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–32 Punkte
Hallo ihr Lieben,

 

eine Freundin und ich sind diesen August nach Thailand mit Etihad geflogen. Der Hinflug verspätete sich allerdings um ca. 7 Stunden, wehalb wir unseren Anschlussflug in Abu Dhabi nicht mehr kriegen konnten, was dazu führte, dass wir letztendlich 24 Stunden später in Bangkok ankamen, als vorgesehen.

Zurück in Deutschland haben wir dann Kontakt zu einem Anwalt aufgenommen. Dieser sagte uns, dass wir rein rechtlich Anspruch auf eine Zahlung haben, allerdings sei das Problem, dass Etihad ihren Sitz im Ausland habe und somit könne man die Rechte dort nicht bzw. nur sehr schwer geltend machen.

Liest man zwischen den Zeilen, bedeutet das quasi: Theoretisch habt ihr das Recht auf eine Ausgleichszahlung bzw. Schadenersatz, aber der Aufwand lohnt sich fast nicht.

 

Das ist sehr schade, denn wir haben uns extra einen Anwalt genommen, damit dieser sich dafür einsetzt, egal wo die Fluggesellschaft ihren Sitz hat.

 

Unsere Fragen sind nun: Hat der Anwalt sogar recht? Oder ist er nur zu faul, weil für ihn zu wenig Honorar rausspringen würde? Können wir ihn "zwingen", Etihad zu verklagen, da wir definitiv im Recht sind? Und muss Etihad dann auch sein Honorar zahlen?

 

Schonmal vielen Dank im Voraus!
Gefragt in Flugverspätung von
–32 Punkte

13 Antworten

+1 Punkt
Ich würd erstmal sagen, euer Anwalt muss sich selbst ins Knie schießen und sich selbst verklagen. Natürlich, weil IHR ES SO WOLLT.

So, danach kann man weitersehen.

Manche Leute sind so süüüüß!
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Lieber Fragesteller!

Kommt ein Flugzeug mit erheblicher Verspätung an seinem Zielort an, so steht dem Fluggast nach der europäischen Fluggastrechteverordnung (VO Nr. 261/2004) ein Ausgleichsanspruch gegen die Airline zu. In den meisten Fällen reisen die Fluggäste von einem Land in das anderen, wobei sich dann die Frage stellt, wo das Luftfahrtunternehmen verklagt werden muss.

  1. Gerichtsstand 

Hierzu haben die Richter des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main nun geurteilt, dass ein gemeinsamer Gerichtsstand am Ort des Abfluges besteht, wenn der Reiseveranstalter und das Luftfahrtunternehmen als Gesamtschuldner auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden sollen. Dieser Gerichtsstand ist nicht in der Fluggastrechteverordnung geregelt, ergibt sich aber auf der Basis der nationalen Bestimmungen. Danach ist der Erfüllungsort für die Erbringung der Beförderungsleistungen zu ermitteln. Ab Abflugort werden das Flugzeug mit seiner Crew rechtzeitig bereitgestellt, damit der gebuchte Flug planmäßig durchgeführt werden kann (vgl. OLG Frankfurt a. M., Urt. v. 30.07.2012 – 11 AR 142/12). Eine durch den Fluggast nicht zu beeinflussende Zwischenlandung ist für die Bestimmung des Bestimmungs- bzw. des Erfüllungsortes nicht maßgeblich (vgl. AG Düsseldorf, Urt. v. 16.03.2011 - 30 C 4007/10). Unabhängig vom Vertragsstatut ist der Erfüllungsort nach der Zivilprozessordung (§ 29 ZPO) sowohl der Ort des vertragsgemäßen Abfluges als auch der Ort der vertragsgemäßen Ankunft des Flugzeugs. Damit ist der Ort gemeint, an dem die Reise begann bzw. beginnen sollte (vgl. BGH, Urt. v. 18.01.2011 – X ZR 71/10).

Bei Pauschalreisen hat der Reisende auch die Möglichkeit die Ausgleichszahlung an seinem Wohnsitz geltend zu machen. Bei einer Pauschalreise handelt es sich um eine Verbrauchersache nach Art. 15 EuGVVO, so dass sich der Gerichtsstand auch nach dem Wohnort des Verbrauchers, also dem Reisenden, begründet (vgl. AG Gießen, Urt. v. 23.04.2013 – 49 C 381/12). Die Verordnung des Rates über gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen  (EuGVVO) regelt die internationale Zuständigkeit der Gerichte gegenüber dem Beklagten, der seinen Wohnsitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union hat, sowie die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen aus anderen Mitgliedstaaten. Bei einer Pauschalreise handelt es sich um keine Forderung, die nicht beruflicher oder gewerblicher Tätigkeit zugerechnet wird. Somit kann der Reisende auch sein heimisches Gericht anrufen um seinen Anspruch durchzusetzen.

