Hallo,
eine Freundin und Sie sind diesen August nach Thailand mit Etihad geflogen. Der Hinflug verspätete sich allerdings um ca. 7 Stunden, weshalb Sie Ihren Anschlussflug in Abu Dhabi nicht mehr kriegen konnten, was dazu führte, dass Sie letztendlich 24 Stunden später in Bangkok ankamen, als vorgesehen.
Ich gehe davon aus, dass Sie aus Deutschland nach Abu Dhabi geflogen sind und dann von dort aus weiter nach Thailand. Richtig?
Zumindest für Ihren Hinflug von Deutschland nach Abu Dhabi sollte Ihnen in der Tat ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen aus der europäischen Fluggastrechteverordnung zustehen.
Grundsätzlich zählz alleine die Verspätung am Endziel.
EuGH, Urteil vom 04.09.2014, Az.: C-452/13 (ganz einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: " EuGH C-452/13 reise-recht-wiki.de")
Der EuGH hat nun klargestellt, dass eine Verspätung beim Abflug keine Voraussetzung für die Entschädigung ist. Es kommt also allein auf die Ankunftsverspätung am Zielflughafen an. Für den Ankunftszeitpunkt ist das Öffnen einer Tür des Flugzeugs maßgebend, und nicht wie bisher von den Gerichten angenommen das Berühren des Bodens (Touch-Down) oder das Erreichen der Parkposition (on-block).
Sie sind schießlich 24 Stunden später in Thailand angekommen. Somit liegt diese Voraussetzung vor.
Die Höhe von Ausgleichszahlungen bemisst sich nach der Entfernung:
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Bei einer Verspätung von 2 Stunden auf einer Strecke von 1500km oder weniger: 250€
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Bei einer Verspätung von 3 Stunden auf einer Strecke innerhalb der EU oder bis 3500km: 400€
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Bei einer Verspätung von 4 oder mehr Stunden auf einer Strecke außerhalb der EU von 3500km oder mehr: 600€
Auch wenn der Fluggast durch das Zubringerflugzeug seinen Anschlussflug verpasst, steht Ihm ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen aus der europäische Fluggastrechte Verordnung zu. Selbst wenn der Umsteigeflughafen wie hier außerhalb der EU liegt.
LG Frankfurt, Urteil vom 26.07.2013 – Az.: 2-24 S 47/12 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: " LG Frankfurt 2-24 S 47/12 reise-recht-wiki.de")
Es ist davon auszugehen, dass ein verpasster Anschlussflug und eine entsprechende Verspätung von mindestens 3 Stunden am Endziel grundsätzlich einen Ausgleichsanspruch auslöst – auch dann, wenn der Umsteigeflughafen außerhalb der EU liegt oder die Zubringer- und Anschlussflug von verschiedenen Fluggesellschaften durchgeführt wurden.
Folglich steht Ihnen durchaus ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen zu. Lassen Sie sich da von niemanden reinreden. Es lohnt sich stets seinen Anspruch geltend zu machen. Ich kann Ihren Anwalt nicht verstehen.
Keine außer den deutschen Fluggesellschaften hat seinen Sitz in Deutschland. Trotzdem klagen Menschen Ihre Rechte ein und bekommen was Ihnen zusteht. Womöglich wird es schwerer als in Deutschland oder der EU aber nicht unmöglich. Zumindest für einen Anwalt sollte es nicht unmöglich sein. Dafür ist er schließlich da!
Ihr Anwalt ist im Unrecht und natürlich muss er das durchsetzten was seine Mandanten wollen, vor allem wenn die Mandanten im Recht sind -wie hier!
Sie sollten sich vielleicht einen anderen Anwalt nehmen, der sich dieser Sache auch gewachsen fühlt. Aber bleiben Sie dran.