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Unser Fall:

Pauschalreise im Winter nach Teneriffa. Auf dem Hinflug eigentlich alles OK, außer vielleicht einer kleinen Verspätung von 55 Minuten, weil das Beladen vom Flugzeug dauerte und dann der Abflug Slot wohl nach Angaben des Kapitäns weg war. War nicht weiter schlimm.

Auf dem Rückflug aber wieder eine Verspätung. Und die war heftiger. Eigentlich sollten wir Vormittags losfliegen. Das war schon anstrengend genug mit den Kindern total früh raus, dann quengelnde Kinder im Hotel, dann mit dem Bus zum Flughafen. Dort stand schon eine lange Schlange vor dem TUIfly Schalter. Uns wurde dann gesagt, dass ein Crewmitglied (eine Stewardess) kurzfristig erkrankt war. Sie können so schnell keinen Ersatz holen. Daher sollen wir warten, es würde versucht, schnell Ersatz zu finden. Aus zwei Stunden Warten wurden 4 Stunden. Nach 4 Stunden Verspätung wurde auch der Ton der anderen Leute rauer. Es wurden uns aber auch wirklich absolut keine Informationen zur Verfügung gestellt. Es hiess immer nur, wir versuchen so schnell wie möglich Ersatz zu bekommen.

Erst am Nachmittag um 16 Uhr hatte man dann wohl Erstaz gefunden und es ging dann mit einer Verspätung von 7 Stunden los. 

Die Enttäuschung setzt sich dann fort, weil TUIfly echt überhaupt keine Kulanz zeigte. Wir haben zwar immer wieder Schreiben bekommen von wegen: ist uns auch unangenehm...

Es tut uns leid, dass der Flug nicht planmäßig landen konnte. Wegen der Verspätung erwarten Sie eine Entschädigung und berufen sich dabei auf die am 17.02.2005 in Kraft getretene EU-Verordnung 261/2004. Diese Verordnung ist eine gemeinsame Vereinbarung der EU-Länder, die die Ansprüche der Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung, Annullierung und Flugverspätung regelt.

 

Alles nichtssagende Floskeln indecision bzw. alles sagende angry Standardsätze, die uns sagen wollen: Eure Entschädigung bekommt ihr nicht.

Wir sind uns leider nicht ganz sicher: Ist die Erkrankung einer Stewardess oder eines Crew-Mitgliedes ein außergewöhnlicher Umstand nach der EU-Verordnung 261/2004? Gibt es da schon andere Urteile? Hat vielleicht schon einer aus unserem Flieger geklagt?

Gefragt in Europäische Fluggastrechte von
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5 Antworten

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Guten Tag,

 

die Erkrankung eines Crewmitgliedes ist generell kein außergewöhnlicher Umstand.

 

Für eine Airline ist es zwar für gewöhnlich nicht vorhersehbar, dass ein Crewmitglied plötzlich erkrankt, allerdings gehört die Erkrankung der eigenen Mitarbeiter zum Risiko der Airline. Sie muss für solche Fälle Sorge tragen, dass ein anderer Mitarbeiter einspringen kann – notfalls muss TUIfly sich darum kümmern, dass eine zusätzliche Stewardess von außerhalb eingeflogen wird. Doch selbst wenn dies nicht möglich sein sollte, liegt noch kein außergewöhnlicher Umstand vor – in diesem Fall ist TUIfly das Risiko einer Krankheit eingegangen und muss auch die Konsequenzen dafür tragen, die in diesem Fall in der Zahlung einer Ausgleichsleistung bestehen.

Die Höhe der Ausgleichszahlung richtet sich nach der zurückgelegten Flugstrecke. Da es sich um einen Flug innerhalb Europas mit einer Distanz von mehr als 1.500km handelte, erhalten Sie pro Passagier eine Ausgleichszahlung in Höhe von 400€. Hiervon ausgenommen sind jedoch Passagiere, die gratis fliegen durften (was bei Kindern denkbar ist).

 

Das Standardschreiben von TUIfly sagt zwar etwas anderes aus, dies ist jedoch nicht ungewöhnlich. Airlines versuchen häufig, sich mit dem Hinweis auf „außergewöhnliche Umstände“ nach der EU-Fluggastrechteverordnung von Ansprüchen der Fluggäste zu befreien. Dies ist jedoch rechtlich hier nicht möglich. Um dennoch an Ihre Ausgleichszahlung zu gelangen, müssen Sie diese weiterhin von TUIfly einfordern. Weisen Sie darauf hin, dass eine Erkrankung eines Crewmitgliedes kein außergewöhnlicher Umstand nach der EU-Fluggastrechteverordnung ist. Entsprechende Urteile habe ich unten angegeben.

