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Unser Flug nach Antalya hatte über 7 Stunden Verspätung. Wir waren eine große Gruppe und unser Anwalt hier vor Ort in Stuttgart meinte, jeder von uns muss seine Entschädigung selbst durchboxen, eine Sammelklage gibt es nicht. Ich habe dann den Rechtsanwalt hier in Stuttgart eingeschaltet, erstmal nur für mich die Entschädigung reinzuholen.

Condor hat meinem Anwalt das hier geschrieben:

 

Sehr geehrter Herr Kollege,

 

hiermit zeigen wir an, dass wir die Condor Flugdienst GmbH in 65451 Kelsterbach vertreten. Wir sind beauftragt, Ihr Schreiben zu beantworten.

 

Unsere Mandantin hat sich bereits mit der Kundenreklamation Ihrer Mandantschaft auseinandergesetzt. Zur Vermeidung von Wiederholungen möchten wir inhaltlich hierauf vollumfänglich verweisen. Aus unserer Sicht ergeben sich aus Ihrem Schreiben keine neuen Gesichtspunkte, die zu einer anderen Beurteilung des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts führen. Daher verbleibt es bei der bereits mitgeteilten Entscheidung, wonach die Ansprüche Ihrer Mandantschaft weiterhin zurückgewiesen werden.

 

Grund für die Zurückweisung der Ansprüche ist insbesondere die Tatsache, dass es sich bei dem Grund der Verspätung nach den Informationen der Verkehrszentrale unserer Mandantin um einen Sachverhalt handelt, der als außergewöhnlicher Umstand im Sinne des 14. Erwägungsgrundes der EG-VO 261/04 zu würdigen ist. Das die Verspätung des hier gegenständlichen Fluges auslösende Ereignis ist als „unerwarteter Flugsicherheitsmangel“ im Sinne des 14. Erwägungsgrundes zu würdigen. Jede, trotz Durchführung vorgeschriebener Wartungsmaßnahmen aufgetretene Unregelmäßigkeit ist grundsätzlich geeignet, die Lufttüchtigkeit eines Fluggerätes im Sinne der nationalen Vorschriften zu beeinträchtigen. Mit der Beeinträchtigung der Lufttüchtigkeit geht zwingend auch ein Mangel der Flugsicherheit im Sinne der Verordnung einher, sodass ein außergewöhnlicher Umstand im Sinne von Art. 5 Abs. 3 EG-VO 261/04 anzunehmen ist.

 

Unserer Mandantin standen keine wirtschaftlich und tatsächlich zumutbaren Maßnahmen zur Verfügung, den außergewöhnlichen Umstand selbst und die daraus resultierende Verspätung zu verhindern. Wir sind daher der Auffassung, dass unsere Mandantin vorliegend gem. Art. 5 Abs. 3 EG-VO 261/04 leistungsfrei ist.

 

Aus diesem Grund müssen die von Ihnen geltend gemachten Ansprüche endgültig als unbegründet zurückgewiesen werden. Vorsorglich erklären wir die Anrechnung gemäß Art. 12 Abs. 1 der EG-VO 261/04 hinsichtlich etwaiger Minderungs- und Schadensersatzansprüche.

 

Unsere Mandantin erklärt sich jedoch bereit, im Interesse einer raschen und gütlichen Beendigung der Angelegenheit und zur Vermeidung eines möglicherweise langwierigen Rechtsstreits zur Abgeltung sämtlicher Ansprüche Ihrer Mandantschaft aus der hier gegenständlichen Flugbeförderung einen Betrag in Höhe von insgesamt € 200,- bei Kostenaufhebung zu erstatten.

 

Bitte teilen Sie uns mit, ob Ihre Mandantschaft auf dieser Basis vergleichsbereit ist. Wir weisen darauf hin, dass dieses Angebot ohne Anerkennung einer Rechtspflicht erfolgt. Unsere Mandantin hält sich bis zum an dieses Angebot gebunden.

 

Mit freundlichen kollegialen Grüßen
Anwaltssocietät T&M

 

Mein Anwalt meinte, ich solle es mir vielleicht überlegen. Denn die 400 euro Entschädigung, die ich will, müsste ich sonst vor Gericht durchboxen, das kann lange dauern und ist unsicher. Ich habe mich dann ein bisschen eingelesen und gemerkt, dass Condor das immer so macht: Ich habe nach Gesetz eine Entschädigung über 400 EUR zu erhalten und Condor bietet mir die Hälfte, also 200 euro. Warum soll ich das machen?

