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Unser Flug EZY 3450 hatte über 5 Stunden Verspätung. Als wir am Flughafen ankamen stand es schon auf den Monitoren, dass der Flug verspätet ist. Am Schalter hat uns der Mann dann gesagt, dass wahrscheinlich 5 Stunden Verspätung geben wird. Wir waren total geschockt. Wir hatten aber Glück, dass der flug mittags war und wir abends noch mit der Bahn nach Hause konnten.

Wir haben schon 2 mal 250 euro von Easy-Jet gefordert. Es kam aber keine Reaktion. Dann habe ich ein EU-Formular für Flugverspätungen ausgefüllt und denen hingeschickt. Auch wieder nichts. Müssen die nicht irgendwann mal antoworten? Wie habt ihr eure Entschädigung von Easy-Jet bekommen? Gibt es da irgendwas besonderes zu beachten?
Gefragt in Flugverspätung von
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4 Antworten

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Lieber Fluggast,

Sie haben bereits richtig festgestellt, dass Ihnen bei einer Verspätung ein Anspruch auf Ausgleichzahlungen aus der Europäischen Fluggastrechte Verordnung zusteht. Im vorligenden Fall haben Sie eine Verspätung von 5 Stunden erlitten. Grundsätzlich können bei einer Verspätung von mehr als 3 Stunden Ansprüche geltend gemacht werden. Zur Beurteilung der Verspätung ist das Folgende Urteil hilfreich:

EuGH, Urteil vom 04.09.2014, Az.: C-452/13- (einfach zu finden bei Google unter "reise-recht-wiki")

Es wurde klargestellt, dass eine Verspätung beim Abflug keine Voraussetzung für die Entschädigung ist. Es kommt also allein auf die Ankunftsverspätung am Zielflughafen an. Für den Ankunftszeitpunkt ist nach dem Urteil des EuGH, das Öffnen einer Tür des Flugzeugs maßgebend, und nicht wie bisher von den Gerichten angenommen das Berühren des Bodens (Touch-Down) oder das Erreichen der Parkposition (on-block).

Leider fehlen in Ihren Ausführungen Angaben zu dem Abflughafen und dem Zielflughafen. Da Sie jedoch 250 Euro pro Person eingefordert haben, gehe ich davon aus, dass es sich um eine Entfernung von 1500 km oder weniger handelt und Sie bereits gut über Ihre Ansprüche informiert sind und keine weiteren Angaben dazu benötigen.

Die Fluggesellschaft muss keine Ausgleichszahlungen leisten, wenn außergewöhnliche Umstände im Sinne des Artikel 5 Abs. 3 der Verordnung Nr. 261/2004/EG Ursache der Verspätung waren.

Leider erwähnen Sie in Ihren Ausführungen nicht, was genau Ihnen als Grund für die Verspätung genannt wurde. Folglich kann ich auch dazu keine weiteren Aussagen treffen. Liegt also in Ihrem Fall kein außergewöhnlicher Umstand vor, so können Sie Ihren Anspruch unproblematisch geltend machen.

Doch wie geht man nun vor, um seinen Anspruch geltend zu machen. Am besten lässt man sich vor Ort  von der Fluggesellschaft die Verspätung und deren Grund bestätigen. Ihren Ausführungen lässt sich leider nicht entnehmen, ob Sie so vorgegangen sind. Ihren Ausführungen ist zu entnehmen, dass Sie sich schriftlich an die Fluggesellschaft gewendet haben. Das ist grundsätzlich zu empfehlen. Selbstverständlich muss die Fluggesellschaft grundsätzlich auf Ihr Anliegen reagieren. Die Frage, warum genau Sie das noch nicht getan hat, lässt lediglich Raum für Spekulationen. Womöglich versucht die Fluggesellschaft durch Ihr Schweigen Fluggäste abzuwimmeln. Die Frage danach, wie genau man easyjet nun dazu bewegen kann, zu antworten, lässt sich leider nicht so einfach beantworten. Sie können sich noch einmal schriftlich an easyjet wenden und eine Frist setzten. Sollten Sie jedoch auch nach verstreichen der Frist immer noch keine Antwort erhalten haben, so sollten Sie in Erwägung ziehen, die Hilfe eines Anwaltes in Anspruch zu nehmen.

