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Wir sind von HH nach Palma ,mit Air Berlin,geflogen.In Palma lag unser Kreuzfahrtschiff im Hafen und sind dann am gleichen Abend um 22 Uhr ausgelaufen.Wir waren mit vier Personen unterwegs(Vater,Mutter und zwei erwachsene Jungs)mein Koffer (Mutter) kam erst am dritten Tag am Bord an.Keiner meiner Familienangehörigen konnte mir aushelfen  auch am Bord war die Auswahl für Konfektiongröße 48 nicht sehr groß und auch  sehr teuer.Weder schwimmen noch Abends tanzen war für mich drinne.Als wir am dritten Tag in Cadiz einen Landgang hatten,bin ich vom Bord um mir Kleidung zu kaufen.Ich musste nehmen was ich sah..billig Ramsch.Von Cadiz habe ich leider nichts mitbekommen.Ich habe die Bons der eingekauften Ware alle bei der Kreuzfahrt Cruises eingereicht,wie abgesprochen weil es eine Pauschalreise gewesen ist)nach 4 Monaten bekam ich dann 214€ (der Preis der Ware)auf mein Konto gutgeschrieben.Auf die Frage dann hin,wie es sei mit einer Entschädigung für die fehlenden 3 Tage ohne Erholung,kam nur eine freche Antwort von AIR Berlin,"das nach dem Montrealen Übereinkommen keine Entschädigung für entgangene Urlaubsfreuden vorgesehen ist."

Über diesen Satz ärgere ich mich sehr.Ich möchte gerne wissen,ob und was mir zusteht.Weil so geht man nicht mit den Kunden um.Eine Kreuzfahrt ist nicht immer so günstig und wenn die von 7 Tagen mir schon 3 nehmen,ist das schon sehr gemein und da finde ich eine kleine Anerkennung wäre schon drinne gewesen.Mit freundlichem Gruß

Nicole

PS: Und dabei wollte ich die als Mutter genießen,es war die letzte Urlaubsfahrt an der meine Jungs beide teilnahmen.Mein großer ist schon 21.
Gefragt in Gepäckverspätung von (160 Punkte)
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6 Antworten

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Ja, der Satz stimmt: "Nach dem Montrealer Übereinkommen ist eine Entschädigung für entgangene Urlaubsfreuden nicht vorgesehen". Das ist richtig.

Was die Air Berlin aber natürlich schön verschweigt, ist, dass nach dem Montrealer Übereinkommen eben alle Kosten bezahlt werden müssen. Von Air Berlin. Und zusätzlich muss der Reiseveranstalter (mit wem seid ihr gereist??) euch dann Schadensersatz wegen entgangener Urlaubsfreude zahlen.

Viel Glück!
Beantwortet von (1,970 Punkte)
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Und dabei wollte ich die als Mutter genießen,es war die letzte Urlaubsfahrt an der meine Jungs beide teilnahmen.Mein großer ist schon 21.

Naja das sind natürlich ärgerliche Umstände, aber das konnte Air Berlin ja nun nicht wissen, dass Deine Jungs das letzte Mal mitfahren und es ein besonderer Urlaub war.

Aber trotzdem dreist von AB, klar surprise 

Schick denen doch einen bösen Brief und verlange ordentlich Schadensersatz cool

Beantwortet von (550 Punkte)
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Hallo, liebe Nicole!

Der Satz von Air Berlin, dass das Montrealer Übereinkommen keine Entschädigung für entgangene Urlaubsfreude vorsieht, ist völlig richtig. Da Sie bereits die Kosten für Ihre Ersatzkleidung erstattet bekommen haben (an dieser Stelle egal, von wem), haben Sie keinerlei Ansprüche mehr gegen die Fluggesellschaft.

Auf eine Kreuzfahrt sind die Regelungen des BGB zum Reisevertragsrecht anzuwenden (Vgl. BGH, Urt. v. 18. Dezember 2012, Az. X ZR 2/12). Ein Kreuzfahrtvertrag weist alle Merkmale einer Pauschalreise auf.

Eine Gepäckverspätung im Rahmen einer Pauschalreise stellt einen Reisemangel dar und kann eine Reisepreisminderung nach sich ziehen. Die Höhe der Reisepreisminderung bemisst sich nach den jeweiligen Umständen in jedem Fall anders.

