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Hallo,

wenn ich mich da mal gleich mit einem ähnlichen Fall anschließen darf:

Ich war mit Frosch/AirBerlin auf Sardinien.
Auf dem Rückflug (27.09.) ist mein Koffer nicht mitgekommen.
Dies habe ich umgehend am Flughafen gemeldet und einen Bericht über fehlendes Gepäck erhalten.
Nachdem nach fünf Tagen keine Nachricht kam, habe ich bei AirBerlin eine Baggage Inventory Form ausgefüllt und außerdem Frosch und AirBerlin über das Fehlen per Email informiert.
AirBerlin bat auf der HP, zunächst einen Monat zu warten, in dem das Gepäck gesucht würde.

Am 31.10. habe ich per Einschreiben einen Verlust von Eur 1000 reklamiert, worin auch Kosten für Wiederbeschaffung von Gegenständen enthalten seien.
Einen Tag später, am 01.11. kam die telefonische Nachricht, dass mein Koffer gefunden sei und zugstellt würde. Dies ist heute passiert.

Meine Frage ist jetzt: kann ich für die einmonatige Wartezeit eine Entschädigung fordern? Im Internet liest man häufig von einer 21-tägigen Frist. Mir ist allerdings unklar, ob die ab der Lieferung des Gepäckstückes oder ab seinem Verlust gilt. Ich fürchte, ich habe meinen Anspruch leider nicht geltend gemacht? Oder geht dies noch?
Ich habe tatsächlich mir für ca. Eur 100 neue Sachen gekauft; die Belege sind vorhanden.

Vielen Dank für Tipps!
Gefragt in Gepäckverspätung von (210 Punkte)
wieder getaggt von
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Beste Antwort

Guten Tag,

 

auch bei Ihnen stellt sich die Frage, ob Sie einen Anspruch auf einen Schadensersatz wegen einer Gepäckverspätung haben. Entscheidend ist hier ebenfalls das Montrealer Übereinkommen (MÜ).

 

1. Zur 21-Tage-Frist:

Eine 21-Tage-Frist gibt es laut MÜ tatsächlich – sie betrifft den Zeitraum, in dem ein Schaden geltend gemacht werden muss. Nach Artikel 31 MÜ muss eine Schadensanzeige binnen 21 Tagen nach Erhalt des Gepäcks beim Luftfrachtführer (in Ihrem Fall also bei AirBerlin) gestellt werden. Die Frist beginnt also erst zu laufen, nachdem das Gepäck bei Ihnen angekommen ist. Sie haben also noch Gelegenheit, einen möglichen Schaden bei AirBerlin anzuzeigen. Die „Baggage Inventory Form“ ist dabei noch keine Schadensanzeige.

 

2. Schaden durch Wartezeit?

Daher ist die zweite Frage, worin genau Ihr Schaden besteht. Das bloße Warten ist hierbei kein Schaden, denn dadurch, dass Sie „nur“ warten müssen, werden Sie nicht in Ihrem Vermögen geschädigt – so ärgerlich es auch sein mag, einen Monat auf sein Gepäck zu warten.

 

3. Schaden durch die Neueinkäufe

Ein finanzieller Schaden ist Ihnen jedoch durch die Neueinkäufe der Gegenstände entstanden. Wäre das Gepäck verspätet im Urlaub angekommen, so wäre dies unstreitig ein Schaden, der ersetzt werden müsste, da Passagiere im Urlaub beispielsweise genügend Kleidung benötigen.

Bei Gepäck, welches verspätet bei der Rückkehr eintrifft, ist dies jedoch nicht so klar. Um beim Beispiel Kleidung zu bleiben: Man kann davon ausgehen, dass genügend weitere Kleidungsstücke vorhanden sind, die nicht im verspäteten Koffer waren. Dass hier Neueinkäufe ersetzt werden, ist also eher unwahrscheinlich.

Entscheidend ist, was genau Sie gekauft haben (glücklicherweise können Sie dies belegen) und was in dem Koffer war. Sie müssen darlegen können, dass Sie die Gegenstände im Koffer in der Wartezeit wirklich benötigt haben und daher gezwungen waren, diese neu anzuschaffen. Da es im Ernstfall möglich sein kann, dass Sie dies für jeden Neueinkauf tun müssen, ergeben sich etliche Möglichkeiten für einen Schadensersatz: Es kann Ihnen eventuell nichts, aber auch ein Teil oder sogar sämtliche Neueinkäufe ersetzt werden.

Zusätzlich zu dem Schaden durch Neueinkäufe sind auch Schäden wie Porto- Telefon- oder Fahrtkosten, die Sie wegen der Suche nach dem Gepäck auf sich nehmen mussten, ersetzbar.

