Sehr geehrter Fragesteller!
Meine Antwort würde ich in vier Themenbereiche gliedern – (1) Ansprüche aus dem Montrealer Übereinkommen, (2) Damaged Luggage Report, (3) Anzeigefrist und (4) Schadensbeg renzung.
(1) Ihre Ansprüche auf Schadensersatz
Kapitel III, Abs. 2 des Montrealer Übereinkommens schreibt folgendes vor:
„Der Luftfrachtführer hat den Schaden zu ersetzen, der durch Zerstörung, Verlust oder Beschädigung von aufgegebenem Reisegepäck entsteht, jedoch nur, wenn das Ereignis, durch das die Zerstörung, der Verlust oder die Beschädigung verursacht wurde, an Bord des Luftfahrzeugs oder während eines Zeitraums eingetreten ist, in dem sich das aufgegebene Reisegepäck in der Obhut des Luftfrachtführers befand.“
Sie haben Ihr Gepäck bereits beschädigt erhalten, das Gepäckstück befand sich aller Wahrscheinlichkeit nach während des zur Beschädigung führenden Ereignisses in der Obhut der Fluggesellschaft, jedenfalls nicht in Ihrer Obhut. Somit sind die Anforderungen des Paragrafen erfüllt.
(2) Schadensbericht (Damaged Luggage Report) und (3) Anzeigefrist
Kapitel III, Art. 31, Abs. 1 des MÜ besagt folgendes:
„(1) Nimmt der Empfänger aufgegebenes Reisegepäck oder Güter vorbehaltlos an, so begründet dies die widerlegbare Vermutung, dass sie unbeschädigt und entsprechend dem Beförderungsschein oder den anderen Aufzeichnungen im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 und Artikels 4 Absatz 2 abgeliefert worden sind.“
Das ist eben bei Ihnen nicht passiert. Sie haben den Schaden sofort entdeckt, sofort gemeldet und auch eine entsprechende Bestätigung der Fluggesellschaft bzw. des Flughafens erhalten. Die Anzeigefrist von 7 Tagen wurde aus meiner Sicht eingehalten.
Weiterhin im Kapitel III, Art. 31, Abs. 2 des MÜ:
„(2) Im Fall einer Beschädigung muss der Empfänger unverzüglich nach Entdeckung des Schadens, bei aufgegebenem Reisegepäck jedenfalls binnen sieben […] Tagen nach der Annahme, dem Luftfrachtführer Anzeige erstatten.“
Ich würde das dahin gehend auslegen, dass der Fluggast sieben Tage Zeit hat, um den Schaden zur Anzeige zu bringen, nicht um seine Schadensersatzansprüche geltend zu machen. Mit der sofortigen Meldung des Schadens auf dem Flughafen haben Sie, wie bereits erörtert, den Schaden sofort angezeigt. Der Damaged Luggage Report stellt in meinen Augen die Bestätigung dar, dass der Schaden zum dem Zeitpunkt vorgelegen hat. Das Gutachten und Ihr weiteres Schreiben stellen, meiner Ansicht nach, die Einschätzung des Schadens und die Aufforderung zur Erstattung, was ohnehin irgendwann erfolgen sollte.
Vgl. OLG Stuttgart, Urt. v. 29. März 2006, Akz. 3 U 272/05, insbesondere der Entscheidungsgrund 34:
„aa) Vorliegend hat das Amtsgericht sich über die Beweisaufnahme die Überzeugung verschafft, dass der Kläger die Schäden unmittelbar nach der Ankunft mündlich am Schalter der Beklagten rügte. […]Ebenfalls rechtsfehlerfrei und damit bindend hat das Amtsgericht die tatsächliche Feststellung getroffen, dass dem Kläger bei seiner mündlichen Schadensmeldung Unterlagen zum Ausfüllen mitgegeben wurden ohne Benennung einer Einreichungsfrist. Bei diesem Sachverhalt besteht die Haftung über Art. 31 MÜ.“
Wenn die Mitarbeit der Fluggesellschaft bei der Schadensmeldung auf dem Flughafen Ihnen also keine Fristen zur Einreichung nennen, wird der Art. 31 MÜ außer Acht gelassen.
Darüber hinaus bleibt anzumerken, dass die Frist zur Klageerhebung nach Art. 35 MÜ zwei Jahre ab dem Tag, an dem das Flugzeug auf dem Zielflughafen ankommt, beträgt.
(4) Schadensbegrenzung
Die höchstmögliche Entschädigung für den Gepäckschaden beträgt nach Art. 22, Abs. 2 MÜ 1.131 Sonderziehungsrechte. Dies entspricht in etwa 1.330,- Euro.