Wenn auch das nichts hilft, können Sie anwaltliche Hilfe einschalten. Häufig bewirkt dies ein Umdenken bei der Airline. Die Anwaltskosten müssen ebenfalls von TUIfly getragen werden, sofern es notwendig war, einen Anwalt hinzuzuziehen – dies ist etwa dann der Fall, wenn TUIfly endgültig eine Zahlung verweigert.

 

Zusätzliche Ansprüche gegen den Reiseveranstalter wegen entgangener Urlaubsfreude o.ä. können Sie nach dieser Reise nicht geltend machen. Zwar könnte man von einem Reisemangel ausgehen, wenn einer der Flüge erheblich verspätet ist, in Ihrem Fall wurde die gesamte Reise (anders als der Flug) jedoch nicht entscheidend genug beeinträchtigt, um eine Minderung des Reisepreises oder Schadensersatz fordern zu können.

 

Urteile:

 

LG Darmstadt, Urteil vom 06.04.2011, Az 7 S 122/10

(zu finden über die Google-Suche „7 S 122/10 reise-recht-wiki“)

 

Es gehört ausschließlich zum Betriebsrisiko einer Airline, wenn Angestellte – also auch Mitglieder einer in Kürze startenden Crew – wegen Krankheit ausfallen. Die Airline kann sich grundsätzlich auf solche Fälle vorbereiten, indem etwa zusätzliche Angestellte bereit gehalten werden. Tut sie dies nicht oder ist dies nicht möglich, so liegt kein außergewöhnlicher Umstand vor, bei einer daraus entstehenden Verspätung muss daher eine Ausgleichszahlung erbracht werden.

 

Ebenso auch LG Darmstadt, Urteil vom 23.05.2012, Az 7 S 250/11

(zu finden über die Google-Suche „7 S 250/11 reise-recht-wiki“)

 

Das LG Darmstadt bestätigt mit diesem Urteil seine oben zitierte Rechtsprechung. Es wird bekräftigt, dass das Unternehmen auch dann eine Ausgleichsleistung zu erbringen hat, wenn nachweislich keine Ersatzcrew beschafft werden konnte – denn durch die Krankheit verwirklicht sich ausschließlich unternehmerisches Risiko.

 

Ebenso AG Königs Wusterhausen, Urteil vom 01.06.2012, Az 9 C 138/12

(zu finden über die Google-Suche „9 C 138/12 reise-recht-wiki“)

 

Andere Gerichte bestätigen diese Auffassung: Die Krankheit eines Crew-Mitgliedes – egal, wie unvorhersehbar oder spontan sie war – kann kein außergewöhnlicher Umstand sein, da dies zu Lasten der Passagiere ginge.

 

Diese Auffassung ist also in der Rechtsprechung allgemein anerkannt.

 

 

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Hallo Fragesteller,

 

fraglich ist, ob es sich bei einem erkrankten Crewmitglied um einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne der EU-Fluggastrechteverordnung handelt.

In der Regel geht man bei einer kurzfristigen Erkrankung des Crewmitglieds nicht von einem solchen aus, da der Arbeitgeber dieses Risiko tragen muss und dies somit einplanen muss. Gegebenenfalls müsste sogar ein weiteres Crewmitglied aus dem Ausland eingeflogen werden. Trotz alledem müsste die Airline Ihnen Ausgleichszahlung zahlen. Bei der Strecke von Teneriffa zurück nach Deutschland könnte diese bis zu 400€ pro Person betragen.

 

AG Rüsselsheim 3 C 109/10 (31)

Die Fluggesellschaft kann sich nicht darauf berufen, es habe ein außergewöhnlicher Umstand i.S.d. Art. 5 Abs. 3 deshalb vorgelegen, weil ein Crewmitglied kurzfristig erkrankt sei. Erkrankungen von Mitarbeitern sind nicht ungewöhnlich oder nur sehr selten, so dass jeder Arbeitgeber damit rechnen und Vorsorge zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebes treffen kann und muss. Insoweit sind die konkreten Umstände darzulegen, warum es im konkreten Fall gerade nicht möglich war, so dass von einer außergewöhnlichen Situation ausgegangen werden kann. Diese konkrete Darlegung aller Umstände für die verzögerte Ausführung des Fluges ist nicht erfolgt; insbesondere, warum ein Ersatzcrewmitglied nicht bereit gestellt werden konnte, so dass die Verzögerung vermeidbar war.

 

Probleme könnten allerdings bei der Tatsache auftreten, dass es sich in Ihrem Fall um den Rückflug handelte und der Flug somit von einem Flughafen im Ausland startete.