Insgesamt gibt es – wie auch in den anderen Fällen der Gepäckverspätung – eine Haftungshöchstgrenze von 1131 Sonderziehungsrechten, d.h. ca. 1300€. Diese scheint in Ihrem Fall jedoch nicht erreicht zu werden.

 

Denkbar ist – abseits der gesetzlichen Regelungen – auch ein Angebot seitens AirBerlin auf eine Geldzahlung oder einen Fluggutschein, gerade bei einer Gepäckverspätung von über einem Monat.

 

Zusammengefasst: Ein Anspruch auf Schadensersatz ist denkbar, allerdings nicht wegen des Wartens, sondern allenfalls wegen der Einkäufe. Diese müssen jedoch wirklich notwendig gewesen sein.

 

Urteile:

AG Bremen, Urteil vom 05.12.2013, Az. 9 C 244/13

(zu finden unter der Google-Suche „9 C 244/13 reise-recht-wiki“)

 

Ein Gepäckschaden muss nach Art. 31 MÜ innerhalb von 7 Tagen, ein Gepäckverlust nach Erhalt des Gepäcks binnen 21 Tagen schriftlich angezeigt werden, da ansonsten keine Schadensersatzansprüche mehr bestehen. Hinweise vor Erhalt des Gepäcks sind dabei keine Schadensanzeige.

 

AG Frankfurt a.M., Urteil vom 03.02.2011, Az. 32 C 2427/10-84

(zu finden unter der Google-Suche „32 C 2427/10-84 reise-recht-wiki“)

 

Bei einer Gepäckverspätung bestehen grundsätzlich Schadensersatzansprüche gegen die verantwortliche Airline, wenn diese in Ländern ansässig ist, die Vertragspartner des MÜ sind (dies ist bei Ihnen der Fall).

 

AG Frankfurt a.M., Urteil vom 13.06.2013, Az. 29 C 2518/12(19)

(zu finden unter der Google-Suche „29 C 2518/12(19) reise-recht-wiki“)

 

Bei einer Gepäckverspätung im Urlaub ist es als angemessen einzustufen, dass sich Reisende vor Ort mit neuer Kleidung versorgen, um bis zur Gepäckankunft versorgt zu sein. Der dadurch entstehende finanzielle Schaden muss von der Airline ersetzt werden.

Obwohl sich dieses Urteil mit einer Gepäckverspätung im Urlaub befasst, ist es dennoch interessant für Ihren Fall: Denn das Gericht argumentierte hier auch, welche Einkäufe nicht ersetzt werden mussten. Dies war unter anderem eine Strandtasche, weil nicht davon auszugehen war, dass diese unbedingt notwendig gewesen sei. Entscheidend ist also immer das Kriterium, dass ein Einkauf „unbedingt notwendig“ gewesen sein muss, um in der Zwischenzeit ohne Gepäck auszukommen. Erst dann kann ein Schaden ersetzt werden.

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Hallo,
vielen Dank für die Antwort. Nun stellt sich die Frage, wie ich weiter vorgehen. Soll ich gegenüber der Fluggesellschaft den Anspruch per Einschreiben geltend machen?
Etwa: "Mir ist ein Schaden in Höhe von XXX entstanden, vgl. beiliegende Rechnungen über notwendige Gebrauchsgegenstände. Bitte überweisen Sie mir den Betrag bis XX.XX.XX auf folgendes Konto..."
Oder soll ich gleich klagen (wie mache ich das?) und lohnt sich das dann? Einen Fluggutschein brauch ich eher nicht.
Zur Information: im AirBerlin-Kundenzentrum habe ich nicht mal die Postansschrift von AirBerlin bekommen ("die dürfen wir nicht rausgeben...")
Aus technischen Gründen wird Ihre Frage als eigene Antwort zur Ausgangsfrage beantwortet.
Ja so schwer wird das ja wohl nicht sein.

Selbst klagen? Soll das ein Witz sein?

Mit Verlaub, bei den Fragen, die Sie hier stellen, haben sie wirklich keinen blassen Schimmer von den Rechtsfragen und dann wollen Sie ernsthaft selber Klage einreichen ?????

Viel Spaß!
+1 Punkt

Hallo,

direkt zu klagen ist nicht möglich, denn AirBerlin würde sich zu Recht darauf berufen, dass Sie einen Schaden nicht geltend gemacht haben. Dies müssen Sie aber nach Artikel 31 des Montrealer Übereinkommes tun. Denn gemäß Artikel 31, Absatz 4 MÜ ist jede Klage ausgeschlossen, wenn eine Schadensanzeige bei AirBerlin nicht fristgemäß erfolgt (sofern AirBerlin nicht arglistig gehandelt hat, dies scheint hier jedoch nicht der Fall zu sein).

