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Ich bin gemeinsam mit 4 Arbeitskollegen von Hamburg über Frankfurt nach Madrid mit der Lufthansa geflogen. In Hamburg gab es einige Verzögerungen, weil an der Maschine irgendein technischer Defekt am Triebwerk festgestellt worden war. Das war recht schnell behoben. Trotzdem landeten wir in Frankfurt zu spät, um unseren Anschlussflug nach Madrid zu bekommen. Am Schalter sagte uns die Dame der Lufthansa nach langer Wartezeit, dass sie uns leider nicht weiterhelfen könne. Wir wären zu spät am Gate erschienen. Erst nach mehrmaligen Diskussionen und unserer Drohung, ansonsten den Vorgesetzten zu holen, wurden wir auf einen anderen Flug umgebucht.

Durch die ganzen Umbuchungen und Verspätungen kamen wir erst kurz nach Mitternacht in Madrid an. Wir mussten alle nach Valldolid für einen Geschäftstermin. Da wir so spät in Madrid nicht mehr weiterkonnten, mussten wir uns ein Hotel nehmen. Wir sind zu fünft mit dem Taxi vom Flughafen ins Hotel.

Jetzt verweigert Lufthansa unsere Forderungen nach Entschädigung und Schadensersatz für Hotel, Mahlzeiten, Taxikosten und Telefonkosten mit dem Hinweis, dass sie "den Entlastungsbeweis" nach der FluggastVO 261/2004 führen könnten und die Vorfälle als außergewöhnliche Umstände betrachten.

Was können wir hier machen? Haben wir Ansprüche gegen die Lufthansa?

Haben wir zusätzlich möglichen Ansprüchen auf Ausgleichszahlung und Entschädigung wegen der Flugverspätung auch Möglichkeiten, den verpassten ersten Termin des Geschäftstermins und Verdienstausfall oder entgangenen Gewinn zu fordern?

Hat jemand hier Erfahrung mit Lufthansa?

Vielen Dank für die Kommentare!
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FORTSETZUNG URTEILSLISTE (Post 4 - letzter Post):

Amtsgericht Frankfurt am Main

(Urteil vom 13. März 2013 – Aktenzeichen 29 C 811/11 (21))

Die Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung durch den Prozessbevollmächtigen der Klägerin sind erstattungsfähig, weil sie anerkanntermaßen zu den zweckentsprechenden Maßnahmen der Rechtsverfolgung zählen und der Klägerin ein Mitverschulden i.S.e Schadensminderungspflicht gem. § 254 Abs. 2 BGB nicht zur Last fällt. Dass tatsächlich ein unbedingter Klagauftrag erteilt worden sei, der keinen Raum für eine Geschäftsgebühr ließe, ist von keiner Seite vorgetragen worden. Die Klägerin durfte zudem einen bedingten Klageauftrag, der nur für den Fall des Scheiterns außergerichtlicher Bemühungen erteilt wird und zunächst die Geschäftsgebühr nach RVG VV 2400 entstehen lässt, erteilen. Ein Rechtsuchender darf, ohne einen Nachteil befürchten zu müssen, jedenfalls dann einen bedingten Klageauftrag erteilen, wenn hinreichender Grund zu der Annahme besteht, dass der Versuch einer außergerichtlichen Regulierung mit Hilfe eines Anwalts Aussicht auf Erfolg bietet (vgl. OLG Celle, Urt. v. 25.10.2007 – 13 U 146/07 m.w.N., BeckRS 2007, 18037). Das ist hier der Fall. Dass die Beklagte Einwendungen gegen die Forderung der Klägerin, die eine Fortsetzung der Weigerungshaltung des Beklagten und Notwendigkeit eines gerichtlichen Verfahrens sicher hätten erwarten lassen, hat die Beklagte nicht vorgetragen und ist auch nicht ersichtlich. Im Gegenteil ist gerichtsbekannt, dass sich die Ausführungen der Beklagten in ihren außergerichtlichen Anspruchszurückweisungen üblicherweise in pauschalen Erklärungen erschöpfen, die keinerlei konkreten Bezug zu dem vorliegenden Fall erkennen lassen. Eine Regelmäßigkeit dahin, dass stets dann, wenn eine unstreitige Forderung vom Schuldner nicht bezahlt wird, sich der Schuldner auch nicht aufgrund einer anwaltlichen Aufforderung zur Begleichung durchringen wird, gibt es nicht (vgl. OLG Celle, a.a.O.).

Landgericht Frankfurt am Main

(Urteil vom 30. Juli 2012 – Aktenzeichen 2-24 O 31/12)

Die Kläger haben einen Anspruch gegen die Beklagte auf Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 775,64 EUR gemäß § 651f Abs. 1 BGB.

Die Kosten, die einem Reisenden durch Einschaltung eines Rechtsanwalts zur Durchsetzung reisevertraglicher Ansprüche zustehen, stellen einen adäquat kausalen Schaden aus der Schlechterfüllung des Reisevertrages dar. Grundsätzlich ist es einem Reisenden gestattet, sich schon bei der Anmeldung von Ansprüchen anwaltlicher Hilfe zu bedienen, da dies zur Wahrung seiner Rechte notwendig ist.

Hier haben sich die Kläger bereits zur Anmeldung der reisevertraglichen Ansprüche gemäß § 651g Abs. 1 BGB anwaltlicher Hilfe bedient.

