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Wir hatten mit der ganzen Familie einen Urlaub auf Kuba gebucht. Der Hinflug sollte laut Neckermann Buchung mit Condor ab Frankfurt am Main gegen 15 Uhr nachmittags gehen. Wir sind alle überpünktlich mit dem Zug nach Frankfurt gefahren und waren über 3 Stunden vor Abflug dort. Am Checkin-Schalter sagte uns die Condor Frau dann, dass der Flug ca. 6 Stunden später losgehen würde, weil es ein technisches Problem am Flugzeug (irgendwas mit der Hydraulik) geben würde. Als wir uns beschwerten, wurden wir grob zurückgewiesen, dass wir sowieso hier nicht so einen Trubel machen sollten. Die Frau am Schalter sagte uns dann noch, dass außerdem nicht Condor Flugdienst, sondern Thomas Cook Airlines UK den Flug DE6188 nach Varadero fliegen würde und wir daher von Condor sowieso nichts zu erwarten hätten.

Wir waren genauso ratlos wie alle anderen wartenden dort. Die Verspätung war auf jeden fall sehr ärgerlich, weil unser kompletter erster Urlaubstag und damit auch die Urlaubsfreude im Eimer waren. Wir haben uns an Condor gewand und natürlich die übliche Absage erhalten:

Erstes Condor Schreiben:

 

Condor Flugdienst GmbH
Kundenbetreuung II
Karl-Hermann-Flach Str. 36
D 61440 Oberursel

 

Unser Vorgang: CON-14-
Ihr Ansprechpartner: Frau Schümann
Tel: 06171 88718061 E-Mail: condor@kb-2.de

 

Sehr geehrter Herr,

 

wir bestätigen den Eingang Ihres Schreibens. Die Bearbeitung wird noch etwas Zeit in Anspruch nehmen. Bis dahin bitten wir Sie um etwas Geduld.

 

Mit freundlichen Grüßen,

 

Condor Flugdienst GmbH
Kundenbetreuung

 

Dann kam das zweite Schreiben von Condor:

 

Condor Flugdienst GmbH
Kundenbetreuung II
Karl-Hermann-Flach Str. 36
D 61440 Oberursel

 

Unser Vorgang: CON-14-
Ihr Ansprechpartner: Frau Schümann
Tel: 06171 88718061 E-Mail: condor@kb-2.de

 

Sehr geehrter Herr,

 

Sie teilen uns mit, dass Ihr Flug nicht wie geplant durchgeführt wurde. Bitte entschuldigen Sie die Verspätung. Zum Sachverhalt teilen wir Ihnen Folgendes mit: Nach Auskunft unserer Verkehrszentrale wurde die Verspätung durch einen unerwartet aufgetretenen Flugsicherheitsmangel verursacht. Wir hatten keine zumutbaren Möglichkeiten, die eingetretene Verspätung zu verhindern. Ihre Forderung auf eine Ausgleichszahlung nach der EU-Verordnung 261/2004 müssen wir daher leider ablehnen.

 

Mit freundlichen Grüßen,

 

Condor Flugdienst GmbH
Kundenbetreuung

 

Dann haben wir eine Fachkanzlei für Flugrecht aus Berlin eingeschaltet, die uns unsere Rechtsschutzversicherung empfohlen hat. Jetzt antworten die Condor Anwälte mit diesem Schreiben:

 

Sehr geehrter Herr Kollege,

 

hiermit zeigen wir an, dass wir die Condor Flugdienst GmbH in 65451 Kelsterbach vertreten. Wir sind beauftragt, Ihr Schreiben vom zu beantworten.

 

Unsere Mandantin war nicht ausführendes Luftfahrtunternehmen, sondern die Thomas Cook Airlines UK. Daher berufen wir uns auf mangelnde Passivlegitimation. Aus diesem Grund müssen die von Ihnen geltend gemachten Ansprüche endgültig als unbegründet zurück gewiesen werden. Vorsorglich erklären wir die die Kürzung und die Anrechnung gemäß Art. 12 Abs. 1 der EG-VO 261/04 hinsichtlich etwaiger Minderungs- und Schadensersatzansprüche.