Die Schadensanzeige muss gemäß Artikel 31, Absatz 3 MÜ schriftlich erfolgen. Das bedeutet, Sie müssen einen Dokument verfassen, aus dem der Schaden hervorgeht. Wie Sie die Schadensanzeige übermitteln, bleibt Ihnen überlassen, dies kann per Einschreiben, aber auch per E-Mail geschehen. Ihre Unterschrift wird nicht benötigt.

Die Schadensanzeige muss detailliert enthalten, welcher Schaden entstanden ist. Sie müssen also konkret den Ablauf schildern, bei dem der Schaden entstanden ist (also die Verspätung des Gepäcks, die Dauer der Verspätung etc.) sowie die Art des Schadens. Dabei müssen Sie in Ihrem Fall einzeln Ihre Neueinkäufe auflisten und belegen, zudem sollten Sie angeben, dass Sie damit tatsächlich den Inhalt des Koffers zwischenzeitlich ersetzen mussten (vgl. OLG Celle, Urteil vom 06.03.2003, Az. 11 U 141/02, zu finden bei Google unter der Suche "11 U 141/02 reise-recht-wiki")

Insbesondere wenn Sie im Fall einer erfolglosen Schadensanzeige eine Klage erwägen, sollten Sie einen Fachanwalt für Flugrecht hinzuziehen. In diesem Fall lässt sich auch feststellen, ob sich eine Klage für Sie lohnen wird.

Die Postanschrift von AirBerlin finden Sie hier.
Viel Erfolg für das weitere Vorgehen!

Beantwortet von (6,200 Punkte)
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+1 Punkt

Hallo Georg,

 

da hier verschiedene Verträge mit mehreren Parteien (Frosch und AirBerlin) zustande kamen stellt sich zuerst einmal die Frage nach der richtigen (1) Anspruchsgrundlage und infolgedessen nach dem richtigen Anspruchsgegner. Erst dann kann festgestellt werden, in welchem (2) Umfang Schadensersatz verlangt werden kann. Zuletzt sollten auch geklärt werden, wie die Schadensanzeige in (3) Art, Form und Frist gestaltet sein sollte.

 

(1) Anspruchsgrundlage

Welches Recht zur Anwendung kommt ist abhängig von der Art des Reisevertrages: Liegt ein Pauschalreisevertrag vor, oder wurde ein Vertrag geschlossen, der nur die Flugbeförderung beinhaltet (Nur-Flug-Vertrag)?

Die Beteiligung eines Reisebüros lässt dabei nicht zwangsläufig auf das Vorliegen eines Pauschalreisevertrages schließen. Vielmehr vermittelt das Reisebüro oftmals nur die einzelnen Reiseleistungen, darunter auch die Beförderung, ohne dass diese Leistungen zu dem Packet einer Pauschalreise zusammengefasst werden.

Bei den nachfolgenden Ausführungen gehe ich davon aus, dass eine Individualreise/ ein Nur-Flug-Vertrag vorliegt, womit die Regelungen des Montrealer Übereinkommens (MÜ) zur Anwendung kommen.

 

(2) Umfang Schadensersatz

Nach Art. 19 MÜ muss die Fluggesellschaft für alle Schäden haften, die der Passagier durch eine Gepäckverspätung erleidet. Die Formulierung „durch eine Gepäckverspätung“ weist dabei darauf hin, dass es eines kausalen Zusammenhanges zwischen der Verspätung und dem Schaden bedarf. Kurz: Der Schaden muss dem Betroffenen infolge der Gepäckverspätung und nicht durch andere Umstände entstanden sein.

In der Regel hat der Passagier Zusatzkosten für Ersatzgarderobe, Kosmetika u.s.w. zu beklagen. Dabei kann der Reisende nur ersetzt verlangen, was er infolge der Kofferverspätung auch tatsächlich gezwungen war neu zu erwerben. Das sind primär angemessene Kleidung (je nach Reisezweck) und Kosmetikartikel. Souvenirs aus dem Urlaub etwa gehören nicht dazu. Im Streitfall entscheidet das Gericht über die Notwendigkeit der Anschaffung.

