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Hallo,

der Eurowings-Flug EW114 am 5.3.16 von CGN nach DXB wurde um 5 Stunden nach vorn verlegt. Statt 7 Uhr ist die Ankunftszeit nun 2 Uhr und macht eine Zusatzübernachtung in Dubai sowie einen Nachtzuschlag für den Transfer notwendig. Welche Chancen bestehen hier auf Übernahme der Zusatzkosten durch Eurowings bzw. auf Entschädigung durch den entstehenden Mangel (an Nachtruhe, Zusatzkosten, Unannehmlichkeiten)? Welche Paragrafen und Verordnungen können hier zur Anwendung kommen?

Danke für Unterstützung!
Gefragt in Flugzeitenverschiebung von
wieder getaggt von
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6 Antworten

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Sehr geehrter Fragesteller!

Wenn ich davon ausgehen darf, dass Sie einen Nur-Flug-Vertrag abgeschlossen haben (d.h. keine Pauschalreise), dann ergeben sich folgende Aspekte.

(1) Anspruch auf eine Ausgleichszahlung

Grundsätzlich ist es nicht ausgeschlossen, wegen einer erheblichen Vorverlegung der Abflugzeit eine Ausgleichszahlung zu bekommen (BGH, Urt. v. 9.06.2015, X ZR 59/14). Gem. Art. 6, Abs. 1, li. a) i. V. m. Art. 7, Abs. 1, li. a) Verordnung (EG) 261/2004 könnte Ihnen theoretisch eine Ausgleichszahlung in Höhe von 250 Euro (pro Person) zustehen.

Dem gegenüber steht jedoch Art. 5, Abs. 1, li. c), subli. i) VO 261/2004, welcher besagt:

„[…]c) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen gemäß Artikel 7 eingeräumt, es sei denn,

i) sie werden über die Annullierung mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet[…]“

Da Sie mehrere Monate im Voraus über die Vorverlegung informiert werden, scheidet der Anspruch auf eine Ausgleichszahlung aus.

Eine Entschädigung wegen Störung der Nachtruhe o. Ä. gibt es in der Verordnung 261/2004 nicht. Sämtliche Unannehmlichkeiten wären mit der pauschalen Ausgleichszahlung entschädigt.

(2) Anspruch auf Übernahme von Mehrkosten

Die Erbringung von Betreuungsleistungen (Hotelunterbringung, Mahlzeiten, Getränke etc.) werden im Art. 9 VO 261/2004 geregelt. In diesem Zusammenhang:

Art. 5, Abs. 1, li. b) VO 261/2004 besagt folgendes:

„b) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a) und Absatz 2 angeboten und im Fall einer anderweitigen Beförderung, wenn die nach vernünftigem Ermessen zu erwartende Abflugzeit des neuen Fluges erst am Tag nach der planmäßigen Abflugzeit des annullierten Fluges liegt, Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben b) und c) angeboten und […]“

Art. 6, Abs. 1, subli. i) VO 261/2004 schreibt folgendes vor:

„(1) Ist für ein ausführendes Luftfahrtunternehmen nach vernünftigem Ermessen absehbar, dass sich der Abflug […]

gegenüber der planmäßigen Abflugzeit verzögert, so werden den Fluggästen vom ausführenden Luftfahrtunternehmen

i) die Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a) und Absatz 2 angeboten, […]“

In allen diesen Vorschriften ist von Abflug die Rede. Das würde bedeuten, dass Betreuungsleistungen während der Wartezeit auf den (Ersatz-)Flug zu erbringen sind und deren Sinn ist es, die Wartezeit angenehmer zu machen. Da nach der Ankunft am endgültigen Zielort kein weiterer Abflug stattfinden, kann es vermutlich auch keinen Anspruch auf Betreuungsleistungen nach der Ankunft geben.

Dies ist meine Sichtweise, ich kann nicht mit Sicherheit sagen, dass es stimmt. Es ist leider ein bisschen schwierig, Urteile zu diesem Thema zu finden.