Leider will mein Anwalt hier nicht so richtig mitziehen bei der Klage. Er rät mir immer wieder, ich soll mir das gut überlegen. Es geht nur um 200 Euro Differenz. Jaklar, darum geht es mir. Ich will mein Geld, das mir zusteht. Mehr nicht. Jetzt geht es die ganze Zeit hin und her. Ich will aber nicht nachgeben.

Jetzt hat mir mein Anwalt gestern eine Antwort der Condor geschickt, die ich nicht verstehe:

Sehr geehrter Herr Kollege,

 

wir bedauern, dass die Angelegenheit nicht einvernehmlich abgeschlossen werden konnte.

 

Zur Klaglosstellung und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht wird Ihrer Mandantschaft ein Betrag in Höhe von € 200,- auf den geltend gemachten Ausgleichsanspruch gezahlt. Dieser Betrag wird Ihnen in den nächsten Tagen von der zuständigen Abteilung unserer Mandantin überwiesen werden. Rein vorsorglich wird die Anrechnung gemäß Art. 12 Abs. 1 EG-VO 261/04 erklärt.

 

Mit freundlichen kollegialen Grüßen

Anwaltssocietät T&M

 

Was bedeutet das "Zur Klaglosstellung"?

Kann ich jetzt nicht mehr Klagen?

Wieso zahlt die Condor ohne das ich da zugesagt habe?

 

Danke für eure Hilfe!

 

Gefragt in Europäische Fluggastrechte von
wieder getaggt von
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13 Antworten

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Wer hat schon täglich mit solchen schwierigen Rechtsfragen zu tun?

Man macht sich Gedanken, hin und her. Wir hatten uns dann entschlossen, wir probieren es einfach mal und fragen bei Condor an, ob die bereit sind uns die Entschädigung zu zahlen. Aber zurück kam nur die Antwort:

"Sehr geehrte
 
die Ihnen aufgrund der späteren Ankunft entstandenen Unannehmlichkeiten bitten wir zu entschuldigen. Jedoch erlauben wir uns den Hinweis, dass Verspätungen im Rahmen des von Ihnen geschilderten Falls nicht zu Minderungsansprüchen führen, weswegen wir der geltend gemachten Forderung nicht zustimmen können. Wir würden uns freuen, Sie trotz dieses bedauerlichen Ausnahmefalls bald wieder einmal bei uns an Bord begrüßen zu dürfen. Sicherlich werden Sie sich dann von unserem guten Service überzeugen können.
 
Mit freundlichen Grüßen
 
Condor Flugdienst GmbH
Kundenbetreuung II
Karl-Hermann-Flach-Sr. 36
61440 Oberursl
GERMANY"
 
 
Da hatten wir schon innerlich aufgegeben. Was kann man gegen so große Unternehmen schon tun? Ich hatte mich dann im Internet nochmal schlau gemacht und wurde in ganz vielen Beiträgen bestärkt, doch zum Anwalt zu gehen. Irgendwie waren wir ein bisschen gelähmt. Wir haben so viele andere Sachen zu tun, da wollten wir nicht noch einen Rechtsstreit mit Condor. Aber genau das ist es, worauf die setzen. Dass mann einfach zu lahm und zu faul ist, überhaupt was zu machen und letztlich doch zu feige, wirklich zum Anwalt zu gehen.
 
Ich kann euch sagen, dass es absolut einfach und schon fast lachhaft unkompliziert war. Hätte ich sowas mal vorher gewusst. Aus Erfahrung lernt man. Das nächste Mal wehre ich mich sofort, wenn ich auch nur die Ahnung habe, dass mir ein großes Unternehmen meine berechtigte Entschädigung verweigert.
 
Der Witz ist ja auch. Die müssen dann nicht nur die Entschädigung zahlen, sondern auch noch die Anwaltskosten. Und ob ihrs glaubt oder nicht: Das machen die dann auch! Einfach weil wahrscheinlich sowieso nur wenige wirklich zum Anwalt gehen und die paar leute dann auch bezahlt werden können.
 
Liebe Leute, AUGEN AUF, SELBST NACHDENKEN und dann NICHT NACHGEBEN!
 
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Hallo,

Ihr Flug nach Antalya hatte über 7 Stunden Verspätung. Ihnen steht also ein Anspruch auf 400 Euro zu und Condor beruft sich auf einen Flugsicherheitsmangel als Grund für die Verspätung und will Ihnen lediglich 200 Euro aus Kulanz zahlen.

