Lieber Fragesteller,
die von dir gestellte Frage bezieht sich auf die Transparenz des Flugpreises bezüglich der anfallenden Steuern und Gebühren.
Zunächst ist Folgendes in der Verordnung Nr. 1008/2008 zu den Angaben von Steuern und Gebühren bei Flugpreisen geregelt:
Art. 23 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung Nr. 1008/2008 EG
Der zu zahlende Endpreis ist stets auszuweisen und muss den anwendbaren Flugpreis beziehungsweise die anwendbare Luftfrachtrate sowie alle anwendbaren Steuern und Gebühren, Zuschläge und Entgelte , die unvermeidbar und zum Zeitpunkt der Veröffentlichung vorhersehbar sind, einschließen. Neben dem Endpreis ist mindestens Folgendes auszuweisen:
a) der Flugpreis bzw. die Luftfrachtrate
b) die Steuern,
c) die Flughafengebühren und
d) die sonstigen Gebühren, Zuschläge und Entgelte, wie etwa diejenigen, die mit der Sicherheit oder dem Kraftstoff in Zusammenhang stehen,
soweit die unter den Buchstaben b,c und d genannten Posten dem Flugpreis bzw. der Luftfrachtrate hinzugerechnet wurden.
Dies wurde durch die folgenden Gerichtsbeschlüsse bestätigt:
EuGH C-537/13
Der europäische Gerichtshof hat in diesem Urteil nocheinmal klargestellt, dass Fluggesellschaften ihren Kunden bei Online-Buchungen von Anfang an den Endpreis anzeigen müssen. Damit ist der Endpreis gemeint, der sowohl die Gebühren, als auch die Steuern enthält. Dies ist nicht nur für den vom Kunden ausgewählten Flug der Fall, sondern das gleiche gilt auch für alternative Flugverbindungen.
Bundesgerichtshof zur Preisdarstellung bei Flugbuchungen im Internet - Urteil vom 30.07.2015 - I ZR 29/12
Fluggesellschaften müssen im Rahmen eines elekteronischen Buchungssystems bei jeder Angabe von Preisen für Flüge und damit auch bei der erstmaligen Angabe von Preisen den zu zahlenden Endpreis einschließlich aller Preisbestandteile angeben.
Berliner Kammergericht (Az. 5 U 147/10 und 24 U 90/10)
Fluggesellschaften müssen für ihre Tickets im Internet immer den korrekten Endpreis angeben. Auch Gebürhen und Zusatzkosten müssten im ausgewiesen Preis enthalten sein.
Gerade in diesen Fällen ging es um die Fluggesellschaften Ryanair und und Air Berlin. Es handelt sich dabei um den von dir geschilderten Fall, dass die Preise für Flüge im Internet ohne Zusatzkosten ausgewiesen waren. Sie enthielten weder Steuern, Flughafengebühren, noch Kerosinzuschläge.
Die oben genannten Urteile können einfach bei Google unter dem jeweiligen Aktenzeichen, mit der Ergäzung Reise-Recht-Wiki.de gesucht werden . Es steht dann sofort als erstes Ergebnis in der Ergebnisliste.