Hallo,
zur Beantwortung der Fragen möchte ich auf verschiedene Themengebiete eingehen.
I. Was ist Code-Sharing eigentlich?
Code-Sharing ist ein Abkommen zwischen zwei oder mehreren Fluggesellschaften darüber, dass ein vom sogenannten "Operating-Carrier" durchgeführter Flug von den anderen Airlines, die als "Marketing-Carrier" bezeichnet werden, mit eigenem Airline-Code und eigener Flugnummer zusätzlich vermarktet werden darf.
II. Was für Anspruch könnte bestehen?
Ein Anspruch könnte sich aus der Fluggastrechteverordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 ergeben. Der BGH hat festgestellt, dass ein Anspruch aus Art. 7 besteht, wenn die Verspätung auf einem Flug von einer Fluglänge von mindestens 1500 km mehr als drei Stunden beträgt. Dies wird darauf gestützt, dass eine solche Flugverlegung einer Nichtbeförderung gleichstehe.
BGH, Urteil vom 18.02.2010 Xa ZR 64/07 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: " BGH Xa ZR 64/07 reise-recht-wiki.de")
Ein Anspruch könnte jedoch ausscheiden, wenn außergewöhnliche Umstände vorlagen, auf welche sich die Fluggesellschaft beruft.
Dazu wurde entschieden, dass ein bei einem Flugzeug aufgetretenes technisches Problem, das zur Annullierung eines Fluges führt, nicht unter den Begriff „außergewöhnliche Umstände“ im Sinne der VO 261/2004 fällt. Ausgenommen sind lediglich Probleme, welche auf Vorkommnisse zurückgehen, die aufgrund ihrer Natur oder Ursache nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betroffenen Luftfahrtunternehmens sind und von ihm tatsächlich nicht zu beherrschen sind.
AG Frankfurt a.M., Urteil vom. 24.06.2011, Az. 31 C 961/11 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: " AG Frankfurt a.M 31 C 961/11 reise-recht-wiki.de")
Im Zuge dessen muss die Fluggesellschaft darlegen, welche Umstände vorlagen und welche Maßnahmen getroffen wurden, um die Verspätung zu vermeiden. Erst wenn diese beiden Voraussetzungen erfüllt sind, besteht keine Pflicht zur Ausgleichszahlung.
III. Wer ist Anspruchsgegener?
Anspruchsgegner ist gemäß Art. 3 Abs. 5 EU VO 261/2004 immer das ausführende Luftfahrtunternehmen.
Art. 3 Anwendungsbereich
„(5) Diese Verordnung gilt für alle ausführenden Luftfahrtunternehmen, die Beförderungen für Fluggäste im Sinne der Absätze 1 und 2 erbringen. 2 Erfüllt ein ausführendes Luftfahrtunternehmen, das in keiner Vertragsbeziehung mit dem Fluggast steht, Verpflichtungen im Rahmen dieser Verordnung, so wird davon ausgegangen, dass es im Namen der Person handelt, die in einer Vertragsbeziehung mit dem betreffenden Fluggast steht.“
BGH, Urteil vom 29.11.2009, Az. Xa ZR 132/08 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: " BGH Xa ZR 132/08 reise-recht-wiki.de")
Zur Feststellung welche Airline den Flug durchgeführt hat, sind zunächst die Bordkarten heranzuziehen. Insbesondere ist dann auf die Flugnummer bzw. das IATA-Zeichen auf dem Flugschein abzustellen. Des Weiteren kann aber auch der tatsächliche beziehungsweise visuelle Eindruck an Bord aufzeigen, welche Fluggesellschaft tätig wird. Erkennungsmerkmale können dabei die Uniformen der Flugbegleiter, die Beschriftung des Flugzeuges oder auch die Ansagen des Flugpersonals sein.
IV. Die Entschädigung
Die Entschädigung kann auf verschiedene Arten erfolgen. Die Verordnung regelt in Artikel 7 Abs. 3 in welcher Form die ausführende Airline die Entschädigungen vornehmen kann.
Art. 7 Ausgleichsanspruch
„(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten die Fluggäste Ausgleichszahlungen in folgender Höhe:
a) 250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1 500 km oder weniger,
b) 400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1 500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1 500 km und 3 500 km,
c) 600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen.
Bei der Ermittlung der Entfernung wird der letzte Zielort zugrunde gelegt, an dem der Fluggast infolge der Nichtbeförderung oder der Annullierung später als zur planmäßigen Ankunftszeit ankommt.
(2) Wird Fluggästen gemäß Artikel 8 eine anderweitige Beförderung zu ihrem Endziel mit einem Alternativflug angeboten, dessen Ankunftszeit
a) bei allen Flügen über eine Entfernung von 1 500 km oder weniger nicht später als zwei Stunden oder
b) bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1 500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1 500 und 3 500 km nicht später als drei Stunden oder
c) bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen nicht später als vier Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit des ursprünglich gebuchten Fluges liegt, so kann das ausführende Luftfahrtunternehmen die Ausgleichszahlungen nach Absatz 1 um 50 % kürzen.
(3) Die Ausgleichszahlungen nach Absatz 1 erfolgen durch Barzahlung, durch elektronische oder gewöhnliche Überweisung, durch Scheck oder, mit schriftlichem Einverständnis des Fluggasts, in Form von Reisegutscheinen und/oder anderen Dienstleistungen.
(4) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Entfernungen werden nach der Methode der Großkreisentfernung ermittelt.“
Dies zeigt auf, dass es verschiedene Möglichkeiten der Entschädigungszahlungen gibt. Oftmals bietet die Airline zunächst einen Gutschein. Der Anspruchssteller ist jedoch nicht verpflichtet diesen anzunehmen, wenn er beispielsweise die Zahlung in Bargeld begehrt.
„LG Frankfurt a. M., Urteil vom 13.10.2006, Az. 3-2 O 51/06 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: " LG Frankfurt a.M.3-2 O 51/06 reise-recht-wiki.de")