Lieber Fragensteller,
Grundsätzlich betrifft der von Ihnen geschilderte Sachverhalt die Fragen der (1) Zwischenlandung und die (2) Reisepreis Minderung. Das bedeutet, dass die Beantwortung der Fragen ausschließlich nach Überprüfung der Flugbuchungsbestätigungen / Flugtickets möglich ist
1. Zwischenlandung
Lautet die Flugbeförderung auf einen einheitlichen Non-Stop-Flug (nicht: Direktflug) von A nach B, ist die Frage des Fluges einfach zu beantworten. Ein Nonstopflug bedeutet (im Gegensatz zum Direktflug), dass zwischen Abflug am Abflughafen und Landung am Zielflughafen kein Zwischenstopp und keine Zwischenlandung vorgenommen wird. Ein Direktflug weist dagegen regelmäßig eine oder mehrere Zwischenlandungen und ggf. sogar einen Flugzeugwechsel auf. Schwieriger wird die rechtliche Bewertung daher bei Teilstrecken und Anschlussflügen nach Zwischenlandung. (vgl. Antwort)
Die rechtliche Einordnung Ihres Fluges kann man nur mit Hilfe mehrerer Informationen allgemein beantworten.
2.Reisepreis Minderung
Wenn eine ungeplante Verspätung vorlag und Sie dadurch einen Urlaubstag verloren haben, haben Sie ein Anrecht auf eine Ausgleichszahlung. Diese ist abhängig von der Entfernung und der Verspätungszeit.
Beispiel 1:
Fall
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Familie Muster fliegt von Berlin nach Genf. Geplante Ankunftszeit in Genf ist 18:00 Uhr. Aufgrund eines technischen Gebrechens erreicht das Flugzeug Genf erst um 22:15 Uhr.
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Ergebnis
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Familie Muster steht gemäß der Verordnung 261/2004 Art. 7 Abs. 1 a) ein Anspruch auf eine Ausgleichszahlung in Höhe von 250 EUR zu.
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Beispiel 2:
Fall
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Familie Muster fliegt von Berlin nach Barcelona. Geplante Ankunftszeit in Barcelona ist 20 Uhr. Aufgrund eines technischen Gebrechens erreicht das Flugzeug Barcelona erst um 23:15 Uhr.
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Ergebnis
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Familie Muster steht gemäß der Verordnung 261/2004 Art. 7 Abs. 1 b) ein Anspruch auf eine Ausgleichszahlung in Höhe von 400 EUR zu.
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Beispiel 3:
Fall
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Familie Muster fliegt von Berlin nach New York. Geplante Ankunftszeit in New York ist 20 Uhr. Aufgrund eines technischen Gebrechens erreicht das Flugzeug New York erst um 23:30 Uhr.
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Ergebnis
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Familie Muster steht gemäß der Verordnung 261/2004 Art. 7 Abs. 1 c) ein Anspruch auf eine Ausgleichszahlung in Höhe von 600 EUR zu.
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BGH, Urteil v. 18.02.2010, Xa ZR 166/07
Beträgt die Verspätung auf einem Flug von einer Fluglänge von mindestens 1500 km mehr als drei Stunden, steht dem Fluggast ein Anspruch aus Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen zu. (vgl. Ausgleichzahlung bei Verlegung Rückflug um einen Tag)