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3 Antworten

+1 Punkt

Lieber Fragesteller,

 

die von dir gestellte Frage bezieht sich auf die Transparenz des Flugpreises bezüglich der anfallenden Steuern und Gebühren.

Zunächst ist Folgendes in der Verordnung Nr. 1008/2008 zu den Angaben von Steuern und Gebühren bei Flugpreisen geregelt:

 

Art. 23 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung Nr. 1008/2008 EG

Der zu zahlende Endpreis ist stets auszuweisen und muss den anwendbaren Flugpreis beziehungsweise die anwendbare Luftfrachtrate sowie alle anwendbaren Steuern und Gebühren, Zuschläge und Entgelte , die unvermeidbar und zum Zeitpunkt der Veröffentlichung vorhersehbar sind, einschließen. Neben dem Endpreis ist mindestens Folgendes auszuweisen:

a) der Flugpreis bzw. die Luftfrachtrate

b) die Steuern,

c) die Flughafengebühren und

d) die sonstigen Gebühren, Zuschläge und Entgelte, wie etwa diejenigen, die mit der Sicherheit oder dem Kraftstoff in Zusammenhang stehen,

soweit die unter den Buchstaben b,c und d genannten Posten dem Flugpreis bzw. der Luftfrachtrate hinzugerechnet wurden.

 

Dies wurde durch die folgenden Gerichtsbeschlüsse bestätigt:

 

EuGH C-537/13

Der europäische Gerichtshof hat in diesem Urteil nocheinmal klargestellt, dass Fluggesellschaften ihren Kunden bei Online-Buchungen von Anfang an den Endpreis anzeigen müssen. Damit ist der Endpreis gemeint, der sowohl die Gebühren, als auch die Steuern enthält. Dies ist nicht nur für den vom Kunden ausgewählten Flug der Fall, sondern das gleiche gilt auch für alternative Flugverbindungen.

 

Bundesgerichtshof zur Preisdarstellung bei Flugbuchungen im Internet - Urteil vom 30.07.2015 - I ZR 29/12

Fluggesellschaften müssen im Rahmen eines elekteronischen Buchungssystems bei jeder Angabe von Preisen für Flüge und damit auch bei der erstmaligen Angabe von Preisen den zu zahlenden Endpreis einschließlich aller Preisbestandteile angeben.

 

Berliner Kammergericht (Az. 5 U 147/10 und 24 U 90/10)

Fluggesellschaften müssen für ihre Tickets im Internet immer den korrekten Endpreis angeben. Auch Gebürhen und Zusatzkosten müssten im ausgewiesen Preis enthalten sein.

Gerade in diesen Fällen ging es um die Fluggesellschaften Ryanair und und Air Berlin. Es handelt sich dabei um den von dir geschilderten Fall, dass die Preise für Flüge im Internet ohne Zusatzkosten ausgewiesen waren. Sie enthielten weder Steuern, Flughafengebühren, noch Kerosinzuschläge.

 

Die oben genannten Urteile können einfach bei Google unter dem jeweiligen Aktenzeichen, mit der Ergäzung Reise-Recht-Wiki.de gesucht werden . Es steht dann sofort als erstes Ergebnis in der Ergebnisliste.

 

Beantwortet von (8,030 Punkte)
+1 Punkt
Vielen Dank für die ausführliche Erklärung.
Leider gibt Ryanair aber genau diese Steuern u. Gebühren weder im Buchungsvorgang noch am Ende an. Es erscheint immer nur der einzelne Flugpreis. Wenn man die Buchung durchführt erhält man Tage später per eMail
ein "Receipt" wo wiederum genau der Flugpreis bestätigt wird, dann jedoch noch zusätzlich mit dem Hinweis Steuern/ Gebühren 0,00 €.
Dadurch ergibt sich die Frage, ob dieses rechtens ist, da ja wohl niemals sämtliche Flüge ohne derartigen Gebühren durchgeführt werden.
Dieses Procedere wiederholt sich bei jeder Buchung !!!
0 Punkte

Guten Tag Fragesteller,

bei der Frage nach den Gebühren und Steuern ist zunächst an die Verordnung 1008/2008 zu denken. Diese beinhaltet gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft.

