Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Frage betrifft grundsätzlich folgende Sachverhalte (1) Art der Schäden, die entschädigt werden können, (2) Haftungshöchstbetrag, (3) Schadensanzeige und Fristen.
(1) Erstattungsfähige Schäden
Die für Sie relevante Gesetzgrundlage ist das Montrealer Übereinkommen. Grundsätzlich kann man Schäden in zwei Kategorien unterteilen – immaterielle und immaterielle Schäden. Materielle Schäden wären zum Beispiel Beschädigungen des Gepäcks, Schäden aus Verlust, Diebstahl oder Verspätung, wenn Sie Ersatzsachen beschaffen müssen. Immaterielle Schäden sind diejenigen Unannehmlichkeiten oder Umstände, die sich nicht unmittelbar und eindeutig in Geld beziffern lassen. Prinzipiell ist es so, dass das gemäß Montrealer Übereinkommen in erster Linie materielle Schäden ersetzt werden. Der Europäische Gerichtshof hat jedoch 2010 entschieden (C‑63/09), dass es grundsätzlich möglich gemacht werden soll, beide Schadensarten geltend zu machen:
„Der Begriff „Schaden“, der Art. 22 Abs. 2 des am 28. Mai 1999 in Montreal geschlossenen Übereinkommens zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr zugrunde liegt, mit dem der von Luftfahrtunternehmen für Schäden, die insbesondere durch den Verlust von Reisegepäck eintreten, zu zahlende Haftungshöchstbetrag festgelegt wird, ist dahin auszulegen, dass er sowohl materielle als auch immaterielle Schäden umfasst.“
D.h., es ist grundsätzlich zulässig, auch eine Entschädigung dafür zu bekommen, dass Sie aufgrund der fehlenden Karre Ihren Sohn die ganze Zeit tragen mussten.
(2) Haftungshöchstbetrag
Das größte Problem, dass sich bei der Geltendmachung der Schäden ergibt, ist der höchste Betrag, bis zu welchem die Fluggesellschaften haften sollen. Aktuell beläuft sich der Haftungshöchstbetrag auf circa 1.300 Euro (pro Person). Im selben Urteil entschied der EuGH, dass die aktuelle Grenze nicht weiter angehoben wird. Unter diesen 1.300 Euro sollen dann auch sowohl Vermögens- als auch Nichtvermögensschäden erfasst sein.
Das ist aber keine absolute Obergrenze. Es ist ferner auch möglich, einen höheren Schadensersatz zu erhalten wenn Sie nachweisen, dass die Fluggesellschaft (oder ihre Erfüllungsgehilfen) durch leichtfertiges Verhalten den Schaden herbeigeführt hat. Eine andere Möglichkeit bei höherwertigen Gepäckgegenständen ist es, eine Interessendeklaration am Flughafen vor dem Flug abzugeben, in der Sie den Wert der aufzugebenen Güter beziffern. Eine nachträgliche Abgabe der Interessendeklaration ist jedoch nicht möglich.
Nun, wie bereits erwähnt, beläuft sich der Haftungshöchstbetrag auf circa 1.300 Euro pro Person. Bei Familienreisen heißt das, dass jedem Familienmitglied, der ein Gepäckstück aufgibt, maximal dieser Betrag zusteht.
Dies gilt auch für die materiellen Schäden, die sie getragen haben – Karre und Kindersitz (aus Ihrer Beschreibung entsteht der Eindruck, dass diese Ihnen bis dato nicht wieder zugestellt worden sind).
Für weitere Informationen empfehle ich, diesen Artikel zu lesen - "EuGH bestätigt Haftungshöchstbeträge für Gepäckschäden und Gepäckverlust".
(3) Schadensanzeige und Fristen
Bei Gepäckverlust gilt es, diesen unverzüglich gegenüber der Fluggesellschaft anzuzeigen (Art. 31 Abs. 2 MÜ). Sollte das Gepäck bei Ihnen doch noch irgendwann ankommen, müssen Sie Ihre Ansprüche innerhalb von 21 Tagen geltend machen.
Nun, wenn Sie selbst keine Reaktion von der Fluggesellschaft bekommen, steht Ihnen der Rechtsweg offen. Ich würde aber zuerst noch ein Schreiben an die Fluggesellschaft verfassen und unter Fristsetzung zur Zahlung des Schadensersatzes auffordern.