Ihr Flug nach Paris wurde von 6:00 auf 18:30 am Vortag vorverlegt. Bei einer so erheblichen Änderung der Flugzeiten geht man bereits von einer Annullierung des ursprünglich gebuchten Fluges aus.
Vgl. EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10 (bei Google einfach zu finden unter: „C-83/10 reise-recht-wiki“)
Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.
Vgl. AG Hannover, Urt. v. 11.04.2011 – 512 C 15244/10 (bei Google einfach zu finden unter: „AZ 512 C 15244/10 reise-recht-wiki“)
„Wird ein Flug erheblich nach vorne verlegt, so wird dies wie die Annullierung des Fluges behandelt. Als erheblich gilt dabei in jedem Fall eine Vorverlegung ab 10 Stunden.“
Sie haben zunächst einen Anspruch auf Erstattung oder anderweitige Beförderung aus Artikel 8 der Verordnung. Danach können Fluggäste im Falle einer Annullierung wählen zwischen:
a) der binnen sieben Tagen zu leistenden vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten
b) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt
c) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes, vorbehaltlich verfügbarer Plätze.
Ihren Angaben lässt sich entnehmen, dass eine Erstattung der Flugscheinkosten für Sie nicht in Frage kommen. Eine anderweitige Beförderung wurde Ihnen bereits angeboten.
Sie könnten außerdem einen Anspruch auf Ausgleichszahlung gemäß Artikel 7 haben. Artikel 5 Absatz 1 c) i) besagt jedoch, dass Ansprüche enfallen, wenn der Fluggast mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet wird. In Ihrem Fall wurden Sie 2 Monate vor dem geplanten Abflug von Air Berlin unterrichtet. Ein Anspruch auf Ausgleichszahlung besteht demnach leider nicht.