Die Gepäckverspätung auf einer Kreuzfahrt könnte eventuell schwerwiegender bewertet werden, wenn Sie keine Möglichkeit hätten, an Bord Sachen zu kaufen. Laut Ihrer Schilderung konnten Sie bestand diese Möglichkeit schon. Inwiefern Sie diese Gelegenheit hätten nutzen müssen, trotz des Preises und der geringen Auswahl, lässt sich hier nicht beurteilen.

Darüber hinaus könnte die Dauer der Reise im Zusammenhang mit der Dauer des Mangels eine Rolle spielen. Grundsätzlich kann man sagen – je kürzer die Reise und länger der Mangel, umso schwerwiegender kann er bewertet werden.

Die Höhe des Schadensersatzes bemisst sich also anteilig für die Dauer des Mangels. Üblich sind zwischen 20 und 30% des Tagesreisepreises.

Wichtig ist, dass Sie den Schaden unverzüglich angezeigt haben. Gem. Art. 31, Abs. 2 des Montrealer Übereinkommens hat man dafür 21 Tage nachdem man sein Gepäck erhalten hat. Das BGB definiert da keine bestimmte Frist, diese ergibt sich im jeweiligen Einzelfall unterschiedlich. Ihrer Schilderung lässt sich entnehmen, dass die Frist kein Problem sein soll.

Meines Erachtens, kann man hier jedoch noch nicht zwingenderweise von entgangener Urlaubsfreude sprechen. Diese liegt dann, wenn der Erholungswert der Reise ganz oder zu einem großen Teil verloren geht. Ob dabei Ihre familiären Umstände Beachtung finden können, ist fraglich, da sie zum einen subjektiv sind, zum anderen kein Bestandteil des Vertrages werden können, obwohl bei entgangener Urlaubsfreude immaterieller Schaden kompensiert wird.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass Sie schon einen Anspruch auf eine Reisepreisminderung (gegenüber dem Reiseveranstalter) haben könnten. Über die Höhe entscheidet das Gericht unter Würdigung aller Umstände.

Beantwortet von (5,020 Punkte)
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Hallo Nicole!

 

Ja, es ist richtig, dass die Fluggesellschaft nicht für entgangene Urlaubsfreude haftend gemacht werden kann. Des Weiteren haben Sie schon die Kosten für die Ersatzkleidung erhalten haben, können Sie auch keine Weiteren Ansprüche geltend machen.

Da es sich allerdings um eine Pauschalreise handelt, ergeben sich ihre Ansprüche aus §651a-m des Bürgerlichen Gesetzbuches.


 

Möglicherweise können Sie eine Minderung des Urlaubspreis nach §561 d BGB verlangen. In der Regel findet dieser Anspruch seine Anwendung, wenn Ihr Urlaub durch die Gepäckverspätung erheblich beeinträchtigt wurde. In diesem Fall können Sie mit einer Minderung um ca. 25-30% des tagesanteiligen Reisepreis pro Urlaubstag ohne Gepäck, rechnen (Vgl. LG Frankfurt am Main, Urteil 05.06.2007 - Az 2-24 S 44-06)

Dies hängt allerdings von den wirklichen Umständen und jeweiligen Gegebenheiten ab. Im Falle der Gepäckverspätung bei der gebuchten Pauschalreise, haben Sie zusätzlich die Möglichkeit eine Minderung des gezahlten Urlaubspreises gemäß §561 d BGB für die Tage verlangen, in denen Ihnen die Gepäckstücke nicht zur Verfügung standen. Diese Minderung beträgt ca. 25-30 Prozent des tagesanteiligen Reisepreis, kann aber auch je nach gegeben Umstand niedriger ausfallen.

Möglich wäre auch die Forderung auf Schadensersatz nach §651 f BGB wegen vertaner Urlaubszeit und - freude.

"Wird die Reise vereitelt oder erheblich beeinträchtigt, so kann der Reisende auch wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen." §651f II BGB
Hier ist allerdings besonders auf die gegeben Umstände zu achten, inwieweit der Urlaub erheblich beeinflusst wurde.

Wichtig ist den erkannten Mangel innerhalb von 21 Tagen zu melden, in der Regel geschieht dies aber nach Erkenntnis sofort.


 

Beantwortet von (21,990 Punkte)
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Liebe Nicole,

zu deiner Frage ist folgendes zu sagen:

Zunächst einmal hat AirBerlin mit seiner Aussage, dass dir nach dem Übereinkommen von Montreal kein Ersatz für entgangene Urlaubsfreuden zusteht vollkommen Recht. Denn nach Artikel 19 MÜ hat der Luftfrachtführer im Fall der Gepäckverspätung dem Reisenden lediglich den Schaden zu ersetzten, der durch die verspätete Beförderung des Reisegepäcks entstanden ist. In deinem Fall ist dies der Schaden, der dir durch die Ersatzbeschaffung von Kleidung entstanden ist. Dieser Schaden wurde dir, nach deiner Schilderung auch ersetzt. Damit hat AirBerlin grundsätzlich alle Ansprüche, die du gegen sie hast erfüllt.