 

Unsere Mandantin erklärt sich jedoch bereit, im Interesse einer raschen und gütlichen Beendigung der Angelegenheit und zur Vermeidung eines möglicherweise langwierigen Rechtsstreits zur Abgeltung sämtlicher Ansprüche Ihrer Mandantschaft aus der hier gegenständlichen Flugbeförderung auch gegenüber der Thomas Cook Airlines UK einen Betrag in Höhe von insgesamt € 300,- bei Kostenaufhebung zu erstatten. Im Übrigen wird die Kürzung erklärt.

 

Bitte teilen Sie uns mit, ob Ihre Mandantschaft auf dieser Basis vergleichsbereit ist. Wir weisen darauf hin, dass dieses Angebot ohne Anerkennung einer Rechtspflicht erfolgt. Unsere Mandantin hält sich bis zum an dieses Angebot gebunden.

 

Mit freundlichen kollegialen Grüßen

Anwaltssocietät T&M

Rechtsanwältin

Dieses Schreiben wurde elektronisch erstellt und ist auch ohne Unterschrift gültig.

 

Haben wir hier einen Anspruch auf Entschädigung gegen Condor oder gegen Thomas Cook Airlines UK? Habt ihr da Erfahrungen? Gibt es schon urteile?

Gefragt in Flugverspätung von
wieder getaggt von
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Wer hat schon täglich mit solchen schwierigen Rechtsfragen zu tun?

Man macht sich Gedanken, hin und her. Wir hatten uns dann entschlossen, wir probieren es einfach mal und fragen bei Condor an, ob die bereit sind uns die Entschädigung zu zahlen. Aber zurück kam nur die Antwort:

"Sehr geehrte
 
die Ihnen aufgrund der späteren Ankunft entstandenen Unannehmlichkeiten bitten wir zu entschuldigen. Jedoch erlauben wir uns den Hinweis, dass Verspätungen im Rahmen des von Ihnen geschilderten Falls nicht zu Minderungsansprüchen führen, weswegen wir der geltend gemachten Forderung nicht zustimmen können. Wir würden uns freuen, Sie trotz dieses bedauerlichen Ausnahmefalls bald wieder einmal bei uns an Bord begrüßen zu dürfen. Sicherlich werden Sie sich dann von unserem guten Service überzeugen können.
 
Mit freundlichen Grüßen
 
Condor Flugdienst GmbH
Kundenbetreuung II
Karl-Hermann-Flach-Sr. 36
61440 Oberursl
GERMANY"
 
 
Da hatten wir schon innerlich aufgegeben. Was kann man gegen so große Unternehmen schon tun? Ich hatte mich dann im Internet nochmal schlau gemacht und wurde in ganz vielen Beiträgen bestärkt, doch zum Anwalt zu gehen. Irgendwie waren wir ein bisschen gelähmt. Wir haben so viele andere Sachen zu tun, da wollten wir nicht noch einen Rechtsstreit mit Condor. Aber genau das ist es, worauf die setzen. Dass mann einfach zu lahm und zu faul ist, überhaupt was zu machen und letztlich doch zu feige, wirklich zum Anwalt zu gehen.
 
Ich kann euch sagen, dass es absolut einfach und schon fast lachhaft unkompliziert war. Hätte ich sowas mal vorher gewusst. Aus Erfahrung lernt man. Das nächste Mal wehre ich mich sofort, wenn ich auch nur die Ahnung habe, dass mir ein großes Unternehmen meine berechtigte Entschädigung verweigert.
 
Der Witz ist ja auch. Die müssen dann nicht nur die Entschädigung zahlen, sondern auch noch die Anwaltskosten. Und ob ihrs glaubt oder nicht: Das machen die dann auch! Einfach weil wahrscheinlich sowieso nur wenige wirklich zum Anwalt gehen und die paar leute dann auch bezahlt werden können.
 
Liebe Leute, AUGEN AUF, SELBST NACHDENKEN und dann NICHT NACHGEBEN!
 
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Hallo,

zur Beantwortung der Fragen möchte ich auf verschiedene Themengebiete eingehen.

I. Was ist Code-Sharing eigentlich?

Code-Sharing ist ein Abkommen zwischen zwei oder mehreren Fluggesellschaften darüber, dass ein vom sogenannten "Operating-Carrier" durchgeführter Flug von den anderen Airlines, die als "Marketing-Carrier" bezeichnet werden, mit eigenem Airline-Code und eigener Flugnummer zusätzlich vermarktet werden darf.

