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2 Antworten

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Fluggesellschaften gehen mit Flugpassagieren um, als wären sie Luft. Den Fluggesellschaften ist völlig egal, dass man Kunde ist. Die machen, was sie wollen. Und ignorieren Verbraucherrechte völlig.

Man kann es echt nicht oft genug sagen: WER HARTNÄCKIG ist und seine RECHTSANSPRÜCHE aus den bestehenden GESETZEN KONSEQUENT einfordert, der GEWINNT auch!

Die TUIfly meinte z.B., den Rückflug ihrer Kunden mal eben einseit von Abflugzeit 17:25 Uhr spätnachmittags auf Abflugzeit 8:30 Uhr morgens vorverlegen zu müssen. Zum Glück waren es vernünftige, aufgeklärte und verständige Verbraucher, die sich von TUIfly nicht alles haben bieten lassen. Die haben zum Glück geklagt und obwohl das Landgericht Hannover erst meinte, dass den Passagieren keine Entschädigung gegen TUIfly zustehen würde (oh Wunder, ist doch die TUIfly und die TUI in Hannover zu Hause, das Hausgericht der großen Unternehmen will TUIfly natürlich keine Steine in den Weg legen), haben die Passagiere unbeirrt ihre gesetzlichen Rechte weiter eingefordert - MIT ERFOLG!

Der Bundesgerichtshof als höchstes deutsche Gericht hat den Passagieren jetzt Recht gegeben: TUIfly muss für die Flugverlegung eine Entschädigung von 400 € pro Person zahlen! Hat TUIfly natürlich noch während des Verhandlungstermins beim Bundesgerichtshof anerkannt, die Schelme.

BGH in dem Verfahren X ZR 59/14: (Bundesgerichtshof Anerkenntnisurteil vom 09.06.2015 X ZR 59/14).

Hier könnt ihr das ganze Urteil nachlesen. Einfach bei Google nach "BGH X ZR 59/14 Reise-Recht-Wiki.de" suchen. Kommt bei Reise-Recht-Wiki.de sofort als erstes.

Bei einer geringfügigen Vorverlegung eines geplanten Fluges durch das Luftverkehrsunternehmen (hier: von 17.25 Uhr nachmittags auf 8.30 Uhr morgens) liegt eine – mit dem Angebot einer anderweitigen Beförderung verbundene – Annullierung des Fluges, die einen Ausgleichsanspruch nach Art. 7 Abs. 1 der VO 261/2004 begründet. 

Die Reisegäste buchten bei der TUIfly Flüge von Düsseldorf nach Fuerteventura und zurück. Der Rückflug sollte am 05.11.2012 um 17.25 Uhr durchgeführt werden. Am 02.11.2012 informierte die TUIfly die Reisegäste, dass der Flug auf 8.30 Uhr vorverlegt worden sei. Die Reisegäste sind der Auffassung, die Vorverlegung des Fluges um etwa neun Stunden begründe eine Verpflichtung der TUIfly zur Ausgleichzahlung, weil die Flugzeitänderung eine Annullierung gewesen sei, zumindest aber einer deutlichen Verspätung im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes gleichgestellt werden müsse.

Die Verbraucher begehrten Ausgleichszahlungen von der TUIfly in Höhe von jeweils 400 Euro pro Person nach Art. 5 Abs. 1 c in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 Satz 1 b der VO 261/2004 vom 11.02.2004 (Verordnung (EG) Nr. 261/2004). Die Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Das Landgericht Hannover hat angenommen, dass eine Vorverlegung eines Fluges keine Annullierung im Sinne der Fluggastrechtsverordnung sei. Die Voraussetzungen einer analogen Anwendung der Vorschriften wie im Fall der großen Verspätung eines Fluges lägen nicht vor. Nach Schluss der mündlichen Revisionsverhandlung vor dem BGH hat die TUIfly den gegen sich gerichteten Anspruch anerkannt.

Ganz ehrlich, aber das ist für mich total klar. Ich buche einen Mietwagen. Will ich den abholen, sagt mir der Mietwagen-Vermieter: Oh, tut mir Leid, hab die Buchung des Wagens bereits auf gestern vorverlegt. Sie hätten ja bereits gestern vorbeikommen können. Jetzt ist kein Auto mehr da. Oder die Bahn sagt mir: Oh, tut mir Leid, ihr Zug von 17:25 Uhr ist bereits heute morgen um 8:30 Uhr gefahren. 

Hallo??? Gehts noch TUIfly???

Beantwortet von (2,740 Punkte)
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Lieber Fragensteller,

in einem Fall wie deinem, ergeben sich deine möglichen Ansprüche typischerweise aus der VO (EG) 261/2004. Diese EU Verordnung, ist in deinem Fall jedoch nicht anwendbar, da Voraussetzung wäre, dass du entweder deinen Flug auf einem Flughafen der EU antrittst oder zu einem solchen aus einem Drittstaat zurückfliegst. Im letzteren Fall muss dieser Flug dann jedoch von einer Fluggesellschaft der Gemeinschaft durchgeführt werden. Dies ist in deinem Fall jedoch beides nicht gegeben, da Südafrika kein Staat der EU ist und South African Airlines kein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft.

Daher bestünde hier nur die Möglichkeit, dass sich ein eventueller Anspruch aus dem Übereinkommen von Montreal ergibt. Voraussetzung hierfür wäre zunächst, dass die von dir als Flugzeitenverschiebung bezeichneten Änderungen zu einer Verspätung des Fluges geführt haben. Dass wäre dann der Fall, wenn der ursprüngliche Flug trotz Änderungen durchgeführt wurde, du aber nicht rechtzeitig am Bestimmungsort eingetroffen bist. Fehlt es an einer solchen Verspätung im Sinne des Artikels 19 MÜ, wäre das MÜ in deinem Fall jedoch nicht anwendbar.

Kam es zu einer solchen Verspätung, müsste außerdem der Luftfrachtführer, d.h. die Airline oder der Reiseveranstalter, diese Verspätung zu verschulden hat. Dies ist gem. Artikel 19 Abs. 2 MÜ dann nicht gegeben, wenn der Luftfrachtführer nachweisen kann, dass er und seine Leute alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen haben, um einen solchen Verspätungsschaden zu vermeiden oder dass es ihnen nicht möglich war, solche Maßnahmen zu ergreifen. Ist dies in deinem Fall gegeben, ist der Luftfrachtführer verpflichtet alle deine Schäden zu ersetzten, die dir allein durch diese Verspätung entstanden sind. Dazu gehören grundsätzlich auch Telefonkosten. Allerdings ist diese Schadenersatzpflicht dadurch begrenzt, dass der Luftfahrtunternehmer nur die Kosten zu ersetzen hat, die in deiner Situation angemessen und notwendig waren. D.h. hast du überflüssige Telefonate geführt oder hättest du die Möglichkeit gehabt, die Probleme günstiger, aber gleich effektiv zu lösen, kann dein Schadenersatzanspruch gekürzt werden. Ob dies der Fall ist, kann jedoch nur im jeweiligen Einzelfall entschieden werden.
Beantwortet von (24,540 Punkte)
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