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+5 Punkte
Unser Urlaub ist schonmal richtig schlecht gestartet. Wir sollten mit 2 Familien (insgesamt 10 Personen) von Leipzig nach Lanzarote mit Condor fliegen. Wir hatten uns eigentlich schon gefreut, dass wir mit Condor fliegen, weil wir dachten, dass Condor eine gute Fluggesellschaft ist.

Unser Flug DE5454 LEJ ACE von Leipzig nach Arrecife Lanzarote wurde aber verschoben. Am Flughafen haben die Condor Mitarbeiter einen Zettel verteilt, der bestätigt, dass die Flugverspätung zwei Gründe hatte: technischer Defekt und Crew Ruhezeit.

Können wir von Condor jetzt wirklich 400 EUR pro Person fordern? Im Flugzeug hatte ein Mann erzählt, dass uns das nach EU Recht zusteht. Wir haben im Internet auch gelesen, dass die Condor das zahlen müsste, aber oft nicht macht. Bei uns wären das ja 4000 EUR insgesamt. Das wäre fast der Gesamtpreis für eine Familie.

Müssen wir da was beachten? Muss Condor die Entschädigung auch zahlen, wenn ein technischer Defekt oder die Crew Ruhezeit die Verspätung verursacht haben?
Gefragt in Reisevertragsrecht von
+5 Punkte

17 Antworten

+2 Punkte

Lieber Fragesteller,

es ist durchaus sehr ärgerlich wenn der Urlaub mit einem solch unangenehmen Zwischenfall beginnt. Bei einer erheblichen Flugverspätung können sich durchaus Ansprüche aus der Europäischen Fluggastrechteverordnung gegen die Fluggesellschaft ergeben. Im vorliegenden Fall haben Sie Ihren Zielflughafen in Lanzarote mit einer Verspätung von über 14 Stunden erreicht. Bei einer solchen erheblichen Verspätung, ist bereits von einer Annullierung Ihres Fluges auszugehen. Dazu sind die folgenden Urteile relevant:

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10 (bei Google einfach zu finden unter "reise-recht-wiki")

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

BGH- Az.: X ZR 34/14 (bei Google einfach zu finden unter "reise-recht-wiki")

Der BGH hatte entschieden, dass auch eine zeitliche Flug-Verlegung nach hinten einer Nichtbeförderung gleichkomme und dem Kunden dann Ausgleichszahlungen zustehen könnten.

Folglich könnte Ihnen durchaus ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen zustehen. Die Höhe der Ausgleichszahlungen bemisst sich nach der Entfernung. In Ihrem Fall liegt zwischen dem Flughafen in Leipzig und dem Flughafen Arrecife Lanzarote eine Entfernung von 3.288,59 km vor. Somit würden Ihnen richtigerweise 400 Euro je Fluggast zustehen und insgesamt 4.000 Euro.

Zu beachten ist, dass die Fluggesellschaft keine Ausgleichszahlungen leisten muss, wenn außergewöhnliche Umstände im Sinne des Artikel 5 Abs. 3 der Verordnung Nr. 261/2004/EG Ursache der Verspätung waren. Die Fluggesellschaft muss beweisen, dass ein außergewöhnlicher Umstand vorlag. Ein außergewöhnlicher Umstand kann zum Beispiel bei Streik des Bodenpersonals oder bei schlechten Wetterbedingugnen vorliegen.

Ein technischer Defekt ist aber in der Regel kein außergewöhnlicher Umstand, der die Fluggesellschaft von Ausgleichszahlungen freistellt. Dies gilt selbst dann, wenn die Fluggesellschaft alle Wartungsarbeiten am Flugzeug frist- und ordnungsgemäß durchgeführt hat. Dazu das folgende Urteil:

EuGH, Urteil vom 22.12.2008 - Az.: C 549/07 -(einfach zu finden bei Google unter "reise-recht-wiki")

Ein bei einem Flugzeug aufgetretenes technisches Problem, das zur Annullierung eines Fluges führt, fällt nicht unter den Begriff „außergewöhnliche Umstände“ im Sinne der VO 261/2004, es sei denn, das Problem geht auf Vorkommnisse zurück, die aufgrund ihrer Natur oder Ursache nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betroffenen Luftfahrtunternehmens sind und von ihm tatsächlich nicht zu beherrschen sind.

Allein der Umstand, dass ein Luftfahrtunternehmen die gesetzlich vorgeschriebenen Mindesterfordernisse an Wartungsarbeiten an einem Flugzeug durchgeführt hat, reicht nicht für den Nachweis, dass dieses Unternehmen „alle zumutbaren Maßnahmen“ im Sinne von Art. 5 Abs. 3 ergriffen hat
 

Damit müsste Condor im vorliegenden Fall auch beim Vorliegen eines technischen Defekts Ausgleichszahlungen leisten.