II. Was für Anspruch könnte bestehen?

Ein Anspruch könnte sich aus der Fluggastrechteverordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen

Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 ergeben. Der BGH hat festgestellt, dass ein Anspruch aus Art. 7 besteht, wenn die Verspätung auf einem Flug von einer Fluglänge von mindestens 1500 km mehr als drei Stunden beträgt. Dies wird darauf gestützt, dass eine solche Flugverlegung einer Nichtbeförderung gleichstehe.

BGH, Urteil vom 18.02.2010 Xa ZR 64/07 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: " BGH Xa ZR 64/07 reise-recht-wiki.de")

Ein Anspruch könnte jedoch ausscheiden, wenn außergewöhnliche Umstände vorlagen, auf welche sich die Fluggesellschaft beruft.

Dazu wurde entschieden, dass ein bei einem Flugzeug aufgetretenes technisches Problem, das zur Annullierung eines Fluges führt, nicht unter den Begriff „außergewöhnliche Umstände“ im Sinne der VO 261/2004 fällt. Ausgenommen sind lediglich Probleme, welche auf Vorkommnisse zurückgehen, die aufgrund ihrer Natur oder Ursache nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betroffenen Luftfahrtunternehmens sind und von ihm tatsächlich nicht zu beherrschen sind.

 AG Frankfurt a.M., Urteil vom. 24.06.2011, Az. 31 C 961/11 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: " AG Frankfurt a.M 31 C 961/11 reise-recht-wiki.de")

Im Zuge dessen muss die Fluggesellschaft darlegen, welche Umstände vorlagen und welche Maßnahmen getroffen wurden, um die Verspätung zu vermeiden. Erst wenn diese beiden Voraussetzungen erfüllt sind, besteht keine Pflicht zur Ausgleichszahlung.

III. Wer ist Anspruchsgegener?

Anspruchsgegner ist gemäß Art. 3 Abs. 5 EU VO 261/2004 immer das ausführende Luftfahrtunternehmen.

Art. 3 Anwendungsbereich

„(5) Diese Verordnung gilt für alle ausführenden Luftfahrtunternehmen, die Beförderungen für Fluggäste im Sinne der Absätze 1 und 2 erbringen. 2 Erfüllt ein ausführendes Luftfahrtunternehmen, das in keiner Vertragsbeziehung mit dem Fluggast steht, Verpflichtungen im Rahmen dieser Verordnung, so wird davon ausgegangen, dass es im Namen der Person handelt, die in einer Vertragsbeziehung mit dem betreffenden Fluggast steht.“

BGH, Urteil vom 29.11.2009, Az. Xa ZR 132/08 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: " BGH Xa ZR 132/08 reise-recht-wiki.de")

Zur Feststellung welche Airline den Flug durchgeführt hat, sind zunächst die Bordkarten heranzuziehen. Insbesondere ist dann auf die Flugnummer bzw. das IATA-Zeichen auf dem Flugschein abzustellen. Des Weiteren kann aber auch der tatsächliche beziehungsweise visuelle Eindruck an Bord aufzeigen, welche Fluggesellschaft tätig wird. Erkennungsmerkmale können dabei die Uniformen der Flugbegleiter, die Beschriftung des Flugzeuges oder auch die Ansagen des Flugpersonals sein.

IV. Die Entschädigung

Die Entschädigung kann auf verschiedene Arten erfolgen. Die Verordnung regelt in Artikel 7 Abs. 3 in welcher Form die ausführende Airline die Entschädigungen vornehmen kann.

Art. 7 Ausgleichsanspruch

„(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten die Fluggäste Ausgleichszahlungen in folgender Höhe:

a) 250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1 500 km oder weniger,

b) 400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1 500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1 500 km und 3 500 km,

c) 600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen.

Bei der Ermittlung der Entfernung wird der letzte Zielort zugrunde gelegt, an dem der Fluggast infolge der Nichtbeförderung oder der Annullierung später als zur planmäßigen Ankunftszeit ankommt.

(2) Wird Fluggästen gemäß Artikel 8 eine anderweitige Beförderung zu ihrem Endziel mit einem Alternativflug angeboten, dessen Ankunftszeit

a) bei allen Flügen über eine Entfernung von 1 500 km oder weniger nicht später als zwei Stunden oder

b) bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1 500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1 500 und 3 500 km nicht später als drei Stunden oder

c) bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen nicht später als vier Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit des ursprünglich gebuchten Fluges liegt, so kann das ausführende Luftfahrtunternehmen die Ausgleichszahlungen nach Absatz 1 um 50 % kürzen.