Landgericht Berlin

(Urteil vom 23. April 2013 – Aktenzeichen 22 O 197/12)

genauso: (Landgericht Berlin (Urteil vom 15. Oktober 2013 – Aktenzeichen 54 S 22/13)

Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch Ersatz der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten i.H.v. 211,23 EUR gemäß §§ 280, 286 BGB i.V.m. Art. 22 Abs. 6 MÜ nach einem Streitwert von 1.308,42 EUR.

Die Beauftragung des Prozessbevollmächtigten durch den Kläger war geboten. Denn zum Zeitpunkt des Tätigwerdens des Prozessbevollmächtigten des Klägers befand sich die Beklagte bereits in Verzug. Dem Kläger steht durch die Zerstörung des Reisegepäcks ein Anspruch i.H.v. 1.131 Sonderziehungsrechten zu. Die Beklagte hat die fällige Forderung trotz Mahnung nicht erfüllt. Die von dem Prozessbevollmächtigten des Klägers berechnete Gebühr von 1,5 ist nicht als unbillig anzusehen. Bei der Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2300 VV RVG handelt es sich um eine Rahmengebühr im Sinne des § 14 Abs. 1 S. 1 RVG. Nach § 14 Abs. 1 S. 1 RVG bestimmt der Rechtsanwalt bei Rahmengebühren, zu denen die Geschäftsgebühr im Sinne der Nr. 2300 VV RVG zählt, die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers nach billigem Ermessen. Dabei steht dem Rechtsanwalt nach überwiegender Meinung auch im Anwendungsbereich des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes ein Spielraum (sogenannte Toleranzgrenze) von 20 % zu (BGH, Urt. v. 8.5.2012 – VI ZR 273/11). Der Prozessbevollmächtigte muss auch nicht bei jeder Überschreitung der durchschnittlichen Geschäftsgebühr zwingende Gründe vortragen die eine überdurchschnittliche Tätigkeit rechtfertigen (BGH, a.a.O.). Vorliegend sind keine Gründe ersichtlich, die auf einen Ermessensfehlgebrauch des Prozessbevollmächtigen schließen lassen.Auch sind keine Anhaltspunkte gegeben, dass es sich um eine unterdurchschnittliche schwierige Angelegenheit handelt.

Amtsgericht Düsseldorf

(Urteil vom 28. August 2013 – Aktenzeichen 53 C 6463/13)

Die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten stehen dem Kläger unter dem Gesichtspunkt des Verzuges gemäß § 280 Abs. 2, 286 BGB zu.

Die Beklagte befand sich seit dem 31.12.2012 in Verzug. Der Kläger hatte gegenüber der Beklagten eine wirksame und fällige Forderung auf Bez

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Wie die Vorposter bereits sehr richtig festgestellt haben: Man muss sich in solchen Fällen hartnäckig zeigen. Eine Fluggesellschaft wird sich – wenn sie reagiert – fast immer auf „außergewöhnliche Umstände“ nach der EU-Fluggastrechteverordnung berufen. Denn damit können sie sich von möglichen Ausgleichszahlungen, die sie eigentlich zu leisten haben, erst einmal befreien. Wichtig ist also, sich nicht damit zufrieden zu geben und sich schon gar nicht vom angeblichen Vorliegen eines „außergewöhnlichen Umstandes“ abschrecken zu lassen, sondern auch durch einen Anwalt die Zahlungen, die einem zustehen, zu erstreiten. Manchmal reicht es aus, wenn der Anwalt ein Schreiben an die Gesellschaft aufsetzt, manchmal geht die Sache auch vor Gericht – aber die Erfolgsquote ist hier ziemlich hoch.

 

Das hat folgenden Grund: Bei einer erheblichen Verspätung muss das Flugunternehmen regelmäßig eine Ausgleichszahlung nach der EU-Fluggastrechteverordnung leisten. Dies ist jedoch dann nicht der Fall, wenn es erfolgreich darlegen kann, dass die Verspätung wegen außergewöhnlicher Umstände zustande kam. Hier hatte das Unternehmen sich auf einen technischen Defekt am Triebwerk berufen. Das reicht aber nicht aus! Denn ein technischer Defekt ist fast niemals ein außergewöhnlicher Umstand, weil das Unternehmen dafür verantwortlich ist, dass die eigenen Triebwerke funktionieren. Lediglich dann, wenn Sabotage oder ein versteckter Herstellerfehler den Schaden herbeigeführt haben, kann man hier von einem außergewöhnlichen Umstand ausgehen. Aber erstens muss das Unternehmen dies erst einmal beweisen können, zweitens wird es sich in der Regel hier um Abnutzungserscheinungen o.ä. am Triebwerk handeln, wie sie irgendwann auftreten und vom Unternehmen behoben werden müssen.

 

Die Tatsache, dass Sie zu spät am Gate erschienen sind, fällt hierbei nicht ins Gewicht. Denn das ist ja gerade deswegen passiert, weil Ihr ursprünglicher Flug erheblich verspätet war. Auch hierfür ist also die Lufthansa verantwortlich gewesen. Die Umbuchung auf einen anderen Flug musste die Lufthansa daher veranlassen.

 

Die zusätzlichen Kosten durch Hotel, Taxi etc. muss die Lufthansa ebenfalls erstatten, da auch diese nur durch die Verspätung des ersten Fliegers zustande gekommen sind. Sie müssen zwar nachweisen, dass Sie diese Kosten wegen der Verspätung zunächst auf sich nehmen mussten, dies sollte jedoch kein Problem darstellen.