Bezüglich der Ruhezeiten der Crew gilt, dass in einem solchen Fall die Airline eine Ersatzcrew einsetzen muss oder nachweisen muss, dass ihr dies nicht möglich war. Vergleichen Sie dazu das Urteil vom AG Hannover, Az.: 426 C 12868/10 (einfach zu finden bei Google unter "reise-recht-wiki").

Somit kann Condor die Flugverspätung weder wegen des technischen Defekts, noch wegen der Ruhezeiten der Crew verweigern, da beides keinen außergewöhnlichen Umstand darstellt.

 


 

Beantwortet von (7,200 Punkte)
+2 Punkte
Ich empfehle euch die Rechtsanwälte Bartholl & Partner aus Berlin, die hatten wir und die sind sehr gut. Müsste www.rechtsanwalt-bartholl.de oder so sein, einfach googlen "Bartholl Berlin", da hab ich sie gefunden.
wir hatten einen komplizierten fall weil unser erster Flug nur etwas verspätet war, wir dadurch aber den Weiterflug verpasst haben. Ich habe lange im internet nach den besten Anwälten für solche flugrechte gesucht. Wir haben dann die kanzlei Bartholl Legal Services in Berlin eingeschaltet.

Hat alles super geklappt. wir können die empfehlen.
Hier die Kanzlei, die uns und unsere Freunde vertreten hat und die ich euch empfehlen kann:

Rechtsanwälte Bartholl Berlin
Tauentzienstraße 9-12
10789 Berlin

Hatten wir eingeschaltet, weil es bei uns einfach nicht voranging und Condor sich weigerte, uns die Entschädigung zu überweisen. Irgendwann haben wir dann gesagt, wir wagen den Schritt zum Anwalt. Und ich kann euch sagen, dass wir das schon viel früher hätten tun sollen, denn nach einiger Zeit kam dann ein Schreiben von den Condor-Anwälten, dass man uns die Entschädigung doch überweist.

Ich glaube inzwischen auch, dass Condor es drauf ankommen lässt und wartet, ob wirklich ein Anwalt kommt. Es gibt so viele andere, die auf vielen Foren immer die gleiche Geschichte erzählen: Condor zahlt immer erst auf den letzten Drücker und nur wenn ein Anwalt mit im Spiel ist. Warum, ist das Geheimnis von Condor, aber die sind wohl nicht so blöd, als dass sie nicht wüssten, warum man es so macht.

Bleibt dran und ich drücke euch die Daumen, dass ihr auch euer Geld bekommt!
Meine Suche im Internet und den Foren hat mir die Augen geöffnet: Man wird als kleiner Verbraucher von den großen Fluggesellschaften nach Strich und Faden an der Nase herumgeführt.

Ich war erst ganz unsicher wegen der Entschädigung unserer Familie gegen Condor und konnte mir gar nicht vorstellen, dass Condor uns wirklich 1600 € zahlen muss. Da bin ich schön auf die Taktik von Condor hereingefallen. Dass das System hat, sieht man ja in allen Foren an den immer gleichen Antwortbriefen.

Meine Familie und ich können die Kanzlei aus Berlin empfehlen. Die sind wirklich die besten in solchen Fällen, kennen sich aus und alles geht ganz unkompliziert. Im Internet kann man die Kanzlei finden, wenn man nach "Bartholl Legal Services" oder "Fachkanzlei Reiserecht Bartholl" sucht.

Ich wünsche auch euch viel Erfolg und fallt nicht auf die Fluggesellschaft rein!
Unfassbar!

Auch bei uns wollte Condor uns erst hinhalten und beirren - und leider muss ich zugeben, wir sind um ein Haar drauf reingefallen. Als Condor nach unserem 3. Schreiben antowortete, dass sie "in Anbetracht der eindeutigen Sachlage können wir auch nach einer nochmaligen Prüfung der Angelegenheit Ihrem Wunsch nach einer Entschädigung nicht entsprechen" kamen wir echt ins Grübeln. Wir waren uns einfach unsicher, wer kennt schon alle Gesetze?

GENAU DAS IST DER FEHLER! Das wollen die Fluggesellschaften, Unsicherheit ist deren Konzept. Unsichere Verbraucher geben auf, stecken ein und ducken sich.

Ich kann aus eigener Erfahrung nur Mut machen: Ihr habt einen GESETZLICHEN ANSPRUCH auf Entschädigung. Lasst euch nicht von den Fluggesellschaften beirren. Mit einem guten Anwalt kommt ihr ans Ziel. Wir sind jedenfalls froh, dass wir nicht aufgegeben haben und haben uns über die 1000 EUR sehr gefreut.
Durchhalten, durchhalten, durchhalten und sich einen guten Anwalt suchen - das ist mein tip.