 

AG Rüsselsheim 3 C 2121/10 (35)

Auf den Flughäfen in Deutschland ist ein deutsches Luftfahrtunternehmen gehalten, Ersatzpersonal in Bereitschaft zu halten, um Ausfälle durch erkrankte Besatzungsmitglieder zu ersetzen. Eine derartige Verpflichtung besteht auf den Zielflughafen im Ausland allerdings nicht in gleichem Umfang.

 

In diesem Fall würde es sich um einen außergewöhnlichen Umstand handeln.

 

Ich würde Ihnen empfehlen sich Hilfe bei einem Fachanwalt für Flug- und Passagierrechte zu holen, da Fälle, wie Ihren, sehr in Abhängigkeit von den gegeben Umständen vor Ort und einzelnen Details zu betrachten sind.

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Sehr geehrter Fragensteller,

ihrer Frage danach, ob die Erkrankung einer Stewardess einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne der VO (EG) 26172004 darstellt, würde ich gern wiefolgt beantworten:

Die Vorordnung selbst, enthält keine genaue und abschließende Aufzählung von Vorkommnissen, die als außergewöhnliche Umstände anzusehen sind. Lediglich in Erwägungsgrund 14 werden politische Instabilität, extreme Wetterbedingungen, Sicherheitsrisiken, unerwartete Flugsicherheitsmängel oder Streiks als Ereignisse aufgezählt, die einen solchen außergewöhnlichen Umstand darstellen können. Eine Erwähnung, dass auch die Erkrankung eines Besatzungsmitgliedes einen solchen außergewöhnlichen Umstand darstellen kann, erfolgt hier nicht.

Aus diesem Grund kann zur Beantwortung der Frage nur auf die aktuelle Rechtsprechung zurückgegriffen werden. In ihrem Fall wären insbesondere folgende Urteile interessant:

  • AG Frankfurt, Urteil v. 20.05.2011, AZ: 245/11-16
  • AG Königswusterhausen, Urteil v. 01.06.2012, AZ: 9 C 138/12
  • AG Rüsselsheim, Urteil v. 17.09.2010, AZ: 3 C 598/10 (31)
  • LG Düsseldorf, Urteil v. 22.08.2014, AZ: 22 S 31/14
  • LG Darmstadt, Urteil v. 06.04.2011, AZ: 7 S 122/11.

In all diesen Entscheidungen haben die Gerichte entschieden, dass es sich bei einer plötzlichen Erkrankung eines Besatzungsmitgliedes nicht um einen außergewöhnlichen Umstand gemäß der VO (EG) 261/2004 handelt. So führte z.B. das LG Darmstadt hierzu aus: " Es ist allein der betrieblichen Sphäre der Fluggesellschaft zuzurechnen, wenn ein bei ihr beschäftigter Mitarbeiter erkrankt und deshalb seine vorgesehenen Aufgaben nicht wahrnehmen kann. Die Erkrankung eines Crew-Mitgliedes ist daher kein außergewöhnlicher Umstand und führt nicht nach Artikel 5 Abs. 3 VO zum Wegfall der Leistungspflicht." Das AG Rüsselsheim führt in seinem Urteil aus: "Die Erkrankung eines Mitarbeiters ist das Risiko eines jeden Arbeitgebers, mit dem er für den normalen Betriebsablauf seines Unternehmens rechnen muss. Daher stellt der Ausfall eines Crew-Mitglieds infolge Erkrankung keinen außergewöhnlichen Umstand dar.

Das bedeutet für ihren Fall. Die Erkrankung des Besatzungsmitgliedes ist kein außergewöhnliche Umstand, der die Airline von ihrer Verpflichtung auf Zahlung einer Ausgeichsleistung befreien würde. Aus diesem Grund sollten Sie sich erneut schriftlich an die Airline wenden und diese darauf aufmerksam machen und erneut die Zahlung von Ausgleichsleistungen fordern.

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Lieber Fragesteller,

die Erkrankung eines Crew-Mitgliedes ist nach der europäischen Fluggastrechteverordnung kein außergewöhnlicher Umstand und entbindet die Airline nicht von ihrer Ausgleichszahlungspflicht.