 

Es kommt im Übrigen nach einem Urteil des EuGH bei der Verspätung nur auf die Verspätung am Endziel an. Sind Vorflüge nur wenig verspätet, erreichen Sie ihr Ziel aber mit einer Verspätung von mindestens drei Stunden, so haben Sie einen Ausgleichsanspruch.

 

Urteile im Einzelnen:

BGH Karlsruhe – Urteil vom 12.11.2009, Az. Xa ZR 76/07

(zu finden bei Google unter „Xa ZR 76/07 reise-recht-wiki“)

Technische Defekte stellen für sich genommen keine außergewöhnlichen Umstände dar. Dies gilt auch dann, wenn das Unternehmen belegen kann, dass es die Flugzeugtechnik ordnungsgemäß kontrolliert und gewartet hatte.

 

LG Darmstadt – Urteil vom 16.06.2010, Az. 7 S 200/08

(zu finden bei Google unter „7 S 200/08 reise-recht-wiki“)

Auch die Tatsache, dass ein technischer Defekt besonders selten sei, kann nicht als Grund gelten, dass ein außergewöhnlicher Umstand vorliegt. Auch dadurch kann sich ein Flugunternehmen somit nicht von der Pflicht der Ausgleichszahlung befreien.

 

EuGH - Urteil vom 26.02.2013, Az. C-11/11

(zu finden bei Google unter „C-11/11 reise-recht-wiki“)

Bei der Feststellung einer Verspätung ist nur die Verspätung am Endziel relevant. Kleinere Verspätungen bei Zwischenlandungen fallen nicht ins Gewicht. Denn auch eine kleiner Verspätung kann auslösen, dass ein Anschlussflug verpasst wird, woraus dann eine große Verspätung entsteht.

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Hallo zusammen,

 

bei einem Fall dieser Art ergibt sich eine ganze Reihe an Rechtsfragen. Zuerst sollte festgestellt werden, welche (1) Ansprüche bei einer Flugverspätung überhaupt bestehen. Darüber hinaus stellt sich die Frage nach der (2) relevante Verspätung: Was, wenn sich nur der Zubringerflug verspätete, der eigentliche Flug jedoch planmäßig stattfand? Sobald der Passagier seine Ansprüche versucht geltend zu machen, wird von der Fluggesellschaft oft das Argument vom (3) außergewöhnlichen Umstand vorgetragen, doch welche konkreten Sachverhalte können eine Zahlung der zustehenden Ausgleichszahlungen überhaupt ausschließen. Und letztendlich drängt sich die Frage auf, ob auch (4) „indirekte“ Schäden (entgangener Gewinn, Verdienstausfall, etc.) ersatzfähig sind.

 

(1) Ansprüche bei einer Flugverspätung

Bei einer Flugverspätung hat der Passagier dann mehrere Ansprüche aus Art. 6 VO (EG) Nr. 261/2004, abhängig von der Flugstrecke und der zu dieser im Verhältnis stehenden Verspätung:

1.) Anspruch auf Betreuungsleistungen wie Verpflegung und Unterbringung, aber auch kostenlose Nutzung von Telefon und Telefax, sowie Transport zum Hotel i.S. d. Art. 9 VO (EG) Nr. 261/2004

2.) Anspruch auf Erstattung des Flugtickets und Rückbeförderung oder Anspruch auf anderweitige Beförderung zum Endziel zum frühestmöglichen Zeitpunkt gemäß Art. 8 VO (EG) Nr. 261/2004

3.) Anspruch auf Ausgleichszahlung zwischen 250 € und 600 € (abhängig von der Flugstrecke) bei einer Verspätung über 3 Stunden (so AG Nürtingen, Urteil vom 25.01.2013, Az. 46 C 1399/12 [leicht mittels google zu finden unter „AG Nürtingen 46 C 1399/12 Reise-Recht-Wiki.de“ als erstes Ergebnis in der Liste] in Bezugnahme auf die Rechtsprechung des EuGH) nach Art. 5 VO (EG) Nr. 261/2004

 

Während die EG (VO) nur in Europa ihre Rechtswirkung entfaltet regelt das Montrealer Übereinkommen das Fluggastrecht auf „globaler“ Ebene. Nach Art. 19 Montrealer Übereinkommen hat der Luftfrachtführer „den Schaden zu ersetzen, der durch Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisenden [...] entsteht.“

 

Inwieweit diese beiden Anspruchsgrundlagen in Konkurrenz zueinander stehen, soll unter (4) „indirekte“ Schäden geklärt werden.

 

(2) relevante Verspätung

Für die genaue Anspruchsberechnung relevant ist der Zeitpunkt, an dem der Fluggast tatsächlich den Zielflughafen erreicht, also die absolute Verspätung, und nicht etwa die kleine Verspätung eines einzelnen Zubringerfluges.

Dies wird regelmäßig durch die Rechtsprechung bestätigt, etwa durch AG Rüsselsheim, Urteil vom 20.11.2012, Az. 3 C 1226/12 (32)

 

(3) außergewöhnlichen Umstand

Die Ansprüche auf Ausgleichszahlungen nach Art. 7 VO (EG) Nr. 261/2004 können gemäß Art. 5 III VO (EG) Nr. 261/2004 infolge von außergewöhnlichen Umständen ausgeschlossen sein. Entsprechend hierzu schließt auch das Montrealer Übereinkommen mit Art. 19 Satz 2 die Haftung des Luftfrachtführers für solche Schäden aus, bei denen er nachweisen kann, dass er sie unter Ergreifung aller zumutbaren Maßnahmen nicht hatte bzw. hätte verhindern können und sie somit nicht zu vertreten hat.