Nur so kommt ihr bei Condor weiter. Die nehmen Verbraucher nicht ernst. Ich weiss bis heute nicht, warum ich überhaupt so blöd war, denen immer wieder fleißig und gutgläubig geschrieben zu haben und denen meine Sicht des Gesetzes 261/04 erklärt habe. Die lachen sich einfach ins Fäustchen, dass Verbraucher so lieb und treudoof sind.

Hätte ich deren System vorher durchblickt wäre ich gleich zum Anwalt und hätte mir stundenlange Schreiben und viel Ärger ersparen können. Es gibt wohl leider einige Firmen, die verstehen einen nur, wenn der Anwalt kommt. Das ist eigentlich nicht meine Art. Es ist aber ganz sicher noch weniger meine Art, mich als dumm verkaufen zu lassen. So habe ich kein Mitleid mit Condor, wenn sie uns dann alles zahlen.

Und um es euch nochmal zu sagen: Unser Anwalt hat denen ein 5-seitiges Schreiben geschickt, was sich gewaschen hatte und als Antwort kam sofort: Wir zahlen die Entschädigung und die Anwaltskosten.

Macht euch euren Reim drauf ;-)
+3 Punkte

Guten Tag Fragesteller,

 

natürlich ist eine Flugzeitenverschiebung nie ein schöner Start in den wohlverdienten Urlaub. Tatsächlich haben Flugreisende unter bestimmten Umständen einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen, aber wohlmöglich auch andere Ansprüche.

Zunächst muss allerdings geklärt werden, ob Sie die Flüge im Rahmen einer Pauschalreise gebucht haben oder eben individuell.

Zunächst gehe ich auf die Ansprüche, für den Fall einer Individualreise, ein:

Demnach haben Sie gem. Art. 5 der Europäischen Fluggastrechte-VO 261/2004 tatsächlich einen Anspruch auf Ausgleichs- und Betreuungsleistungen gem. Art.7, 8 und 9.

Unbestritten liegt bei Ihnen eine erhebliche Verspätung vor. Somit kommen je nach Flugstrecke

- Ausgleichszahlungen in Höhe von 250 Euro bei einer Flugstrecke von weniger als 1.500 Kilometern

- Ausgleichszahlungen in Höhe von 400 Euro bei einer Flugstrecke zwischen 1.500 und 3.500 Kilometern

- Ausgleichszahlungen in Höhe von 600 Euro bei einer Flugstrecke von mehr als 3.500 Kilometern

in Betracht.

Sie haben schon richtig bemerkt, dass Sie pro Person 400 Euro verlangen können.
Dieser Anspruch könnte allerdings entfallen, da das unternehmen außergewöhnliche Umstände geltend macht.

Solche Umstände können insbesondere bei politischer Instabilität, mit der Durchführung des betreffenden Fluges nicht zu vereinbarenden Wetterbedingungen, Sicherheitsrisiken, unerwarteten Flugsicherheitsmängeln und den Betrieb eines ausführenden Luftfahrtunternehmens beeinträchtigenden Streiks eintreten.“ – Erwägungsgrund 13 der VO 261/2004.

Fraglich ist nun, ob ein technischer Defekt unter einen solchen Umstand rechtlich zu sehen ist. In der Regel stellt ein technisches Problem jedoch keine Begründung dafür dar, keine Ausgleichszahlung leisten zu müssen. Nur in sehr wenigen Fällen, wie beispielsweise bei einem defekten Generator oder aus einem Vogelschlag resultierenden Defekt wich die Rechtsprechung in den letzten Jahren davon ab. Auch auf die Ruhezeit der Crew kann sich Condor in diesem Fall nicht beziehen. Condor muss dafür Sorge tragen, dass ein Flugzeug und sein Crew einsatzbereit ist. Die Airline muss auch dafür Sorgen, dass iim Notfall eine Ersatzcrew bereit steht. Fallen Crewmitglieder deswegen aus, weil sie ihre vorgeschriebenen Ruhezeiten einhalten müssen, so ist auch das kein außergewöhnlicher Umstand.

Ihr Anspruch besteht also.

Zudem haben Sie aufgrund der langen Wartezeit am Flughafen auch einen Anspruch auf Betreuungsleisten gem. Art.8 und Art.9 der VO.

Gemäß Art. 8 der Verordnung:

- vollständige Erstattung des Flugpreises binnen 7 Tagen sowohl für noch anzutrende als auch für schon zurückgelegte Flüge, wenn diese aufgrund des Reiseplans des Fluggastes zwecklos geworden sind, sowie gegebenenfalls einen Rückflug zum Abflugort zum frühestmöglichen Zeitpunkt

- ODER eine anderweitige Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt

- ODER vorbehaltlich verfügbarer Plätze eine anderweitige Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes.