Die Erkrankung eines Crewmitgliedes stellt keinen außergewöhnlichen Umstand im Sinne der VO (EG) Nr. 261/2004 dar. Der Ausfall eines Crewmitglieds infolge Erkrankung ist ein Risiko, das jeder Arbeitgeber tragen muss und in den normalen Ablauf des Betriebes einplanen muss. Der Ausfall eines Mitarbeiters stellt ein gewöhnliches Unternehmerrisiko dar (vgl. AG Rüsselsheim, Urt. v. 17.09.2010, 3 C 598/10 (31)). Es kommt dabei auch nicht darauf an, welche Ursache dieser krankheitsbedingte Ausfall hat, ob es sich also wie etwa bei einer bakteriellen Erkrankung oder einer Virusinfektion um eine Einwirkung auf den menschlichen Körper „von außen“ handelt, es um eine chronische Krankheit, unfallbedingte Verletzungen oder aber um einen wie etwa bei übermäßigem Alkoholgenuss von dem Mitarbeiter selbst veranlassten Ausfall geht. Diese eigentliche Krankheitsursache wäre auch, zumal Mitarbeiter insoweit schon gegenüber ihrem Arbeitgeber im Rahmen des Beschäftigungsverhältnisses nicht auskunftspflichtig sind, einer weiteren Darlegung durch die Beklagte bzw. dann im Streitfall einer Beweisaufnahme durch das Gericht regelmäßig nicht zugänglich. Vielmehr ist die Erkrankung eines Crew-Mitgliedes jedenfalls dann, wenn sie nicht durch einen Sabotageakt (etwa einen Terroranschlag) von außen durch Dritte verursacht worden ist, ein Umstand, der sich in der betrieblichen Sphäre der Fluggesellschaft immer ereignen kann und deshalb nicht „außergewöhnlich“ im Sinne von Art. 5 Abs. 3 VO (EG) Nr. 261/2004 ist. Dabei ist es unerheblich um welche Person (z.B. Pilot oder Stewardess) es sich bei der Erkrankten handelt (vgl. LG Darmstadt, Urt. v. 23. Mai 2012, 7 S 250/11; AG Frankfurt, Urt. v. 20.05.2011, 31 C 245/11 (16)).

Viel Erfolg!

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Hallo,

Sie sind mit einer Verspätung von 7 Stunden gestartet. Der Grund dafür war, dass ein Crewmitglied (eine Stewardess) kurzfristig erkrankt war. Sie können so schnell keinen Ersatz holen.

 

Grundsätzlich steht dem Flugagst bei einer Verspätung ein Anspruch aus der europäischen Fluggastrechte Verordnung auf Ausgleichszahlungen zu. Ein solcher entsteht jedoch nur wenn  Sie auch mit einer Verspätung Ihr Endziel erreicht haben.

 

EuGH, Urteil vom 04.09.2014, Az.: C-452/13  (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: " EuGH C-452/13 reise-recht-wiki.de“)

Der EuGH hat nun klargestellt, dass eine Verspätung beim Abflug keine Voraussetzung für die Entschädigung ist. Es kommt also allein auf die Ankunftsverspätung am Zielflughafen an. Für den Ankunftszeitpunkt ist das Öffnen einer Tür des Flugzeugs maßgebend, und nicht wie bisher von den Gerichten angenommen das Berühren des Bodens (Touch-Down) oder das Erreichen der Parkposition (on-block).

 

Eine solche liegt hier jedoch vor. Unter einigen Umständen kann ein solcher Anspruch auch entfallen. Jedoch nur dann, wenn ein außergewöhnlicher Umstand der Grund für die Verspätung war. Hier liegt als Grund die Erkrankung eines Crew Mitglieds vor.

 

Dieses Urteil könnte für Sie von Bedeutung sein:

 

LG Darmstadt, 6.4.2011 - 7 S 122/10 (ganz einfach zu finden,wenn Du bei Google eingibst: " LG Darmstadt 7 S 122/10 reise-recht-wiki.de")

Es ist allein der betrieblichen Sphäre der Fluggesellschaft zuzurechnen, wenn ein bei ihr beschäftigter Mitarbeiter erkrankt und deshalb seine vorgesehenen Aufgaben nicht wahrnehmen kann. Die Erkrankung eines Crew-Mitgliedes ist daher kein "außergewöhnlicher Umstand" und führt nicht nach Art. 5 Abs. 3 VO zum Wegfall der Leistungspflicht.

 

Diesem Urteil können Sie entnehmen, dass es sich nicht um einen außergewöhnlichen Umstand handelt und Sie damit durchaus einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen haben.

DIe Höhe der Ausgleichszahlungen bemisst sich wie folgt:

 

  • Bei einer Verspätung von 2 Stunden auf einer Strecke von 1500km oder weniger: 250€
  • Bei einer Verspätung von 3 Stunden auf einer Strecke innerhalb der EU oder bis 3500km: 400€
  • Bei einer Verspätung von 4 oder mehr Stunden auf einer Strecke außerhalb der EU von 3500km oder mehr: 600€
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