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+3 Punkte
Ich habe im März direkt über Air Berlin einen Flug für 4 Erwachsene für den 5.1. 6.00 Uhr nach Paris gebucht, Rückflug am 8.1. abends.

Gestern Abend bekomme ich ein Mail, dass der Flug auf den 4.1. 18.30 Uhr vorverlegt wurde. Jetzt sind zwar noch zwei Monate Zeit - doch muss ich mich nun um eine Nächtigungsmöglichkeit vom 4.1. auf den 5.1. kümmern.

Man hätte mir zwar angeboten, am 5.1. um 18.30 Uhr zu fliegen, doch habe ich für diesen Zeitraum Disneyland Paris gebucht, mit Eintrittskarten für diese Tage und mir würde mit diesem Tag ein ganzer Tag verloren gehen. Ein weiterer Vorschlag - Flug über Mailand - Abflug 6.40 Uhr nach Mailand und von dort nach Paris, Ankunft Paris ca. 12 Uhr - auch hier geht mir fast ein ganzer Tag verloren, da ich dann frühestens um 14 Uhr im Disneyland wäre und der Park um 18 Uhr schließt - kommt für mich nicht in Frage.

Gibt es eine Möglichkeit, die Kosten für die Nächtigung vom 4. auf den 5.1. der Fluglinie zu verrechnen oder habe ich Pech gehabt, nachdem ich von Air Berlin "zeitgerecht" Bescheid bekommen habe?
 

Vielleicht weiß jemand, wie ich nun vorgehen soll/kann? Danke!
Gefragt in Flugzeitenverschiebung von (150 Punkte)
wieder getaggt von
+3 Punkte

4 Antworten

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Hallo lieber Fragesteller,

 

bei einer Verschiebung der Flugzeiten, kommen in erster Linie Ansprüche aus EU-Fluggastrechteverordnung in Betracht.

Bei einer Starken Vorverlegung von über 10 Stunden, kann man schon von einer Annullierung des Fluges ausgehen. Somit hätten Sie eigentlich einen Anspruch auf Ausgleichsleistung gemäß des in der Verordnung verankerten Artikel Nr. 7. Allerdings wurde Ihnen, wie Sie schon vermutet haben, zeitgerecht abgesagt, womit solche Zahlungen nicht geleistet werden müssen.

Gemäß Art 8 der VO können Sie beim Luftfahrtunternehmen um eine Umbuchung zu gleichen Bedingungen bitten. Die Airline hat Ihnen schon verschiedene Alternativen angeboten. Alternativ haben Sie infolge der Flugannullierung die Möglichkeit von dem Flug zurückzutreten, also den gezahlten Betrag zurück zu verlangen und bei Bedarf einen neuen Flug zu buchen.


Weitere Ansprüche kommen auf den ersten Blick leider nicht in Betracht.

 

Vgl. AG Hannover, Urt. v. 11.04.2011 – 512 C 15244/10

„Wird ein Flug erheblich nach vorne verlegt, so wird dies wie die Annullierung des Fluges behandelt. Als erheblich gilt dabei in jedem Fall eine Vorverlegung ab 10 Stunden.“
(bei Google-Suche zu finden unter: „AZ 512 C 15244/10 reise-recht-wiki“)

 

Vgl. EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.
(bei Google-Suche zu finden unter: „C-83/10 reise-recht-wiki“)


 

 


 

Beantwortet von (21,990 Punkte)
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Ihr Flug nach Paris wurde von 6:00 auf 18:30 am Vortag vorverlegt. Bei einer so erheblichen Änderung der Flugzeiten geht man bereits von einer Annullierung des ursprünglich gebuchten Fluges aus.

Vgl. EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10 (bei Google einfach zu finden unter: „C-83/10 reise-recht-wiki“)

 

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.
 

Vgl. AG Hannover, Urt. v. 11.04.2011 – 512 C 15244/10 (bei Google einfach zu finden unter: „AZ 512 C 15244/10 reise-recht-wiki“)

„Wird ein Flug erheblich nach vorne verlegt, so wird dies wie die Annullierung des Fluges behandelt. Als erheblich gilt dabei in jedem Fall eine Vorverlegung ab 10 Stunden.“

Sie haben zunächst einen Anspruch auf Erstattung oder anderweitige Beförderung aus Artikel 8 der Verordnung. Danach können Fluggäste im Falle einer Annullierung wählen zwischen:

a) der binnen sieben Tagen zu leistenden vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten

b) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt

c) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes, vorbehaltlich verfügbarer Plätze.

Ihren Angaben lässt sich entnehmen, dass eine Erstattung der Flugscheinkosten für Sie nicht in Frage kommen. Eine anderweitige Beförderung wurde Ihnen bereits angeboten.