Ein Flugsicherheitsmangel der auf einem technischen Defekt oder auf einer schlechten bzw. hinfälligen Wartung beruht, fällt in den Verantwortungsbereich der Airline und ist somit vermeidbar. Damit kann kein außergewöhnlicher Umstand vorliegen.

 

LG Darmstadt, Urt. v. 20.7.2011 – 7 S 46/11 (ganz einfach zu finden, wenn DU bei Google eingibst: " LG Darmstadt 7 S 46/11 reise-recht-wiki.de")

Für das Vorliegen „außergewöhnlicher Umstände” ist – unabhängig von der Kategorisierung als „technischer Defekt” oder „unerwarteter Sicherheitsmangel” – entscheidend, ob das zugrundeliegende Geschehen ein typisches und in Ausübung der betrieblichen Tätigkeit vorkommendes Ereignis darstellt oder ob es der Beherrschbarkeit der Fluggesellschaft völlig entzogen ist.

Allein die Seltenheit eines derartigen Defekts und/oder der zeitliche bzw. logistische Aufwand zur Beseitigung dieses Mangels, vor dessen Behebung offenbar aus zwingenden Sicherheitsgründen nicht gestartet werden durfte, entlastet den Luftfrachtführer nach Art. 5 Abs. 3 VO nicht.



AG Köln, Urt. v. 5.4.2006 - 118 C 595/05 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: AG Köln 118 C 595/05 reise-recht-wiki.de")

Auch wenn ein technisches Problem als ein „außerordentlicher Umstand i.S.d. Art. 5 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 angesehen wird, muss das Luftfahrtunternehmen substantiiert vortragen, woraus sich ergeben könnte, dass der angegebene technische Defekt unerwartet und unvermeidbar gewesen ist. Die Behauptung, das streitbefangene Flugzeug sei regelmäßig gewartet worden, ist ersichtlich zu pauschal gehalten, um die gemäß Art. 5 Abs. 3 VO (EG) 261/2004 erforderliche Exkulpation bewirken zu können.



AG Rüsselsheim, Urt. v. 7.11.2006 – 3 C 717/06 (32) (ganz einfach zu finden, wenn DU bei Google eingibst: " AG Rüsselheim 3 C 717/06 reise-recht-wiki.de")

Ein technischer Defekt mag zwar ungewöhnlich sein, ist aber nicht außergewöhnlich im Sinne der EU-Verordnung und ist auf jeden Fall in der Sphäre des Luftfahrtunternehmens angesiedelt und daher nicht unbeeinflussbar auf höhere Gewalt bzw. Einwirkung durch Dritte zurückzuführen.



AG Frankfurt a.M., 3. 2. 2010 - 29 C 2088/09 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: " AG Frankfurt 29 C 2088/09 reise-recht-wiki.de")

Für das Vorliegen „außergewöhnlicher Umstände” ist – unabhängig von der Kategorisierung als „technischer Defekt” oder „unerwarteter Flugsicherheitsmangel” – maßgeblich, ob das zu Grunde liegende Geschehen ein typisches und in Ausübung der betrieblichen Tätigkeit zu erwartendes Vorkommnis darstellt oder ob es der Beherrschbarkeit der Fluggesellschaft entzogen ist.

Damit kann sich Condor hier also nicht entschuldigen. Zumal der bloße pauschale Hinweis sowieso nicht ausreichend ist. Condor müsste beweisen, dass tatsählich ein Flugsicherheitsmangel vorgelegen hat und warum dieser nicht vermeidbar war.

Das condor Ihnen überhaupt Geld anbietet ist bereits schon ein indiz dafür, dass Condor sich seiner Schuld bewusst ist. Würde nämlich tatsächlich ein außergewöhnlicher Umstand vorliegen, so würde Condor wohl kaum überhaupt etwas an Sie zahlen.

Ich bin erschüttert über Ihren Anwalt, der Ihnen auch noch rät klein beizugeben. Wenn Ihnen dieser Anspruch auf 400 Euro zusteht, dann sollten Sie diesen auch erwirken. Es geht hier schließlich um das Doppelte.

Warum Condor Ihnen jetzt ohne Ihr Zutun doch alles zahlen will, ist auch mir ein Rätsel.

Beantwortet von (4,780 Punkte)
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Condor hat unseren Rückflug einfach um einen Tag verschoben. Was mich sehr ärgert ist die Informationspolitik von Condor oder besser gesagt die ÜBERHAUPT NICHT VORHANDENEN Infos. Wir wurden normal mit Bussen zum Flughafen gekarrt als schon längste klar war, dass Condor den Flug nicht pünktlich durchführt, weil das Flugzeug gar nicht erst pünktlich gestartet war. Dann rumhängen am Flughafen und nach 4 Stunden Flugabsage und Fahrt zum Hotel. Das Hotel war nicht akzeptabel, aber egal. Am nächsten Tag dann wieder warten, warten, warten.

