3,739 Fragen

11,159 Antworten

910 Kommentare

1,816 Nutzer

EU FLUGGASTRECHTE

Meinungsaustausch von Flugpassagieren, Reisenden, Juristen und Interessierten im Flugrecht.

Unsere NETIQUETTE

Projekt flugrechte.eu

Beliebteste Themen

anspruch-auf-entschädigung flugänderung-entschädigung flugänderung-rechte flugzeitenänderung-rechte flugänderung-was-kann-ich-tun flugänderung-ohne-einwilligung flugverschiebung-rechte flugänderung-schadensersatz flugverlegung-rechte fachanwalt-für-reiserecht flugzeitenverlegung entschädigung-anspruch flugverspätung schadensersatzanspruch-flugänderung entschädigung entschädigung-flugverlegung-schadensersatz pauschalreise-flugänderung fachanwalt-reiserecht reiseveranstalter-flugänderung-rechte flugänderung-rechtsanwalt flug-verspätet-anspruch anspruch-entschädigung-flug-verspätung flugänderung-anwalt eurowings-flugänderung reisebüro-flugänderung-rechte flugverschiebung-entschädigung schadensersatz-vertane-urlaubszeit flugverlegung-schadensersatz flugzeitenänderung gepäckverspätung-schadensersatz schadensersatz-entgangene-urlaubsfreude entschädigung-entgangene-urlaubsfreude flugumbuchung-schadensersatz flugverspätung-fachanwalt flugverschiebung-was-tun flugänderung-fachanwalt flugstornierung-rechte flug-verspätet-außergewöhnlicher-umstand-anspruch flugzeitenänderung-früher außergewöhnlicher-umstand-flugverspätung-anspruch condor-flugverspätung-entschädigung flugumbuchung-entschädigung-schadensersatz reisemangel-entschädigung fachanwalt-für-flugrecht flugänderung-urlaub-kürzer condor-flugverspätung-gutschein flugannullierung-vorgehen flugzeitenverlegung-rechte fachanwalt-gepäckrecht reiseveranstalter-entschädigung gepäckverspätung-pauschale flugänderung eurowings-flugänderung-rechte flugannulierung-entschädigung anschlussflug-verpasst-entschädigung flugänderung-fachkanzlei eurowings-flugentschädigung gepäckverspätung-schadensersatz-wieviel flugverlegung-was-kann-ich-tun bgh-urteil-x-zr-59-14-flugänderung-tuifly flugverschiebung-schadensersatz flugänderung-bgh-urteil-x-zr-59-14 ryanair-entschädigung gepäckverspätung-koffer gepäckverspätung-schadensersatz-pro-tag fachanwalt-gepäckverspätung flugverlegung-ohne-information flugzeitenänderung-schadensersatz flugverschiebung fachanwalt-für-fluggastrechte condor-flugänderung abflughafen-geändert-rechte gutschein-condor-flugverspätung gepäckverspätung-tagessatz eurowings-flugänderung-entschädigung flugverspätung-entschädigung eurowings-flugänderung-was-tun eurowings-flugumbuchung entschädigung-tagessatz condor-entschädigung condor-fluggutschein condor-flugverspätung-schadensersatz fachanwalt-fluggastrechte hotel-entschädigung eurowings-flugverschiebung lufthansa-entschädigung condor-flugverspätung-musterbrief flug-storniert-erstattung eurowings-flugverspätung-entschädigung gepäckverspätung-pauschaler-schadensersatz anschlussflug-entschädigung flugumbuchung-was-tun flugverlegung-nach-vorne montrealer-übereinkommen-entschädigung flugzeit-geändert-rechte gepäckverspätung-tagespauschale ryanair-flugannullierung fachanwalt-flugrecht flugannullierung weiterflug-verpasst-was-tun
0 Punkte
Hallo allerseits.

Ich habe für den 11 Feb. 2015 ein One Way Flug von MIA nach SFO via Cheaptickets gebucht.

Der Flug sollte ursprünglich um 20:20 Uhr abheben. Nun wurde der Flug auf  21:29 Uhr verschoben.

Die Mail von Cheaptickets habe ich am 22. November 2015 erhalten, jedoch eben erst gesehen da mein Postfach relativ voll ist.

Wie sieht es mit einer kostenlosen Rückerstattung in diesem Fall aus?