(3) Weitere Rechte

Gem. Art. 8, Abs. 1, li. a) VO 261/2004 haben Sie nach wie vor einen Anspruch auf kostenlose Stornierung des Fluges und die vollständige Erstattung des Flugpreises.

Beantwortet von (4,850 Punkte)
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Guten Tag Fragesteller,
 

in einem solchen Fall muss man zunächst zwischen einer Pauschalreise und einem Nur-Flug-Vertrag unterscheiden.
 

(1) Nur-Flug-Vertrag
Ein Nur-Flug-Vertrag liegt vor, wenn Sie die Flüge einzeln gebucht haben, d.h. Nicht in Kombination mit einer etwaigen Übernachtungsmöglichkeit.
In Ihrem Fall handelt es sich um eine Flugvorverlegung um 5 Stunden. Eine Vorverlegung ist gleich einer Verspätung anzusehen. Die Definition der großen Verspätung ist streckenabhängig:

Flugstrecke bis einschließlich 1.500 km: Verspätung über 2 Stunden

Flugstrecke zwischen 1.500 und 3.500 km: Verspätung über 3 Stunden

Flugstrecke zwischen 1.500 und 3.500 km: Verspätung über 4 Stunden

Somit könnte theoretisch einen Anspruch auf Ausgleichsleistungen begründen.
Allerdings scheiden diese in Ihrem Fall aus, da Sie mehr als 2 Wochen im Voraus über diese Verlegung informiert wurden.


Gemäß Art.8 und 9 der Verordnung haben Sie allerdings ein Recht auf Betreuungsleistungen.
Artikel 8 besagt, dass Sie vom Flug ohne zusätzliche Kosten zurücktreten können oder sich auf einen anderen Flug umbuchen lassen, der Ihren Flug am nächsten kommt.

Aus Artikel 9 ergibt sich, dass eine notwendiger zusätzlicher Hotelaufenthalt inklusive Transfer bezahlt werden muss.
 

AG Hannover, Urteil v. 11.04.2011, 512 C 15244/10
Die Vorverlegung eines Fluges ist gleichermaßen wie die Verspätung eines Fluges geeignet, die zeitlichen Dispositionen der Fluggäste erheblich zu beeinträchtigen.

 

(2) Pauschalreise

Handelt es sich um eine Pauschalreise, werden verschiedene Reiseleistungen kompakt bei einem Reiseveranstalter gebucht.
Hier kommen die Ansprüche aus §§ 651a-m BGB in Betracht. Möglich wäre hier der Rücktritt von der gebuchten Reise gem. § 651 a Abs. 5 BGB oder die Minderung des Reisepreises nach § 651 d BGB, wenn ein Reisemangel vorliegt. Der Reisemangel könnte hier die Flugzeitenänderung sein. Allerdings wurde in deinem Reisevertrag dem Veranstalter die Änderung der Reisezeit vorbehalten. Ein Mangel könnte trotzdem vorliegen, wenn die veränderte Reisezeit unzumutbar ist. Die alleinige Vorverlegung reicht dabei nicht aus, allerdings könnte man von einer Unzumutbarkeit sprechen, wenn die Nachtruhe erheblich gestört wird. Das unten stehende Urteil, verneint die Erheblichkeit bei einer Ankunft von 1 Uhr nachts. Sie werden vermutlich 2 Uhr nachts ankommen. Ob dies eine Erheblichkeit begründet ist also fraglich.

AG Bonn, Urteil vom 27.06.1996, Az.: 18 C 14/96

Eine Vorverlegung des Abfluges um 5 Stunden ist nicht als Beförderungsmangel zu qualifizieren und berechtigt daher nicht zur Reisepreisminderung. Bei Charterflügen ist nach Ansicht des Gerichtes eine Flugzeitenverspätung von bis zu 8 Stunden zu tolerieren.

AG Duisburg, Urteil vom 21.01.2005, Az.: 53 C 5163/04

 

Bei einer Ankunft um 01.00 Uhr nachts ist die Nachtruhe noch nicht erheblich verkürzt.