Vgl. AG Frankfurt, Urteil vom 13.06.2013, Az. 29 C 2518/12 (19) – zu finden nach der google-Sucheingabe „29 C 2518/12 (19) reise-recht-wiki“ als erstes Ergebnis in der Liste

 

Geht das Gepäck bei der Rückreise verloren, so sind im Umkehrschluss eben nur solche Notanschaffungen ersatzfähig, auf die der Reisende tatsächlich angewiesen war. Das sind am Heimatort natürlich tendenziell weniger Anschaffungen als im Urlaub.

 

(3) Art, Form und Frist bei der Anzeige

Nach Art. 31 Abs. 2 MÜ muss der Passagier die Gepäckverspätung 21 Tage, nachdem das Gepäck dem Empfänger zur Verfügung gestellt worden ist, anzeigen, und nicht bereits am ersten Tag der Verspätung.

Vgl. dazu AG Bremen, Urteil vom 08.05.2007, Az. 4 C 7/07.

 

Vorsicht: Eine Bestätigung der Gepäckverspätung, ein sogenannter „Schadensbericht“/ „PROPERTY IRREGULARITY REPORT“ oder ähnliche Anzeigen bezwecken nur die Festhaltung des Sachverhaltes und können später als Beweise dienen. Eine Schadensanzeige oder eine Anspruchsgeltendmachung wird hierdurch jedoch nicht ersetzt.

Vgl. AG Bremen, Urteil vom 05.12.2013, Az. 9 C 244/13 (zu finden nach der google-Sucheingabe „9 C 244/13 reise-recht-wiki“ als erstes Ergebnis in der Liste)

 

 

Beantwortet von (1,180 Punkte)
+1 Punkt
Danke!
Ich habe per Einschreiben jetzt mal einen Schaden von Eur 150 geltend gemacht. Größtenteils habe ich Belege dafür. Mal sehen, was passiert. (Ich fürchte: Nix.)
+1 Punkt

Hallo an alle!

Hier möchte ich euch meine erfahrungen schildern, damit ihr hoffentlich nicht auf di Machenschaften der Fluggesellschaften reinfallt: 

1. Ein (nur 1 einziges) Schreiben an die Fluggesellschaft schicken und eine Friste von höchstens 14 Tagen geben, die Entschädigung zu zahlen. Bei Fristablauf deutlich hinweisen, dass ohne weitere Mahnung ein Anwalt eingeschaltet wird.

2. Zusätzliches Schreiben an den Reiseveranstalter mit gleicher Frist und Hinweis, dass eine Reisepreisminderung und Schadensersatz wegen vertaner Urlaubszeit erwartet wird.

3. Die Fluggesellschaft wird sowieso nicht antworten. Daher schonmal sicherheitshalber einen guten Anwalt (am besten Fachanwalt für Flugrecht raussuchen), damit man nachher keimne Zeit verliert.

4. Nach Ablauf der 14 Tage beim Anwalt die Sache reinsenden (geht bei vielen Kanzleien einfach per mail) und den klaren Auftrag an den Anwalt geben, jetzt ALLES rauszuholen, was geht (also Entschädigung, Schadensersatz, Rechtsanwaltksoten, und und und).

Ich kam bei unserer Sache auch aus dem Staunen nicht mehr raus. Die Fluggesellschaft Condor Flugdienst hat auf mein erstes Schreiben erstmal nichts gemacht. Dann kam nach 3 Wochen ein Antwortschreiben, dass man mein Schreiben erhalten hat. Dann kam nach weiteren 4 Tagen ein Schreiben, dass man hier auch schon tausendfach wortgleich findet. Wortgleich! Das finde ich ein Schlag ins Gesicht. So lasse ich nicht mit mir umspringen. Ich habe mich bemüht, denen unseren Fall aufzuzeigen und dass diese Verspätung für unsere Familie mit Kindern echter Stress war. Aber Condor behandelt uns nach Schema F. Unfassbar und unverschämt. Also bin ich zu einem Fachanwalt und das Ergebnis!? Die Condor hat die 1600 Euro nach einigen verhandlunsgrunden durch unsere anwälte anstandslos bezahlt. Es ist verrückt!!!! cheeky Aber die Fluggesellschaften scheinen echt alle zu glauben, dass wir Verbraucher zu dumm sind, deren Vorgehen zu durchschauen. 

Hallo!? wir leben im 21, Jahrhundert. Eure Standardschreiben wirkten vielleicht im letzten Jahrhundert, aber heutige Verbraucher sind aufgeklärt!!!! Wir wissen, wo der Hase läuft.

