Unser Flug nach Antalya hatte über 7 Stunden Verspätung. Wir waren eine große Gruppe und unser Anwalt hier vor Ort in Stuttgart meinte, jeder von uns muss seine Entschädigung selbst durchboxen, eine Sammelklage gibt es nicht. Ich habe dann den Rechtsanwalt hier in Stuttgart eingeschaltet, erstmal nur für mich die Entschädigung reinzuholen.
Condor hat meinem Anwalt das hier geschrieben:
Sehr geehrter Herr Kollege,
hiermit zeigen wir an, dass wir die Condor Flugdienst GmbH in 65451 Kelsterbach vertreten. Wir sind beauftragt, Ihr Schreiben zu beantworten.
Unsere Mandantin hat sich bereits mit der Kundenreklamation Ihrer Mandantschaft auseinandergesetzt. Zur Vermeidung von Wiederholungen möchten wir inhaltlich hierauf vollumfänglich verweisen. Aus unserer Sicht ergeben sich aus Ihrem Schreiben keine neuen Gesichtspunkte, die zu einer anderen Beurteilung des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts führen. Daher verbleibt es bei der bereits mitgeteilten Entscheidung, wonach die Ansprüche Ihrer Mandantschaft weiterhin zurückgewiesen werden.
Grund für die Zurückweisung der Ansprüche ist insbesondere die Tatsache, dass es sich bei dem Grund der Verspätung nach den Informationen der Verkehrszentrale unserer Mandantin um einen Sachverhalt handelt, der als außergewöhnlicher Umstand im Sinne des 14. Erwägungsgrundes der EG-VO 261/04 zu würdigen ist. Das die Verspätung des hier gegenständlichen Fluges auslösende Ereignis ist als „unerwarteter Flugsicherheitsmangel“ im Sinne des 14. Erwägungsgrundes zu würdigen. Jede, trotz Durchführung vorgeschriebener Wartungsmaßnahmen aufgetretene Unregelmäßigkeit ist grundsätzlich geeignet, die Lufttüchtigkeit eines Fluggerätes im Sinne der nationalen Vorschriften zu beeinträchtigen. Mit der Beeinträchtigung der Lufttüchtigkeit geht zwingend auch ein Mangel der Flugsicherheit im Sinne der Verordnung einher, sodass ein außergewöhnlicher Umstand im Sinne von Art. 5 Abs. 3 EG-VO 261/04 anzunehmen ist.
Unserer Mandantin standen keine wirtschaftlich und tatsächlich zumutbaren Maßnahmen zur Verfügung, den außergewöhnlichen Umstand selbst und die daraus resultierende Verspätung zu verhindern. Wir sind daher der Auffassung, dass unsere Mandantin vorliegend gem. Art. 5 Abs. 3 EG-VO 261/04 leistungsfrei ist.
Aus diesem Grund müssen die von Ihnen geltend gemachten Ansprüche endgültig als unbegründet zurückgewiesen werden. Vorsorglich erklären wir die Anrechnung gemäß Art. 12 Abs. 1 der EG-VO 261/04 hinsichtlich etwaiger Minderungs- und Schadensersatzansprüche.
Unsere Mandantin erklärt sich jedoch bereit, im Interesse einer raschen und gütlichen Beendigung der Angelegenheit und zur Vermeidung eines möglicherweise langwierigen Rechtsstreits zur Abgeltung sämtlicher Ansprüche Ihrer Mandantschaft aus der hier gegenständlichen Flugbeförderung einen Betrag in Höhe von insgesamt € 200,- bei Kostenaufhebung zu erstatten.
Bitte teilen Sie uns mit, ob Ihre Mandantschaft auf dieser Basis vergleichsbereit ist. Wir weisen darauf hin, dass dieses Angebot ohne Anerkennung einer Rechtspflicht erfolgt. Unsere Mandantin hält sich bis zum an dieses Angebot gebunden.
Mit freundlichen kollegialen Grüßen
Anwaltssocietät T&M
Mein Anwalt meinte, ich solle es mir vielleicht überlegen. Denn die 400 euro Entschädigung, die ich will, müsste ich sonst vor Gericht durchboxen, das kann lange dauern und ist unsicher. Ich habe mich dann ein bisschen eingelesen und gemerkt, dass Condor das immer so macht: Ich habe nach Gesetz eine Entschädigung über 400 EUR zu erhalten und Condor bietet mir die Hälfte, also 200 euro. Warum soll ich das machen?
Leider will mein Anwalt hier nicht so richtig mitziehen bei der Klage. Er rät mir immer wieder, ich soll mir das gut überlegen. Es geht nur um 200 Euro Differenz. Jaklar, darum geht es mir. Ich will mein Geld, das mir zusteht. Mehr nicht. Jetzt geht es die ganze Zeit hin und her. Ich will aber nicht nachgeben.
Jetzt hat mir mein Anwalt gestern eine Antwort der Condor geschickt, die ich nicht verstehe:
Sehr geehrter Herr Kollege,
wir bedauern, dass die Angelegenheit nicht einvernehmlich abgeschlossen werden konnte.
Zur Klaglosstellung und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht wird Ihrer Mandantschaft ein Betrag in Höhe von € 200,- auf den geltend gemachten Ausgleichsanspruch gezahlt. Dieser Betrag wird Ihnen in den nächsten Tagen von der zuständigen Abteilung unserer Mandantin überwiesen werden. Rein vorsorglich wird die Anrechnung gemäß Art. 12 Abs. 1 EG-VO 261/04 erklärt.
Mit freundlichen kollegialen Grüßen
Anwaltssocietät T&M
Was bedeutet das "Zur Klaglosstellung"?
Kann ich jetzt nicht mehr Klagen?
Wieso zahlt die Condor ohne das ich da zugesagt habe?
Danke für eure Hilfe!