Fällt ein Flug aus, so steht dem Fluggast nach der europäischen Fluggastrechteverordnung (VO Nr. 261/2004) ein Ausgleichsanspruch gegen die Airline zu. In den meisten Fällen reisen die Fluggäste von einem Land in das anderen, wobei sich dann die Frage stellt, wo das Luftfahrtunternehmen verklagt werden muss.
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Gerichtsstand
Hierzu haben die Richter des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main geurteilt, dass ein gemeinsamer Gerichtsstand am Ort des Abfluges besteht, wenn der Reiseveranstalter und das Luftfahrtunternehmen als Gesamtschuldner auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden sollen. Dieser Gerichtsstand ist nicht in der Fluggastrechteverordnung geregelt, ergibt sich aber auf der Basis der nationalen Bestimmungen. Danach ist der Erfüllungsort für die Erbringung der Beförderungsleistungen zu ermitteln. Ab Abflugort werden das Flugzeug mit seiner Crew rechtzeitig bereitgestellt, damit der gebuchte Flug planmäßig durchgeführt werden kann (vgl. OLG Frankfurt a. M., Urt. v. 30.07.2012 – 11 AR 142/12). Eine durch den Fluggast nicht zu beeinflussende Zwischenlandung ist für die Bestimmung des Bestimmungs- bzw. des Erfüllungsortes nicht maßgeblich (vgl. AG Düsseldorf, Urt. v. 16.03.2011 - 30 C 4007/10). Unabhängig vom Vertragsstatut ist der Erfüllungsort nach der Zivilprozessordung (§ 29 ZPO) sowohl der Ort des vertragsgemäßen Abfluges als auch der Ort der vertragsgemäßen Ankunft des Flugzeugs. Damit ist der Ort gemeint, an dem die Reise begann bzw. beginnen sollte (vgl. BGH, Urt. v. 18.01.2011 – X ZR 71/10).
Bei Pauschalreisen hat der Reisende auch die Möglichkeit die Ausgleichszahlung an seinem Wohnsitz geltend zu machen. Bei einer Pauschalreise handelt es sich um eine Verbrauchersache nach Art. 15 EuGVVO, so dass sich der Gerichtsstand auch nach dem Wohnort des Verbrauchers, also dem Reisenden, begründet (vgl. AG Gießen, Urt. v. 23.04.2013 – 49 C 381/12). Die Verordnung des Rates über gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO) regelt die internationale Zuständigkeit der Gerichte gegenüber dem Beklagten, der seinen Wohnsitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union hat, sowie die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen aus anderen Mitgliedstaaten. Bei einer Pauschalreise handelt es sich um keine Forderung, die nicht beruflicher oder gewerblicher Tätigkeit zugerechnet wird. Somit kann der Reisende auch sein heimisches Gericht anrufen um seinen Anspruch durchzusetzen.
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Sprache der Klageschrift
Sobald eine Luftfahrtgesellschaft verklagt wird, muss ihr die Klageschrift zugestellt werden. In einem Fall wurde einer spanischen Fluggesellschaft eine Klageschrift in deutscher Sprache zugestellt. Daraufhin verweigerte die Airline die Annahme der Klageschrift. Das Amtsgericht Erding urteilte hierzu, dass ausländische Luftfahrtunternehmen nicht berechtigt sind, die Annahme einer ihr zugestellten Klageschrift, die in deutscher Spreche abgefasst oder der keine Übersetzung beigefügt ist, zu verweigern, wenn es ihm aufgrund der im gesamten Unternehmen faktisch vorhandenen Sprachkenntnisse möglich ist, die deutsche Sprache hinreichend zu verstehen (vgl. AG Erding, Urt. v. 05.12.2013, 4 C 1702/134). Umstritten ist, ob bei juristischen Personen auf die Sprachkenntnisse der vertretungsberechtigten Organwalter oder auf die im gesamten Unternehmen der juristischen Person faktisch vorhandenen Sprachkenntnisse abgestellt werden kann. Das Gericht vertrat die Auffassung, dass auf die tatsächlich im Unternehmen vorhandenen und verfügbaren Sprachkenntnisse abzustellen ist. Zum einen ist dem Empfänger der Rückgriff auf alle internen Quellen zumutbar, zum anderen werden Änderungen in der Organstellung rein innergesellschaftlich vollzogen und sind für den Absender nicht erkennbar.
Desweiteren konnte der deutsche Fluggast in diesem Fall das Gericht davon überzeugen, dass bei dem spanischen Unternehmen ausreichend deutsche Sprachkenntnisse vorhanden sind. Auf der Internetseite des Luftfahrtunternehmens werden ausdrücklich Flüge in deutscher Sprache angeboten, auch werden die Beförderungsbedingungen und die Fluggastrechte nach der EU-Richtlinie in deutscher Sprache erklärt. Außerdem wurde bekannt, dass das Unternehmen in einem Verfahren vor dem Bezirksgericht für Handelssachen Wien auf Deutsch Einspruch erhoben hat. Diese Argumente reichten aus, um das Gericht von den hinreichenden Deutschkenntnissen des Unternehmens zu überzeugen. Somit war die Zustellung der Klageschrift auch ohne die Beifügung einer Übersetzung wirksam.
Viel Erfolg!