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Bin mit S7 von Moskau nach München geflogen und mein Koffer kam beschädigt an. Habe das sofort am Frlughafen gemeldet und einen Damaged Luggage Report bekommen. Habe meinen Koffer gutachten Lassen und das Gutachten an die Airline abgeschickt. Einige Tage später hat mir ein Rechtsanwalt eine Email geschrieben, in der stand, dass ich auf die Schadenserstattung keinen Anspruch mehr habe, weil ich dabei die Frist nicht angehalten habe. Zitat: "Die entsprechende Anzeige haben Sie erst nach dem XX.XX.2014 veranlasst. Damit haben Sie den Schaden nicht innerhalb der vom Gesetzgeber vorgesehenen Frist angezeigt. " Auf diese Frist haben mich weder die Mitarbeiter der Airline, noch die Mitarbeiter des Flughafens hingewiesen. Was kann ich in solcher Situation noch machen? Fühle mich, ehrlich gesagt, betrogen. Habe erst jetzt erfahren, dass es eine Frist von 7 Tagen gibt. Stünde diese Frist im Damage Report, hätte ich alles viel besser regeln können.

Gefragt in Gepäckschaden von
wieder getaggt von
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5 Antworten

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Sehr geehrter Fragesteller!

Meine Antwort würde ich in vier Themenbereiche gliedern – (1) Ansprüche aus dem Montrealer Übereinkommen, (2) Damaged Luggage Report, (3) Anzeigefrist und (4) Schadensbegrenzung.

(1) Ihre Ansprüche auf Schadensersatz

Kapitel III, Abs. 2 des Montrealer Übereinkommens schreibt folgendes vor:

„Der Luftfrachtführer hat den Schaden zu ersetzen, der durch Zerstörung, Verlust oder Beschädigung von aufgegebenem Reisegepäck entsteht, jedoch nur, wenn das Ereignis, durch das die Zerstörung, der Verlust oder die Beschädigung verursacht wurde, an Bord des Luftfahrzeugs oder während eines Zeitraums eingetreten ist, in dem sich das aufgegebene Reisegepäck in der Obhut des Luftfrachtführers befand.“

Sie haben Ihr Gepäck bereits beschädigt erhalten, das Gepäckstück befand sich aller Wahrscheinlichkeit nach während des zur Beschädigung führenden Ereignisses in der Obhut der Fluggesellschaft, jedenfalls nicht in Ihrer Obhut. Somit sind die Anforderungen des Paragrafen erfüllt.

(2) Schadensbericht (Damaged Luggage Report) und (3) Anzeigefrist

Kapitel III, Art. 31, Abs. 1 des MÜ besagt folgendes:

„(1) Nimmt der Empfänger aufgegebenes Reisegepäck oder Güter vorbehaltlos an, so begründet dies die widerlegbare Vermutung, dass sie unbeschädigt und entsprechend dem Beförderungsschein oder den anderen Aufzeichnungen im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 und Artikels 4 Absatz 2 abgeliefert worden sind.“

Das ist eben bei Ihnen nicht passiert. Sie haben den Schaden sofort entdeckt, sofort gemeldet und auch eine entsprechende Bestätigung der Fluggesellschaft bzw. des Flughafens erhalten. Die Anzeigefrist von 7 Tagen wurde aus meiner Sicht eingehalten.

Weiterhin im Kapitel III, Art. 31, Abs. 2 des MÜ:

„(2) Im Fall einer Beschädigung muss der Empfänger unverzüglich nach Entdeckung des Schadens, bei aufgegebenem Reisegepäck jedenfalls binnen sieben […] Tagen nach der Annahme, dem Luftfrachtführer Anzeige erstatten.“

Ich würde das dahin gehend auslegen, dass der Fluggast sieben Tage Zeit hat, um den Schaden zur Anzeige zu bringen, nicht um seine Schadensersatzansprüche geltend zu machen. Mit der sofortigen Meldung des Schadens auf dem Flughafen haben Sie, wie bereits erörtert, den Schaden sofort angezeigt. Der Damaged Luggage Report stellt in meinen Augen die Bestätigung dar, dass der Schaden zum dem Zeitpunkt vorgelegen hat. Das Gutachten und Ihr weiteres Schreiben stellen, meiner Ansicht nach, die Einschätzung des Schadens und die Aufforderung zur Erstattung, was ohnehin irgendwann erfolgen sollte.

Vgl. OLG Stuttgart, Urt. v. 29. März 2006, Akz. 3 U 272/05, insbesondere der Entscheidungsgrund 34:

„aa) Vorliegend hat das Amtsgericht sich über die Beweisaufnahme die Überzeugung verschafft, dass der Kläger die Schäden unmittelbar nach der Ankunft mündlich am Schalter der Beklagten rügte. […]Ebenfalls rechtsfehlerfrei und damit bindend hat das Amtsgericht die tatsächliche Feststellung getroffen, dass dem Kläger bei seiner mündlichen Schadensmeldung Unterlagen zum Ausfüllen mitgegeben wurden ohne Benennung einer Einreichungsfrist. Bei diesem Sachverhalt besteht die Haftung über Art. 31 MÜ.“

Wenn die Mitarbeit der Fluggesellschaft bei der Schadensmeldung auf dem Flughafen Ihnen also keine Fristen zur Einreichung nennen, wird der Art. 31 MÜ außer Acht gelassen.