Außergewöhnliche, unvermeidbare Umstände sind in diesem Sinne beispielsweise politische Instabilität, Sicherheitsrisiken wie Terrorgefahr, medizinische Notfälle, Vogelschlag und Wetterbedingungen.

Mängel an den Maschinen und technische Defekte fallen nicht unter den Begriff der außergewöhnlichen Umstände:

EuGH, Aktenzeichen C-549/07 EuGH

Kein außergewöhnlicher Umstand bei technischen Defekten, die im Zuge von regelmäßiger Wartung und Instandhaltung hätten verhindert werden können.

Ebenso

BGH Karlsruhe, Urteil vom 14.10.2008, Az. X ZR 35/08

und

AG Köln, Urteil vom 05. April 2006, Az. 118 C 595/05

(4) „indirekte“ Schäden

Wie bereits festgestellt regeln sowohl die EG (VO) 261/04, als auch das Montrealer Übereinkommen die Flugverspätung auf unterschiedliche Weise.

Diese beiden Regelungen schließen einander nicht zwingend aus, sondern ergänzen sich vielmehr. Dabei ist zu beachten, dass in keinem Fall eine Überkompensation von Schäden durch die Anwendung beider Normen stattfinden kann: Für eine Schadensposition kann auch nur immer ein Schadensersatz verlangt werden.

Fraglich ist also, ob hier mit dem Verdienstausfall verschiedene Schadenspositionen vorliegen.

Die Ausgleichsanspruchsregelung der VO (EG) Nr. 261/2004 bei einer Verspätung dient in erster Linie der Abschreckung der Fluggesellschaft und der Genugtuung des betroffenen Fluggastes. Die Ausgleichszahlungen sollen den dem Fluggast entstandenen Ärger wettmachen, und sind in diesem Sinne nicht als klassischer Schadensersatz zu qualifizieren. Daher ist die Höhe der Ausgleichszahlungen auch nicht an den Ticketpreis gebunden oder abhängig von den Kosten, welche dem Passagier infolge der Verspätung entstehen. Diese Unkosten (z. B. für Hotelunterbringung und Verpflegung) muss die Fluggesellschaft ohnehin übernehmen.

Die Verspätung ist mit der Ankunft am Zielflughafen abgeschlossen; der Haftungszeitraum also mit der Landung quasi beendet. Irrelevant ist nach der EG (VO) 261/04, ob der Passagier anschließend noch weiterreisen wollte.

Was ist also mit den an Anschluss an die Verspätung entstandenen Schäden?

Die EG (VO) leistet eben nur einen Ausgleichsanspruch für die Verspätung, und keinen Schadensersatz für die nach der Verspätung entstandenen Schäden. Einer Anwendung des Art. 19 Montrealer Übereinkommen steht somit nichts entgegen. Nach diesem hat die Fluggesellschaft alle kausal infolge der Verspätung entstandene Schäden zu ersetzen. Davon erfasst können neben den Mehrkosten für eine (Flug-) Ersatzbeförderung (Achtung: nicht durchsetzbar, da bereits von der EG (VO) gedeckt) auch zusätzliche Übernachtungs- und Verpflegungskosten sein, sofern eben nicht bereits in der Verordnung mitinbegriffen.

 

Eine kleine Anmerkung zum Schluss:

Die festgestellten Ansprüche bestehen für je betroffenen Reisenden und können nicht zusammengefasst werden. Jeder Reisende hat für sich betrachtet unter den jeweiligen Haftungsgrenzen die entsprechenden Ansprüche.

 

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Wir hatten auch große Probleme mit British Airways wegen einer Flugverspätung in die USA. Die Organisation von British Airways war eine Katastrophe. Nachdem sich mein Mann bei Kollegen nach einem guten Anwalt in UK umhörte, haben wir parallel im Internet recherchiert, was man machen kann. In UK sind Anwälte im Vergleich zu Deutschland wahnsinnig teuer. Das kam für uns nicht in Betracht. Haben wir dann auch sofort gelassen. Deswegen waren wir auch in Deutschland vorsichtig. Aber wir wollten die Sache auxch nicht einfach so liegen lassen. Und alleine kommt man nicht weiter. 

Dann haben wir auf einigen Portalen Tipps gelesen wie man einen guten Anwalt findet: Anwaltsregister

Auf der Seite test.de standen noch Tipps zum Einschätzen von Bewertungen: Tipps für Bewertungen

Wir haben dann sehr lange verglichen und dann die Kanzlei Bartholl Legal Services beauftragt. Nach Abschluss des Dossiers können wir die Anwälte weiterempfehlen. Für Briten sind Anwälte in Deutschland sowieso sehr günstig. Die Rechtsanwältin der Kanzlei hat den Fall für uns gewonnen. Alleine hätten wir das nie geschafft.

Die Kanzlei ist bei Googlesuche oben, wenn man eingibt "Fachkanzlei Bartholl Legal Services" oder "Rechtsanwälte Jan Bartholl und Partner". Die Kanzlei ist aus Berlin. Die haben auch eine Seite wo die viele Fälle vorstellen, die die gewonnen haben.

