nur unter der Voraussetzung gewährt, dass der betroffene Kunde auch Kunde der Airline bleibt. Ein Ausgleichsanspruch des Fluggastes ist damit jedoch nicht hinfällig.

 

Die Fluggastrechteverordnung regelt die Ausgleichsansprüche in Artikel 7. Dort heißt es, dass bei den entsprechenden Entfernungen ausdrücklich eine Zahlung zu leisten ist. Zahlung meint in diesem Fall, dass Ihnen die Airline Geld übereignet. Es muss sich dabei tatsächlich um Geld handeln, ein Fluggutschein (oder etwa eine beliebige Sache oder ein sonstiges Recht) ist hiermit nicht gemeint. Dies ist auch in den entsprechenden Entscheidungen (siehe unten) so ersichtlich, in denen die Airline immer zur Zahlung verurteilt wurde und nicht etwa zu einer Art Wertersatz über einen Fluggutschein oder einen kostenlosen Flug.

 

Urteile:

LG Berlin, Urteil vom 15.10.2013, Az. 54 S 22/13

(Zu finden mit der Google-Suche unter „54 S 22/13 reise-recht-wiki“)

Die Airline hatte in diesem Fall eine Zahlung von 600€ wegen einer Verspätung zu leisten. Entscheidend war, dass die Verspätung am Ende der Flugstrecke drei Stunden oder mehr betrug. Verurteilt wurde die Airline ausdrücklich zu einer Zahlung und nicht zu einer anderen Art der „Wiedergutmachung“.

 

EuGH Luxemburg, Urteil vom 19.11.2009, Az. C-402/07

(zu finden mit der Google-Suche unter „C-402/07 reise-recht-wiki“)

Der EuGH entschied, dass eine große Verspätung (mindestens drei Stunden) ebenso einen Zahlungsanspruch begründet wie eine Verspätung. Auch in diesem grundsätzlichen Fall war damit eine Zahlung in Geld gemeint.

 

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Hallo Andre,

 

bei großer Verspätung, Nichtbeförderung oder Annullierung stehen dem Passagier nach den Regelungen der VERORDNUNG (EG) Nr. 261/2004 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 regelmäßig Ausgleichsansprüche zu.

Der Wortlaut des Art. 7 der VO (EG) 261/04 gibt dabei schon Aufschluss über Art und Umfang der zustehenden Ausgleichsansprüche:

 

Artikel 7 - Ausgleichsanspruch

1. Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten die Fluggäste Ausgleichszahlungen in folgender Höhe:

a. 250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1 500 km oder weniger,

b. 400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1 500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1 500 km und 3 500 km,

c. 600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen.

 

Die Verordnung sieht also konkret die Zahlung von Geld vor.

Lediglich Art. 7 Absatz 3 regelt die Möglichkeiten des Zahlungsvorgangs. Demnach kann die Zahlung der Ausgleichsansprüche wie folgt getätigt werden:

  • bar erfolgen,
  • durch elektronische oder gewöhnliche Überweisung, oder
  • mit einem Scheck

Art. 7 Abs. 3 der Verordnung erkenn zwar die Möglichkeit, dass die Fluggesellschaft die Ansprüche auch mit Reisegutscheinen und/oder anderen Dienstleistungen begleichen kann, doch bedarf es hierzu der schriftlichen Einverständniserklärung des Fluggastes.

 

So bestätigt es auch die Rechtsprechung:

AG Frankfurt am Main, Beschluss vom 07.10.2010, Az. 29 C 1352/10 (zu finden nach der google-Sucheingabe „reise-recht-wiki 29 C 1352/10“) – Fluggutschein muss nicht angenommen werden

Infolge einer Flugverspätung steht dem Kläger ein Ausgleichsanspruch nach Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 zu. Als Kommentar zu dem von der Fluggesellschaft angebotenen Fluggutschein heißt es hier: „Außergerichtliche Vergleichsversuche, die unter anderem eine Entschädigung in Form von Fluggutscheinen beinhalteten, scheiterten, da die Flugreisenden Barzahlung begehrten.“

 

AG Hamburg – Harburg, Urteil vom 05. Dezember 2006, 14 C 248/06 – Reisegutschein kann Ausgleichszahlung nicht ersetzen.