Gemäß Art. 9 der Verordnung:

- Mahlzeiten und Erfrischungen in a

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+1 Punkt

 

Gemäß Art. 9 der Verordnung:

- Mahlzeiten und Erfrischungen in angemessenem Verhältnis zur Wartezeit,

- Hotelunterbringung und Transport zwischen Flughafen und Unterbringung, wenn die nach vernünftigem Ermessen zu erwartende Abflugzeit des neuen Fluges erst am Tag nach der planmäßigen Abflugzeit des annullierten Fluges liegt,

- zwei unentgeltliche Telefonate, Faxe oder E-Mails.

 

Vgl. EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.
(bei Google-Suche zu finden unter: "C-83/10 reise-recht-wiki")

Nun für den Fall, dass Sie eine Pauschalreise gebucht haben:

Da Ihre Reisepläne erheblich beeinträchtigt wurden, so räumt das BGB Ihnen in § 651 a ff. BGB weitere Rechte ein.

Durch die Verlegung des Fluges liegt ein Sachmangel im Sinne des § 651 c I BGB vor. Somit besteht für Sie die Möglichkeit gemäß § 651 d I , den Reisepreis zu mindern. Dazu müssen Sie allerdings den Mangel anzeigen. Zudem können Sie gem. § 651 c II 1 BGB vom Reiseveranstalter Abhilfe zu verlangen. Dazu müssten Sie gemäß § 651 c III 1 BGB eine Frist setzen. Hält der Reisveranstalter die Frist nicht ein, so kann der Reisende selbst Abhilfe schaffen und Ersatz der dazu erforderlichen Aufwendungen verlangen.

 

 

Ich würde Ihnen empfehlen sich direkt an die Airline zu wenden und wenn nötig, einen Anwalt für Reisrecht einzuschalten. 

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In Bezug auf Flugverspätungen ergibt sich ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen aus der Europäischen Fluggastrechte Verordnung. Ihr Flug hat sich um mehr als 14 Stunden verspätet. Bei so einer erheblichen Verspätung geht man von einer Annulierung aus.

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10 (einfach zu finden bei Google unter "reise-recht-wiki")

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

BGH-Az.: X ZR 34/14 (einfach zu finden bei Google unter "reise-recht-wiki")

Der BGH hatte bisher nur entschieden, dass auch eine zeitliche Flug-Verlegung nach hinten einer Nichtbeförderung gleichkomme und dem Kunden dann Ausgleichszahlungen zustehen könnten.

 

Der Anspruch kann jedoch nur dann geltend gemacht werden, wenn Sie mit einer Verspätung an dem Zielflughafen landen. Das heißt, dass eine Verspätung beim Abflug keine Grundlage für eine Entschädigung darstellt. Maßgeblich ist lediglich die Verspätung bei der Ankunft am Zielflughafen.

EuGH, Urteil vom 26.02.2013, Az.: C-452/13 (einfach zu finden bei Google unter "reise-recht-wiki")

Der EuGH hat klargestellt, dass eine Verspätung beim Abflug keine Voraussetzung für die Entschädigung ist. Es kommt also allein auf die Ankunftsverspätung am Zielflughafen an. Für den Ankunftszeitpunkt ist nach dem Urteil des EuGH das Öffnen einer Tür des Flugzeugs maßgebend, und nicht wie bisher von den Gerichten angenommen das Berühren des Bodens (Touch-Down) oder das Erreichen der Parkposition (on-block).

 

In Ihrem Fall kam das Flugzeug mit über 14 Stunden Verspätung an ihrem Zielflughafen Arrecife Lanzarote an. Sie haben also grundsätzlich einen Anspruch auf Ausgleichzahlung.

 

Die Höhe Ihrer Ausgleichzahlung wird von Artikel 7 Abs. 1 der Europäischen Gastrechte Verordnung bestimmt.

"Artikel 7 Ausgleichsanspruch. (1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten die Fluggäste Ausgleichszahlung in folgender Höhe:

a) 250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1 500 km oder weniger

b) 400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1 500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1 500 km und 3 500 km,

c) 600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen."

Die Entfernung von Leipzig nach Arrecife Lanzarote beträgt 3.292 Ihnen würden somit 400 EUR pro Fluggast zustehen. 

 

Zu beachten ist jedoch, dass die Fluggesellschaft keine Entschädigung zahlen muss, wenn außergewöhnliche Umstände im Sinne des Artikel 5 Abs. 3 der Verordnung Nr. 261/2004/EG Ursache der Verspätung waren.

Grund für die Verspätung war in Ihrem Fall zum einen ein technischer Defekt. Technische Defekte sind in der Regel keine außergewöhnlichen Umstände, die Fluggesellschaft wird also nicht von Ausgleichszahlungen befreit. Dies gilt selbst, wenn alle Wartungsarbeiten im Voraus ordnungsgemäß durchgeführt worden.