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Hallo an alle!

Hier möchte ich euch meine erfahrungen schildern, damit ihr hoffentlich nicht auf di Machenschaften der Fluggesellschaften reinfallt: 

1. Ein (nur 1 einziges) Schreiben an die Fluggesellschaft schicken und eine Friste von höchstens 14 Tagen geben, die Entschädigung zu zahlen. Bei Fristablauf deutlich hinweisen, dass ohne weitere Mahnung ein Anwalt eingeschaltet wird.

2. Zusätzliches Schreiben an den Reiseveranstalter mit gleicher Frist und Hinweis, dass eine Reisepreisminderung und Schadensersatz wegen vertaner Urlaubszeit erwartet wird.

3. Die Fluggesellschaft wird sowieso nicht antworten. Daher schonmal sicherheitshalber einen guten Anwalt (am besten Fachanwalt für Flugrecht raussuchen), damit man nachher keimne Zeit verliert.

4. Nach Ablauf der 14 Tage beim Anwalt die Sache reinsenden (geht bei vielen Kanzleien einfach per mail) und den klaren Auftrag an den Anwalt geben, jetzt ALLES rauszuholen, was geht (also Entschädigung, Schadensersatz, Rechtsanwaltksoten, und und und).

Ich kam bei unserer Sache auch aus dem Staunen nicht mehr raus. Die Fluggesellschaft Condor Flugdienst hat auf mein erstes Schreiben erstmal nichts gemacht. Dann kam nach 3 Wochen ein Antwortschreiben, dass man mein Schreiben erhalten hat. Dann kam nach weiteren 4 Tagen ein Schreiben, dass man hier auch schon tausendfach wortgleich findet. Wortgleich! Das finde ich ein Schlag ins Gesicht. So lasse ich nicht mit mir umspringen. Ich habe mich bemüht, denen unseren Fall aufzuzeigen und dass diese Verspätung für unsere Familie mit Kindern echter Stress war. Aber Condor behandelt uns nach Schema F. Unfassbar und unverschämt. Also bin ich zu einem Fachanwalt und das Ergebnis!? Die Condor hat die 1600 Euro nach einigen verhandlunsgrunden durch unsere anwälte anstandslos bezahlt. Es ist verrückt!!!! cheeky Aber die Fluggesellschaften scheinen echt alle zu glauben, dass wir Verbraucher zu dumm sind, deren Vorgehen zu durchschauen. 

Hallo!? wir leben im 21, Jahrhundert. Eure Standardschreiben wirkten vielleicht im letzten Jahrhundert, aber heutige Verbraucher sind aufgeklärt!!!! Wir wissen, wo der Hase läuft.

Noch was als Hinweis: Als ich unseren Anwalt anrief, hat der mir fast irgendwie geraten, das ganze sein zu lassen. LASST EUCH NICHT VON RECHTSANWÄLTEN VON EUREM WEG ABBRINGEN! Rechtsanwälte sind nach Recht und Gesetz verpflichtet, Kunden auf alle möglichen Risiken, Bedenken, Einwände, Sorgen und Zweifel hinzuweisen. Das ist deren Geschäft und die wissen wahrscheinlich gar nicht, wie Verbraucher so etwas auffassen. Das hört sich dann für Laien wie mich an, als würde die Welt zusammenbrechen, wenn ich den Anwalt einschalte und gegen die Fluggesellschaft vorgehe und ich würde Haus und Hof verlieren. Mein Anwalt hörte im ersten Telefonat gar nicht mehr auf, mir den Teufel an die Wand zu malen. Als ich ihn dann fragte, was ich denn sonst machen soll, als ihn einzuschalten, wusste er auch nichts zu sagen. Als ich ihm nachdem wir den Fall gewonnen hatten, sagte, dass seine Bedenken ja etwas übertrieben gewesen wären, sagte er mir, dass er verpflichtet gewesen wäre, mich darauf hinzuweisen.

Also meine Empfehlung: Entscheidet euch VOR dem Gespräch mit einem Anwalt, den einzuschalten, denn ansonsten werden euch die Risikohinweise der Anwälte von allem abbringen. Und genau DAS wissen die Fluggesellschaften angry Die wissen, dass Flugpassagiere zu Tausenden bei Anwälten anrufen, die Anwälte aber dann sagen: Lass die Finger davon. Zu großes Risiko. Kostet zuviel. LASST EUCH NICHTS EINREDEN! So ein Prozess kostet vielleicht ein paar Hundert euro, aber diese Entschädigungen sind 100% sicher. Die stehen im gesetz!!!! Und die Fluggesellschaft muss die Anwaltskosten übernehmen. Alles andere ist falsch. Lest die guten Hinweise hier im Forum durch, da findet ihr viele viele Urteile, die ganz klar sagen: DIE FLUGGESELLSCHAFT MUSS DIE ANWALTSKOSTEN ZAHLEN!

Also, alle zusammen: Durchhalten und am Ende werdet ihr sehen: Ihr bekommt eure Entschädigung!!!!!!!

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Ganz ehrlich: Ich verstehe die Fluggesellschaften nicht.