Beantwortet von (15,270 Punkte)
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AG Duisburg, Urteil vom 21.01.2005, Az.: 53 C 5163/04 

 

Bei einer Ankunft um 01.00 Uhr nachts ist die Nachtruhe noch nicht erheblich verkürzt.

Beantwortet von (15,270 Punkte)
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Lieber Fragesteller,

der von Ihnen gebuchte  Eurowings-Flug EW114 von CGN nach DXB am 05.03.16 wurde um 5 Stunden nach vorn verlegt. Statt 7 Uhr ist die Ankunftszeit nun 2 Uhr. Bei einer Vorverlegung des Fluges kann man von einer Annullierung des ursprünglichen Fluges ausgehen.

AG Hannover, Urteil vom 21.04.2011, AZ: 512 C 15244/10 (einfach zu finden bei Google unter "reise-recht-wiki")

Bei einer Vorverlegung eines Fluges entspricht dies einer Annullierung des ursprünglichen Fluges, wenn die Vorverlegung um mehr als zehn Stunden beträgt.

 

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az.: C-83/10 (einfach zu finden bei Google unter „reise-recht-wiki“)

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

Im Falle einer Annullierung kann sich ein Anspruch auf Ausgleichszhalungen aus der europäischen Fluggastrechte Verordnung ergeben. Ein solcher Anspruch entfällt jedoch, wenn der Fluggast zwei Wochen vor dem planmäßigen Abflug informiert wurde. Sie wurden bei weitem über zwei Wochen vorher darüber informiert.

Dennoch kann Ihnen ein Anspruch aus Artikel 8 der europäischen Fluggastrechte Verordnung zustehen. Laut diesem Artikel hat der Fluggast die Wahl zwischen den folgenden Optionen:

  • Erstattung der gesamten Flugscheinkosten zu dem Preis zu dem sie erworben wurden
  • ein anderer Flug zum frühstmöglichen Zeitpunkt unter vergleichbaren Reisebedingungen
  • ein anderer Flug zu einem späteren Zeitpunkt auf Wunsch des Fluggasts zu vergleichbaren Reisebedingungen

Das sind die Optionen die Ihnen im vorliegenden Fall zustehen.

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Ich wurde sehr nett unterstützt von den Anwälten Bartholi & Partner aus Berlin (suche bei Google nach Anwalt für Flugrechte in Berlin, findest Du sofort).

Ich denke ohne Anwalt kommt man bei den Airlines eh nicht weiter. Da strampelt man sich ab und am Ende muss man doch zum Anwalt. Da mach ich lieber gleich Nägel mit Köpfen. Bei mir hats gut geklappt. Die Airline muss sowieso die Anwaltskosten zahlen, da sie im Unrecht sind.

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Meine Partnerin und ich waren sicherlich ein bisschen unbedarft. Wir dachten, dass unsere Rechte klar im Gesetz geschrieben stünden und die Fluggesellschaft bei so einer eindeutigen Sache wohl zahlen wird - WEIT GEFEHLT surprise

Nach zahllosen Briefen und mails an die Fluggesellschaft haben wir die Sache am Schluss an unsere Rechtsschutz gegeben, weil wir nicht mehr weiter wussten. Die Versicherung hat uns eine Fachkanzlei aus Berlin empfohlen und wir waren froh, dass wir uns endlich nicht mehr mit den unmöglichen Mitarbeitern der Fluggesellschaft rumärgern mussten. Als wir die Sache fast schon aus den Augen verloren hatten kam von unserem Anwalt vor zwei Wochen die Nachricht dass die Fluggesellschaft jetzt doch die 1200 € zahlt und auch die Anwaltskosten übernehmen wird. Wie hart man dafür kämpfen muss, hätte ich nie gedacht. Aber wenigsten bekommen wir jetzt die Entschädigung. Nächstes Mal gehe ich sofort zum Anwalt ohne mich stundenlang in die Telefonschleifen der Fluggesellschaften zu hängen. Sowas kostet nur Zeit und Geld und führt zu gar nichts. Ein Tip wenn ihr einen guten Anwalt braucht: Rechtsanwälte Bartholi und Partner aus Berlin.

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