Nach einer Nichtbeförderung i. S. d. Art. 4 VO (EG) 261/04 forderten die Kläger unter Setzung einer angemessenen Frist die Zahlung von Ausgleichsansprüchen nach Art. 7 der Verordnung.

Die Fluggesellschaft ließ die Frist verstreichen und schickte den Klägern stattdessen Gutscheine zu. Vor Gericht wurde den Klägern letztendlich je einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen in Höhe von 400,- € gemäß Art. 7 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 4 Abs. 3 VO zugesprochen. Der zugeschickte Reisegutschein kann darüber hinaus nicht mit der zustehenden Ausgleichszahlung gleichgesetzt werden – hierzu fehlt es am schriftlichen Einverständnis der Kläger.

 

So lässt sich folgendes feststellen: Die von den Fluggesellschaften angebotenen Gutscheine entsprechen vielmehr einem Vergleichsangebot, welches der Fluggast zwar annehmen kann, sich damit aber grundsätzlich nicht zufrieden geben muss. Den Ausgleichsanspruch aus der VO (EG) 261/04 kann der Betroffene jedenfalls auch bar fordern.

 

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Hallo an alle!

Hier möchte ich euch meine erfahrungen schildern, damit ihr hoffentlich nicht auf di Machenschaften der Fluggesellschaften reinfallt: 

1. Ein (nur 1 einziges) Schreiben an die Fluggesellschaft schicken und eine Friste von höchstens 14 Tagen geben, die Entschädigung zu zahlen. Bei Fristablauf deutlich hinweisen, dass ohne weitere Mahnung ein Anwalt eingeschaltet wird.

2. Zusätzliches Schreiben an den Reiseveranstalter mit gleicher Frist und Hinweis, dass eine Reisepreisminderung und Schadensersatz wegen vertaner Urlaubszeit erwartet wird.

3. Die Fluggesellschaft wird sowieso nicht antworten. Daher schonmal sicherheitshalber einen guten Anwalt (am besten Fachanwalt für Flugrecht raussuchen), damit man nachher keimne Zeit verliert.

4. Nach Ablauf der 14 Tage beim Anwalt die Sache reinsenden (geht bei vielen Kanzleien einfach per mail) und den klaren Auftrag an den Anwalt geben, jetzt ALLES rauszuholen, was geht (also Entschädigung, Schadensersatz, Rechtsanwaltksoten, und und und).

Ich kam bei unserer Sache auch aus dem Staunen nicht mehr raus. Die Fluggesellschaft Condor Flugdienst hat auf mein erstes Schreiben erstmal nichts gemacht. Dann kam nach 3 Wochen ein Antwortschreiben, dass man mein Schreiben erhalten hat. Dann kam nach weiteren 4 Tagen ein Schreiben, dass man hier auch schon tausendfach wortgleich findet. Wortgleich! Das finde ich ein Schlag ins Gesicht. So lasse ich nicht mit mir umspringen. Ich habe mich bemüht, denen unseren Fall aufzuzeigen und dass diese Verspätung für unsere Familie mit Kindern echter Stress war. Aber Condor behandelt uns nach Schema F. Unfassbar und unverschämt. Also bin ich zu einem Fachanwalt und das Ergebnis!? Die Condor hat die 1600 Euro nach einigen verhandlunsgrunden durch unsere anwälte anstandslos bezahlt. Es ist verrückt!!!! cheeky Aber die Fluggesellschaften scheinen echt alle zu glauben, dass wir Verbraucher zu dumm sind, deren Vorgehen zu durchschauen. 

Hallo!? wir leben im 21, Jahrhundert. Eure Standardschreiben wirkten vielleicht im letzten Jahrhundert, aber heutige Verbraucher sind aufgeklärt!!!! Wir wissen, wo der Hase läuft.

