Im Falle einer Flugverspätung können sich Ansprüche aus der Europäischen Fluggastrechte Verordnung ergeben.
BGH- X ZR 34/14 (Das Urteil lässt sich im Volltext im Internet finden. Dazu einfach bei Google "Az.: C-83/10 reise-recht-wiki" eingeben)
Der BGH hatte entschieden, dass auch eine zeitliche Flug-Verlegung nach hinten einer Nichtbeförderung gleichkomme und dem Kunden dann Ausgleichszahlungen zustehen könnten.
Die Höhe der Ausgleichsazhlungen bemisst sich nach der Entfernung. Leider lässt sich Ihren Angaben nicht entnehmen, wo Sie hingeflogen und losgeflogen sind. Sie geben jedoch an, dass die Strecke über 1.500 km beträgt und Sie daher einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen in Höhe von 400 EUR haben könnten. Ich nehme somit an, dass Sie bereits gut darüber die Höhe der Ausgleichszahlungen informiert sind und dazu keine weiteren Informationen mehr benötigen.
Tatsächlich muss eine Fluggesellschaft keine Ausgleichszahlungen leisten, wenn außergewöhnliche Umstände im Sinne des Artikel 5 Abs. 3 der Verordnung Nr. 261/2004/EG Ursache der Verspätung waren. Ein außergewöhnlicher Umstand kann zum Beispiel bei Streik des Bodenpersonals oder bei schlechten Wetterbedingugnen vorliegen. Grund für die Verspätung war in Ihrem Fall ein technischer Defekt.
Ein technischer Defekt ist aber in der Regel kein außergewöhnlicher Umstand, der die Fluggesellschaft von Ausgleichszahlungen freistellt. Dies gilt selbst dann, wenn die Fluggesellschaft alle Wartungsarbeiten am Flugzeug frist- und ordnungsgemäß durchgeführt hat. Dazu auch die folgenden Urteile:
AG Rüsselsheim, Urteil vom 25.3.2011 - Az.: 3 C 289/11 (Das Urteil kann man im Volltext im Internet finden. Dazu einfach bei Google "Az.: 3 C 289/11 reise-recht-wiki" eingeben)
Ein Hydraulik-Leck an der Höhenrudersteuerung ist kein "außerordentlicher Umstand".
AG Rüsselsheim, Urteil vom 7.11.2006 – Az.: 3 C 717/06 (Das Urteil kann man im Volltext im Internet finden. Dazu einfach bei Google "Az.: 3 C 717/06 reise-recht-wiki" eingeben)
Ein technischer Defekt mag zwar ungewöhnlich sein, ist aber nicht außergewöhnlich im Sinne der EU-Verordnung und ist auf jeden Fall in der Sphäre des Luftfahrtunternehmens angesiedelt und daher nicht unbeeinflussbar auf höhere Gewalt bzw. Einwirkung durch Dritte zurückzuführen.
AG Frankfurt, Urteil vom 3. 2. 2010 - Az.: 29 C 2088/09 (Das Urteil lässt sich im Volltext im Internet finden. Dazu einfach bei Google "Az.: 29 C 2088/09 reise-recht-wiki"eingeben)
Für das Vorliegen „außergewöhnlicher Umstände” ist – unabhängig von der Kategorisierung als „technischer Defekt” oder „unerwarteter Flugsicherheitsmangel” – maßgeblich, ob das zu Grunde liegende Geschehen ein typisches und in Ausübung der betrieblichen Tätigkeit zu erwartendes Vorkommnis darstellt oder ob es der Beherrschbarkeit der Fluggesellschaft entzogen ist.
EuGH vom 22.12.2008 - Az.: C 549/07 (Das Urteil lässt sich im Volltext im Internet finden. Dazu einfach bei Google "Az.: C 549/07 reise-recht-wiki" eingeben)
Ein bei einem Flugzeug aufgetretenes technisches Problem, das zur Annullierung eines Fluges führt, fällt nicht unter den Begriff „außergewöhnliche Umstände“ im Sinne der VO 261/2004, es sei denn, das Problem geht auf Vorkommnisse zurück, die aufgrund ihrer Natur oder Ursache nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betroffenen Luftfahrtunternehmens sind und von ihm tatsächlich nicht zu beherrschen sind.
Allein der Umstand, dass ein Luftfahrtunternehmen die gesetzlich vorgeschriebenen Mindesterfordernisse an Wartungsarbeiten an einem Flugzeug durchgeführt hat, reicht nicht für den Nachweis, dass dieses Unternehmen „alle zumutbaren Maßnahmen“ im Sinne von Art. 5 Abs. 3 ergriffen hat.
Damit kann AirBerlin sich in Ihrem Fall nicht auf einen außergewöhnlichen Umstand berufen und muss Ihnen die Ausgleichszahlungen erstatten.Viele Fluggesellschaften versuchen sich mit dem pauschalen Hinweis auf außergewöhnliche Umstände oder einen "unerwartet aufgetretenen Flugsicherheitsmangel" von den Ansprüchen der Fluggäste befreien. Diese Aussagen sind jedoch meist nicht mehr als inhaltsleere Floskeln. Beachten Sie nämlich unbedingt, dass die Fluggesellschaft die Beweis- und Darlegungspflicht trägt. Sie muss also beweisen, dass ein außergewöhnlicher Umstand vorlag. Solange Sie dieses nicht kann, muss AirBerin die Ausgleichszahlungen leisten.
Falls AirBerlin Ihren Forderungen weiterhin nicht nachgehen sollte, sollten Sie definitiv in Erwägung ziehen, einen Anwalt einzuschlaten. Ihre Chancen stehen meiner Ansicht nach nämlich sehr gut.