Lieber Fragesteller,
Sie wollten von Housten nach Toronto fliegen und dann den Anschlussflug von Toronto nach Wien nehmen.
In Housten gab es aber, wie Sie später erfahren haben, aufgrund von einer Überbuchung Probleme und Sie konnten nicht mit an Board gehen. Aus diesem Grund haben Sie den Anschlussflug von Toronto nach Wien verpasst.
Alle Flüge haben Sie bei der Lufthansa als Rundflug gebucht. Bei einer Verspätung kann Ihnen ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen aus der europäischen Fluggastrechte Verordnung zustehen. Dafür ist jedoch Voraussetzung, dass Sie auch tatsächlich mit einer Verspätung Ihr Endziel erreicht haben.
EuGH, Urteil vom 04.09.2014, Az.: C-452/13 8 (einfach zu finden bei Google unter „ reise-recht-wiki“)
Der EuGH hat nun klargestellt, dass eine Verspätung beim Abflug keine Voraussetzung für die Entschädigung ist. Es kommt also allein auf die Ankunftsverspätung am Zielflughafen an. Für den Ankunftszeitpunkt ist das Öffnen einer Tür des Flugzeugs maßgebend, und nicht wie bisher von den Gerichten angenommen das Berühren des Bodens (Touch-Down) oder das Erreichen der Parkposition (on-block).
Da Sie jedoch erst mit einer vierstündigen Verspätung gestartet sind und dann auch noch mit Zwischenlandung in München, ist davon auszugehen, dass Sie Wien mit einer Verspätung erreicht haben.
Es ist grundsätzlich so, dass in bestimmten Fällen keine Ausgleichszahlungen von einer Fluggesellschaft geleistet werden müssen. Das ist immer dann der Fall, wenn ein außergewöhnlicher Umstand der Grund für die Verspätung war. Außergewöhnliche Umstände sind schlechte Wetterbedingungen oder ein Streik des Bodenpersonals.
Hier durften Sie jedoch nicht mit an Bord gehen auf Grund von einer Überbuchung. Eine Überbuchung stellt jedoch keinen außergewöhnlichen Umstand dar, denn dies liegt alleine im Einflussbereich von Lufthansa und ist ein beherrschbarer Zustand.
AG Rüsselsheim, Az.: 3 C 739/II [36] (einfach zu finden bei Google unter "reise-recht-wiki")
Die entsprechende EG-Verordnung Nr. 261/2004 gehe davon aus, dass die "außergewöhnlichen Umstände" außerhalb des Verantwortungsbereichs der Fluggesellschaft liegen müssen.
Damit kann sich Lufthansa im vorliegenden Fall nicht exkulpieren.
Die Höhe der Ausgleichszahlungen bemisst sich nach der Entfernung wie folgt:
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Bei einer Verspätung von 2 Stunden auf einer Strecke von 1500km oder weniger: 250€
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Bei einer Verspätung von 3 Stunden auf einer Strecke innerhalb der EU oder bis 3500km: 400€
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Bei einer Verspätung von 4 oder mehr Stunden auf einer Strecke außerhalb der EU von 3500km oder mehr: 600€