Noch was als Hinweis: Als ich unseren Anwalt anrief, hat der mir fast irgendwie geraten, das ganze sein zu lassen. LASST EUCH NICHT VON RECHTSANWÄLTEN VON EUREM WEG ABBRINGEN! Rechtsanwälte sind nach Recht und Gesetz verpflichtet, Kunden auf alle möglichen Risiken, Bedenken, Einwände, Sorgen und Zweifel hinzuweisen. Das ist deren Geschäft und die wissen wahrscheinlich gar nicht, wie Verbraucher so etwas auffassen. Das hört sich dann für Laien wie mich an, als würde die Welt zusammenbrechen, wenn ich den Anwalt einschalte und gegen die Fluggesellschaft vorgehe und ich würde Haus und Hof verlieren. Mein Anwalt hörte im ersten Telefonat gar nicht mehr auf, mir den Teufel an die Wand zu malen. Als ich ihn dann fragte, was ich denn sonst machen soll, als ihn einzuschalten, wusste er auch nichts zu sagen. Als ich ihm nachdem wir den Fall gewonnen hatten, sagte, dass seine Bedenken ja etwas übertrieben gewesen wären, sagte er mir, dass er verpflichtet gewesen wäre, mich darauf hinzuweisen.

Also meine Empfehlung: Entscheidet euch VOR dem Gespräch mit einem Anwalt, den einzuschalten, denn ansonsten werden euch die Risikohinweise der Anwälte von allem abbringen. Und genau DAS wissen die Fluggesellschaften angry Die wissen, dass Flugpassagiere zu Tausenden bei Anwälten anrufen, die Anwälte aber dann sagen: Lass die Finger davon. Zu großes Risiko. Kostet zuviel. LASST EUCH NICHTS EINREDEN! So ein Prozess kostet vielleicht ein paar Hundert euro, aber diese Entschädigungen sind 100% sicher. Die stehen im gesetz!!!! Und die Fluggesellschaft muss die Anwaltskosten übernehmen. Alles andere ist falsch. Lest die guten Hinweise hier im Forum durch, da findet ihr viele viele Urteile, die ganz klar sagen: DIE FLUGGESELLSCHAFT MUSS DIE ANWALTSKOSTEN ZAHLEN!

Also, alle zusammen: Durchhalten und am Ende werdet ihr sehen: Ihr bekommt eure Entschädigung!!!!!!!

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Ganz ehrlich: Ich verstehe die Fluggesellschaften nicht.

Bei unserem Streit mit TAP war es einfach unsagbar, wie die TAP sich verhalten hat. Die haben einfach gar nichts gemacht! Wir hatten eine Flugverspätung von 7 Stunden!!!! 7 Stunden! Die EU Richtlinie sieht eine Entschädigung von 400 Euro für jede Person bereits ab 3 Stunden vor. Also ein glasklarer Fall, bei dem im Gesetz steht, dass TAP uns insgesamt 1200 Euro zahlen musste. Aber die TAP hat einfach gar nichts gemacht. Auf meine Schreiben keine Reaktion, nichts. Die hatten wahrscheinlich gehofft, dass ich blöd und faul genug bin, einfach aufzugeben und die Sache dann einschläft! Was bleibt einem anderes übrig, als einen Rechtsanwalt einzuschalten?

Und natürlich hat die TAP dann nach dem Einleiten des Mahnverfahrens ALLES bezahlt: 1200 Euro + Gerichtskosten + Rechtsanwaltskosten.

ABER WAS SOLL DAS, liebe TAP!???!!!!!????? Wieso muss man bei so klaren Entschädigungsansprüchen, die im Gesetz festgelegt sind, erst einen Anwalt einschalten, der dann wiederum die Gerichte einschalten muss, um an völlig klare 100% sichere Entschädigungen zu kommen? 

Dafür habe ich kein Verständnis. Wer sich so stur stellt, muss dann auch zahlen. Tut mir Leid, aber da fehlt mir einfach alles Verständnis. JEDER MUSS SICH AN DIE GESETZE halten. Wenn ich nach Gesetz einem anderen etwas zahlen muss, tue ich das. Wieso glaubt die TAP, über dem Gesetz zu stehen? Der Fall war einfach so klar, dass es VÖLLIG UNNÖTIG war, dass ein Rechtsanwalt und ein Gericht sich mit der Entschädigung beschäftigen mussten. Aber naja. Wie sagt man so schön: wer nicht lernen will, ...

Ich kann also nur allen anderen hier raten: Lasst euch bloß nicht von den Fluggesellschaften an der Nase rumführen. Die machen nichts. Gar nichts. Die hoffen, dass man an der Sache mit der Zeit das Interesse verliert. Fallt darauf nicht rein. Schreibt denen einen Brief und wenn die nach 2 Wochen nicht gezahlt haben, SOFORT zum Anwalt mit dem befehl, die gesamte Entschädigung einzuklagen. Alles andere bringt nichts.