Allerdings ist dies nicht der einzige mögliche Anspruch. Deinen Ausführungen entnehme ich nämlich auch, dass es sich bei dieser Reise um eine Pauschalreise handelte. In einem solchen Fall gilt neben dem Übereinkommen von Montreal auch das allgemeine Reisevertragsrecht des BGBs (§§651a - 651m BGB). Und dieses allgemeine Reisevertragsrecht kennt nämlich durchaus einen Anspruch auf Ersatz von entgangen Urlaubsfreuden. So ist in § 651f Abs. 2 BGB geregelt, dass wenn die Reise vereitelt oder erheblich beeinträchtigt wird, dem Reisenden auch wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit eine angemessene Entschädigung in Geld zusteht. 

Voraussetzung für diesen Anspruch ist es jedoch zunächst, dass ein Reisemangel gem. § 651 c Abs. 1 BGB vorliegt. In deinem Fall ist dies unzweifelhaft gegeben, wenn dir dein Gepäck erst am 3. Tag der Reise ausgehändigt wird. Dies entschied in einem ähnlichen Fall u.a. das AG Frankfurt mit Urteil vom 1.12.1997 AZ: 32 C 1201/97-19, in dem das Reisegepäck auch erst 3 Tage später ausgehändigt wurde. 

Weiterhin wäre Voraussetzung, dass durch diesen Reisemangel die Reise erheblich beeinträchtigt wurde. Eine solche erhebliche Beeinträchtigung ist grundsätzlich immer dann gegeben, wenn die Reise zwar durchgeführt wurde, diese aber mit so schweren Mängeln behaftet war, dass unter Berücksichtigung aller Umstände, die Reise ganz oder zum Teil als vertan angesehen werden muss. In der Rechtsprechung wurde diese Voraussetzung mittlerweile dahingehend konkretisiert, dass eine Reise dann als erheblich beeinträchtigt angesehen werden muss, wenn sie mit einem Mangel behaftet ist, der den Reisenden zu einer Minderung des Tagesreisepreises um mind. 50 % berechtigt. Ein Blick auf die Rechtsprechung zeigt, dass in einem Fall wie deinem, indem der Koffer erst mehrere Tage später geliefert wird, von einer Minderungsquote zwischen 25 %-50 % ausgegangen werden kann (vergl. Kemptner Reisemängeltabelle u.a. abrufbar unter http://www.reiserecht-fuehrich.de/PDFs/Kemptener%20Tab%2007.2013.pdf). Daher besteht in deinem Fall durchaus die Chance zu argumentieren, dass deine Reise zumindest teilweise als erheblich beeinträchtigt anzusehen ist, zu mal es im Fall einer Kreuzfahrt wohl auch noch viel schwieriger ist, sich Ersatzkleidung ect. zu beschaffen, da man die meiste Zeit auf dem Schiff verbringt. 

Weiterhin ist  Voraussetzung, dass der Reisende Urlaubszeit nutzlos aufgewendet hat. Im Fall einer Kofferverspätung kann man davon ausgehen, dass zumindest die Zeit, die der Reisende damit verbracht hat sich Ersatz für die Utensilien in seinem Koffer zu beschaffen, anstatt seinen Urlaub zu genießen bzw. in der er an Unternehmungen wegen fehlender Kleidung ect. nicht teilnehmen konnte, als nutzlos aufgewendete Urlaubszeit anzusehen ist.

Schließlich ist Voraussetzung für einen solchen Anspruch, dass den Reiseveranstalter ein Verschulden für die erhebliche Beeinträchtigung der Reise trifft, d.h. in deinem Fall für die Gepäckverspätung. Ein solches Verschulden ist immer dann gegeben, wenn die im Verkehr übliche Sorgfalt in der bestimmten Situation und im Bezug auf den Mangel ein anderes Verhalten von ihm verlangt hätte und er aber hinter diesem Standard zurück geblieben ist. Dies wäre z.B. dann der Fall, wenn das Gepäckstück versehentlich in ein falsches Flugzeug geladen wurde. Aus diesem Grund wäre es in deinem Fall wichtig zu wissen, wieso es zu der Verspätung des Gepäcks gekommen ist. Nur mit diesem Wissen lässt sich bestimmen, ob den Reiseveranstalter eine Schuld daran trifft.