(3) Die Ausgleichszahlungen nach Absatz 1 erfolgen durch Barzahlung, durch elektronische oder gewöhnliche Überweisung, durch Scheck oder, mit schriftlichem Einverständnis des Fluggasts, in Form von Reisegutscheinen und/oder anderen Dienstleistungen.

(4) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Entfernungen werden nach der Methode der Großkreisentfernung ermittelt.“

Dies zeigt auf, dass es verschiedene Möglichkeiten der Entschädigungszahlungen gibt. Oftmals bietet die Airline zunächst einen Gutschein. Der Anspruchssteller ist jedoch nicht verpflichtet diesen anzunehmen, wenn er beispielsweise die Zahlung in Bargeld begehrt.

„LG Frankfurt a. M., Urteil vom 13.10.2006, Az. 3-2 O 51/06 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: " LG Frankfurt a.M.3-2 O 51/06 reise-recht-wiki.de")

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Guten Tag,

Ihr Flug mit Condor ab Frankfurt Main nach Kuba hatte eine Verspätung von 6 Stunden. Condor informierte Sie darüber, dass dies auf einen unterwarteten Flugsicherheitsmangel zurückzuführen sei, und darüber hinaus die Thomas Cook Airlines UK ausführend waren. Sie fragen nun, ob Sie einen Anspruch haben, und wenn ja, gegenüber Condor oder Thomas Cook Airlines.

1. Code-Sharing

Sie buchten Ihren Flug bei Condor, letzlich ausgeführt wurde dieser jedoch von Thomas Cook Airlines. Thomas Cook Airlines UK ist eine Partner Airline von Condor. Es könnte sich hier deshalb a) einerseits um Code-Sharing handelt, oder b) darum, dass die Thomas Cook Airline lediglich als Gehilfe von Condor fungierte.

a) Lag Code-Sharing vor, teilten sich also Condor und die Thomas Cook Airlines UK die Flugstrecke, dann haben Sie sich an Thomas Cook Airlines UK zu wenden, und es stehen Ihnen, sitzt diese Airline ja im Vereinigten Königreich, wahrscheinlich leider keine Rechte nach der EU-Fluggastrechteverordnung zu und Sie müssten sich an diese britische Airline wenden.

b) Sollte aber Condor die britische Airline lediglich mit dem Flug beautragt haben, dann könnten Ihnen Ausgleichszahlungen gemäß der Fluggastrechteverordnung 261/2004 zustehen.

Ihrer Nachricht sind dazu leider keine Informationen zu entnehmen. Um festzustellen welche Airline Ihren Flug durchgeführt hat können Sie beispielsweise Ihre Boardkarte und die darauf abgedruckte Flugnummer überprüfen.

Im Folgenden soll deshalb dargestellt werden, wie sich Ihre Rechte gestalten könnten, sollte kein Code-Sharing vorgelegen haben:

2. Ansprüche auf Ausgleichszahlungen

Es ist Ihre Verspätung am Endziel maßgeblich, und Ihnen könnten Ausgleichszahlungen nach Artikel 7 der EU-VO zustehen. Ihre möglichen Ausgleichsleistungen stellen sich dann wie folgt dar:

a)    Bei einer Verspätung von 2 Stunden auf einer Strecke von 1500km oder weniger > 250€

b)   Bei einer Verspätung von 3 Stunden bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1.500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1.500 km und 3.500 km > 300 €

c)    Bei einer Verspätung von 4 oder mehr Stunden bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen > 600 €.

Ob der Entfernung von Frankfurt nach Kuba und der Verspätung von 6 Stunden könnten Ihnen 600 Euro pro Fluggast als Entschädigung zustehen.

Von diesem Anspruch auf Ausgleichsleistung kann sich die Fluggesellschaft allerdings befreien. Und zwar wenn sich die Fluggesellschaft beispielsweise auf außergewöhnliche Umstände beruft. Condor beruft sich hier auf das Vorliegen von einem unerwarteten Flugsicherheitsmangel.

