Sie haben einen Flug mit Easy-Jet wahrgenommen. Der Flug wurde verschoben, weshalb Sie eine Verspätung von 5 Stunden hatten. In einem solchen Fall lässt sich bereits von einer Annullierung des ursprünglich gebuchten Fluges ausgehen.
Bei einer Annullierung kann Ihnen ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen aus der europäischen Fluggastrechte Verordnung zustehen. Dazu auch das folgende Urteil:
EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az.: C-83/10 (Das Urteil lässt sich im Volltext im Internet finden. Dazu einfach bei Google "Az.: C-83/10 reise-recht-wiki" eingeben)
Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.
BGH- X ZR 34/14 (Das Urteil lässt sich im Volltext im Internet finden. Dazu einfach bei Google "Az.: C-83/10 reise-recht-wiki" eingeben)
Der BGH hatte entschieden, dass auch eine zeitliche Flug-Verlegung nach hinten einer Nichtbeförderung gleichkomme und dem Kunden dann Ausgleichszahlungen zustehen könnten.
Die Höhe der Ausgleichsazhlungen bemisst sich nach der Entfernung und ergibt sich aus Artikel 7 der VO Nr. 261/2004.
- Bei einer Strecke von bis zu 1500km und einer Verspätung ab 2 Stunden: 250€
- Bei einer Strecke von 1500km bis 3500km und einer Verspätung ab 3 Stunden: 400€
- Bei einer Strecke von 3500km oder mehr und einer Verspätung ab 4 Stunden: 600€
Je nach Strecke könnten Sie also einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen in Höhe von 250, 400 oder 600 EUR gegen die Fluggesellschaft haben.
Zu beachten ist jedoch, dass eine Fluggesellschaft keine Ausgleichszahlungen leisten muss, wenn außergewöhnliche Umstände im Sinne des Artikel 5 Abs. 3 der Verordnung Nr. 261/2004/EG Ursache der Verspätung waren. Ein außergewöhnlicher Umstand kann zum Beispiel bei Streik des Bodenpersonals oder bei schlechten Wetterbedingugnen vorliegen. Ein technischer Defekt ist in der Regel kein außergewöhnlicher Umstand, der die Fluggesellschaft von Ausgleichszahlungen freistellt. Dies gilt selbst dann, wenn die Fluggesellschaft alle Wartungsarbeiten am Flugzeug frist- und ordnungsgemäß durchgeführt hat.
Das Vorliegen eines solchen Umstandes ist in Ihrem Fall nicht ersichtlich. Falls Easy-Jet sich jedoch darauf berufen sollte, beachten Sie auf jeden Fall, dass die FLuggesellschaft die Beweislast trägt. Das heißt sie muss darlegen, dass tatsächlich ein solcher Umstand vorlag. Viele Fluggesellschaft verweisen nämlich einfach auf das Vorliegen eines außergewöhnlichen Umstandes um sich von den Ausgleichszahlungen zu bezahlen. Falls EasyJet dies tun sollte, weisen Sie darauf hin, dass sie das Vorliegen eines außergewöhnlichen Umstandes auch belegen müssen.
Sie haben daher meines Erachtens einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen gegen EasyJet.
Nun haben Sie jedoch das Problem, dass die Fluggesellschaft Ihnen nicht antwortet. Bei möglichen Ansprüchen aus der Verordnung 261/2004 haben Sie eine Frist von 3 Jahren, um eine Klage zu erheben. Weitere Fristen gibt es nicht. Sie sollten daher weiter EasyJet kontaktieren und auch mit einem Anwalt drohen. Wenn die Airline auf Ihre Aufforderungen nicht reagiert, sollten Sie sich überlegen, ob Sie nicht einen Anwalt einschalten wollen.