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Hallo zusammen,

ich bin letzten Monat mit easyJet von Amsterdam nach Mailand geflogen. Der Rückflug wurde dann ohne nähere Begründung gestrichen, sodass ich mir einen teuren Mietwagen nehmen musste.

Meine Frage: ist es irgendwie möglich, easyJet in Deutschland zu verklagen, obwohl ja sowohl Abflugs- als auch Ankunftsort nicht in Deutschland liegen? Eine Klage im Ausland wäre natürlich aufwendig (wenn mit diversen Portalen auch machbar).

Danke für eure Hilfe!
Gefragt in Europäische Fluggastrechte von
wieder getaggt von
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5 Antworten

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Sehr geehrter Fragesteller!

Der Europäische Gerichtshof hat am 09.07.2009 (Az. C-204/08 EuGH) entschieden, dass Fluggäste, die eine ausländlische Fluggesellschaft in Anspruch nehmen wollen, drei Möglichkeiten bei der Wahl des Gerichtes haben:

  • Das Gericht des Abflugortes
  • Das Gericht des Ankunftsortes
  • "Das Gericht, in dessen Zuständigkeitsbereich das Luftfahrtunternehmen seinen satzungsmäßigen Sitz, seine Hauptverwaltung oder seine Hauptniederlassung hat" (EuGH, Az. C-204/08, Entscheidungsgrund 43).

Die einzige Möglichkeit, die eventuell noch zur Verfügung stünde (bin mir nicht ganz sicher) ist, wenn die Fluggesellschaft eine Niederlassung in Deutschland hat, die nicht nur die internen Betriebsabläufe regelt, sondern auch sich um Anliegen der Fluggäste kümmert. Wenn ich mich richtig informiert habe, ist es bei easyjet nicht der Fall.

Folgender Artikel ist im Zusammenhang mit Ihrer Frage sehr lesenswert.

Beantwortet von (5,100 Punkte)
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Guten Tag lieber Fragesteller!


 

Ihr Fall ist ein sehr spezielles Anliegen, wofür der EuGH am 09.07.2009 eine spezielle Entscheidung getroffen hat. Die Gerichtsbarkeit für ausländische Fluggesellschaften ist zum einen das Gericht am Abflugort oder das am Ankunftsort oder dasjenige Gericht, wo die jeweilige Airline Ihren Hauptsitz hat.

Diese drei Varianten kämen in Frage, allerdings müssten Sie bei jeder Möglichkeit immer noch im Ausland klagen.

In der EG-VO 44/2001 ist die internationale Zuständigkeit von europäischen Gerichten geregelt. Gemäß Art. 2 der VO kann man einen Beklagten an dessen Wohnsitz belangen, für Unternehmen gilt daher der Sitz der Hauptverwaltung.

In Einzelfällen gibt es auch die Möglichkeit man auch an einer Zweigniederlassung klagen. Dies gilt allerdings auch nur für solche Zweigniederlassungen, die nach außen hin in die Öffentlichkeit tätig werden.


Allerdings könnten Sie probieren, sich direkt an RyanAir zu wenden und probieren, sich außergerichtlich zu einigen.

Beantwortet von (21,990 Punkte)
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Hallo lieber Fragesteller,

 

wenn man der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs folgt, welcher am 09. Juli 2009 entschied, dass Flugpassagieren drei mögliche Varianten bei Klagen im Ausland  und bei der Wahl des jeweiligen Gerichtes zur Verfügung stehen.

(1) Das Gericht des Ankunftsortes

 

(2) Das Gericht des Abflugortes

 

(3) Das Gericht, wo die Fluggesellschaft ihre Hauptniederlassung hat.


Zur weiteren Vertiefung empfehle ich folgendes für Ihre Situation.

 

EuGH Az. C-204/08


 

EG-VO 44/2001

 

Beantwortet von (5,780 Punkte)
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Fällt ein Flug aus, so steht dem Fluggast nach der europäischen Fluggastrechteverordnung (VO Nr. 261/2004) ein Ausgleichsanspruch gegen die Airline zu. In den meisten Fällen reisen die Fluggäste von einem Land in das anderen, wobei sich dann die Frage stellt, wo das Luftfahrtunternehmen verklagt werden muss.

  1. Gerichtsstand 

Hierzu haben die Richter des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main geurteilt, dass ein gemeinsamer Gerichtsstand am Ort des Abfluges besteht, wenn der Reiseveranstalter und das Luftfahrtunternehmen als Gesamtschuldner auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden sollen. Dieser Gerichtsstand ist nicht in der Fluggastrechteverordnung geregelt, ergibt sich aber auf der Basis der nationalen Bestimmungen. Danach ist der Erfüllungsort für die Erbringung der Beförderungsleistungen zu ermitteln. Ab Abflugort werden das Flugzeug mit seiner Crew rechtzeitig bereitgestellt, damit der gebuchte Flug planmäßig durchgeführt werden kann (vgl. OLG Frankfurt a. M., Urt. v. 30.07.2012 – 11 AR 142/12). Eine durch den Fluggast nicht zu beeinflussende Zwischenlandung ist für die Bestimmung des Bestimmungs- bzw. des Erfüllungsortes nicht maßgeblich (vgl. AG Düsseldorf, Urt. v. 16.03.2011 - 30 C 4007/10). Unabhängig vom Vertragsstatut ist der Erfüllungsort nach der Zivilprozessordung (§ 29 ZPO) sowohl der Ort des vertragsgemäßen Abfluges als auch der Ort der vertragsgemäßen Ankunft des Flugzeugs. Damit ist der Ort gemeint, an dem die Reise begann bzw. beginnen sollte (vgl. BGH, Urt. v. 18.01.2011 – X ZR 71/10).