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@Orchila: Doch es ist bei Condor wirklich immer das gleiche. Hier haben ja schon etliche Betroffene ihre Geschichten gepostet. Ich kann gerne auch meinen Fall hier einstellen. Es ist wirklich immer 1 zu 1 nach Schema F wie @Suleman schreibt.

Wir hatten eine Flugverspätung aus Cancun mit Condor. Das war sehr ärgerlich, da unsere kleine Tochter besondere Medikamente benötigt und wir immer nur schrittweise über die immer später werdende Flugverspätung informiert wurden und sozusagen auf heißen Kohlen im Hotel saßen. Es war für die ganze Familie ein echter Horrortrip. Und das schlimmste ist ja, dass der Urlaub bis dahin toll war. Wir waren bis kurz vor Abflug perfekt erholt und dann kam der Horror-Rückflug mit Megaverspätung mit Condor und als wir wieder in Deutschland waren, waren wir eigentlich alle schon wieder urlausbsreif. Das ist keine Übertreibung, sondern Fakt. 

Wer einmal eine solche Verspätung mitgemacht hat (ob mit Condor oder einer anderen Fluggesellschaft ist ja egal), der weiß was ich meine. Das ist Stress pur.

Umso dreister, dass sich Condor dann nicht ihrer Verantwortung stellt und die berechtigte GESETZLICH FESTGESCHRIEBENE Entschädigung an die Verbraucher auszahlt, sondern immer wieder nach gleichem Vorgehen versucht, die Leute an der Nase herumzuführen.

Sieh Dir unseren Fall an und du wirst sehen, es ist genauso wie bei dir:

Erst kam die Bestätigung über die Flugunregelmässigkeit der Condor. Wir haben sie dann gleich mehrfach gefordert, weil wir nicht wussten, ob das nochmla wichtig werden kann

 

 

So dann wie immer die übliche Ausrede der Condor 

Sie teilten uns mit, dass Ihr Flug nicht wie geplant durchgeführt wurde. Bitte entschuldigen Sie die Verspätung.
Zum Sachverhalt teilen wir Ihnen Folgendes mit: Nach Auskunft unserer Verkehrszentrale wurde die Verspätung durch einen unerwartet aufgetretenen
Flugsicherheitsmangel verursacht. Wir hatten keine zumutbaren Möglichkeiten, die eingetretene Verspätung zu
verhindern. Ihre Forderung auf eine Ausgleichsleistung nach der EU-Verordnung 261/2004 müssen wir daher leider
ablehnen.
 
Mit freundlichen Grüßen
Condor Flugdienst GmbH Kundenbetreuung II Karl-Hermann-Flach Str. 36 61440 Oberursel GERMANY
E-Mail: condor@kb-2.de http://www.condor.com
 
Wir lieben Fliegen.
 
Condor Flugdienst GmbH, Vorsitzender des Aufsichtsrates: Heiner Wilkens.
Geschäftsführung: Ralf Teckentrup (Vorsitzender), Uwe Balser, Dr. Ulrich Johannwille.
Sitz: Kelsterbach, Registergericht und Handelsregister Nr.: Amtsgericht Darmstadt Nr. 83385.
Condor Flugdienst GmbH, President Supervisory Board: Heiner Wilkens.
Executive Board: Ralf Teckentrup (President), Uwe Balser, Dr. Ulrich Johannwille.
Registered Office: Kelsterbach/Germany, register court and number: Amtsgericht Darmstadt Nr.
83385.
 
Wir haben es dann noch viele Male im Guten versucht, aber die Condor blieb stur. Ich denek wir waren am anfang einfach viel zu gutmütig unf blauäugig, weil wir echt dachten die condor würde doch bei uns nicht so reagieren. Aber man muss leider erst mit einem Anwalt vorstellig werden (selbst mit einem Anwalt zu drohen, ist denen völlig egal) , bevor die dann erst die gesetzliche Entschädigung zahlen.
 
letzten Endes haben wir unsere 1800 EURO bekommen. Aber natürlich - wie alle hier - nur mit einem Anwalt. Das wird für Condor auf dauer ganz schön teuer, wenn die sich immer auch mit den Anwälten auseinandersetzen müssen. Aber Mitleid habe ich mit der Fluggesellschaft nicht.
 