Noch was als Hinweis: Als ich unseren Anwalt anrief, hat der mir fast irgendwie geraten, das ganze sein zu lassen. LASST EUCH NICHT VON RECHTSANWÄLTEN VON EUREM WEG ABBRINGEN! Rechtsanwälte sind nach Recht und Gesetz verpflichtet, Kunden auf alle möglichen Risiken, Bedenken, Einwände, Sorgen und Zweifel hinzuweisen. Das ist deren Geschäft und die wissen wahrscheinlich gar nicht, wie Verbraucher so etwas auffassen. Das hört sich dann für Laien wie mich an, als würde die Welt zusammenbrechen, wenn ich den Anwalt einschalte und gegen die Fluggesellschaft vorgehe und ich würde Haus und Hof verlieren. Mein Anwalt hörte im ersten Telefonat gar nicht mehr auf, mir den Teufel an die Wand zu malen. Als ich ihn dann fragte, was ich denn sonst machen soll, als ihn einzuschalten, wusste er auch nichts zu sagen. Als ich ihm nachdem wir den Fall gewonnen hatten, sagte, dass seine Bedenken ja etwas übertrieben gewesen wären, sagte er mir, dass er verpflichtet gewesen wäre, mich darauf hinzuweisen.

Also meine Empfehlung: Entscheidet euch VOR dem Gespräch mit einem Anwalt, den einzuschalten, denn ansonsten werden euch die Risikohinweise der Anwälte von allem abbringen. Und genau DAS wissen die Fluggesellschaften angry Die wissen, dass Flugpassagiere zu Tausenden bei Anwälten anrufen, die Anwälte aber dann sagen: Lass die Finger davon. Zu großes Risiko. Kostet zuviel. LASST EUCH NICHTS EINREDEN! So ein Prozess kostet vielleicht ein paar Hundert euro, aber diese Entschädigungen sind 100% sicher. Die stehen im gesetz!!!! Und die Fluggesellschaft muss die Anwaltskosten übernehmen. Alles andere ist falsch. Lest die guten Hinweise hier im Forum durch, da findet ihr viele viele Urteile, die ganz klar sagen: DIE FLUGGESELLSCHAFT MUSS DIE ANWALTSKOSTEN ZAHLEN!

Also, alle zusammen: Durchhalten und am Ende werdet ihr sehen: Ihr bekommt eure Entschädigung!!!!!!!

Beantwortet von (5,530 Punkte)
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Hallo zusammen: Unser Fall betraf eine Gepäckverspätung und zusätzlich noch einen Gepäckverlust des kleineren Koffers mit der Air Berlin. Wir haben ewig mit Air Berlin und dieser Firma Dolfi 1920 versucht, die Geschichte zu lösen. Das Ergebnis war ein Gutschein über 50 Euro und die Reparatur unseres Koffers, wenn wir ihn den dort auch noch einliefern.

Irgendwann wurde es uns zu blöd. Wir fühlten uns dort immer als Bittsteller. Nie wurde uns wirklich geholfen. Wir haben uns dann entschlossen, einen Fachanwalt für Gepäckrecht einzuschalten. Unser Rechtsschutzversicherer hat uns sofort geholfen. Wir haben dann alle Unterlagen an die Kanzlei Bartholl Legal Services nach Berlin geschickt und die haben sich bei uns gemeldet. Ich habe dann mit der Rechtsanwältin und sogar einmal mit Herrn Bartholl persönlich gesprochen. Die Anwälte haben sich wirklich sehr um uns gekümmert. Das war kein Vergleich zu Air Berlin oder Dolfi 1920.

Die Anwälte haben dann mit dem Rückversicherer oder Haftpflichtversicherer der Air Berlin verhandelt und für uns SAGENHAFTE 2870,55 € ausgehandelt. Da waren wir richtig baff. Wir hatten ein gutes Gefühl bei den Anwälten, aber das die so gut sind, hatten wir nicht erwartet.

Es hat zwar etwas gedauert aber nach 11 Monaten konnten wir uns dann endlich über das Geld freuen und damit gleich den nächsten uröaub buchen cheeky

 

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Bei uns war es so, dass Iberia nicht nur den Koffer erst vertrödelt hat, sondern wir ihn auch noch vom Flughafen nach über 3 Wochen Bangen und Warten selber abholen mussten. Absolut lächerlicher Service. Erst verschludern die unseren Koffer und dann kümmern die sich wirklich null. Absolut nichts. angry Wir mussten dort jeden Tag anrufen und nachfragen, ob der Koffer denn jetzt gefunden worden ist oder nicht. Es hat alles nichts gebracht.