Wir mussten uns zuhause erstmal 2 Tage von den Strapazen erholen, bevor ich überhaupt in der Lage war, einen vernünftigen Brief an Condor zu schreiben. Ich habe dann einen guten Musterbrief für Flugverspätung gefunden und an Condor geschickt.

Als erste Antwort von Condor kam das wohl übliche Verzögerungsschreiben:

Meine Flugreklamation
 
Sehr geehrter Herr Herrmann,
vielen Dank für Ihre E-Mail.
Ihr Anliegen wurde zur Bearbeitung an die Kundenbetreuung weitergeleitet.
Wichtige Hinweise:
Unsere Servicezeiten sind Montag bis Freitag von 09.00 bis 21.00 Uhr und Samstag von 09.00 bis 18.00 Uhr.
Damit wir Ihr Anliegen zuordnen können, würden wir uns sehr freuen, wenn Sie Ihrer Antwort bitte alle bisherigen Mails beifügen.
Mit freundlichen Grüßen
Hxxxxxx Sxxxxxxxxxx
Condor Flugdienst GmbH
Customer Contact Center
Thomas-Cook-Platz 1
61440 Oberursel
GERMANY
 
Fon: +49 (0) 1 80 6 400 290 (0,20 €/Anruf)*
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Condor Flugdienst GmbH, Vorsitzender des Aufsichtsrates: Heiner Wilkens.
Geschaeftsfuehrung: Ralf Teckentrup (Vorsitzender), Uwe Balser, Dr. Ulrich Johannwille.
Sitz: Kelsterbach, Registergericht und Handelsregister Nr.: Amtsgericht Darmstadt Nr. 83385.
 
 
Dann musste ich wieder die Flugentschädigung anmahnen und ein drittes Mahnschreiben raussenden. Erst dann kamm die endgültige Absage von Condor:
 
Sehr geehrter Herr Herrmann,
wir bedauern sehr, dass Ihr Flug nicht planmäßig durchgeführt werden konnte. Für die Unannehmlichkeiten, die Sie dadurch hatten, möchten wir uns in aller Form bei Ihnen entschuldigen. 
Unerwartete Flugänderungen sind für alle Beteiligten eine organisatorische Herausforderung. Wir versuchen daher grundsätzlich alles, den Reiseablauf für Sie so gut und sicher wie möglich zu gestalten. 
Wenn der Flug komplett neu geplant werden muss, kann die Flugleitung nicht sofort eine verbindliche neue Abflugzeit nennen. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass deshalb Informationen nur nach und nach gegeben werden konnten. Selbstverständlich prüfen wir unsere Abläufe kontinuierlich, um weitere Verbesserungsmaßnahmen einzuleiten. 
Ihr Flug konnte leider aufgrund eines Vogelschlags nicht wie geplant stattfinden, obwohl nach Informationen unserer Fachabteilungen alle vertretbaren Maßnahmen ergriffen wurden. Deshalb müssen wir Ihre Forderung leider ablehnen. 
Wir bitten um Ihr Verständnis und hoffen, Sie trotz allem bald wieder an Bord der Condor begrüßen zu dürfen. 
Mit freundlichen Grüßen
 
F. Sxxxxxxxxx
 
Condor Flugdienst GmbH 
Kundenbetreuung
Thomas-Cook-Platz 1 
61440 Oberursel 
GERMANY 
E-Mail: kundenbetreuung@condor.com
Unser Vorgang: CON-16/xx-xxxxx
 
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Sitz: Kelsterbach, Registergericht und Handelsregister Nr.: Amtsgericht Darmstadt Nr. 83385. 
 
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Registered Office: Kelsterbach/Germany, register court and number: Amtsgericht Darmstadt Nr. 83385.
 
OK Condor, ihr wolltet es nicht anders. Bin dann zum Anwalt. Habe zum glück einen richtig guten Anwalt gefunden und nach 2 Monaten hat Condor uns dann die 1600 € doch gezahlt. Das ganze hat ja offensichtlich System. Wer nicht schlagkräftig genug sein Recht in die Hand nimmt, wird von den Fluggesellschaften an der Nase herumgeführt.
 
Ich kann euch die Rechtsanwälte Bartholi aus Berlin empfehlen.
Beantwortet von (3,320 Punkte)
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