 
Sehr geehrter Herr Kollege Bartholl,
hiermit zeigen wir an, dass wir die Condor Flugdienst GmbH in
65451 Kelsterbach vertreten. Wir sind beauftragt, Ihr Schreiben
vom zu beantworten.
Unsere Mandantin bedauert die Verspätung des Fluges und möchte sich an dieser Stelle für die
hierdurch entstandenen Unannehmlichkeiten bei Ihrer
Mandantschaft in aller Form entschuldigen. Unsere Mandantin
erklärt sich insofern bereit, für Ihre Mandantschaft aufgrund der
verspäteten Ankunft einen Betrag in Höhe von € 1800,- aus
Kulanzgründen und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht zu
erstatten. Darüber hinaus gehende Ansprüche werden
zurückgewiesen. Vorsorglich wird die Anrechnung nach Art. 12
Abs. 1 der EG-VO 261/04 erklärt. Über den vorgenannten
Betrag wird Ihnen in Kürze von unserer Mandantin ein
Verrechnungsscheck übersandt.
Mit freundlichen kollegialen Grüßen
Anwaltssocietät T&M
 

 

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Ich kann euch nur raten: Lasst euch nicht blenden!! Die Fluggesellschaft versucht immer auf Zeit zu spielen. Ist doch klar. Kurz nach dem Urlaub steckt einem der Stress der Verspätung und des Fluges noch in den Beinen. Da ist man natürlich "kampfeslustiger"  cool als ein paar Monat später, wenn einen der Alltag wieder erfasst hat und man wieder andere Probleme hat.

Genau das nutzen die Fluggesellschaften aus. Ich hatte mir noch am Flughafen fest vorgenommen, die Sache auf jeden Fall anzupacken und durchzuziehen. Komme was wolle. Ich bin ein Mensch mit Prinzipien. Wenn Condor uns wenigstens ehrlich vorher mitgeteilt hätte, dass der Flug verspätet sein wird, hätten wir uns vorbereiten können. Von denen kam aber nix. Wir wurden einfach am Flughafen immer wieder mit irgendwelchen Ausreden abgespeist. Aber selbst das hätte ich ja noch irgendwie tolerieren können. Was aber gar nicht geht, ist das Verhalten der Condor nach der Verspätung. Meine Briefe wurden erstmal einfach ignoriert. Auf meine Anrufe wurde man fast schon pampig am Telefon. So ein Verhalten einer Fluggesellschaft wie Condor lasse ich mir bieten. Condor ist als Tochter der Thomas Cook AG (mit über 12 Milliarden Euro Umsatz im Jahr) ein Riesen Unternehmen. Und wie die sich ihren Kunden gegenüber verhalten, geht gar nicht. So darf man seine Kunden nicht behandeln!

Ich bin genauso vorgegangen wie viele (besser informierte und erfahrene) Mitstreiter hier geschrieben haben: Brief per Einschreiben lossenden, Frist: 1 Woche, wenn Zahlung bis dahin nicht eingeht, Anwalt. Dann habe ich eine gute Fachkanzlei eingeschaltet. Und dann passiert doch tatsächlich genau das, was viele hier auch schreiben. Plötzlich tritt Condor nicht mehr so selbstsicher und arrogant auf, sondern bietet erst 600 Euro. Ich habe meinem Anwalt gesagt, er soll die Sache durchziehen. Ich will die 800 EUR plus 150 Euro Selbstbeteiligung bei unserem Rechtsschutzversicherer. OK, am Ende wurden es dann 900 EUR, aber mit gut 95% der Entschädigung + Selbstbeteiligung war ich zufrieden. Ich habe die Entschädigung von Condor erhalten und denen gezeigt, dass die Kunden wie mich SO NICHT behandeln können laugh

Ach so, fast vergessen. Wenn ihr eine gute Kanzlei sucht, die euch gegen die Fluggesellschaft vertritt, kann ich euch die hier empfehlen. Sind wirklich gut und machen das auch für ganz Deutschland:

Kanzlei Bartholl Legal Services
Berlin
 

 