Dieser "Flugsicherheitsmangel" ist leider zu unbestimmt, und es ist nötig zunächst mehr darüber herauszufinden, um feststellen zu können ob dieser Mangel qualifiziert war einen außergewöhnlichen Umstand darzustellen. Ein technischer Defekt beispielsweise ist in der Regel nicht als außergewöhnlicher Umstand zu qualifizieren. Wichtig ist, dass Sie wissen dass Sie diesen außergewöhnliche Umstand nicht nachweisen müssen, sondern die Fluggesellschaft, die darüber hinaus deutlich machen muss, dass ihr keine zumutbaren Möglichkeiten gegeben waren, um die Verspätung zu verhindern. Anders kann sich die Airline nicht von Ihrem Anspruch auf Ausgleichszahlungen exkulpieren.

Abschließend ist zu sagen, dass Sie sich entweder an Thomas Cook Airlines zu wenden haben, oder aber an Condor, um Ihre Ansprüche geltend zu machen. Natürlich können Sie auch das von Condor gestellte Angebot über 300 Euro annehmen. Ihnen zu raten ist sich darüber nochmal mit Ihrem Anwalt auszutauschen und rechtlichen Rat zu ersuchen.

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Sie sind mit Condor von Frankfurt am Main nach Kuba geflogen. Dieser Flug hatte eine Verspätung von 6 Stunden. Im Falle einer Verspätung können Sie Ansprüche aus der Europäischen Fluggastrechte Verordnung geltend machen. Condor hat Sie nun jedoch darüber informiert, dass die Thomas Cook Airlines UK ausführend waren. Fraglich ist nun, ob Sie einen Anspruch haben, und wenn ja, gegenüber welcher Airline dieser geltend zu machen ist.

Code-Sharing

Gebucht haben Sie Ihren Flug bei Condor.  Ausgeführt wurde dieser jedoch von Thomas Cook Airlines. Thomas Cook Airlines UK ist eine Partner Airline von Condor. Es könnte sich hier also um Code-Sharing handeln. Eine weitere Möglichkeit wäre, dass die Thomas Cook Airline den Flug lediglich als Gehilfe von Condor ausführte.

a) Code-Sharing: Condor und die Thomas Cook Airlines teilten sich die Flugstrecke. In einem solchen Fall müssen Sie sich an Thomas Cook Airlines UK wenden. Diese Airline hat Ihren Sitz jedoch im Vereinigten Königreich. Dadurch ist die EU-Fluggastrechteverordnung leider nicht anwendbar und Sie haben wahrscheinlich keinen Anspruch aus dieser.

b) Sollte aber Condor die britische Airline lediglich mit dem Flug beauftragt haben, könnten Sie einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen gemäß der Fluggastrechteverordnung 261/2004 haben.



Der Anspruch auf Ausgleichszahlungen ergibt sich aus Artikel 7 der europäischen Fluggastrechte Verordnung. Die Höhe dieses bemisst sich nach der Entfernung:

  • Bei einer Verspätung von 2 Stunden auf einer Strecke von 1500km oder weniger: 250€
  • Bei einer Verspätung von 3 Stunden auf einer Strecke innerhalb der EU oder bis 3500km: 400€
  • Bei einer Verspätung von 4 oder mehr Stunden auf einer Strecke außerhalb der EU von 3500km oder mehr: 600€

Die Entfernung zwischen Frankfurt und Kuba beträgt ca. 8.130 km. Damit würden Ihnen 600 Euro pro Fluggast zustehen.

Zu beachten ist jedoch, dass eine Fluggesellschaft in bestimmten Fällen davon befreit werden kann, Ausgleichszahlungen leisten zu müssen. Das ist immer dann der Fall, wenn ein außergewöhnlicher Umstand vorliegt. Ein außergewöhnlicher Umstand kann schlechtes Wetter sein oder ein Streik des Bodenpersonals. In Ihrem Fall wurde als Grund für die Verspätung ein technischer Defekt angegeben. Ein technischer Defekt ist in der Regel jedoch kein außergewöhnlicher Umstand im Sinne der europäischen Fluggastrechte Verordnung.

EuGH, Urteil vom 22.12.2008 - Az.: C 549/07 - (Den Volltext kann man im Internet finden. Einfach bei Google "Az.: C 549/07 reise-recht-wiki")

Ein bei einem Flugzeug aufgetretenes technisches Problem, das zur Annullierung eines Fluges führt, fällt nicht unter den Begriff „außergewöhnliche Umstände“ im Sinne der VO 261/2004, es sei denn, das Problem geht auf Vorkommnisse zurück, die aufgrund ihrer Natur oder Ursache nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betroffenen Luftfahrtunternehmens sind und von ihm tatsächlich nicht zu beherrschen sind.