Der Flug findet in Amerika statt und sollte mit American Airlines durchgeführt werden.

Grüße,

Dominik
Gefragt in Flugzeitenverschiebung von
wieder getaggt von
0 Punkte

4 Antworten

0 Punkte

Hallo lieber Fragesteller,

in einem Fall wie Ihrem, in dem nach der Buchung eines Fluges, die Flugzeiten von der Airline geändert werden, können sich Ansprüche für den Reisenden aus der europäischen Fluggastrecheverordnung ergeben. Denn im Sinne dieser Verordnung handelt es sich hierbei um eine Annullierung des ursprünglich gebuchten Fluges.

Doch bevor man die Ansprüche genauer untersuchen kann, muss festgestellt werden, ob der Anwednungsbereich dieser Norm überhaupt erfüllt ist. Der Artikel 3 der Verordnung ( Anwendungsbereich) besagt, dass die Fluggastrechteverordnung für sämtliche Flüge gilt, die in der EU starten, für Flüge von Fluggesellschaften, deren Sitz in der EU liegtund für solche Flüge, deren Flugunternehmen in der EU liegt und die in der EU enden. 

Eine erhebliche Verschiebung liegt allerdings erst ab 3 Stunden vor. Dies ist bei Ihnen nicht der Fall.

Auch entfällt der Anspruch, wenn Sie von der Flugzeitenänderung mindestens 2 Wochen vor dem geplanten Abflug informiert worden sind. Auch das ist bei Ihnen leider der Fall.

 

Alles in allem entfällt dann somit der Anspruch auf Schadensersatz.

 

 

Artikel 5 EG-Verordnung

 

es sei denn,

i) sie werden über die Annullierung mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet, oder
ii) sie werden über die Annullierung in einem Zeitraum zwischen zwei Wochen und sieben Tagen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet und erhalten ein Angebot zur anderweitigen Beförderung, das es ihnen ermöglicht, nicht mehr als zwei Stunden vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und ihr Endziel höchstens vier Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit zu erreichen, oder iii) sie werden über die Annullierung weniger als sieben Tage vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet und erhalten ein Angebot zur anderweitigen Beförderung, das es ihnen ermöglicht, nicht mehr als eine Stunde vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und ihr Endziel höchstens zwei Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit zu erreichen.
(2) Wenn die Fluggäste über die Annullierung unterrichtet werden, erhalten sie Angaben zu einer möglichen anderweitigen Beförderung.

 

Beantwortet von (9,480 Punkte)
Bearbeitet von
0 Punkte
0 Punkte

Hallo Dominik,

 

bei Flugverspätungen können in der Regel Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung entstehen.

 

Fraglich ist, ob diese in Ihrem Fall auch anwendbar ist.

Dies wäre gemäß Art. 3 I VO der Fall, wenn der Flug auf einem Flughafen eines Mitgliedsstaat startet oder der Flug in ein Mitgliedsstaat zurück kehrt und von einer Airline der Gemeinschaft ausgeführt wird. Zwar gilt diese Richtlinie auch für Nicht-Europäische Airlines, wie beispielsweise Emirates, Quantas, United, Air America oder Etihad, allerdings scheidet ein Anspruch trotzdem aus, da es sich um einen innerstaatlichen Flug in den USA handelt.

Mit amerikanischen Flugrecht kenne ich mich leider nicht aus; allerdings gilt in eurpäische Gemeinschaft ein Flugverspätung auch erst als erheblich, wenn diese mindestens 3 Stunden ist. In Ihrem Fall ist die Verschiebung um 1 h allerdings kaum erheblich.
Zudem wurden Sie auch rechtzeitig über die Verschiebung informiert.


 

Sie müssen diese Verspätung wohl akzeptieren oder aus privaten Gründen zurücktreten, allerdings erhalten Sie dann wahrscheinlich nicht den vollen Kaufpreis zurück.

 

 

Beantwortet von (15,270 Punkte)
0 Punkte
0 Punkte

Hallo, Dominik!