Wir haben dann zum Glück recht schnelle einen Fachanwalt eingeschaltet, weil wir den Koffer unbedingt brauchten. Erst als unser Anwalt der Iberia Dampf gemacht hat, kam Bewegung in die Sache. Nach 3 Tagen hat dann die Iberia angerufen und gesagt, dass der Koffer morgen zum Flughafen gefolgen würde. Weil die es nicht gebacken bekommen haben, habe ich ihn dann selbst vom Flughafen abgeholt. War klar, dass der dann auch noch aufgerissen war und einige Sachen fehlten. Der Koffer war ganz klar geöffnet und durchwühlt.

Unser Anwalt hat dann 1500 EUR für uns bei Iberia für den ganzen Stress rausgeholt was für uns OK war. Ich kann euch sagen, dass die Fluggesellschaften sich absolut nicht drum kümmern was mit eurem Gepäck geschieht. Das ist denen völlig egal. Daher kann man auch die ganzen nervenaufreibenden Anrufe bei den völlig inkompetenten und ahnungslosen Servicehotlines lassen. Das beste ist man schaltet schnell einen Fachanwalt ein, der ordentlich Druck macht. Anders verstehen die Fluggesellschaften nicht. Leider crying Dann bekommt man wenigstens eine Entschädigung. 1500 EUR Entschädigung war eigentlich gar nicht so schlecht für uns, weil die Tickets soviel gar nicht gekostet hatten und wir erst dachten dass wirt viel weniger bekommen. Aber die Anwälte wissen Bescheid wieviel euch zusteht.

 

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Doch, es gibt eine Pauschale für Gepäckverspätungen. Ob das jetzt eine Tagespauschale oder Komplettpauschale ist oder so, weiß ich nicht. Auf meinem Flug mit Lufthansa war mein Rimowa Koffer auch verspätet. Ich bin dann dort am Flughafen zum Schalter und habe es der Dame gemeldet. Die Lufthansa sagte mir, dass sie mir erstmal 850 € Sofortkompensation zahlen würden. Diese 850 € müssten sie zahlen. Alles andere sollte ich dann nachher mit Lufthansa klären. Die haben mir dann auch sofort am Flughafen 850 € gezahlt. Ich musste noch ein rosa Papier unterschreiben (Auszahlungsquittung Gepäckunregelmäßigkeiten), aber dann habe ich das Geld bekommen. Vielleicht habe ich auch etwas herumgequengelt, dass ich meine Sachen nicht hatte und nun ohne alles dastehe cheeky Aber ärgerlich war es in jhedem falle.

Dann haben die mir wegen noch einen PIR Report gegen (Bericht über BEschädigung an Ihrem aufgegebenen Gepäck), war ein gelbes Blatt, komisch fällt mir erst jetzt auf, dass dort steht, Beschädigung an aufgegebenem Gepäck und nicht Gepäckverspätung. Dann hat die Lufthansa mir nachher noch 1350 Euro zusätzlich überwiesen. Dafür musste ich aber einen Anwalt einschalten.

Ich denke man muss ein bisschen zeigen, dass man nicht einfach so nachgibt, dann bekommt man am Flughafen etwas Geld und nachher Schadensersatz.

Gepaeckverspaetung Lufthansa was tun

Gepaeckverspaetung Schadensersatz Pauschale

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Also ich habe ein Interview mit einem Rechtsanwalt in der Zeitschrift Wirtschaftswoche (seite 78 unter Steuern und Rechtgelesen über das Montrealer Abkommen. Wenn ich das richtig verstehe, muss die Airline auf jeden Fall ca. 1400 € für die ganzen Ausgaben zahlen, die man hat, solange der Koffer weg ist. Wer im Urlaub ist, der kann zusätzlich noch den Urlaubspreis zurückfordern.

"Welche Rechte haben Kunden bei verspätetem Gepäck?

Sie dürfen kaufen, was sie benötigen: Das geht von der Zahnbürste bis zu Schuhen. Die Fluggesellschaft muss konkret entstandene Kosten erstatten. Wer in einem heißen Land schwitzt, braucht schnell zwei T-Shirts. Auf einer Kreuzfahrt darf ein T-Shirt auch mehr kosten. Die Airline haftet bis zu umgerechnet 1400 € pro Person (nach Montrealer Abkommen)."

Ich frage mich nur, wieso die Airline (bei mir KLM) einfach nicht reagiert. Ich habe - wie vom Anwalt im Interview - vorgegeben, den Gepäckverlust sofort am flughafen gemeldet. habe auch ein Papier bekommen (so ein Ausdruck Property Irregularity Report) und der Fluggesellschaft alles zugeschickt. Ich erhalte aber seit Wochen keine Antwort. Langsam werde ich nervös. Ich werde denen jetzt eine letzte Frist stellen und wenn in einer Woche kein Geld da ist, gehe ich zum Anwalt.

