2. Verspätungsschäden / Flugverspätung / Flugverschiebung / Flugzeitenänderung gem. MÜ
Für Ansprüche von Fluggästen auf Entschädigung, Aufwendungsersatz oder Schadensersatz aus einer Verspätung des Fluges, einer Umbuchung oder einer Flugzeitenänderung haftet die Fluggesellschaft nach vermutetem Verschulden nach den völkerrechtlichen Vorschriften des Montrealer Übereinkommens. Die Ansprüche müssen innerhalb der Ausschlussfrist von 2 Jahren gemäß Art. 35 MÜ gegen die ausführende Fluggesellschaft oder die vertragliche Airline als Anspruchsgegner rechtswirksam und verjährungshemmend geltend gemacht werden.
3. Flugverspätung / Umbuchung / Flugannullierung gem. europäischer VO (EG) Nr. 261/2004
Ansprüche von Fluggästen, beispielsweise auf Ausgleichszahlung wegen Verspätung, Umbuchung oder Annullierung eines Fluges, die auf die Fluggastverordnung (EG) Nr. 261/2004 und deutsches Sachrecht gestützt werden, verjähren nach der dreijährigen Regelverjährung, soweit deutsches Sachrecht anwendbar ist, wie der Bundesgerichtshof in einer Grundsatzentscheidung festgestellt hat (BGH Urteil v. 10.12.2009, Az: Xa ZR 61/09). Für Fluggäste, die von einer Verspätung, Annullierung oder Umbuchung aus dem Jahre 2008 betroffen sind, bedeutet dies, dass ihre Ansprüche aus der Fluggastverordnung (EG) Nr. 261/2004 zum 31.12.2011 verjähren.
4. Ansprüche von Fluggästen, die auf die Fluggastverordnung VO (EG) Nr. 261/2004 gestützt werden, unterliegen nicht der zweijährigen Ausschlussfrist des Art. 35 Abs. 1 des Montrealer Übereinkommens, sondern, wenn deutsches Sachrecht anzuwenden ist, der dreijährigen Regelverjährung (vgl. BGH Urteil v. 10.12.2009, Az: Xa ZR 61/09). Ansprüche von betroffenen Fluggästen aus Annullierungen, Verspätungen oder Nichtbeförderungen, die auf die VO (EG) Nr. 261/2004 und deutsches Sachrecht gestützt werden,
-aus dem Jahre 2008 verjähren demnach erst zum 31.12.2011;
-aus dem Jahre 2009 verjähren demnach erst zum 31.12.2012;
-aus dem Jahre 2010 verjähren demnach erst zum 31.12.2013;
-aus dem Jahre 2011 verjähren demnach erst zum 31.12.2014.
usw.
-aus dem Jahre 2012 verjähren demnach erst zu 31.12.2015;
-aus dem Jahre 2013 verjähren demnach erst zu 31.12.2016;
-aus dem Jahre 2014 verjähren demnach erst zu 31.12.2017;
-aus dem Jahre 2015 verjähren demnach erst zu 31.12.2018;
-aus dem Jahre 2016 verjähren demnach erst zu 31.12.2019;