Guten Tag,
Ihr Easyjet Flug wurde wegen eines angekündigten Streiks annuliert und auf den nächsten Tag verschoben. Dieser Streik hat letztendlich aber nicht stattgefunden. Sie fragen nun, ob Sie ein Recht auf Entschädigung haben.
Ihnen könnten ob der Annulierung Ihres Fluges Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung zukommen.
EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10 (bei Google einfach zu finden unter, wenn Sie eingeben: „C-83/10 reise-recht-wiki“)
Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.
Nach Artikel 5 haben Sie deshalb verschiedene Möglichkeiten.
a) Artikel 7 EU-VO
Sie könnten zunächst einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen haben, es sei denn (Artikel 5 Absatz 1 c)):
i) sie werden über die Annullierung mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet, oder
ii) sie werden über die Annullierung in einem Zeitraum zwischen zwei Wochen und sieben Tagen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet und erhalten ein Angebot zur anderweitigen Beförderung, das es ihnen ermöglicht, nicht mehr als zwei Stunden vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und ihr Endziel höchstens vier Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit zu erreichen, oder
iii) sie werden über die Annullierung weniger als sieben Tage vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet und erhalten ein Angebot zur anderweitigen Beförderung, das es ihnen ermöglicht, nicht mehr als eine Stunde vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und ihr Endziel höchstens zwei Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit zu erreichen.
Leider sind Ihrer Nachricht keine zeitlichen Angaben zu entnehmen, und Ihnen ist zu raten diese Zeit noch einmal selbst zu überprüfen. Solch eine Zahlung könnte Sie für die Annulierung, die sich im Nachhinein als grundlos herausstellte, schon einmal entschädigen.
Von einem Anspruch auf Ausgleichsleistung, falls er Ihnen zukommt, kann sich die Fluggesellschaft darüber hinaus befreien, wenn sich die Fluggesellschaft beispielsweise auf außergewöhnliche Umstände beruft, siehe Art. 5, Abs. 3, VO 261/2004 der EU-VO:
„Ein ausführendes Luftfahrtunternehmen ist nicht verpflichtet, Ausgleichszahlungen gemäß Artikel 7 zu leisten, wenn es nachweisen kann, dass die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären.“
Der Verdacht auf einen Streik könnte als außergewöhnlicher Umstand zu qualifizieren sein.
Dazu das folgende Urteil für Sie:
AG Hamburg, Urt. vom 04.10.2013, Az.: 20a C 206/12 (einfach zu finden im Reise Recht Wiki, wenn Sie bei Google eingeben: Ag Hamburg, Az.: 20a C 2006/12 reise-recht-wiki.de)
Wird ein Flugpassagier nicht befördert, da die Fluggesellschaft einen Streik befürchtet, so steht ihm ein Anspruch auf Ausgleichszahlung gemäß der Fluggastrechteverordnung zu. Auf einen außergewöhnlichen Umstand kann sich die Fluggesellschaft dabei nicht berufen, da der bloße Verdacht eines Streiks dafür nicht genügt.
Aus diesem Urteil geht hervor, dass die Annulierung wegen des Verdachts eines Streiks Sie zur Forderung von Ausgleichszahlungen berechtigt, anstatt diese auszuschließen.
b) Artikel 8 EU-VO
Gemäß Artikel 8 haben Sie ansonsten die Möglichkeit zu wählen zwischen:
a) – der binnen sieben Tagen zu leistenden vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten nach den in Artikel 7 Absatz 3 genannten Modalitäten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde, (...)
b) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder
c) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes, vorbehaltlich verfügbarer Plätze.
Das heißt, Sie können sich auch die Flugscheinkosten zurückerstatten, und möglicherweise mit diesem Geld bei einer anderen Fluggesellschaft einen Ihnen besser passenenden Flug buchen.
Abschließend ist also zu sagen, dass Sie zunächst einmal überprüfen könnten, ob Ihnen die Möglichkeit offen steht Ausgleichszahlungen von Ihrer Fluggesellschaft zu fordern, und falls nicht, oder falls Ihnen diese Möglichkeit nicht zusagt, über Ihre Ansprüche aus Artikel 8 EU-VO nachzudenken. Sie sollten sich aber in jedem Fall schnellstmöglich mit Ihrer Fluggesellschaft in Verbindung setzen.