Lieber Fragesteller,
bei einer Flugverspätung stehen Ihnen Ansprüche aus der Europäischen Fluggastrechte Verordnung zu. Eventuell könnte man in Ihrem Fall bereits von einer Annullierung des ursprünglichen Fluges ausgehen.
EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10 (einfach zu finden bei Google unter "reise-recht-wiki")
Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.
BGH- Az.: X ZR 34/14 (einfach zu finden bei Google unter "reise-recht-wiki")
Der BGH hatte bisher nur entschieden, dass auch eine zeitliche Flug-Verlegung nach hinten einer Nichtbeförderung gleichkomme und dem Kunden dann Ausgleichszahlungen zustehen könnten.
Die Höhe der Ausgleichszahlungen bemisst sich nach der Entfernung. Bei der Entfernung zwischen Hannover und Palma de Mallorace handelt es sich um eine Entfernung von ca. 1523,40 km. Somit würden Ihnen je Fluggast 250 Euro zustehe.
Jedoch ist zu beachten, dass die Fluggesellschaft keine Ausgleichszahlung leisten muss, wenn außergewöhnliche Umstände im Sinne des Artikel 5 Abs. 3 der Verordnung Nr. 261/2004/EG Ursache der Verspätung waren.
Zunächst wurde Ihnen am Flughafen mitgeteilt, dass der Grund für die verspätung ein technischer Defekt gewesen sei. Ein technischer Defekt ist aber in der Regel kein außergewöhnlicher Umstand, der die Fluggesellschaft von Ausgleichszahlungen freistellt. Dies gilt selbst dann, wenn die Fluggesellschaft alle Wartungsarbeiten am Flugzeug frist- und ordnungsgemäß durchgeführt hat. Vergleichen Sie dazu auch das folgende Urteil:
EuGH, Urteil vom 22.12.2008 - C 549/07 - (einfach zu finden bei Google unter "reise-recht-wiki")
Ein bei einem Flugzeug aufgetretenes technisches Problem, das zur Annullierung eines Fluges führt, fällt nicht unter den Begriff „außergewöhnliche Umstände“ im Sinne der VO 261/2004, es sei denn, das Problem geht auf Vorkommnisse zurück, die aufgrund ihrer Natur oder Ursache nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betroffenen Luftfahrtunternehmens sind und von ihm tatsächlich nicht zu beherrschen sind.
Allein der Umstand, dass ein Luftfahrtunternehmen die gesetzlich vorgeschriebenen Mindesterfordernisse an Wartungsarbeiten an einem Flugzeug durchgeführt hat, reicht nicht für den Nachweis, dass dieses Unternehmen „alle zumutbaren Maßnahmen“ im Sinne von Art. 5 Abs. 3 ergriffen hat.
In dem Schreiben von TUIfly wird jetzt jedoch als Grund für die Verspätung ein Vogelschlag genannt. Der Fall des Vogelschlages wird unterschiedlich bewertet.
AG Frankfurt, Az.: 29 C 811/11 (einfach zu finden bei Google unter "reise-recht-wiki")
Kommt es wegen eines Vogelschlags am Flugzeug zu einer massiven Verspätung, steht Passagieren eine Ausgleichszahlung zu. Die Airline könne sich nicht auf «außergewöhnliche Umstände» berufen.
AG Frankfurt, Az.: 30 C 2462/13 (einfach zu finden bei Google unter "reise-recht-wiki")
Ein Vogelschlag ist kein außergewöhnlicher Umstand, solange nicht klar ist, wann das Tier in das Triebwerk geflogen ist. Wird der Flug wegen des Schadens annulliert, muss die Airline dem Kunden also eine Ausgleichszahlung nach EU-Recht zahlen.
Jedoch gibt es auch anders lautende Urteile zum Thema Vogelschlag:
LG Frankfurt/Main, Az.: 2-24 S 111/12 (einfach zu finden bei Google unter "reise-recht-wiki")
Ein Triebwerkschaden am Flugzeug, der infolge eines Vogelschlags entstanden ist, stellt einen außergewöhnlichen Umstand dar.
Ähnliche Entscheidungen dazu:
Az:: X ZR 129/12 (Fuerteventura) und X ZR 160/12 (Gambia) (einfach zu finden bei Google unter "reise-recht-wiki")
Grundsätlich um Ihre Frage zu beantworten, eine Fluggesellschaft kann grundsätzlich alles mögliche behaupten. Wichtig ist jedoch, dass die Fluggesellschaft beweisen muss, dass ein außergewöhnlicher Umstand vorlag und warum genau dieser unvermeidbar war. Sie können demnach durchaus einen Beweis anfordern. Sobald dann auch der wahre Grund für die Verspätung feststeht, ist eine Beurteilung der Sachlage leichter. Bedenken Sie, dass die Fluggesellschaften meistens versuchen mit dem pauschalen Hinweis auf außergewöhnliche Umstände oder einen "unerwartet aufgetretenen Flugsicherheitsmangel" die berechtigten Ansprüche der Fluggäste abzuwehren. Diese Aussagen sind jedoch meist als inhaltsleere Floskeln zu werten.
Sie können bei TUIFly nochmals schriftlich Ihren Anspruch geltend machen und einen Beweis fordern. Sollte TUIfly jedoch weiterhin nicht auf Ihr Verlangen eingehen, sollten Sie in erwägung ziehen, einen Anwalt zu Rate zu ziehen.