 

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Lieber Fragesteller,

 

Richtigerweise haben Fluggäste bei enormen Flugverspätungen, einen Anspruch auf Ausgleichsleistungen aus der Europäische Fluggastrechteverordnung 261/2004.
In Ihren Schilderungen beschrieben Sie, dass eine Verspätung von 5 Stunden vorlag. Eine erhebliche Verspätung kann schon ab einer Zeitverschiebung von 3 Stunden vorliegen.

Bei der Zeitberechnung der Verspätung wird allerdings regelmäßig auf die Verspätung am tatsächlichen Endziel abgestellt.
 

Ausgleichszahlungen würden Sie nach Art. 7 I EG VO 261/2004 geltend machen. Wie hoch diese ausfallen, ist abhängig von der jeweiligen Flugstrecke:

  • Ausgleichszahlung in Höhe von 250 Euro bei einer Flugstrecke von weniger als 1.500 Kilometern

  • Ausgleichszahlung in Höhe von 400 Euro bei einer Flugstrecke zwischen 1.500 und 3.500 Kilometern

  • Ausgleichszahlung in Höhe von 600 Euro bei einer Flugstrecke von mehr als 3.500 Kilometern

 

Die jeweilige Airline muss allerdings keine Ausgleichszahlungen leisten, wenn außergewöhnliche Umstände vorgelegen haben. Solche stellen einen Zuspruch für die jeweilige Airline dar, da mit diesen in der Regel nicht gerechnet werden kann und diese auch mit Ergreifen aller möglichen Maßnahmen nicht zu verhindern waren. Die Airline trägt allerdings auch die Beweispflicht für diese Umstände.

 

Leider geben Sie in Ihrem Fall keinerlei Auskünfte dazu, weshalb ist schwer ist hierauf genauer einzugehen.

 

 

Ich würde Ihnen raten sich noch einmal an die Fluggesellschaft zu wenden und eine Frist zu setzen. Wenn sich die Airline weiterhin nicht meldet, könnten Sie auch einen Anwalt für Fluggastrechte einschalten. 

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Wir hatten eine Flugverspätung mit EasyJet und konnten erst am nächsten Tag fliegen. Obwohl alles klar war und sogar die Dame am Easy-jet-Schalter auf Mallorca meinte, dass wir die Entschädigung bekommen, wenn wir die Papiere an EasyJet senden, hat EasyJet sich strikt geweigert uns die Kompensation zu zahlen. Ich schätze dass es EaysJet einfach zu teuer war, weil wir ein Kegelclub mit 11 Leuten waren und sich allein die Flugentschädigung auf 4400 € summierte und zusätzlich noch 784 € Kosten entstanden, weil eine von uns unbedingt wegen der Arbeit am gleichen Tag fliegen musste und einen Ersatzflug gebucht hat und wir anderen wegen Essen und Taxi hohe Kosten hatten.

Ich hatte für die ganze Gruppe immer wieder versucht bei EasyJet an die Entschädigung zu kommen, aber es war unmöglich. Die haben mir nicht mal geantwortet. Nach 4 Monaten Warten hatten wir genug und eine von uns hat sich um einen guten Anwalt gekümmert. Und was passiert? Der Anwalt schickt einen Brief raus und EasyJet zahlt sofort blushcheeky

Das ist doch verrückt. Ich schreibe mir die Finger wund und bekomme nicht mal ne Antwort und der Anwalt schreibt einen Brief und EasyJet zahlt die Flugentschädigung sofort. Da soll mir doch keiner erzählen, dass das nicht System hat. Die werden wohl wissen, warum die es so machen.

PS: Übrigens hatte unser Anwalt nochmal nachgehakt und am Ende hat EasyJet auch noch die Anwaltskosten bezahlt. Somit sind wir am Ende mit einem dicken Plus aus der Sache rausgekommen und es war für uns eine echte Erfahrung.