Bei unserem Streit mit TAP war es einfach unsagbar, wie die TAP sich verhalten hat. Die haben einfach gar nichts gemacht! Wir hatten eine Flugverspätung von 7 Stunden!!!! 7 Stunden! Die EU Richtlinie sieht eine Entschädigung von 400 Euro für jede Person bereits ab 3 Stunden vor. Also ein glasklarer Fall, bei dem im Gesetz steht, dass TAP uns insgesamt 1200 Euro zahlen musste. Aber die TAP hat einfach gar nichts gemacht. Auf meine Schreiben keine Reaktion, nichts. Die hatten wahrscheinlich gehofft, dass ich blöd und faul genug bin, einfach aufzugeben und die Sache dann einschläft! Was bleibt einem anderes übrig, als einen Rechtsanwalt einzuschalten?

Und natürlich hat die TAP dann nach dem Einleiten des Mahnverfahrens ALLES bezahlt: 1200 Euro + Gerichtskosten + Rechtsanwaltskosten.

ABER WAS SOLL DAS, liebe TAP!???!!!!!????? Wieso muss man bei so klaren Entschädigungsansprüchen, die im Gesetz festgelegt sind, erst einen Anwalt einschalten, der dann wiederum die Gerichte einschalten muss, um an völlig klare 100% sichere Entschädigungen zu kommen? 

Dafür habe ich kein Verständnis. Wer sich so stur stellt, muss dann auch zahlen. Tut mir Leid, aber da fehlt mir einfach alles Verständnis. JEDER MUSS SICH AN DIE GESETZE halten. Wenn ich nach Gesetz einem anderen etwas zahlen muss, tue ich das. Wieso glaubt die TAP, über dem Gesetz zu stehen? Der Fall war einfach so klar, dass es VÖLLIG UNNÖTIG war, dass ein Rechtsanwalt und ein Gericht sich mit der Entschädigung beschäftigen mussten. Aber naja. Wie sagt man so schön: wer nicht lernen will, ...

Ich kann also nur allen anderen hier raten: Lasst euch bloß nicht von den Fluggesellschaften an der Nase rumführen. Die machen nichts. Gar nichts. Die hoffen, dass man an der Sache mit der Zeit das Interesse verliert. Fallt darauf nicht rein. Schreibt denen einen Brief und wenn die nach 2 Wochen nicht gezahlt haben, SOFORT zum Anwalt mit dem befehl, die gesamte Entschädigung einzuklagen. Alles andere bringt nichts.

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@Orchila: Doch es ist bei Condor wirklich immer das gleiche. Hier haben ja schon etliche Betroffene ihre Geschichten gepostet. Ich kann gerne auch meinen Fall hier einstellen. Es ist wirklich immer 1 zu 1 nach Schema F wie @Suleman schreibt.

Wir hatten eine Flugverspätung aus Cancun mit Condor. Das war sehr ärgerlich, da unsere kleine Tochter besondere Medikamente benötigt und wir immer nur schrittweise über die immer später werdende Flugverspätung informiert wurden und sozusagen auf heißen Kohlen im Hotel saßen. Es war für die ganze Familie ein echter Horrortrip. Und das schlimmste ist ja, dass der Urlaub bis dahin toll war. Wir waren bis kurz vor Abflug perfekt erholt und dann kam der Horror-Rückflug mit Megaverspätung mit Condor und als wir wieder in Deutschland waren, waren wir eigentlich alle schon wieder urlausbsreif. Das ist keine Übertreibung, sondern Fakt. 

Wer einmal eine solche Verspätung mitgemacht hat (ob mit Condor oder einer anderen Fluggesellschaft ist ja egal), der weiß was ich meine. Das ist Stress pur.

Umso dreister, dass sich Condor dann nicht ihrer Verantwortung stellt und die berechtigte GESETZLICH FESTGESCHRIEBENE Entschädigung an die Verbraucher auszahlt, sondern immer wieder nach gleichem Vorgehen versucht, die Leute an der Nase herumzuführen.

Sieh Dir unseren Fall an und du wirst sehen, es ist genauso wie bei dir:

Erst kam die Bestätigung über die Flugunregelmässigkeit der Condor. Wir haben sie dann gleich mehrfach gefordert, weil wir nicht wussten, ob das nochmla wichtig werden kann

 

 

So dann wie immer die übliche Ausrede der Condor 

Sie teilten uns mit, dass Ihr Flug nicht wie geplant durchgeführt wurde. Bitte entschuldigen Sie die Verspätung.
Zum Sachverhalt teilen wir Ihnen Folgendes mit: Nach Auskunft unserer Verkehrszentrale wurde die Verspätung durch einen unerwartet aufgetretenen
Flugsicherheitsmangel verursacht. Wir hatten keine zumutbaren Möglichkeiten, die eingetretene Verspätung zu
verhindern. Ihre Forderung auf eine Ausgleichsleistung nach der EU-Verordnung 261/2004 müssen wir daher leider
ablehnen.
 
Mit freundlichen Grüßen
Condor Flugdienst GmbH Kundenbetreuung II Karl-Hermann-Flach Str. 36 61440 Oberursel GERMANY
E-Mail: condor@kb-2.de http://www.condor.com
 
Wir lieben Fliegen.
 
Condor Flugdienst GmbH, Vorsitzender des Aufsichtsrates: Heiner Wilkens.
Geschäftsführung: Ralf Teckentrup (Vorsitzender), Uwe Balser, Dr. Ulrich Johannwille.
Sitz: Kelsterbach, Registergericht und Handelsregister Nr.: Amtsgericht Darmstadt Nr. 83385.
Condor Flugdienst GmbH, President Supervisory Board: Heiner Wilkens.
Executive Board: Ralf Teckentrup (President), Uwe Balser, Dr. Ulrich Johannwille.
Registered Office: Kelsterbach/Germany, register court and number: Amtsgericht Darmstadt Nr.
83385.
 