 

AG Köln, Urteil vom 05.04.2006, Az. 118 C 595/05 (einfach zu finden bei Google unter "Az. 118 C 595/05 reise-recht-wiki")

Auch wenn ein technisches Problem als ein "außergewöhnlicher Umstand i.S.d. Artikel 5 Abs.3 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 angesehen wird, muss das Luftfahrtunternehmen substantiiert vortragen, woraus sich ergeben könnte, das der angegebene technische Defekt unerwartet und unvermeidbar gewesen ist. Die Behauptung, dass streitbefangene Flugzeug sei regelmäßig gewartet worden, ist ersichtlich zu pauschal gehalten, um die gemäß Artikel 5 Abs.3 VO (EG) 261/2004 erforderliche Exkulpation bewirken zu können.

 

EuGH vom 22.12.2008, C 549/07 (einfach zu finden bei Google unter "C 549/07 reise-recht-wiki")

Ein bei einem Flugzeug auftretendes technisches Problem, das zur Annulierung eines Fluges führt, fällt nicht unter den Begriff der "außergewöhnlichen Umstände" im Sinne der VO 261/2004, es sei denn, das Problem geht auf Vorkommnisse zurück, die aufgrund ihrer Natur oder Ursache nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betroffenen Luftfahrtsunternehmens sind und von ihm tatsächlich nicht zu beherrschen sind.

Allein der Umstand, dass ein Luftfahrtunternehmen die gesetzlich vorgeschriebenen Mindesterfordernisse an Wartungsarbeiten an einem Flugzeug durchgeführt hat, reicht nicht für den Nachweis, dass dieses Unternehmen "alle zumutbaren Maßnahmen" im Sinne von Artikel 5 Abs. 3 ergriffen hat.

 

Der zweite Grund für die Verspätung war nach eigenen Angaben die Ruhezeit der Crew. Fraglich ist, ob die Ruhezeit der Crew einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne des Art.5 Abs. 3 der Europäischen Fluggastrechte Verordnung darstellt. Nach einem Urteil des Amtsgerichts Hannover (einfach zu finden bei Google unter Az.: 426 C 12868/10) steht den Passagieren eine Ausgleichszahlung zu, wenn sich ihr Flug dadurch verspätet, dass die Crew ihre Ruhezeit einhalten musste. Dies gilt sogar dann, wenn das Problem mit der Pause der Crew überhaupt erst dadurch auftrat, weil der vorangegangene Flug durch schlechtes Wetter verspätet war.

 

Ihrem Anspruch auf Ausgleichszahlung gem. Art. 7 der Europäischen Fluggastrechte Verordnung dürfte eigentlich nichts mehr im Wege stehen.

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DANKE DANKE DANKE yessmileysmileyheart an alle aus der community hier!
 
Nur durch euch haben wir unsere Entschädigung von Condor endlich ausgezahlt bekommen und nur durch eure netten Infos haben wir jetzt 1586 € Urlaubsgeld mehr! Ihr seid Super! Wir hatten mit Condor den Urlaub über Neckermann gebucht. Leider eine Flugverspätung auf dem Rückflug nach Frankfurt am Main gehabt. Zuerst hat Condor auf unseren Beschwerdebrief wegen der Entschädigung nur 75 € angeboten:
 
Sehr geehrter Herr XXX,
sehr geehrte Reisegäste,
wir bedauern sehr, dass Sie von einer Flugverspätung betroffen waren und bitten für die Ihnen dadurch entstandenen Unannehmlichkeiten um Entschuldigung. Da Sie im Rahmen Ihrer gebuchten Pauschalreise verspätet am Zielort angekommen sind, haben Sie Anspruch auf Reisepreisminderung. Das Reiserecht sieht für die ersten vier Verspätungsstunden keine finanzielle Entschädigung vor. Ab der fünften und jede weitere Verspätungsstunde erfolgt eine Minderung von 5% des Tagessatzes (Tagessatz = Reisepreis : Reisedauer). Ihre Reisepreisminderung liegt somit bei 75,00 € für 2 Personen. Einen Scheck über diesen Betrag erhalten Sie in Kürze mit separater Post.
 
Wir würden uns freuen, Sie bald wieder an Bord der Condor begrüßen zu dürfen. 
 
Mit freundlichen Grüßen
Condor Flugdienst GmbH
Kundenbetreuung II
Karl-Hermann-Flach Str. 36
61440 Oberursel
GERMANY
 
Wir dachten schon, dass es dann eben bei den 75 € bleibt und wollten schon alles beiseitelegen. Nur durch die community hier yessmiley haben wir durch eure posts rausgefunden, dass uns ja noch viel mehr zusteht und nicht nur die Reisepreiminderung von 75 €. Das nennt man wohl "Trick 3 Verwirrung schaffen"
 
 
Trick 3: Verwirrung schaffen (bei web.de Fluggastrechte: Wie Airlines tricksen, um sich vor Zahlungen zu drücken)
 
Fluggesellschaften versuchen Kunden manchmal auch gezielt hinters Licht zu führen. "Wir kennen Antwortschreiben, die sind völlig inhaltslos. Da wird sieben Seiten lang über europäisches Recht geschrieben und mit abstrakten Rechtsbegriffen verwirrt. Und am Ende des Schreibens teilt man mit, dass die Airline nicht verpflichtet sei, die Ausgleichszahlung zu leisten. Es sind eben Nebelkerzen der Airlines", erzählt Bartholl. Es werde zudem tunlichst vermieden, sich auf einen Grund für die Verspätung festzulegen. Nur ganz selten werde die Ursache für die Verspätung oder Annullierung genannt.
 