Darüber hinaus bleibt anzumerken, dass die Frist zur Klageerhebung nach Art. 35 MÜ zwei Jahre ab dem Tag, an dem das Flugzeug auf dem Zielflughafen ankommt, beträgt.

(4) Schadensbegrenzung

Die höchstmögliche Entschädigung für den Gepäckschaden beträgt nach Art. 22, Abs. 2 MÜ 1.131 Sonderziehungsrechte. Dies entspricht in etwa 1.330,- Euro.

Beantwortet von (6,750 Punkte)
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Hallo,

 

leider sind haben Sie eine Frist nicht eingehalten, welche zur Schadensdeklarierung notwendig war. Diese beträgt 7 Tage.

 

AG Rüsselsheim, Urteil v. 27.11.2003, 3 C 981/03 (32)

Der Schaden muss während der Obhutszeit der Fluggesellschaft, also nach Abgabe des Reisegepäckstücks am Check-In-Schalter an die Fluggesellschaft und vor Annahme am Gepäckband am Flughafen des Zielortes, eingetreten sein. Der Grundsatz des völkerrechtlichen Montrealer Übereinkommen spricht dem Fluggast einen Schadensersatzanspruch zu, da der Fluggast sein Eigentum und das Gepäck im Vertrauen auf die ordnungsgemäße Beförderung und Behandlung in die Obhut der Fluggesellschaft gibt. Der Fluggesellschaft obliegt die vertragliche Pflicht, das aufgegebene Reisegepäck gegen Verlust und Beschädigungen zu schützen. Der Schaden muss dabei innerhalb von 7 Tagen angezeigt werden und der Fluggesellschaft kenntlich gemacht werden. (einfach zu googlen unter "reise-recht-wiki 3 C 981/03 (32)")

 

Melden Sie den Verlust sofort am Gepäckschalter des Flughafens am "Lost and Found"-Schalter und bei der entsprechenden Airline. Sie müssen ein Schadensprotokoll das sogenannte "P.I.R." ausfüllen. Diese sind am Flughafen an den Schaltern zu finden.

Wichtig

 

  • Heben Sie Ihr Flugticket auf. Auf diesem befindet sich die Registrierungsnummer, welche auf das Gepäckstück geklebt wurde.
  • Melden Sie den Schaden des Gepäckstückes schnellstmöglich!
  • Melden Sie den Schaden nochmals schriftlich bei der Airline (bei Pauschalreisen auch beim Reiseveranstalter).
  • Heben Sie Belege, Quittungen, Gepäckabschnitt und Schadensformular auf!

 

Sie können höchstens versuchen die Frist zu erneuern und auf den Gutachter und das Gutachten hinzuweisen. Dafür würde ich ihnen aber empfehlen einen Anwalt aufzusuchen.

 

Ich hoffe, ich konnte Ihnen helfen.

Beantwortet von (4,860 Punkte)
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Lieber Fragensteller,

leider hat der Anwalt in Ihrem Fall Recht.

Ein möglicher Ansprüch könnte sich in diesem Fall aus Artikel 17 des Übereinkommens von Montreal ergeben, wonach die Airline den Schaden zu ersetzten hat, der durch die Beschädigung von aufgegeben Reisegepäck entsteht. Dieser Anspruch setzt aber gemäß Artikel 31 MÜ zwingend eine fristgerechte Schadensanzeige voraus. Diese beträgt, genau wie mitgeteilt, 7 Tage und beginnt mit der Annahme des Gepäckstückes. Diese Schadensanzeige hat gegenüber der Airline schriftlich zu erfolgen und muss Angaben zur genauen Beschädigung und des daraus entstanden Schadens enthalten. Da der von Ihnen aufgegebene damaged luggage report lediglich eine Bestätigung darüber ist, dass ihr Gepäck beschädigt wurde und keine Angaben zu Schäden wie Reperaturkosten enthält, kann er nicht als Schadensanzeige im oben genannten Sinne gewertet werden. Daher haben Sie offenbar leider die notwendige Frist versäumt und  Ihre Ansprüche auf Schadenersatz verloren.

Über diese Frist von 7 Tagen informiert grundsätzlich jede Airline in ihren Beförderungsbedingungen bzw. AGBs. Daher sollte man sich diese bei Flugbuchung doch einmal durchlesen.
Beantwortet von (24,540 Punkte)
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Lieber Fragesteller,

 

A. Anwendungsbreich - Montrealer Übereinkommen


Art. 1  MÜ Anwendungsbereich

(1) Dieses Übereinkommen gilt für jede internationale Beförderung von Personen, Reisegepäck oder Gütern, die durch Luftfahrzeuge gegen Entgelt erfolgt.

