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Ich bin mit meiner Geduld am Ende. Ich hatte auf einem Air Berlin Flug über Abu Dhabi nach Düsseldorf mehr als 19 Stunden Flugverspätung und dazu noch eine Gepäckverspätung. Ich habe die Air Berlin sofort angemahnt und die Entschädigung bei Flugverspätung von 600 Euro verlangt. Ich erhielt sofort eine Eingangsbestätigung von Air Berlin, aber seitdem tut sich nichts. Die Air Berlin reagiert nicht mehr auf meine Nachfragen.

Ich habe im Internet bereits alles über die Hinhaltetaktik und die Vorgehensweise von Air Berlin gelesen. Ich werde denen das auf keinen Fall durchgehen lassen. Natürlich bin ich mir bewusst, dass es immer ein gewisses Risiko vor Gericht gibt. Aber es gilt doch das Prinzip, dass derjenige, der einen Prozess verliert auch die Rechtsanwaltskosten des Klägers übernehmen muss, oder?
Gefragt in Rechtsberatung von
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Ihr Flug mit AirBerlin hatte eine Verspätung von 19 Stunden. Zunächst einmal ist es richtig, dass Sie bei einer Flugverspätung Ansprüche aus der EG-Verordnung 261/2004 haben. Wie hoch die Ausgleichszahlung am Ende ausfällt, hängt von der Flugdistanz ab und ergibt sich aus Art. 7 VO Nr. 261/2004:

 

- bei einer Flugstrecke bis zu 1500 km – 250 €

- bei einer Flugstrecke von 1500 km bis zu 3500 km innerhalb der EU – 400€

- bei einer Flugstrecke über 3500 km auch außerhalb der EU – 600€

 

Sie sollten allerdings beachten, dass die Fluggesellschaft keine Ausgleichszahlungen leisten muss, wenn sie außergewöhnliche Umstände gelten machen kann. Solche stellen einen Zuspruch für die jeweilige Airline dar, da mit diesen in der Regel nicht gerechnet werden kann und diese auch mit Ergreifen aller möglichen Maßnahmen nicht zu verhindern waren. Die Airline trägt allerdings auch die Beweispflicht für diese Umstände, Sie als Passagiere müssen dies nicht darlegen.

Sie haben für sich selbst einen Anspruch von 600 EUR pro Person errechnet. Die Airline kann Ihnen dies auch als Gutschein in Aussicht stellen, dazu benötigt sie allerdings Ihrer schriftlichen Einwilligung.

Sie sollten zunächst einmal versuchen, Ihren Anspruch so geltend zu machen und mit der Einschaltung eines Anwalts drohen.

Falls das keine Wirkung zeigt, sollten Sie überlegen, ob Sie einen Fachanwalt für Flug- und Passagierrechte einschalten wollen. Falls Sie vor Gericht ziehen, müssen die Kosten von der gegnerischen Seite übernommen werden, wenn ein wirksamer Anspruch besteht und eine außergerichtliche Einigung nicht absehbar war. Diese müssen gezahlt werden, egal in welcher Form die Ausgleichsleistungen getilgt wurden.

Siehe dafür auch folgendes Urteil:

AG Frankfurt a.M., Urteil vom 10.05.2010, Az 31 C 2339/10(74) (einfach über Google-Suche „31 C 2339/10 (74) reise-recht-wiki“)

Die Anwaltskosten eines Passagiers müssen im Streit mit einer Airline dann ersetzt werden, wenn klar wird, dass der Passagier sein Recht andernfalls nicht durchsetzen kann. Dies ist etwa dann der Fall, wenn eine Airline eine Zahlung entweder endgültig verweigert oder sich nur auf einen Fluggutschein einlassen will.

 

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