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Hallo!

Ich habe vor zwei Monaten meinen langersehnten Urlaub in Ägypten verbracht. Am letzten Tag habe ich meinen großen Reisekoffer und einen kleinen Koffer fürs Handgepäck früh ins Gepäckraum des Hotels gestellt, da ich um 15 Uhr zum Flughafen losmachen und davor noch eine letzte kleine Tour durch die Stadt machen wollte. Als ich wieder da war und mein Gepäck abholen wollte war es verschwunden! In den Koffern waren neue Kleidung, persönliche Sachen, Geschenke und Mitbringsel... Alles wertvolle Sachen, für die ich eine Entschädigung haben will! Entweder wurden die Koffer geklaut, oder, wie ein Hotelmitarbeiter vermutete, fälschlicherweise in irgendeinen Reisebus verladen! Jedenfalls, keiner will's gewesen sein!! Das Hotel kann nichts dafür und mein Reiseveranstalter weist auch jegliche Schuld von sich!

Bitte helft, welche Rechte habe ich überhaupt und an wen soll ich mich wenden? Vom Gepäck fehlt bis heute jede Spur!

Danke!

Gefragt in Gepäckverlust von
wieder getaggt von
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5 Antworten

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Lieber Fragesteller,

Sie schildern einen konkreten Einzelfall mit konkreten Fragen zu diesem Sachverhalt. Bitte beachten Sie, dass die folgenden Ausführungen lediglich allgemein gelten und keinen Rechtsrat in Bezug auf Ihren Einzelfall darstellen:

Ohne die genaue Kenntnis der Vertragsgrundlagen und der Umstände des Gepäckverlustes, ist eine rechtlich substantiierte Betrachtung des Vorganges nicht möglich.

Grundsätzlich haftet der Reiseveranstalter für Sorgfaltspflichtverletzungen während der Pauschalreise. Den Reiseveranstalter trifft nach deutschem Reisevertragsrecht eine verschuldensunabhängige Erfolgshaftung. Das bedeutet, dass der Reiseveranstalter bei Reisemängeln und konkreten Schäden zum Schadensersatz verpflichtet ist (gemäß §651 f Abs. 1 BGB) und darüber hinaus eine Reisepreisminderung (gemäß §651 d Abs. 1 BGB) gewähren muss. „Wieweit eine Minderung des Reisepreises vorzunehmen ist, kann [...] nicht durch ein Abzählen mangelhafter und mangelfreier Reisetage allein bestimmt werden, sondern es bedarf daneben einer wertenden Betrachtung im Einzelfall (vgl. OLG Düsseldorf NJW-RR 2003, 59, 61), bei der zu berücksichtigen ist, ob etwa bei einer Erholungsreise der Erholungszweck durch das Ereignis ausnahmsweise gänzlich entfallen oder überlagert worden ist“ (vgl. BGH, Urteil vom 15.07.2008, Az: X ZR 93/07, Seite 8; OLG Düsseldorf NJW-RR 2003, 59, 61; OLG Frankfurt NJW-RR 1999, 202, 203; OLG Frankfurt vom 14.1.1993 - 16 U 2/92; LG Frankfurt a.M. (21. Zivilkammer) NJW-RR 1990, 1396, 1397).

Neben dem Reiseveranstalter kommt als Anspruchsgegner der Hotelier und Hotelbetreiber in Betracht. Wesentlich ist die Frage, ob ein Reisegepäckstück, welches im Aufbewahrungsraum abgestellt wird, als eingebrachte Sache angesehen werden kann (vgl. OGH Wien, Beschluss vom 29.11.2011, Az: 2 Ob 220/10g). Ein Auto ist zum Beispiel dann als „eingebracht“ anzusehen, wenn er vom Reisenden an eine vom Hotelier bzw. Wirt bezeichnete Stelle gebracht worden ist, sofern dieser Platz in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Hotelbetrieb steht.

Des Weiteren muss ein Hotelier bzw. Gastwirt, der damit rechnen muss, dass seine Gäste wertvollen Schmuck und wertvolle Kleidungsstücke im Reisegepäck mit sich führen, auf etwaig vorhandene Sicherheitsmängel eines Zimmersafes, die nicht ohne weiteres für den Reisenden erkennbar sind, hinweisen (vgl. OLG Karlsruhe, Urt. v. 27.01.2005, Az: 12 U 142/04). Das OLG Karlsruhe verurteilte einen Hotelbetreiber zu einem Schadensersatz i.H.v. EUR 83.677,84 zzgl. Anwaltskosten und Gerichtskosten, weil einem Reiseteilnehmer und seiner Ehefrau wertvolle Schmuckgegenstände und weitere Dinge aus einem Hotelsafe gestohlen wurden. Den Diebstahlt des Reisegepäcks musste sich der Hotelbetreiber nach dem Urteil des OLG Karlsruhe zurechnen lassen.

Es kommt jedoch immer auf die Umstände des Einzelfalls an, wie das Urteil des AG Viersen zeigt (vgl. AG Viersen, Urt. v. 14.09.2012, Az: 34 C 127/12). Dort hatten die Mitarbeiter der Hotel- und Appartmentanlage die Koffer der Familie vor dem Appartment abgestellt. Der von den Reisenden festgestellte Gepäckdiebstahl konnte nicht aufgeklärt werden.

Ich hoffe, Ihnen eine erste hilfreiche Orientierung gegeben zu haben.

Mit freundlichen Grüßen,

Jan Bartholl

 


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Beachten Sie bitte, dass die vorstehenden Ausführungen keinen Rechtsrat darstellen. Bedenken Sie bitte, dass hier im Rahmen des Meinungsaustausches ohne Kenntnis aller Umstände kein abschließender Rat gegeben werden kann. Der Meinungsaustausch auf dieser Plattform ersetzt keinen Rechtsrat durch einen Rechtsanwalt. Wer eine abschließende Beurteilung des Sachverhaltes oder einen rechtsverbindlichen Rechtsrat wünscht, sollte einen Rechtsanwalt kontaktieren.

 

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Bei der Anzeige von Reisemängeln würde ich unbedingt darauf achten, die 1-Monatsfrist zu wahren. Ansonsten kann man in Schwierigkeiten kommen.

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Vielleicht nach einiger Zeit auch noch mal beim Hotel nachfragen, ob der Koffer inzwischen wieder aufgetaucht ist.
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Sehr geehrter Fragesteller,

wie der Kollege Bartholl bereits dargelegt hat, obliegen dem Reiseveranstalter weitgehende Sorgfaltspflichten, die ihn ebenso für Handlungen oder eben Unterlassung von Handlungen seiner Erfüllungsgehilfen treffen. Es sollte jedoch genau überprüft werden, wie sich der Sachverhalt im konkreten Einzelfall darstellt. In einigen Fällen mögen Gerichte ein Mitverschulden der Reisenden annehmen, welches dann im Rahmen der Reisepreisminderung oder des Schadensersatzes zur Kürzung der Ansprüche führt.

Ich empfehle, in solch speziellen Fällen einen Fachanwalt oder Experten für Reiserecht einzuschalten.

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