Beantwortet von (4,450 Punkte)
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Hallo,
danke für deine Antwort (natürlich auch großen Dank an alle Anderen).
Genau das probieren sie bei mir gerade.
Bei American Airlines kümmert sich die deutsche Niederlassung am Flughafen nur um Buchungen und schicken einen weiter an die Zentrale in Texas.
Nach dem Erhalt meines Gutscheins, habe ich einen amerikanischen Bekannten dazu gebracht, dort für mich anzurufen, weil ich nicht fließend Englisch spreche.
Am Telefon meinten sie dann, dass ich wieder eine Email schicken muss, weil die Abteilung - welche man telefonisch erreicht, nicht dafür zuständig ist.
Die Beschwerden-Abteilung kann man nur über ein Email Formular erreichen, dass nach 2-3 Monaten beantwortet wird...

Ich habe das Warten satt. Ich schreib jetzt auch eine Brief und drohe ihnen mit einen Rechtsanwalt. (Muss ich leider wieder in Englisch schreiben)
Noch ein paar Fragen zum Schreiben:
- Soll ich bevor ich den Brief schreibe, einen Rechtsanwalt anrufen und dann auch direkt im Schreiben den konkreten Rechtsanwalt angeben?
- Gibt es eigentlich eine Frist, in der man sich beschweren kann? Mein Flug war am 25.08.2014. Das zieht sich alles so raus, weil AA erst nach Monaten antwortet.
- Soll ich den erhaltenen Gutschein kopieren und beilegen?

Vielen Dank

Andre
Also, wenn Du in der nächsten Zeit eh mit AA fliegst, nimm doch den Gutschein. 1000 US Dollar sind ja mehr als 600 EUR. Aber klar, mit Bargeld ist man freier.

-Nee, du musst keinen konkreten Rechtsanwalt nennen. Schreib einfach, dass du nach Ablauf der Frist einen Anwalt einschaltest. Einfach als Drohung.

-Ja Fristen gibt es. Genau weiß ich es nicht, aber ich glaube man muss innerhalb von 2 Jahren klagen.

-Gutschein kopieren, beilegen und Kontonummer angeben.

Hartnäckigkeit zahlt sich aus! Also: DRANBLEIBEN!!!

Viel Erfolg.
Ja das Problem ist, dass der Gutschein nur 1 Jahr gültig ist und ich sehr wahrscheinlich innerhalb dieses Zeitraumes nicht kann.

Vielen Dank, das werde ich machen.

Gruß Andre
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Leute passt bloss auf! Lasst die Finger von irgendwelchen Gutscheinen. Die Fluggesellschaft Condor hat uns auch einen Fluggutschein angeboten. Wir waren damals zu faul die Sache irgendwie weiter zu verfolgen. Jetzt zahlen wir dafür die Rechnung.

Condor sagt uns plötzlich, dass der Gutschein leider nicht einlösbar wäre, da er auf eine Buchungsklasse beschränkt ist und in der Klasse angeblich keine Verfügbarkeit mehr da wäre.

Der Gutschein ist somit WERTLOS! Das schreiben ja auch ganz viele andere in den Foren. Erst stellen die Fluggesellschaften munter Fluggutscheine aus, um dann plötzlich von nichts mehr wissen zu wollen. Die wissen genau, warum man die Leute mit Fluggutscheinen lockt. Gutscheine sind nichts als Schall und Rauch. Wenn ihr eure Gutscheine einlösen wollt, heißt es: Tut uns leid! 

Leider waren wir zu blöd und sind auf den Gutschein reingefallen. Ich habe auf jeden Fall eins für die zukunft gelernt:

NUR BARES IST WAHRES cool

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Fluggutscheine und Gutscheine aller Art sind aus rechtlicher Sicht immer mit Vorsicht zu genießen und ohne Einverständnis der Verbraucher nicht erfüllungstauglich!