Sind all diese Voraussetzungen erfüllt, hast du grundsätzlich auch einen Anspruch auf Ersatz entgangener Urlaubsfreuden. Diesen Anspruch musst du jedoch innerhalb eines Monats nach Beendigung der Reise an den Reiseveranstalter richten. Dies ist u.a. auch der Grund dafür wieso AirBerlin einen solchen Ersatz ablehnt, weil sie einfach nicht der Anspruchsgegner sind. Aus diesem Grund ist dir dringend zu empfehlen deinen Anspruch gegen den Reiseveranstalter geltend zu machen, bei dem du die Reise gebucht hast. 

Beantwortet von (6,840 Punkte)
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Bei einer Gepäckverspätung greifen die Regelungen aus dem Montrealer Übereinkommen (MÜ), insbesondere Artikel 19.

"Der Luftfrachtführer hat den Schaden zu ersetzen, der durch Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisenden, Reisegepäck oder Gütern entsteht. Er haftet jedoch nicht für den Verspätungsschaden, wenn er nachweist, dass er und seine Leute alle zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung des Schadens getroffen haben oder dass es ihm oder ihnen nicht möglich war, solche Maßnahmen zu ergreifen."

 

Dies bedeutet, dass der jeweilige Luftfrachtführer, alle Schäden, die durch die Verspätung des Koffers aufkommen, zu ersetzen hat. Das heißt, dass euch alle materiellen Schäden ersetzt werden müssen. Solche Schäden sind alle gekauften Ersatzkleider und Kosmetikartikel. Von Vorteil ist allerdings, dass Sie alle Belege und Quittungen, als Beweis für die Ausgaben vorlegen könnt. Es gibt allerdings eine Haftungshöchstgrenze von 1.131 Sonderziehungsrechten pro Person. Dies ist ungefähr 1300 Euro.
Sie sollten den Schaden spätestens 21 Tage nach Rückerhalt der Gepäckstücke anzeigen.

Falls allerdings haftungsausschließende Gründe in Form von außergewöhnlichen Umständen vorliegen, muss das Luftfahrtunternehmen keine Ausgleichszahlungen vornehmen.

 

Bei einer Pauschalreise könnten Sie möglicherweise auch eine Reisepreisminderung verlangen, wenn Ihr Urlaub erheblich beeinträchtigt wurde, d.h. Ein Reisemangel gemäß § 651 c BGB vorliegt.
Ein solcher besteht, wenn die Reise nicht die zugesicherte Eigenschaft besitzt, oder mit gravierenden Fehlern behaftet ist, sodass der Wert oder die Tauglichkeit der Reise beeinträchtigt ist.

Eine erhebliche Beeinträchtigung entsteht, wenn wegen des fehlenden Gepäcks an diversen Urlaubsaktivitäten nicht teil genommen werden konnte. Der Reisemangel muss beim Reiseveranstalter schnellstmöglich angezeigt werden. Es besteht eine Frist (gemäß § 651 g BGB) von 30 Tagen.

 

 

AG Frankfurt a.M., Urteil vom 03.02.2011, Az. 32 C 2427/10-84

Bei einer Gepäckverspätung müssen betroffene Passagiere sich immer an die Airline wenden, die das Gepäck auf der betroffenen Strecke transportiert hat. Diese Airline muss dann bis zur Obergrenze von etwa 1.300 € alle finanziellen Schäden ersetzen. Es spielt dabei keine Rolle, zwischen welchen Staaten der Flug stattfand, solange beide Staaten Vertragspartner des Montrealer Übereinkommens sind.
(zu finden über Google-Suche „32 C 2427/10-84 reise-recht-wiki“)

 

AG Frankfurt a.M., Urteil vom 03.02.2011, Az. 32 C 2427/10-84

Bei einer Gepäckverspätung müssen betroffene Passagiere sich immer an die Airline wenden, die das Gepäck auf der betroffenen Strecke transportiert hat. Diese Airline muss dann bis zur Obergrenze von etwa 1.300 € alle finanziellen Schäden ersetzen. Es spielt dabei keine Rolle, zwischen welchen Staaten der Flug stattfand, solange beide Staaten Vertragspartner des Montrealer Übereinkommens sind.
(zu finden über Google-Suche „32 C 2427/10-84 reise-recht-wiki“)

 

Beantwortet von (16,560 Punkte)
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