 
Zum Glück hatten wir durch euch rausgefunden, dass dies die typische Masche der Condor ist. Eure Tips haben uns geholfen und bestärkt, zu einem Fachanwalt zu gehen. Unser Anwalt sagte uns, dass die Reisepreisminderung natürlich Quatsch und eine Nebelkerze ist, um uns von unserer gesetzlichen Entschädigung abzulenken. 
Der Anwalt riet uns, einfach nochmal an Condor zu schreiben und eine ganz kurze Frist zu setzen (10 Tage). Wenn die Frist dann verstreicht und Condor immer noch nicht gezahlt hat, können wir dann den Anwalt einschalten und die Condor ist in Verzug. Dann haben wir nochmal an Condor geschrieben und schon kam ein Fluggutschein von Condor (wie viele andere hier auch schon berichtet haben), was ja wohl ein Schuldanerkenntnis erster Güte ist. Aber Condor weiß, eben, wie mans macht:
 
Sehr geehrter Herr XXX,
sehr geehrte Reisegäste,
wir bedauern sehr, dass Ihr Flug nicht planmäßig durchgeführt werden konnte. Für die Unannehmlichkeiten, die Sie dadurch hatten, möchten wir uns in aller Form bei Ihnen entschuldigen. Unerwartete Flugänderungen sind für alle Beteiligten eine organisatorische Herausforderung. Wir versuchen daher grundsätzlich alles, den Reiseablauf für Sie so gut und sicher wie möglich zu gestalten. Obwohl nach Informationen unserer Fachabteilungen alle vertretbaren Maßnahmen ergriffen wurden, konnte Ihr Flug nicht planmäßig stattfinden. Als Entschädigung senden wir Ihnen, aus Kulanz und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht, einen Reisegutschein über 1200,00 € für zwei Personen. Der für Sie hinterlegte Gutschein-Code 43TOZ88RW3L0PRYZ ist drei Jahre gültig und übertragbar. Er gilt für die Buchung eines Condor-Fluges mit DE-Flugnummer. Sie können den Gutschein bei Ihrer nächsten Buchung auf unserer Internetseite www.condor.com online eingeben oder in Ihrem Reisebüro vorlegen. Wir bitten nochmals um Entschuldigung für die Verzögerung Ihres Fluges und würden uns freuen, Sie bald wieder an Bord der Condor begrüßen zu dürfen. 
 
Mit freundlichen Grüßen
 
Condor Flugdienst GmbH
Kundenbetreuung II
Karl-Hermann-Flach Str. 36
61440 Oberursel
GERMANY
 
Ich habe denen dann geschrieben, dass wir Geld wollen und keinen Gutschein. Diese Gutscheine sind nur sehr beschränkt einsetzbar (DE-Flugnummer usw.). Da bleiben so gut wie keine Flüge übrig und wenn man nur ganz bestimmte Flüge buchen kann, bringt mir ein Gustchein gar nichts. Außerdem wurde mir klar, dass das Ganze ja auch ein Ablenkungsmanöver ist: Viele denken sich wohl, ich nehme lieber den Gutschein, bevor ich mich weiter streiten muss. Warum? Das Gesetz spricht eine klare Sprache: Condor muss Geld zahlen und nicht einen Flug-Gutschein! Trick 4: Gutschein als Lockmittel (web.de Fluggastrechte: Wie Airlines tricksen, um sich vor Zahlungen zu drücken)
 
Sehr geehrter Herr XXX,
wir kommen zurück auf Ihre Zuschrift. Mit Bedauern haben wir dieser entnommen, dass Sie mit unserer Antwort nicht einverstanden sind. Wir sind Ihrem Anliegen sorgfältig nachgegangen und haben aufgrund der uns daraufhin vorliegenden Informationen unsere Entscheidung getroffen. Auch unter Einbeziehung Ihres erneuten Schreibens ergeben sich keine neuen Gesichtspunkte, die es ermöglichen weiteren Forderungen zu entsprechen.
 
Bitte haben Sie dafür Verständnis.
 