PS: Wir können euch die die Anwälte Bartholl & Partner aus Berlin empfehlen! Wir hatten sehr gute Erfahrungen mit Rechtsanwalt Jan Bartholl selber und Rechtsanwalt Oliver Schafeld.

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Sie haben einen Flug mit Easy-Jet wahrgenommen. Der Flug wurde verschoben, weshalb Sie eine Verspätung von 5 Stunden hatten. In einem solchen Fall lässt sich bereits von einer Annullierung des ursprünglich gebuchten Fluges ausgehen.

Bei einer Annullierung kann Ihnen ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen aus der europäischen Fluggastrechte Verordnung zustehen. Dazu auch das folgende Urteil:

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az.: C-83/10 (Das Urteil lässt sich im Volltext im Internet finden. Dazu einfach bei Google "Az.: C-83/10 reise-recht-wiki" eingeben)

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

BGH- X ZR 34/14 (Das Urteil lässt sich im Volltext im Internet finden. Dazu einfach bei Google "Az.: C-83/10 reise-recht-wiki" eingeben)

Der BGH hatte entschieden, dass auch eine zeitliche Flug-Verlegung nach hinten einer Nichtbeförderung gleichkomme und dem Kunden dann Ausgleichszahlungen zustehen könnten.

 

Die Höhe der Ausgleichsazhlungen bemisst sich nach der Entfernung und ergibt sich aus Artikel 7 der VO Nr. 261/2004.

- Bei einer Strecke von bis zu 1500km und einer Verspätung ab 2 Stunden: 250€

- Bei einer Strecke von 1500km bis 3500km und einer Verspätung ab 3 Stunden: 400€

- Bei einer Strecke von 3500km oder mehr und einer Verspätung ab 4 Stunden: 600€


Je nach Strecke könnten Sie also einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen in Höhe von 250, 400 oder 600 EUR gegen die Fluggesellschaft haben.

 

Zu beachten ist jedoch, dass eine Fluggesellschaft keine Ausgleichszahlungen leisten muss, wenn außergewöhnliche Umstände im Sinne des Artikel 5 Abs. 3 der Verordnung Nr. 261/2004/EG Ursache der Verspätung waren. Ein außergewöhnlicher Umstand kann zum Beispiel bei Streik des Bodenpersonals oder bei schlechten Wetterbedingugnen vorliegen. Ein technischer Defekt ist in der Regel kein außergewöhnlicher Umstand, der die Fluggesellschaft von Ausgleichszahlungen freistellt. Dies gilt selbst dann, wenn die Fluggesellschaft alle Wartungsarbeiten am Flugzeug frist- und ordnungsgemäß durchgeführt hat.

Das Vorliegen eines solchen Umstandes ist in Ihrem Fall nicht ersichtlich. Falls Easy-Jet sich jedoch darauf berufen sollte, beachten Sie auf jeden Fall, dass die FLuggesellschaft die Beweislast trägt. Das heißt sie muss darlegen, dass tatsächlich ein solcher Umstand vorlag. Viele Fluggesellschaft verweisen nämlich einfach auf das Vorliegen eines außergewöhnlichen Umstandes um sich von den Ausgleichszahlungen zu bezahlen. Falls EasyJet dies tun sollte, weisen Sie darauf hin, dass sie das Vorliegen eines außergewöhnlichen Umstandes auch belegen müssen.

Sie haben daher meines Erachtens einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen gegen EasyJet.

Nun haben Sie jedoch das Problem, dass die Fluggesellschaft Ihnen nicht antwortet. Bei möglichen Ansprüchen aus der Verordnung 261/2004 haben Sie eine Frist von 3 Jahren, um eine Klage zu erheben. Weitere Fristen gibt es nicht. Sie sollten daher weiter EasyJet kontaktieren und auch mit einem Anwalt drohen. Wenn die Airline auf Ihre Aufforderungen nicht reagiert, sollten Sie sich überlegen, ob Sie nicht einen Anwalt einschalten wollen.

 

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