  1. Sprache der Klageschrift

Sobald eine Luftfahrtgesellschaft verklagt wird, muss ihr die Klageschrift zugestellt werden. In einem Fall wurde einer spanischen Fluggesellschaft eine Klageschrift in deutscher Sprache zugestellt. Daraufhin verweigerte die Airline die Annahme der Klageschrift. Das Amtsgericht Erding urteilte hierzu, dass ausländische Luftfahrtunternehmen nicht berechtigt sind, die Annahme einer ihr zugestellten Klageschrift, die in deutscher Spreche abgefasst oder der keine Übersetzung beigefügt ist, zu verweigern, wenn es ihm aufgrund der im gesamten Unternehmen faktisch vorhandenen Sprachkenntnisse möglich ist, die deutsche Sprache hinreichend zu verstehen. Umstritten ist, ob bei juristischen Personen auf die Sprachkenntnisse der vertretungsberechtigten Organwalter oder auf die im gesamten Unternehmen der juristischen Person faktisch vorhandenen Sprachkenntnisse abgestellt werden kann. Das Gericht vertrat die Auffassung, dass auf die tatsächlich im Unternehmen vorhandenen und verfügbaren Sprachkenntnisse abzustellen ist. Zum einen ist dem Empfänger der Rückgriff auf alle internen Quellen zumutbar, zum anderen werden Änderungen in der Organstellung rein innergesellschaftlich vollzogen und sind für den Absender nicht erkennbar.

Desweiteren konnte der deutsche Fluggast in diesem Fall das Gericht davon überzeugen, dass bei dem spanischen Unternehmen ausreichend deutsche Sprachkenntnisse vorhanden sind. Auf der Internetseite des Luftfahrtunternehmens werden ausdrücklich Flüge in deutscher Sprache angeboten, auch werden die Beförderungsbedingungen und die Fluggastrechte nach der EU-Richtlinie in deutscher Sprache erklärt. Außerdem wurde bekannt, dass das Unternehmen in einem Verfahren vor dem Bezirksgericht für Handelssachen Wien auf Deutsch Einspruch erhoben hat. Diese Argumente reichten aus, um das Gericht von den hinreichenden Deutschkenntnissen des Unternehmens zu überzeugen. Somit war die Zustellung der Klageschrift auch ohne die Beifügung einer Übersetzung wirksam.

Viel Erfolg!

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Hallo,

eine Freundin und Sie sind diesen August nach Thailand mit Etihad geflogen. Der Hinflug verspätete sich allerdings um ca. 7 Stunden, weshalb Sie Ihren Anschlussflug in Abu Dhabi nicht mehr kriegen konnten, was dazu führte, dass Sie letztendlich 24 Stunden später in Bangkok ankamen, als vorgesehen.

Ich gehe davon aus, dass Sie aus Deutschland nach Abu Dhabi geflogen sind und dann von dort aus weiter nach Thailand. Richtig?

 

Zumindest für Ihren Hinflug von Deutschland nach Abu Dhabi sollte Ihnen in der Tat ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen aus der europäischen Fluggastrechteverordnung zustehen.

 

Grundsätzlich zählz alleine die Verspätung am Endziel.

 

EuGH, Urteil vom 04.09.2014, Az.: C-452/13 (ganz einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: " EuGH C-452/13 reise-recht-wiki.de")

Der EuGH hat nun klargestellt, dass eine Verspätung beim Abflug keine Voraussetzung für die Entschädigung ist. Es kommt also allein auf die Ankunftsverspätung am Zielflughafen an. Für den Ankunftszeitpunkt ist das Öffnen einer Tür des Flugzeugs maßgebend, und nicht wie bisher von den Gerichten angenommen das Berühren des Bodens (Touch-Down) oder das Erreichen der Parkposition (on-block).

 

Sie sind schießlich 24 Stunden später in Thailand angekommen. Somit liegt diese Voraussetzung vor.

 

Die Höhe von Ausgleichszahlungen bemisst sich nach der Entfernung:

 

  • Bei einer Verspätung von 2 Stunden auf einer Strecke von 1500km oder weniger: 250€
  • Bei einer Verspätung von 3 Stunden auf einer Strecke innerhalb der EU oder bis 3500km: 400€
  • Bei einer Verspätung von 4 oder mehr Stunden auf einer Strecke außerhalb der EU von 3500km oder mehr: 600€

 

Auch wenn der Fluggast durch das Zubringerflugzeug seinen Anschlussflug verpasst, steht Ihm ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen aus der europäische Fluggastrechte Verordnung zu. Selbst wenn der Umsteigeflughafen wie hier außerhalb der EU liegt.

 

LG Frankfurt, Urteil vom 26.07.2013 – Az.: 2-24 S 47/12 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: " LG Frankfurt 2-24 S 47/12 reise-recht-wiki.de")

Es ist davon auszugehen, dass ein verpasster Anschlussflug und eine entsprechende Verspätung von mindestens 3 Stunden am Endziel grundsätzlich einen Ausgleichsanspruch auslöst – auch dann, wenn der Umsteigeflughafen außerhalb der EU liegt oder die Zubringer- und Anschlussflug von verschiedenen Fluggesellschaften durchgeführt wurden.

 

Folglich steht Ihnen durchaus ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen zu. Lassen Sie sich da von niemanden reinreden. Es lohnt sich stets seinen Anspruch geltend zu machen. Ich kann Ihren Anwalt nicht verstehen.

Keine außer den deutschen Fluggesellschaften hat seinen Sitz in Deutschland. Trotzdem klagen Menschen Ihre Rechte ein und bekommen was Ihnen zusteht. Womöglich wird es schwerer als in Deutschland oder der EU aber nicht unmöglich. Zumindest für einen Anwalt sollte es nicht unmöglich sein. Dafür ist er schließlich da!

Ihr Anwalt ist im Unrecht und natürlich muss er das durchsetzten was seine Mandanten wollen, vor allem wenn die Mandanten im Recht sind -wie hier!

Sie sollten sich vielleicht einen anderen Anwalt nehmen, der sich dieser Sache auch gewachsen fühlt. Aber bleiben Sie dran.

 

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