In Bezug auf Flugverspätungen ergibt sich ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen aus der Europäischen Fluggastrechte Verordnung. Ihr Flug hat sich um mehr als 14 Stunden verspätet. Bei so einer erheblichen Verspätung geht man von einer Annulierung aus.
EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10 (einfach zu finden bei Google unter "reise-recht-wiki")
Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.
BGH-Az.: X ZR 34/14 (einfach zu finden bei Google unter "reise-recht-wiki")
Der BGH hatte bisher nur entschieden, dass auch eine zeitliche Flug-Verlegung nach hinten einer Nichtbeförderung gleichkomme und dem Kunden dann Ausgleichszahlungen zustehen könnten.
Der Anspruch kann jedoch nur dann geltend gemacht werden, wenn Sie mit einer Verspätung an dem Zielflughafen landen. Das heißt, dass eine Verspätung beim Abflug keine Grundlage für eine Entschädigung darstellt. Maßgeblich ist lediglich die Verspätung bei der Ankunft am Zielflughafen.
EuGH, Urteil vom 26.02.2013, Az.: C-452/13 (einfach zu finden bei Google unter "reise-recht-wiki")
Der EuGH hat klargestellt, dass eine Verspätung beim Abflug keine Voraussetzung für die Entschädigung ist. Es kommt also allein auf die Ankunftsverspätung am Zielflughafen an. Für den Ankunftszeitpunkt ist nach dem Urteil des EuGH das Öffnen einer Tür des Flugzeugs maßgebend, und nicht wie bisher von den Gerichten angenommen das Berühren des Bodens (Touch-Down) oder das Erreichen der Parkposition (on-block).
In Ihrem Fall kam das Flugzeug mit über 14 Stunden Verspätung an ihrem Zielflughafen Arrecife Lanzarote an. Sie haben also grundsätzlich einen Anspruch auf Ausgleichzahlung.
Die Höhe Ihrer Ausgleichzahlung wird von Artikel 7 Abs. 1 der Europäischen Gastrechte Verordnung bestimmt.
"Artikel 7 Ausgleichsanspruch. (1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten die Fluggäste Ausgleichszahlung in folgender Höhe:
a) 250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1 500 km oder weniger
b) 400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1 500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1 500 km und 3 500 km,
c) 600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen."
Die Entfernung von Leipzig nach Arrecife Lanzarote beträgt 3.292 Ihnen würden somit 400 EUR pro Fluggast zustehen.
Zu beachten ist jedoch, dass die Fluggesellschaft keine Entschädigung zahlen muss, wenn außergewöhnliche Umstände im Sinne des Artikel 5 Abs. 3 der Verordnung Nr. 261/2004/EG Ursache der Verspätung waren.
Grund für die Verspätung war in Ihrem Fall zum einen ein technischer Defekt. Technische Defekte sind in der Regel keine außergewöhnlichen Umstände, die Fluggesellschaft wird also nicht von Ausgleichszahlungen befreit. Dies gilt selbst, wenn alle Wartungsarbeiten im Voraus ordnungsgemäß durchgeführt worden.
AG Köln, Urteil vom 05.04.2006, Az. 118 C 595/05 (einfach zu finden bei Google unter "Az. 118 C 595/05 reise-recht-wiki")
Auch wenn ein technisches Problem als ein "außergewöhnlicher Umstand i.S.d. Artikel 5 Abs.3 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 angesehen wird, muss das Luftfahrtunternehmen substantiiert vortragen, woraus sich ergeben könnte, das der angegebene technische Defekt unerwartet und unvermeidbar gewesen ist. Die Behauptung, dass streitbefangene Flugzeug sei regelmäßig gewartet worden, ist ersichtlich zu pauschal gehalten, um die gemäß Artikel 5 Abs.3 VO (EG) 261/2004 erforderliche Exkulpation bewirken zu können.
EuGH vom 22.12.2008, C 549/07 (einfach zu finden bei Google unter "C 549/07 reise-recht-wiki")
Ein bei einem Flugzeug auftretendes technisches Problem, das zur Annulierung eines Fluges führt, fällt nicht unter den Begriff der "außergewöhnlichen Umstände" im Sinne der VO 261/2004, es sei denn, das Problem geht auf Vorkommnisse zurück, die aufgrund ihrer Natur oder Ursache nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betroffenen Luftfahrtsunternehmens sind und von ihm tatsächlich nicht zu beherrschen sind.
Allein der Umstand, dass ein Luftfahrtunternehmen die gesetzlich vorgeschriebenen Mindesterfordernisse an Wartungsarbeiten an einem Flugzeug durchgeführt hat, reicht nicht für den Nachweis, dass dieses Unternehmen "alle zumutbaren Maßnahmen" im Sinne von Artikel 5 Abs. 3 ergriffen hat.
Der zweite Grund für die Verspätung war nach eigenen Angaben die Ruhezeit der Crew. Fraglich ist, ob die Ruhezeit der Crew einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne des Art.5 Abs. 3 der Europäischen Fluggastrechte Verordnung darstellt. Nach einem Urteil des Amtsgerichts Hannover (einfach zu finden bei Google unter Az.: 426 C 12868/10) steht den Passagieren eine Ausgleichszahlung zu, wenn sich ihr Flug dadurch verspätet, dass die Crew ihre Ruhezeit einhalten musste. Dies gilt sogar dann, wenn das Problem mit der Pause der Crew überhaupt erst dadurch auftrat, weil der vorangegangene Flug durch schlechtes Wetter verspätet war.
Ihrem Anspruch auf Ausgleichszahlung gem. Art. 7 der Europäischen Fluggastrechte Verordnung dürfte eigentlich nichts mehr im Wege stehen.