Sie könnten außerdem einen Anspruch auf Ausgleichszahlung gemäß Artikel 7 haben. Artikel 5 Absatz 1 c) i) besagt jedoch, dass Ansprüche enfallen, wenn der Fluggast mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet wird. In Ihrem Fall wurden Sie 2 Monate vor dem geplanten Abflug von Air Berlin unterrichtet. Ein Anspruch auf Ausgleichszahlung besteht demnach leider nicht.

 


 

 

Beantwortet von (12,200 Punkte)
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Liebe Elli Mutz,

Ihr Flug mit Air Berlin wurde vom 05.01 6.00 Uhr auf den 4.1. 18.30 Uhr vorverlegt. Grundsätzlich ist bei einer Vorverlegung des Fluges von einer Annullierung des ursprünglichen Fluges auszugehen.

 

AG Hannover, Urteil vom 21.04.2011, AZ: 512 C 15244/10 (einfach zu finden bei Google unter "reise-recht-wiki")

Bei einer Vorverlegung eines Fluges entspricht dies einer Annullierung des ursprünglichen Fluges, wenn die Vorverlegung um mehr als zehn Stunden beträgt.

 

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az.: C-83/10 (einfach zu finden bei Google unter „reise-recht-wiki“)

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

Im Falle einer Annullierung kann Ihnen ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen zustehen. Diese bemessen sich wie folgt:

  • Bei einer Verspätung von 2 Stunden auf einer Strecke von 1500km oder weniger: 250€
  • Bei einer Verspätung von 3 Stunden auf einer Strecke innerhalb der EU oder bis 3500km: 400€
  • Bei einer Verspätung von 4 oder mehr Stunden auf einer Strecke außerhalb der EU von 3500km oder mehr: 600€

Da sie jedoch zwei Monate vorher über die Änderung der Flugzeiten informiert wurden, entfällt ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen. Ein solcher entfällt bereits wenn Sie zwei Wochen vorher informiert wurden.

Jedoch kann Ihnen ein Anspruch aus Artikel 8 zustehen. Danach können Sie wählen zwischen den folgenden Optionen:

  • Rückerstattung der vollständigen Kosten zu denen der Flugschein erworben wurde
  • ein anderer Flug zum frühstmöglichen Zeitpunkt unter vergleichbaren Reisebedingungen
  • oder ein Flug zu einem späteren Zeitpunkt auf Wunsch des Fluggasts unter vergleichbaren Bedingungen

Man hat Ihnen bereits einen Alternativflug angeboten. Jedoch emtspricht dieser nicht Ihren Vorstellungen. Somit bleibt nur noch die Erstattung der vollständigen Ticketkosten übrig.

 

Beantwortet von (10,200 Punkte)
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Hallo Frau Elli Mutz,

 

Bei einer Verlegung der Flugzeiten, kommen in der Regel Ansprüche aus der Fluggastrechte-Vo 261/2004 in Betracht, wenn die Flüge auch im Rahmen des Anwendungsbereichs der Verordnung liegen.

Dieser liegt dann vor:

  • Start auf einem Flughafen in einem Mitgliedsstaat oder

  • Start auf einem Flughafen im Drittstaat, Ziel im Mitgliedsstaat mit einer Fluggesellschaft der Gemeinschaft

Ich gehe davon aus, dass der Flug in Deutschland starten wollte und in Paris endet. Somit ist der Geltungsbereich eröffnet.

Ob Ausgleichszahlungen verlangt werden können, ergibt sich aus Art.5 iVm Art.7 und, ob Unterstützungsleistungen gem. Art. 8 der Verordnung.

Zunächst zu den Ausgleichszahlungen:

  • Ausgleichszahlung in Höhe von 250 Euro bei einer Flugstrecke von weniger als 1.500 Kilometern

  • Ausgleichszahlung in Höhe von 400 Euro bei einer Flugstrecke zwischen 1.500 und 3.500 Kilometern

  • Ausgleichszahlung in Höhe von 600 Euro bei einer Flugstrecke von mehr als 3.500 Kilometern


 

Der Anspruch auf Ausgleichszahlungen entfällt allerdings, sobald die Information mehr als 2 Wochen im Voraus an Sie herangetragen wurde. Dies liegt hier ohl oder übel vor.

Allerdings ergeben sich gemäß Art. 8 der Verordnung ergeben sich folgende Möglichkeiten :

  • vollständige Erstattung des Flugpreises binnen 7 Tagen sowohl für noch anzutretende als auch für schon zurückgelegte Flüge, wenn diese aufgrund des Reiseplans des Fluggastes zwecklos geworden sind, sowie gegebenenfalls einen Rückflug zum Abflugort zum frühestmöglichen Zeitpunkt

  • ODER eine anderweitige Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt

  • ODER vorbehaltlich verfügbarer Plätze eine anderweitige Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes.


 

Vgl. EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10

 

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.
(bei Google-Suche zu finden unter: "C-83/10 reise-recht-wiki")

Beantwortet von (24,540 Punkte)
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