Ihr Flug startet von einem Flughafen außerhalb der Europäischen Union, landet in einem Flughafen außerhalb der Europäischen Union und wird auch von einer Airline durchgeführt, welche nicht eine Fluggesellschaft der Gemeinschaft ist. Die Vorschriften des Art. 3, Abs. 1, Verordnung 261/2004 sind somit nicht erfüllt und die Regelungen der Verordnung können nicht auf Ihr Flug angewandt werden. In den USA können für Inlandflüge eigene Gesetze gelten, Sie können Ihren Rückerstattungsanspruch jedenfalls nicht auf die Verordnung (EG) 261/2004 stützen.

Darüber hinaus beträgt die Entfernung zwischen Miami und San Francisco etwas über 4.000 Kilometer. Gem. Art. 6, Abs. 1, li. c) VO 261/2004 muss bei einer solchen Entfernung die Verspätung mindestens vier Stunden betragen, damit jegliche Ansprüche entstehen könnten.

Auch ein Anspruch auf eine Ausgleichszahlung besteht schon deswegen nicht, weil die Änderung mehr als zwei Wochen vor dem ursprünglich geplanten Abflug mitgeteilt wurde (Art. 5, Abs. 1, li. c) subli. i) VO 261/2004). Ferner würde die Dauer der „Verspätung“ für diese Entfernung auch nicht lang genug sein, um einen Ausgleichszahlungsanspruch zu begründen.

Aber nützt alles nicht – wie gesagt, diese beiden Leistungen der Verordnung 261/2004 kommen allein schon deswegen nicht im Betracht (selbst unter Umständen, auf die Art. 5 und 6 anwendbar wären), weil die Verordnung 261/2004 für Flüge innerhalb der USA nicht gilt.

Es heißt nicht, dass es keine andere Gesetzesgrundlage geben kann, die in den USA gilt und eine kostenlose Stornierung ermöglichen könnte. Dieses Wissen ist jedoch, meines Erachtens, für ein deutschsprachiges Forum etwas zu speziell.

Beantwortet von (5,020 Punkte)
0 Punkte
0 Punkte

Lieber Fragesteller,

Sie haben für den 11 Febuar 2015 ein One Way Flug von MIA nach SFO via Cheaptickets gebucht. Der Flug sollte ursprünglich um 20:20 Uhr abheben. Nun wurde der Flug auf  21:29 Uhr verschoben.

Bei einer Verspätung können sich tatsächlich Ansprüche aus der europäischen Flugagstrechte Verordnung ergeben. Voraussetzung dafür ist jedoch zunächst, dass die europäische Fluggastrechte Verordnung überhaupt auf Ihren Fall anwendbar ist.

In Artikel 3 der europäischen Fluggastrechte Verordnung ist der Anwendungsbereich geregelt und lautet wie folgt:

Diese Verordnung gilt

  • für Fluggäste, die auf Flughäfen im Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, einen Flug antreten;
  • sofern das ausführende Luftfahrtunternehmen ein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft ist, für Fluggäste, die von einem Flughafen in einem Drittstaat einen Flug zu einem Flughafen im Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, antreten, es sei denn, sie haben in diesem Drittstaat Gegen- oder Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen erhalten.

Leider liegen diese Voraussetzungen in Ihrem Fall nicht vor. Folglich ist die europäische Fluggastrechte Verordnung hier nicht anwendbar.

Selbst wenn diese anwendbar wäre, sollten Sie beachten, dass Ihnen Ausgleichszahlungen nur ab einer bestimmten zeitlichen Verspätung bei einer bestimmten Distanz zustehen.

  • Bei einer Verspätung von 2 Stunden auf einer Strecke von 1500km oder weniger: 250€
  • Bei einer Verspätung von 3 Stunden auf einer Strecke innerhalb der EU oder bis 3500km: 400€
  • Bei einer Verspätung von 4 oder mehr Stunden auf einer Strecke außerhalb der EU von 3500km oder mehr: 600€

Hier wurde Ihr Flug um eine Stunde und neun Minuten verschoben. Dies wird wohl eher als bloße Unannehmlichkeit zu betrachten sein. Damit können Sie nicht kostenfrei stornieren.

Weiterhin wurden Sie lange vor Ihrem planmäßigen Abflug informiert. Auch dadruch entfallen Ihre Ansprüche.

Leider stehen Ihnen im vorliegenden Fall keine Ansprüche aus der europäischen Fluggastrechte Verordnung zu.

 

Beantwortet von (4,780 Punkte)
0 Punkte
...