 

B. Anspruchsgrundlage

 

Artikel 17 MÜ Beschädigung von Reisegepäck

 

(2) Der Luftfrachtführer hat den Schaden zu ersetzten, der durch Zerstörung, Verlust oder Beschädigung von aufgegebenem Reisegepäck entsteht, jedoch nur, wenn das Ereignis, durch das die Zerstörung, der Verlust oder die Beschädigung verursacht wurde, an Bord des Luftfahrzeugs oder während eines Zeitraums eingetreten ist, in dem sich das aufgegebene Reisegepäck in der Obhut des Luftfrachtführers befand.

 


Nicht zu vernachlässigen ist in diesem Zusammenhang auch Artikel 31 des Montrealer Übereinkommens.

 

Art. 31 MÜ - Fristgerechte Schadensanzeige

 

(2) Im Fall einer Beschädigung muss der Empfänger unverzüglich nach Entdeckung des Schadens, bei aufgegebenem Reisegepäck jedenfalls binnen sieben und bei Gütern binnen vierzehn Tagen nach der Annahme, dem Luftfrachtführer Anzeige erstatten. Im Fall einer Verspätung muss die Anzeige binnen einundzwanzig Tagen, nachdem das Reisegepäck oder die Güter dem Empfänger zur Verfügung gestellt worden sind, erfolgen.

(3) Jede Beanstandung muss schriftlich erklärt und innerhalb der dafür vorgesehenen Frist übergeben oder abgesandt werden.

(4) Wird die Anzeigefrist versäumt, so ist jede Klage gegen den Luftfrachtführer ausgeschlossen, es sei denn, dass dieser arglistig gehandelt hat.

 

Leider muss ich Ihnen mitteilen, dass der gegnerische Anwalt Recht behält und Ihnen durch die Fristversäumnis die Ansprüche erloschen sind.

Beantwortet von (5,780 Punkte)
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Lieber Fragesteller,

bei einer Gepäckbeschädigung können Sie einen Anspruch aus dem Montrealer Übereinkommen (MÜ) geltend machen.

Zunächst ist es wichtig zu klären, was genau unter der Beschädigung von Gepäck zu vestehen ist. Dazu das folgende Urteil:

BGH, Urteil vom 24.05.2000, Az.: I ZR 84/98 - (bei Google einfach zu finden unter  „reise-recht-wiki“)

Danach wird eine Gepäckbeschädigung angenommen, wenn eine körperliche Verschlechterung und wertmindernde Einwirkung durch Substanzverletzung des aufgegebenen Reisegepäcks vorliegt. Wenn der Fluggast sein aufgegebenes Gepäck durch Brüche, Kratzer, Schrammen, Verbiegungen, Verschmutzungen oder sonst in erheblich beeinträchtigtem Zustand zurückerhält, dann liegt ein Gepäckschaden vor. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes reicht sogar bereits der reine Schadensverdacht aus, dass das Reisegepäckstück eventuell im Wert vermindert sein könnte.

Ich gehe davon aus, dass dies bei Ihnen der Fall ist.

Nach dem Art.18 MÜ hat der Luftfrachtführer den Schaden zu ersetzen, der durch Zerstörung, Verlust oder Beschädigung von aufgegebenem Reisegepäck entsteht, jedoch nur, wenn das Ereignis, durch das die Zerstörung, der Verlust oder die Beschädigung verursacht wurde, an Bord des Luftfahrzeugs oder während eines Zeitraums eingetreten ist, in dem sich das aufgegebene Reisegepäck in der Obhut des Luftfrachtführers befand. Der Luftfrachtführer haftet jedoch nicht, wenn und soweit der Schaden auf die Eigenart des Reisegepäcks oder einen ihm innewohnenden Mangel zurückzuführen ist. In einem solchen Fall haftet die Fluggesellschaft bis zu einer Höhstgrenze von 1. 131 Sonderziehungsrechten, was ungefähr 1.300,00 Euro entspricht.

Um diesen Anspruch geltend machen zu können, ist es durchaus wichtig, dass die Schadensanzeige fristgerecht erfolgt. Dies ist in Art. 31 MÜ geregelt. Nach diesem Artikel muss der Empfänger im Fall einer Beschädigung unverzüglich  nach Entdeckung des Schadens binnen 7 Tagen nach der Annahme Anzeige erstatten. Nimmt der Empfänger aufgegebenes Reisegepäck vorbehaltlos an, so begründet dies die wiederlegbare Vermutung das das Gepäck unbeschädigt abgeliefert worden ist.

Im vorliegenden Fall haben Sie die Beschädigung laut Ihrer Erläuterungen sofort am Flughafen gemeldet und einen Damaged Luggage Report erhalten und Ihren Koffer begutachten lassen . Dieses Gutachten haben Sie an die Airline geschickt. Dies ist durchaus als Schadensmeldung zu betrachten. Wenn Sie das sofort am Flughafen gemeldet haben, dann haben Sie meiner Ansicht nach bereits die fristgerechte Schadensanzeige gemacht.

Somit müssten Sie nach wie vor einen Anspruch auf die Sonderziehungsrechte haben.

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