Wir haben es dann noch viele Male im Guten versucht, aber die Condor blieb stur. Ich denek wir waren am anfang einfach viel zu gutmütig unf blauäugig, weil wir echt dachten die condor würde doch bei uns nicht so reagieren. Aber man muss leider erst mit einem Anwalt vorstellig werden (selbst mit einem Anwalt zu drohen, ist denen völlig egal) , bevor die dann erst die gesetzliche Entschädigung zahlen.
 
letzten Endes haben wir unsere 1800 EURO bekommen. Aber natürlich - wie alle hier - nur mit einem Anwalt. Das wird für Condor auf dauer ganz schön teuer, wenn die sich immer auch mit den Anwälten auseinandersetzen müssen. Aber Mitleid habe ich mit der Fluggesellschaft nicht.
 
 
Sehr geehrter Herr Kollege Bartholl,
hiermit zeigen wir an, dass wir die Condor Flugdienst GmbH in
65451 Kelsterbach vertreten. Wir sind beauftragt, Ihr Schreiben
vom zu beantworten.
Unsere Mandantin bedauert die Verspätung des Fluges und möchte sich an dieser Stelle für die
hierdurch entstandenen Unannehmlichkeiten bei Ihrer
Mandantschaft in aller Form entschuldigen. Unsere Mandantin
erklärt sich insofern bereit, für Ihre Mandantschaft aufgrund der
verspäteten Ankunft einen Betrag in Höhe von € 1800,- aus
Kulanzgründen und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht zu
erstatten. Darüber hinaus gehende Ansprüche werden
zurückgewiesen. Vorsorglich wird die Anrechnung nach Art. 12
Abs. 1 der EG-VO 261/04 erklärt. Über den vorgenannten
Betrag wird Ihnen in Kürze von unserer Mandantin ein
Verrechnungsscheck übersandt.
Mit freundlichen kollegialen Grüßen
Anwaltssocietät T&M
 

 

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Ich kann euch nur raten: Lasst euch nicht blenden!! Die Fluggesellschaft versucht immer auf Zeit zu spielen. Ist doch klar. Kurz nach dem Urlaub steckt einem der Stress der Verspätung und des Fluges noch in den Beinen. Da ist man natürlich "kampfeslustiger"  cool als ein paar Monat später, wenn einen der Alltag wieder erfasst hat und man wieder andere Probleme hat.

Genau das nutzen die Fluggesellschaften aus. Ich hatte mir noch am Flughafen fest vorgenommen, die Sache auf jeden Fall anzupacken und durchzuziehen. Komme was wolle. Ich bin ein Mensch mit Prinzipien. Wenn Condor uns wenigstens ehrlich vorher mitgeteilt hätte, dass der Flug verspätet sein wird, hätten wir uns vorbereiten können. Von denen kam aber nix. Wir wurden einfach am Flughafen immer wieder mit irgendwelchen Ausreden abgespeist. Aber selbst das hätte ich ja noch irgendwie tolerieren können. Was aber gar nicht geht, ist das Verhalten der Condor nach der Verspätung. Meine Briefe wurden erstmal einfach ignoriert. Auf meine Anrufe wurde man fast schon pampig am Telefon. So ein Verhalten einer Fluggesellschaft wie Condor lasse ich mir bieten. Condor ist als Tochter der Thomas Cook AG (mit über 12 Milliarden Euro Umsatz im Jahr) ein Riesen Unternehmen. Und wie die sich ihren Kunden gegenüber verhalten, geht gar nicht. So darf man seine Kunden nicht behandeln!

Ich bin genauso vorgegangen wie viele (besser informierte und erfahrene) Mitstreiter hier geschrieben haben: Brief per Einschreiben lossenden, Frist: 1 Woche, wenn Zahlung bis dahin nicht eingeht, Anwalt. Dann habe ich eine gute Fachkanzlei eingeschaltet. Und dann passiert doch tatsächlich genau das, was viele hier auch schreiben. Plötzlich tritt Condor nicht mehr so selbstsicher und arrogant auf, sondern bietet erst 600 Euro. Ich habe meinem Anwalt gesagt, er soll die Sache durchziehen. Ich will die 800 EUR plus 150 Euro Selbstbeteiligung bei unserem Rechtsschutzversicherer. OK, am Ende wurden es dann 900 EUR, aber mit gut 95% der Entschädigung + Selbstbeteiligung war ich zufrieden. Ich habe die Entschädigung von Condor erhalten und denen gezeigt, dass die Kunden wie mich SO NICHT behandeln können laugh

Ach so, fast vergessen. Wenn ihr eine gute Kanzlei sucht, die euch gegen die Fluggesellschaft vertritt, kann ich euch die hier empfehlen. Sind wirklich gut und machen das auch für ganz Deutschland:

Kanzlei Bartholl Legal Services
Berlin
 

 

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Das Glück des Erfolges

Ich empfehle euch eine gute Kanzlei, aber vor allem anderen kann ich euch echt nur vom Grundsatz her empfehlen, überhaupt was zu tun.