Zunächst haben Sie grundsätzlich eine Forderung (also einen Anspruch aus einem Gesetz, z.B. der EG VO Nr. 261/2004) gegen einen Anspruchsgegner (meistens die Fluggesellschaft). Der Anspruch auf Ausgleichszahlung und Entschädigung wegen einer Flugverspätung gegen eine Fluggesellschaft über 250, 400 oder 600 Euro pro Person nach Art. 7 iVm 5 der VO 261/2004 lautet gesetzlich auf Geldzahlung (also "Barzahlung, elektronische oder gewöhnliche Überweisung"wie Art. 7 Abs. III VO 261/2004 eindeutig und klar gesetzlich festlegt. Nur mit dem SCHRIFTLICHEN EINVERSTÄNDNIS DES FLUGGASTS darf eine Fluggesellschaft die gesetzliche Schuld in Form von Reisegutscheinen, Fluggutschein oder Gutschein für einen Flug leisten.

Warum lieben Fluggesellschaften Fluggutscheine?

Ganz einfach: Der Bilanzierungsvorteil (Mischkalkulation durch eigene Erbringung von Dienstleistungen zum tatsächlichen Preis und nicht höhere Geldleistung zum "gesetzlichen Nominal- / Nennwert") ist enorm. Hinzu kommt, dass Verbraucher die Möglichkeiten der Einlösung häufig zu optimistisch einschätzen. Unter größter Vorfreude auf den nächsten Urlaub im nächsten Jahr akzeptieren Verbraucher vorschnell Gutscheine und Fluggutscheine. Kommt dann in einem Jahr etwas dazwischen, steht der Verbraucher dumm da. Eine Geldzahlung kann er nicht mehr fordern. Und der Fluggutschein ist dann wertlos. Zudem schummeln Fluggesellschaften häufig irgendwelche - rechtlich mehr oder weniger zweifelhafte - Voraussetzungen zur Einlösung von Fluggutscheinen ein. Das Landgericht Berlin urteilte gegen die Ryanair Ltd., dass eine Einlösungsfrist (Antritt des Fluges innerhalb von 6 Monaten (186 Tagen oder 12 Monaten)) rechtswidrig ist (LG Berlin, Urt. v. 5.8.2009, Az 4 O 532/08).

Air France bot in einem Fall Flugpassagieren "ohne Anerkennung einer Rechtspflicht einen nicht erstattbaren Reisegutschein über 350,00 EUR an. Alternativ bot die Air France ihnen pro Person einen Barbetrag von 100,00 EUR an". Letztlich hat die Air France vor Gericht verloren und musste jeweils die gesetzlich festgelegten 250,00 EUR pro Person zahlen: AG Bremen, Urt. v. 18.1.2013, Az 4 C 0516/11.

Richtig machten es auch Flugpassagiere, die von der US Airways Geldzahlung verlangten und angebotene Fluggutscheine ablehnten: "Außergerichtliche Vergleichsversuche, die unter anderem eine Entschädigung in Form von Fluggutscheinen beinhalteten, scheiterten, da die Flugreisenden Barzahlung begehrten" und auch gerichtlich zugesprochen bekamen: 5 x 600,00 EUR = 3000,00 EUR (vgl. AG Frankfurt am Main, Urt. v. 7.10.2010, Az 29 C 1352/10 (46).

Wer sich mit dem Angebot der Fluggesellschaft auf Leistung der Schuld durch Gutschein oder Fluggutschein einverstanden erklärt, akzeptiert ein (weitaus schlechteres ungünstigeres) Aliud zum gesetzlichen Geld-Anspruch und stellt sich rechtlich - ohne Not und Anlass sehr viel schlechter. Flugpassagiere sollten sich gut überlegen, ob sie einen Fluggutschein an Stelle der Überweisung/Geld von Seiten der Fluggesellschaft akzeptieren. Kommt es bei der Einlösung des Gutscheins (die ja häufig zeitlich viel später liegt) zu Problemen, setzt sich der Rechtsstreit mit noch größeren Schwierigkeiten (und größerem Aufwand, höheren Kosten, schlechteren Erfolgsaussichten) fort. 