Ich werde euch berichten!

Hier der Artikel aus der Wirtschaftswoche

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Sie sind mit AirBerlin nach Sardinien geflogen. Auf dem Rückflug am 27.09.2014 ist Ihr Koffer nicht mitgekommen. Sie haben diesen erst am 31.10.2014 erhalten, also über einen Monat später.

Die Gepäckverspätung ist im Montrealer Übereinkommen geregelt. Aus diesem könnte sich für Sie ein Anspruch ergeben. Dabei ist die richtige Anspruchsgrundlage der Artikel 19 des Montrealer Übereinkommens.

AG Bremen, Urteil vom 08.05.2007, Az.: 4 C 7/07 (ganz einfach zu finden, wenn du bei Google eingibst: " AG Bremen  4 C 7/07 reise-recht-wiki.de")

Anspruchsgrundlage ist insoweit Art. 19 S. 1 des Montrealer Übereinkommens vom 28. Mai 1999. Danach hat der Luftfrachtführer den Schaden zu ersetzen, der durch Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisegepäck entsteht.

Art. 19 Montrealer Übereinkommen

Der Luftfrachtführer hat den Schaden zu ersetzen, der durch Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisenden, Reisegepäck oder Gütern entsteht. Er haftet jedoch nicht für den Verspätungsschaden, wenn er nachweist, dass er und seine Leute alle zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung des Schadens getroffen haben oder dass es ihm oder Ihnen nicht möglich war, solche Maßnahmen zu ergreifen.

Kann AirBerlin also in Ihrem Fall nicht nachweisen, dass sie alle zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung des Schadens getroffen haben, so muss AirBerlin Ihnen den Schaden, den Sie durch die Verspätung erlitten haben, ersetzen.

Bei Verspätungen des Gepäcks haftet der Luftfrachtführer dem Passagier bis zu einer Höhstgrenze Sonderziehungsrechte (SZR). Die Haftungshöchstgrenze für Verspätungsschäden beträgt 1.131 SZR , was ca. 1. 300 EUR entspricht.

AG Frankfurt, Urteil vom 03.02.2011, Az. 32 C 2427/10-84 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: "AG Frankfurt 32 C 2427/10-84 reise-recht-wiki")

Bei einer Gepäckverspätung müssen betroffene Passagiere sich immer an die Airline wenden, die das Gepäck auf der betroffenen Strecke transportiert hat. Diese Airline muss dann bis zur Obergrenze von etwa 1.300 € alle finanziellen Schäden ersetzen. Es spielt dabei keine Rolle, zwischen welchen Staaten der Flug stattfand, solange beide Staaten Vertragspartner des Montrealer Übereinkommens sind.

 

Die Airline muss Ihnen also Ihren finanziellen Schaden ersetzen. Ihnen ist ein solcher durch die Neueinkäufe der Gegenstände entstanden. Fraglich ist jedoch, ob dieser Schaden Ihnen  von der Fluggesellschaft ersetzt werden muss. Dieses ist in Ihrem Fall ein wenig problematisch, da das das Gepäck auf dem Rückflug verspätet ankam. Wäre das Gepäck verspätet im Urlaub angekommen, so wäre dies unstreitig ein Schaden, der ersetzt werden müsste, da Passagiere im Urlaub auf Ihr Gepäck angewiesen sind. Ob Ihre Ausgaben Ihnen ersetzt werden, hängt davon ab, ob Sie belegen können, dass Sie die Gegenstände im Koffer in der Wartezeit wirklich benötigt haben und daher gezwungen waren, diese neu anzuschaffen.

AG Frankfurt, Urteil vom 13.06.2013, Az.: 29 C 2518/12(19) (das Urteil kann man im Volltext im Internet finden. Einfach googlen: " reise-recht-wiki.de AG Frankfurt  29 C 2518/12(19) ")

Bei einer Gepäckverspätung ist es als angemessen einzustufen, dass die betroffenen Passagiere einen (oder bei längerer Verspätung mehrere) Komplettsätze an Kleidungsstücke vor Ort nachkaufen. Die Kosten hierfür muss daher die Airline nachträglich ersetzen, sofern die Ausgaben von den Passagieren belegt werden können.

Der Schaden, den die Airline nach dem Montrealer Übereinkommen zu ersetzen hat, umfasst alle dadurch erlittenen finanziellen Einbußen. Die bloße Wartezeit stellt keinen Schaden dar. Zudem müssen Passagiere jeweils begründen können, dass die finanziellen Aufwendungen notwendig waren, damit die Airline sie zu ersetzen hat.