In Kapitel 4 der Verordnung findet man die wesentlichen Bestimmungen zur Preisfestsetzung. Besonders Art.23 gibt Ihnen Aufschluss über die gesetzliche Regelung:

Artikel 23

Information und Nichtdiskriminierung

(1) Die der Öffentlichkeit zugänglichen Flugpreise und Luftfrachtraten, die in jedweder Form — auch im Internet — für Flugdienste von einem Flughafen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, auf das der Vertrag Anwendung findet, angeboten oder veröffentlicht werden, schließen die anwendbaren Tarifbedingungen ein. Der zu zahlende Endpreis ist stets auszuweisen und muss den anwendbaren Flugpreis beziehungsweise die anwendbare Luftfrachtrate sowie alle anwendbaren Steuern und Gebühren, Zuschläge und Entgelte, die unvermeidbar und zum Zeitpunkt der Veröffentlichung vorhersehbar sind, einschließen. Neben dem Endpreis ist mindestens Folgendes auszuweisen:

a) der Flugpreis bzw. die Luftfrachtrate,

b) die Steuern,

c) die Flughafengebühren und

d) die sonstigen Gebühren, Zuschläge und Entgelte, wie etwa diejenigen, die mit der Sicherheit oder dem Kraftstoff in Zusammenhang stehen,

soweit die unter den Buchstaben b, c und d genannten Posten dem Flugpreis bzw. der Luftfrachtrate hinzugerechnet wurden. Fakultative Zusatzkosten werden auf klare, transparente und eindeutige Art und Weise am Beginn jedes Buchungsvorgangs mitgeteilt; die Annahme der fakultativen Zusatzkosten durch den Kunden erfolgt auf „Opt-in“-Basis.


Die Airline ist also gemäß der Verordnung verpflichtet bei Onlinebuchungen die personenbezogenen Steuern und Gebühren genau aufzuzeigen. Dies hat besondere Bedeutung, wenn der Fluggast seinen Flug aus den verschiedensten Gründen nicht antreten kann und er einen Teil des Flugpreises zurück erstattet haben möchte.

Beispielsweise wurde Air Berlin einmal in einem Urteil des LG Berlins, AZ: 16 O 175/14 (bei Google nachzulesen unter "Reise-Recht-Wiki.de 16 O 175/14") und einem weiteren Urteil des KG Berlins, AZ: 24 U 90/10 (bei Google einzugeben "Reise-Recht-Wiki.de 24 U 90/10") dazu verurteilt, in Zukunft alle Steuern, Gebühren, Zuschläge und Entgelte gesondert bei einer Flugbuchung anzugeben.


 

Beantwortet von (24,540 Punkte)
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Hallo lieber Fragesteller,

 

die Verordnung Nr. 1008/2008 regelt Angaben zu Steuern und Gebühren bei Flugpreisen.

 

Art. 23 der Verordnung Nr. 1008/2008 

 

Der zu zahlende Endpreis ist stets auszuweisen und muss den anwendbaren Flugpreis beziehungsweise die anwendbare Luftfrachtrate sowie alle anwendbaren Steuern und Gebühren, Zuschläge und Entgelte , die unvermeidbar und zum Zeitpunkt der Veröffentlichung vorhersehbar sind, einschließen.

Zum nachlesen 2 Urteile dazu.
 

a)Urteil des LG Berlins, AZ: 16 O 175/14

b)Berliner Kammergericht (Az. 5 U 147/10 und 24 U 90/10)

Beantwortet von (5,780 Punkte)
0 Punkte
Die Eingangsfrage lautete übrigens:
"Wo kann man in Erfahrung bringen, welche tatsächlichen Abgaben bei dem Flug entstanden sind?"
Und nicht, "in welchem Gesetz ist das geregelt?"

Kennt jemand die Antwort nun wirklich, mich würde sie aktuell auch interessieren.
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