Mit freundlichen Grüßen
Condor Flugdienst GmbH
Kundenbetreuung II
Karl-Hermann-Flach Str. 36
61440 Oberursel
GERMANY
 
NEIN, Verständnis habe ich für Gesetzesbrüc
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@alle: Schuldigung, meine Antwort war eben irgendwie abgerissen worden:

NEIN, Verständnis habe ich für Gesetzesbrüche nicht das geringste! Daher sofort zum Anwalt – und wie so viele andere hier auch schreiben, war es bei uns genauso, die Condor wartet einfach ab, ob Verbraucher es wirklich ernst meinen oder nur mit dem Anwalt bluffen. Wer es ernst meint, wie wir, kommt auch an seine Entschädigung. Condor scheint bei renommierten Rechtsanwaltskanzleien sofort zu zahlen. Wir haben nach nur 3 Wochen von unserem Anwalt die Nachricht gekriegt, dass Condor jetzt plötzlich doch unsere Entschädigung und sogar einen Bonus zahlen will.
 
Beantwortet von (2,620 Punkte)
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Wir haben von Condor 1600 € erhalten, obwohl die uns auch erst gar nichts, dann einen Gutschein und erst ganz zum schluss mit deren Anwälten das Geld geboten haben. Im Schreiben der Anwälte wir auch erstmal seitenlang geschrieben, weshalb Condor nicht zahlen muss, um dann aber in der letzten Zeile die Entschädigung anzubieten. was das soll?

ich denke, wer unbeirrt seine Entschädigung mit einem Anwalt einfordert, kommt irgendwann zu seinem Geld. man muss den Fluggesellschaften nur zeigen, dass man als Verbraucher nicht dummer Hansel ist, sondern deren Maschen kennt, heutzutage gibt es die Schwarmintelligenz und durch foren und Communitys werden tricks leicht aufgedeckt.

Kopf hoch an alle, ihr schafft das wie wir und dann habt ihr das Geld, was euch nach Gesetz zusteht endlich yessmiley

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Damit hatten die Condor Anmwälte uns die 1600 € dann doch zugestanden:
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Lieber Fragesteller,

die Ansprüche aus der europäischen Fluggastrechteverordnung müssen Sie gegenüber der Airline geltend machen - in Ihrem Falle gegenüber Condor.

Condor hat bereits zwei Gründe für die Verspätung genannt, mit denen man sich auseinandersetzen muss. Dabei kann es sich jeweils um einen außergewöhnlichen Umstand handeln, der zum Ausschluss der Ausgleichszahlung führen würde.

1. Technischer Defekt

Ein technischer Defekt an einem Flugzeug stellt keinen außergewöhnlichen Umstand im Sinne des Art. 5 Abs. 3 EG (VO) Nr. 261/2004 dar, es sei denn, dass sich der Defekt nicht im Rahmen der normalen Tätigkeit des Luftfahrtunternehmens gezeigt hat und sich der Defekt auch nicht von der Fluggesellschaft beherrschen ließ (vgl. EuGH, Urt. v. 22.12.2008, C – 549/07, einfach bei Google „C- 549/07 Reise-Recht-Wiki.de“ eingeben, es ist das erste Ergebnis in der Trefferliste). Ob etwas für eine Fluggesellschaft beherrschbar ist, richtet sich danach, ob der betreffende Vorgang unmittelbar in den betrieblichen Ablauf der Airline, also in dessen Verantwortungsbereich fällt. Falls sich die Fluggesellschaft darauf beruft, dass sie alle vorgeschriebenen Wartungsarbeiten ordnungsgemäß durchgeführt hat, so reicht dieses nicht als Nachweis dafür aus, dass sie alle zumutbaren Maßnahmen im Sinne des Art. 5 Abs. 3 EG (VO) Nr. 261/2004 ergriffen hat, um die große Verspätung zu verhindern (vgl. LG Darmstadt, Urt. v. 01.12.2010, 7 S 66/10, „7 S 66/10 Reise-Recht-Wiki.de“ bei Google eingeben, das Urteil finden Sie als erstes Ergebnis in der Liste der Treffer). Die Airline muss substantiiert vortragen und darlegen, wie es zu dem außergewöhnlichem Umstand gekommen ist, wenn sie sich darauf berufen möchte (vgl. AG Frankfurt, Urt. v. 17.01.14, 30 C 2462/13, einfach zu googlen unter "30 C 2462/13 Reise-Recht-Wiki.de").