Jeder Fluggast sollte sich die Worte der Richter des Landgericht Frankfurt am Main zu Herzen nehmen: (LG Frankfurt am Main, Urteil vom 13.10.2006, Aktenzeichen 3-2 O 51/06 gegen Air France): "Auf eine Befriedigung aus den Gutscheinen brauchen sich die Kunden jedoch nicht verweisen zu lassen. Der Anspruch aus Art. 7 VO 261/2004 stellt seinem Zweck nach einen pauschalierten Schadensersatzanspruch dar, dessen Durchsetzung in der Regel nicht durch eine weitere Flugleistung des Anspruchsgegners abgegolten werden kann, da dies den Fluggast in seiner Wahlfreiheit zu sehr einschränkte. Diese Wertung kommt auch im Erfordernis des schriftlichen Einverständnisses der Fluggäste zur Leistung der Ausgleichszahlung in Form von Gutscheinen nach Art. 7 Abs. 3 VO  261/2004 zum Ausdruck, das hier nicht vorliegt. Die Gutscheine waren demnach nach der Wertung des europäischen Gesetzgebers bereits nicht erfüllungstauglich".

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Meine Frau und ich hatten erst einen Anwalt hier in Neuss beauftragt. Das war aber leider gar nichts. Es ging nicht voran und wir hatten auch den Verdacht, dass der gute Mann sich nicht im europäischen Flugrecht auskannt. Mit Zustimmung der Rechtsschutzversicherung konnten wir dann wechseln und wurden dann von der Rechtsanwaltskanzlei Bartholl aus Berlin betreut. Das war eine andere Liga. Die haben der Air France eine kurze Frist gesetzt und als die nicht eingehalten wurde, gab es Nachverhandlungen. Am Ende hat die Air France uns die 1200 euro und die 540 Euro Schadensersatz gezahlt. Ich würde jedem raten bei solchen Fällen Fachanwälte einzuschalten. Die kennen sich aus. Herr Bartholl nannte mir im ersten Telefongespräch sogar die Namen der Mitarbeiter der Air France und die Namen der Anwälte der Air France in Deutschland. Da merkt man sofort, dass das ein eingeschworener Kreis von Experten ist. Ist ja immer so: Je spezieller etwas wird, umso weniger Experten gibt es auf beiden Seiten. Man muss etwas Glück haben, um den richtigen Anwalt zu finden.

Mit Durchhaltevermögen und den richtigen Anwälten kann man auch gegen große Fluggesellschaften gewinnen. Es war eine bereichernde Erfahrung für mich. Ich habe viel gelernt und würde ganz genau so nochmal gegen die Air France vorgehen.

Wenn ihr Fragen habt, könnt ihr mir mailen.

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Lieber Andre,

 

Sie hatten eine Flugverspätung von 7,5 Stunden. Richtig haben Sie festgestellt, dass Ihnen ein Anspruch auf 600 Euro Entschädigung zusteht.

 

Ein solcher Anspruch ergibt sich aus Art. 7 der EU Fluggastrechte Verordnung. Dieser lautet folgendermaßen:

(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten die Fluggäste Ausgleichszahlungen in folgender Höhe:

a) 250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1 500 km oder weniger,
 
b) 400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1 500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1 500 km und 3 500 km,
 
c) 600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen. Bei der Ermittlung der Entfernung wird der letzte Zielort zugrunde gelegt, an dem der Fluggast infolge der Nichtbeförderung oder der Annullierung später als zur planmäßigen Ankunftszeit ankommt.
 
Bei allen diesen Angaben lässt sich unschwer erkennen, dass die Leistungen in Euro ausgezeichnet sind. Folglich steht Ihnen dieser Betrag auch bar in Euro zu. Von einem Transportgutschein ist hier nicht die Rede.
 
 
BGH-X ZR 59/14 (einfach zu finden bei google unter:„ reise-recht-wiki.de“)
 
Der BGH hat entschieden, dass eine Vorverlegung um 9 Stunden einer Annullierung des Fluges gleichkomme auch wenn die Passagiere auf einen anderen Flug umgebucht werden-und dem Reisenden laut EU- Fluggasrechte-Verordnung somit Ausgleichszahlungen von bis zu 600 Euro zustehen können. 
 
 
EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10 (bei Google-Suche zu finden unter: „C-83/10 reise-recht-wiki“)
 
Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.
 
 
 
 
Beantwortet von (3,020 Punkte)
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Hallo,
habe gerade den gleichen Kampf mit Condor vor, meinen ein 500€ Gutschein wiegt die Entschädigung für 3 Passagiere auf...
Hab noch was gefunden, was man wissen sollte, ein sehr einträgliches Geschäft mit der Verspätung...
http://web.de/magazine/reise/fluggastrechte-airlines-tricksen-zahlungen-druecken-31022496
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