Allein der Umstand, dass ein Luftfahrtunternehmen die gesetzlich vorgeschriebenen Mindesterfordernisse an Wartungsarbeiten an einem Flugzeug durchgeführt hat, reicht nicht für den Nachweis, dass dieses Unternehmen „alle zumutbaren Maßnahmen“ im Sinne von Art. 5 Abs. 3 ergriffen hat

AG Rüsselsheim, Urteil vom 7.11.2006 – Az.: 3 C 717/06 (32) (Den Volltext kann man im Internet finden. Einfach bei Google "Az.: 3 C 717/06 (32) reise-recht-wiki")

Ein technischer Defekt mag zwar ungewöhnlich sein, ist aber nicht außergewöhnlich im Sinne der EU-Verordnung und ist auf jeden Fall in der Sphäre des Luftfahrtunternehmens angesiedelt und daher nicht unbeeinflussbar auf höhere Gewalt bzw. Einwirkung durch Dritte zurückzuführen.

AG Frankfurt, Urteil vom 3. 2. 2010 - Az.: 29 C 2088/09 (Den Volltext kann man im Internet finden. Einfach bei Google "Az.: 29 C 2088/09 reise-recht-wiki" eingeben)

Für das Vorliegen „außergewöhnlicher Umstände” ist – unabhängig von der Kategorisierung als „technischer Defekt” oder „unerwarteter Flugsicherheitsmangel” – maßgeblich, ob das zu Grunde liegende Geschehen ein typisches und in Ausübung der betrieblichen Tätigkeit zu erwartendes Vorkommnis darstellt oder ob es der Beherrschbarkeit der Fluggesellschaft entzogen ist.

 

 

 

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Hallo,

ihre Verspätung beträgt 6h, daher könnten sich Ansprüche aus der VO (EG) 261/2004 ergeben

EuGH, Urteil vom 04.09.2014, Az.: C-452/13 8 (einfach zu finden bei Google unter „ reise-recht-wiki“)

Der EuGH hat nun klargestellt, dass eine Verspätung beim Abflug keine Voraussetzung für die Entschädigung ist. Es kommt also allein auf die Ankunftsverspätung am Zielflughafen an. Für den Ankunftszeitpunkt ist das Öffnen einer Tür des Flugzeugs maßgebend, und nicht wie bisher von den Gerichten angenommen das Berühren des Bodens (Touch-Down) oder das Erreichen der Parkposition (on-block).

Diese Voraussetzung scheint mir im vorliegenden Fall gegeben zu sein.

Die Höhe bemisst sich nach der Entfernung. Diese ist in Art. 6 der europäischen Fluggastrechte Veordnung geregelt.

  • Bei einer Verspätung von 2 Stunden auf einer Strecke von 1500km oder weniger: 250€
  • Bei einer Verspätung von 3 Stunden auf einer Strecke innerhalb der EU oder bis 3500km: 400€
  • Bei einer Verspätung von 4 oder mehr Stunden auf einer Strecke außerhalb der EU von 3500km oder mehr: 600€

 

EuGH vom 22.12.2008 - C 549/07 - (einfach zu finden bei Google unter "reise-recht-wiki")

Ein bei einem Flugzeug aufgetretenes technisches Problem, das zur Annullierung eines Fluges führt, fällt nicht unter den Begriff „außergewöhnliche Umstände“ im Sinne der VO 261/2004, es sei denn, das Problem geht auf Vorkommnisse zurück, die aufgrund ihrer Natur oder Ursache nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betroffenen Luftfahrtunternehmens sind und von ihm tatsächlich nicht zu beherrschen sind.

Ihre Ansprüche sind bei der ausführenden Fluggesellschaft geltend zu machen.

 

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Condor hat unseren Rückflug einfach um einen Tag verschoben. Was mich sehr ärgert ist die Informationspolitik von Condor oder besser gesagt die ÜBERHAUPT NICHT VORHANDENEN Infos. Wir wurden normal mit Bussen zum Flughafen gekarrt als schon längste klar war, dass Condor den Flug nicht pünktlich durchführt, weil das Flugzeug gar nicht erst pünktlich gestartet war. Dann rumhängen am Flughafen und nach 4 Stunden Flugabsage und Fahrt zum Hotel. Das Hotel war nicht akzeptabel, aber egal. Am nächsten Tag dann wieder warten, warten, warten.