2. Ruhezeit der Crew

Kommt es zu einer Verzögerung, so fängt die Dienstzeit der Crewmitglieder bereits an zu laufen. Bei einer großen Verzögerung kann es somit dazu kommen, dass die Dienstzeit einer Crew abgelaufen ist, ohne dass das Flugzeug abgehoben hat, geschweige denn den Zielflughafen erreicht hat. In einem solchen Fall kann sich die Luftfahrtgesellschaft nicht auf einen außergewöhnlichen Umstand berufen. Eine solche Verspätung kann verhindert werden, wenn die Airline eine Ersatzcrew bereit hält. Das Vorhalten einer Crew stellt eine zumutbare Maßnahme dar. Denn um zu vermeiden, dass jede auf dem Eintritt außergewöhnlicher Umstände beruhende Verspätung, sei sie auch geringfügig, zwangsläufig zur Annullierung oder Verspätung des Fluges führt, muss ein vernünftig handelndes Luftfahrtunternehmen seine Mittel rechtzeitig planen, um über eine gewisse Zeitreserve zu verfügen und den Flug möglichst bald nach dem Wegfall der außergewöhnlichen Umstände weiter durchführen zu können (vgl. LG Frankfurt, Urt. v. 02.09.2011, 2/24 S 47/11, leicht zu googeln unter "2/24 S 47/11 Reise-Recht-Wiki.de"; EuGH, Urt. v. 12.05.2011, C-294/10, "C-294/10 Reise-Recht-Wiki.de").

 

Bzgl. des technischen Defekts muss Condor genau vortragen, um was für einen Defekt es sich handelt, und warum dieser nicht vermeidbar gewesen ist, Auf einen außergewöhnlichen Umstand bzgl. der Ruhezeit der Crew kann sich Condor nicht berufen.

Reagiert die Airline nicht auf eine erste Kontaktaufnahme, so lohnt sich der Weg zu einem Fachanwalt für Reiserecht.

 

Viel Erfolg!

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Lieber Fragensteller,

grundsätzlich besteht im Fall einer Verspätung des Fluges unter bestimmten Voraussetzungen nach der europäischen Fluggastrechte-Verordnung für einen betroffenen Reisenden die Möglichkeit von der Airline eine Ausgleichszahlung gem. Art. 7 VO zu verlangen. In dem von Ihnen geschilderten Fall wäre ein solcher Anspruch grundsätzlich von folgenden Voraussetzungen abhängig:

  1. die Flugverspätung muss eine große Verspätung im Sinne des EuGH-Urteils Sturgeon darstellen, d.h. der Reisende muss mit einer Verspätung von mind. 3 Stunden am Zielort angekommen sein
  2. die Airline darf gem. Art 5 Abs. 3 VO nicht nachweisen können, dass die Verspätung auf einen sogenannten außergewöhnlichen Umstand zurück geht, den sie auch dann nicht hätte vermeiden können, wenn sie alle zumutbaren Maßnahmen getroffen hätte.

D.h. zunächst wäre es in ihrem Fall wichtig zu wissen, mit wie viel Verspätung Sie in Lanzarote angekommen sind. Liegt die Verspätung unter 3 Stunden scheidet ein Anspruch auf Ausgleichszahlung direkt aus.

Beträgt die Verspätung mind. 3 h, muss geklärt werden, ob sich die Airline gem. Art. 5 Abs. 3 VO entlasten kann oder nicht. In ihrem Fall wurde ein technischer Defekt und Crew-Ruhezeiten als Grund für die Verspätung angegeben. Dies ist zunächst äußerst pauschal und reicht insoweit nicht aus, um eine Entlastung der Airline herbeizuführen. Vielmehr müsste die Airline noch weitere Punkte darlegen und beweisen können.

So hat z.B. das AG Hannover in einem Urteil entschieden, dass eine Airline die sich bei notwendigen Crew-Ruhezeiten auf einen außergewöhnlichen Umstand berufen will, darlegen muss, warum keine Ersatzcrew einsetzbar gewesen sei. (bei Google nachzulesen unter "426 C 12868/10 reise-recht-wiki.de")

Im Rahmen von technischen Problem hat z.B. der BGH entschieden, dass grundsätzlich nur solche Vorkommnisse als außergewöhnliche Umstände zu qualifizieren sind, die nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit der Airline sind und daher von ihr tatsächlich nicht zu beherrschen sind (bei Googlesuche einzugeben " Xa ZR 76/07 reise-recht-wiki.de") Die meisten technischen Defekte, die an einem Flugzeug auftreten können, sind aber eben gerade Teil der normalen Tätigkeit und durchaus von der Airline zu beherrschen wie z.B. Austritt von Hydrauliköl, Defekt des Wetterradars, ein defekter Flow-Sensor oder eine defekte Kerosinpumpe. 

Daher ist es in Ihrem Fall wichtig, die Airline darauf hinzuweisen, dass die pauschale Angabe eines technischen Defektes nicht zur Entlastung ausreicht. Vielmehr muss Sie genau Angaben dazu machen, was defekt war. Nur so kann man entscheiden, ob sich die Airline hier gem. Art. 5 Abs. 3 VO entlasten kann oder nicht.

Ist sie nicht in der Lage diesen Entlastungsbeweis zu führen, muss sie Ihnen eine Ausgleichszahlung gem. Art. 7 VO zahlen. Diese würde in Ihrem Fall 400 € pro Person betragen.

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