Wir hatten mit der Familie einen echten Horror-Heimflug und die ganze Urlaubserholung war weg, als wir endlich zu Hause ankamen. Normalerweise schlucke ich sowas runter. Ich rege mich zwar über die unverschämte Art der Fluggesellschaft auf und hatte mir auch am Flughafen geschworen, dass ich es denen zeigen werde. Aber normalerweise lasse ich dann fast immer nach einiger Zeit von meinen Plänen ab. Irgendwie kommt der Alltagstrott und alles ist dann nach einer Weile wie immer. So ist es bei mir fast immer im Leben gewesen. Ich bin irgendwie meistens zu träge. Und das ärgert mich tierisch. Ich will es dauernd abstellen, aber irgendwas kommt immer dazwischen.

Dieses Mal war irgendetwas anders. Ich kann gar nicht mehr genau sagen, was es war. Aber dieses Mal habe ich nicht klein beigegeben, sondern ehrlich das erste Mal in meinem Leben einen Anwalt eingeschaltet, um meine Rechte durchzukämpfen. Und ich kann euch sagen: Es war Wahnsinn!

Als mir Herr Bartholl die Mail schrieb, dass die Fluggesellschaft die 3000 Euro zahlt, war ich soooo glücklich! Es war die Freude pur. Es war Freude, das Geld zu bekommen, aber fast noch mehr, endlich endlich endlich mal nicht nachgegeben, sondern gekämpft und gewonnen zu haben. Es war ein überwältigendes Gefühl. Ich glaube, dass ich dadurch mutiger geworden bin. Ich würde das auf jeden Fall sofort und auf der Stelle alles genauso nochmal machen.

Ich kann euch echt nur raten, solchen unverschämten Großunternehmen die Stirn zu bieten. Das Gefühl, es anzupacken und sich richtig vorzunehmen, der Fluggesellschaft zu dieses Mal zu zeigen, dass die es zu weit getrieben haben, ist irgendwie befreiend. Und eins verspreche ich euch: Wenn ihr die Nachricht erhaltet, dass ihr den Prozess gewonnen habt, den Moment nimmt euch keiner!!! Das ist einfach überwältigend, sein Recht gegen ein Großunternehmen durchzuboxen. Sowas bestärkt einen. Ich muss echt sagen, dass ich dadurch viel mutiger geworden bin. Ich gehe jetzt erhobenen Hauptes durch die Gegend. Hätte ich auch nicht gedacht, dass so eine Sache so was bewirken kann.

Ach ja, es gibt ja zahlreiche Anwaltsfirmen, die sowas im Flugrecht anbieten. Ich habe vorher bei meiner Rechtsschutzversicherung gebeten, uns einen Fachanwalt zu vermitteln. Da die das nicht konnten und irgendeinen Anwalt hier im Dorf angegeben haben, hatte ich mich selbst darum gekümmert. Unseren Fall hat die Kanzlei Bartholl aus Berlin betreut und die haben es richtig gut gemacht. Daher hier meine Empfehlung:

Einfach mal Kanzlei Bartholl Legal Services aus Berlin googeln. Die sind im Flugrecht sehr bekannt.

Wer Tips braucht, kann mich auch gerne anschreiben. Ich kann euch unseren Fall zeigen, hab auch alles auf Facebook veröffentlicht.

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Als wir am Flughafen davon erfuhren, dass unser Flug storniert war, waren wir natürlich erstmal total hilflos. Wir wusste ganz ehrlich nicht einmal, dass wir überhaupt irgendwelche Rechte gegen Lufthansa hatten. Diese Plakate über Flugpassagierrechte der EU hängen zwar überall am Flughafen aus. Aber in der konkreten Situation und irgendwie auch der ganzen Aufregung und Panik, nimmt man die gar nicht wahr.

Als wir dann aus dem urlaub wieder zurück waren, habe ich mich dann im Internet erkundigt. Ich war ganz schön überrascht, dass uns eine Entschädigung gegen Lufthansa über 1200 € zusteht und Lufthansa auch noch unser Essen am Flughafen über 22,72 € zahlen müsste. Ich habe Lufthansa dann angeschrieben, aber immer nur die üblichen Ablehnantworten erhalten.

Es scheint sich für Fluggesellschaften auszuzahlen, unkundige Bürger (wie meinen Mann und mich) erstmal mit beeindruckend klingenden Schreiben von ihren Rechten abzuhalten. Gut für Lufthansa ist es natürlich auch, wenn man nichts sagt. Wir haben am Flughafen nie auch nur ein einziges Wörtchen von den Lufthansa-Mitarbeitern gehört, dass uns eine Entschädigung zustehen könnte. Nee, es hieß immer nur: Wenn Sie Glück haben, können wir sie umbuchen auf den und den Flug. Darüber waren wir auch schon ganz glücklich, da wir ja unseren Urlaub starten wollten.

Ich glaube, dass sehr viele Bürger gar keine Ahnung von ihren Rechten und dem Gesetz haben. Als ich dann erfuhr, dass wir 1200 € von Lufthansa fordern können, wollte ich die auch haben. Warum auch nicht? Wenn das Gesetz uns 1200 € für den ganzen Stress und den Ärger zuspricht, möchte ich mein gesetzliches Recht auch haben. Lufthansa hat sich aber geweigert zu zahlen.

Ganz schnell ging es dann aber, nachdem unser Anwalt denen geschrieben hatte. Plötzlich hat uns die Lufthansa dann 1438,56 € überwiesen (da waren auch noch die Anwaltskosten zu den 1200 € gekommen). Die werden wohl wissen warum cheeky

 

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