Bei Pauschalreisen hat der Reisende auch die Möglichkeit die Ausgleichszahlung an seinem Wohnsitz geltend zu machen. Bei einer Pauschalreise handelt es sich um eine Verbrauchersache nach Art. 15 EuGVVO, so dass sich der Gerichtsstand auch nach dem Wohnort des Verbrauchers, also dem Reisenden, begründet (vgl. AG Gießen, Urt. v. 23.04.2013 – 49 C 381/12). Die Verordnung des Rates über gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen  (EuGVVO) regelt die internationale Zuständigkeit der Gerichte gegenüber dem Beklagten, der seinen Wohnsitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union hat, sowie die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen aus anderen Mitgliedstaaten. Bei einer Pauschalreise handelt es sich um keine Forderung, die nicht beruflicher oder gewerblicher Tätigkeit zugerechnet wird. Somit kann der Reisende auch sein heimisches Gericht anrufen um seinen Anspruch durchzusetzen.

  1. Sprache der Klageschrift

Sobald eine Luftfahrtgesellschaft verklagt wird, muss ihr die Klageschrift zugestellt werden. In einem Fall wurde einer spanischen Fluggesellschaft eine Klageschrift in deutscher Sprache zugestellt. Daraufhin verweigerte die Airline die Annahme der Klageschrift. Das Amtsgericht Erding urteilte hierzu, dass ausländische Luftfahrtunternehmen nicht berechtigt sind, die Annahme einer ihr zugestellten Klageschrift, die in deutscher Spreche abgefasst oder der keine Übersetzung beigefügt ist, zu verweigern, wenn es ihm aufgrund der im gesamten Unternehmen faktisch vorhandenen Sprachkenntnisse möglich ist, die deutsche Sprache hinreichend zu verstehen (vgl. AG Erding, Urt. v. 05.12.2013, 4 C 1702/134). Umstritten ist, ob bei juristischen Personen auf die Sprachkenntnisse der vertretungsberechtigten Organwalter oder auf die im gesamten Unternehmen der juristischen Person faktisch vorhandenen Sprachkenntnisse abgestellt werden kann. Das Gericht vertrat die Auffassung, dass auf die tatsächlich im Unternehmen vorhandenen und verfügbaren Sprachkenntnisse abzustellen ist. Zum einen ist dem Empfänger der Rückgriff auf alle internen Quellen zumutbar, zum anderen werden Änderungen in der Organstellung rein innergesellschaftlich vollzogen und sind für den Absender nicht erkennbar.

Desweiteren konnte der deutsche Fluggast in diesem Fall das Gericht davon überzeugen, dass bei dem spanischen Unternehmen ausreichend deutsche Sprachkenntnisse vorhanden sind. Auf der Internetseite des Luftfahrtunternehmens werden ausdrücklich Flüge in deutscher Sprache angeboten, auch werden die Beförderungsbedingungen und die Fluggastrechte nach der EU-Richtlinie in deutscher Sprache erklärt. Außerdem wurde bekannt, dass das Unternehmen in einem Verfahren vor dem Bezirksgericht für Handelssachen Wien auf Deutsch Einspruch erhoben hat. Diese Argumente reichten aus, um das Gericht von den hinreichenden Deutschkenntnissen des Unternehmens zu überzeugen. Somit war die Zustellung der Klageschrift auch ohne die Beifügung einer Übersetzung wirksam.

Viel Erfolg!

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Wir hatten eine Flugverspätung mit EasyJet und konnten erst am nächsten Tag fliegen. Obwohl alles klar war und sogar die Dame am Easy-jet-Schalter auf Mallorca meinte, dass wir die Entschädigung bekommen, wenn wir die Papiere an EasyJet senden, hat EasyJet sich strikt geweigert uns die Kompensation zu zahlen. Ich schätze dass es EaysJet einfach zu teuer war, weil wir ein Kegelclub mit 11 Leuten waren und sich allein die Flugentschädigung auf 4400 € summierte und zusätzlich noch 784 € Kosten entstanden, weil eine von uns unbedingt wegen der Arbeit am gleichen Tag fliegen musste und einen Ersatzflug gebucht hat und wir anderen wegen Essen und Taxi hohe Kosten hatten.

Ich hatte für die ganze Gruppe immer wieder versucht bei EasyJet an die Entschädigung zu kommen, aber es war unmöglich. Die haben mir nicht mal geantwortet. Nach 4 Monaten Warten hatten wir genug und eine von uns hat sich um einen guten Anwalt gekümmert. Und was passiert? Der Anwalt schickt einen Brief raus und EasyJet zahlt sofort blushcheeky

Das ist doch verrückt. Ich schreibe mir die Finger wund und bekomme nicht mal ne Antwort und der Anwalt schreibt einen Brief und EasyJet zahlt die Flugentschädigung sofort. Da soll mir doch keiner erzählen, dass das nicht System hat. Die werden wohl wissen, warum die es so machen.

PS: Übrigens hatte unser Anwalt nochmal nachgehakt und am Ende hat EasyJet auch noch die Anwaltskosten bezahlt. Somit sind wir am Ende mit einem dicken Plus aus der Sache rausgekommen und es war für uns eine echte Erfahrung.

PS: Wir können euch die die Anwälte Bartholl & Partner aus Berlin empfehlen! Wir hatten sehr gute Erfahrungen mit Rechtsanwalt Jan Bartholl selber und Rechtsanwalt Oliver Schafeld.

Beantwortet von (2,280 Punkte)
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