 

 

Wichtig dafür ist außerdem, dass Sie den Schaden auch rechtzeitig melden. Grundsätzlich gilt, dass eine rechtzeitige Schadensmeldung innerhalb von 21 Tagen nach Erhalt des Gepäcks erfolgen muss. Sie haben diese Frist also nicht verpasst. Erst wenn Sie Ihr Gepäck erhalten, beginnt die Frist zu laufen.

AG Bremen, Urteil vom 05.12.2013, Az. : 9 C 244/13 (ganz einfach zu finden, wenn du bei Google eingibst: " AG Bremen  9 C 244/13 reise-recht-wiki.de")

Eine Gepäckverspätung muss gemäß Art. 31 MÜ innerhalb von 21 Tagen nach Erhalt des Gepäcks angezeigt werden. Die Anzeige muss hierbei gegenüber dem Unternehmen geschehen, welches Ihr Gepäck transportiert hatte. Erst nach der Anzeige können eventuelle Ansprüche geltend gemacht werden.

OLG Frankfurt, Beschluss vom 29.06.2012, Az. 16 U 66/12 ( Das Urteil ist sehr interessant und behandelt einige Fragen aus den EU Fluggastrechten. Du kannst das Urteil im Internet nachlesen, einfach googlen "reise-recht-wiki.de OLG Frankfurt Az. 16 U 66/12")

Ein Gepäckschaden oder ein Gepäckverlust muss bei der verantwortlichen Airline angezeigt werden. Hierbei muss nicht nur dargelegt werden, dass Gepäck verloren oder verspätet ist, sondern auch der Inhalt des verlorenen Gepäcks bzw. bei einer Gepäckverspätung der finanzielle Aufwand, den der Passagier zum Ausgleich betreiben musste. Dies dient dazu, mögliche Zahlungspflichten für die Airline nachvollziehbar werden zu lassen.

 

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Hallo,

Sie waren mit Frosch/AirBerlin auf Sardinien. Auf dem Rückflug (27.09.) ist Ihr Koffer nicht mitgekommen.
Dies haben Sie umgehend am Flughafen gemeldet und einen Bericht über fehlendes Gepäck erhalten.
 

Liegt eine gepäckverspätung vor, so steht dem Fluggast ein Anspruch aus dem Montrealer Übereinkommen zu. Ein solcher ergibt sich aus dem Artikel 19 des Montrealer Übereinkommens:

 

Der Luftfrachtführer hat den Schaden zu ersetzen, der durch Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisenden, Reisegepäck oder Gütern entsteht. Er haftet jedoch nicht für den Verspätungsschaden, wenn er nachweist, dass er und seine Leute alle zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung des Schadens getroffen haben oder dass es ihm oder Ihnen nicht möglich war, solche Maßnahmen zu ergreifen.

 

Die Haftungshöchstgrenze für Verspätungsschäden wurde von 4.150 auf 4.693 SZR angehoben, was ca. 5.300,00 EUR entspricht.

 

OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 29.06.2012, Az. 16 U 66/12 (ganz einfach zu finden, wenn DU bei Google eingibst: " OLG Frankfurt 16 U 66/12 reise-recht-wiki.de")

Ein Gepäckschaden oder ein Gepäckverlust muss bei der verantwortlichen Airline angezeigt werden. Hierbei muss nicht nur dargelegt werden, dass Gepäck verloren oder verspätet ist, sondern auch der Inhalt des verlorenen Gepäcks bzw. bei einer Gepäckverspätung der finanzielle Aufwand, den der Passagier zum Ausgleich betreiben musste. Dies dient dazu, mögliche Zahlungspflichten für die Airline nachvollziehbar werden zu lassen.
 


AG Frankfurt a.M., Urteil vom 03.02.2011, Az. 32 C 2427/10-84 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: " AG Frankfurt 32 C 2427/10-84 reise-recht-wiki.de")

Bei einer Gepäckverspätung müssen betroffene Passagiere sich immer an die Airline wenden, die das Gepäck auf der betroffenen Strecke transportiert hat. Diese Airline muss dann bis zur Obergrenze von etwa 1.300 € alle finanziellen Schäden ersetzen. Es spielt dabei keine Rolle, zwischen welchen Staaten der Flug stattfand, solange beide Staaten Vertragspartner des Montrealer Übereinkommens sind.
 

Folglich steht Ihnen ein Anspruch zu.

Die Frsit von 21 Tagen gilt für die Schadensanzeige. Eine solche muss innerhalb von 21 Tagen gemacht werden , nach Erhalt des Gepäcks.

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