Wir mussten uns zuhause erstmal 2 Tage von den Strapazen erholen, bevor ich überhaupt in der Lage war, einen vernünftigen Brief an Condor zu schreiben. Ich habe dann einen guten Musterbrief für Flugverspätung gefunden und an Condor geschickt.

Als erste Antwort von Condor kam das wohl übliche Verzögerungsschreiben:

Meine Flugreklamation
 
Sehr geehrter Herr Herrmann,
vielen Dank für Ihre E-Mail.
Ihr Anliegen wurde zur Bearbeitung an die Kundenbetreuung weitergeleitet.
Wichtige Hinweise:
Unsere Servicezeiten sind Montag bis Freitag von 09.00 bis 21.00 Uhr und Samstag von 09.00 bis 18.00 Uhr.
Damit wir Ihr Anliegen zuordnen können, würden wir uns sehr freuen, wenn Sie Ihrer Antwort bitte alle bisherigen Mails beifügen.
Mit freundlichen Grüßen
Hxxxxxx Sxxxxxxxxxx
Condor Flugdienst GmbH
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Thomas-Cook-Platz 1
61440 Oberursel
GERMANY
 
Fon: +49 (0) 1 80 6 400 290 (0,20 €/Anruf)*
* 0,20€/Anruf aus dem deutschen Festnetz, Mobilfunk max. 0,60€/Anruf
Wir lieben Fliegen.
Kaufen Sie günstig und bequem mit Airshoppen ein: http://www.airshoppen.de/
Part of the Thomas Cook Group
 
Condor Flugdienst GmbH, Vorsitzender des Aufsichtsrates: Heiner Wilkens.
Geschaeftsfuehrung: Ralf Teckentrup (Vorsitzender), Uwe Balser, Dr. Ulrich Johannwille.
Sitz: Kelsterbach, Registergericht und Handelsregister Nr.: Amtsgericht Darmstadt Nr. 83385.
 
 
Dann musste ich wieder die Flugentschädigung anmahnen und ein drittes Mahnschreiben raussenden. Erst dann kamm die endgültige Absage von Condor:
 
Sehr geehrter Herr Herrmann,
wir bedauern sehr, dass Ihr Flug nicht planmäßig durchgeführt werden konnte. Für die Unannehmlichkeiten, die Sie dadurch hatten, möchten wir uns in aller Form bei Ihnen entschuldigen. 
Unerwartete Flugänderungen sind für alle Beteiligten eine organisatorische Herausforderung. Wir versuchen daher grundsätzlich alles, den Reiseablauf für Sie so gut und sicher wie möglich zu gestalten. 
Wenn der Flug komplett neu geplant werden muss, kann die Flugleitung nicht sofort eine verbindliche neue Abflugzeit nennen. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass deshalb Informationen nur nach und nach gegeben werden konnten. Selbstverständlich prüfen wir unsere Abläufe kontinuierlich, um weitere Verbesserungsmaßnahmen einzuleiten. 
Ihr Flug konnte leider aufgrund eines Vogelschlags nicht wie geplant stattfinden, obwohl nach Informationen unserer Fachabteilungen alle vertretbaren Maßnahmen ergriffen wurden. Deshalb müssen wir Ihre Forderung leider ablehnen. 
Wir bitten um Ihr Verständnis und hoffen, Sie trotz allem bald wieder an Bord der Condor begrüßen zu dürfen. 
Mit freundlichen Grüßen
 
F. Sxxxxxxxxx
 
Condor Flugdienst GmbH 
Kundenbetreuung
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E-Mail: kundenbetreuung@condor.com
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Executive Board: Ralf Teckentrup (President), Uwe Balser, Dr. Ulrich Johannwille. 
Registered Office: Kelsterbach/Germany, register court and number: Amtsgericht Darmstadt Nr. 83385.
 
OK Condor, ihr wolltet es nicht anders. Bin dann zum Anwalt. Habe zum glück einen richtig guten Anwalt gefunden und nach 2 Monaten hat Condor uns dann die 1600 € doch gezahlt. Das ganze hat ja offensichtlich System. Wer nicht schlagkräftig genug sein Recht in die Hand nimmt, wird von den Fluggesellschaften an der Nase herumgeführt.
 
Ich kann euch die Rechtsanwälte Bartholi aus Berlin empfehlen.
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