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Hallo ! Folgendes ist passiert:

 

Mein Mann und ich haben einen sogenannten Rundflug bei der Lufthansa gebucht. Der Hinflug liegt glatt, aber beim Rückflug kam es zu Problemen. Wir wollten von

Housten nach Toronto und dann den Anschlussflug von

Toronto nach Wien fliegen.

In Housten gab es aber, wie wir später erfahren haben, aufgrund von einer Überbuchung Probleme und wir konnten nicht an Board gehen. Wir verpassten deshalb den Anschlussflug von Toronto nach Wien. Erst mit 4 stündiger Verspätung sind wir, nach langen Diskussionen mit einem anderen Flug nach Toronto und von dort nicht nach WIEN sondern nach MÜNCHEN. Dann von MÜNCHEN erst nach Wien.

 

Haben wir Anspruch auf Zahlung einer Ausgleichsleistung aus der EU VO?
Gefragt in Flugverspätung von
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3 Antworten

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Lieber Fragesteller,

In der etwas älteren Rechtsprechung wurde nur die Verspätung des Zubringers gemessen und die Flüge wurden einzeln betrachtet. Dieses führte dazu, dass Ausgleichszahlungen regelmäßig nicht zu zahlen waren und die Fluggäste ohne Ersatz dastanden (vgl. z.B. LG Berlin, Urt. v. 20.09.2011, 85 S 113/11; AG Wedding, Urt. v. 31.03.2011, 8a C 10/10). 

Nach der neueren Rechtsprechung und auch höchstrichterlichen Rechtsprechung kommt es nicht mehr auf die einzelnen Flüge an, sondern auf die gesamte Flugreise (vgl. BGH, Urt. v. 07.05.2013, X ZR 127/11, einfach mal bei Google eingeben "X ZR 127/11 Reise-Recht-Wiki.de").

Wichtig dabei ist, dass allein die Verspätung am Endziel der Reise zählt. Wo die Verspätung entstanden ist, ist nicht relevant (vgl. AG Frankfurt am Main, Urt. v. 13.12.2011, 29 C 655/12 (11)).

Zu beachten gilt es, was auf dem Flugschein steht. Wenn die Reise einheitlich gebucht wurde, so kann der Ausgleichsanspruch gegenüber. Bei einem einheitlich gebuchten Flug schuldet das Luftfahrtunternehmen bei einer Umsteigeverbindung auch die Weiterbeförderung mit dem Anschlussflug. Ein Luftfahrtunternehmen hat Umsteigeverbindungen, die bei einheitlichem Flugschein in mehreren Abschnitten erfolgen, so anzubieten, dass grundsätzlich genügend Zeit zum Umsteigen bleibt. Wenn es zeitlich knapp wird, hat das Luftfahrtunternehmen Vorkehrungen zu treffen, dass der Fluggast seinen Anschlussflug noch erreichen kann. Dieses kann beispielsweise einen beschleunigten Transfer oder ein länger offenes Boarding realisiert werden (vgl. LG Leipzig, Urt. v. 10.11.2008, 6 S 319/08).

Wurde die Reise nicht einheitlich gebucht, so hat das Unternehmen die Verspätung am Endreiseziel zu verschulden, die den Zubringer verspätet durchgeführt hat (vgl. AG Frankfurt am Main, Urt. v. 21.12.2007, 32 C 1003/07-22).

Zu diesem Thema empfehle ich folgenden Beitrag auf der Website passagierrechte.org:

http://passagierrechte.org/Anschlussflug_verpasst_-_Rechte

Viel Erfolg!

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Lieber Fluggast,


 

Möglicherweise haben Sie einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen gemäß der Fluggastrechteverordnung 261/2004. Dies ist gemäß Art. 3 I VO der Fall, wenn der Flug auf einem Flughafen eines Mitgliedsstaat startet oder der Flug in ein Mitgliedsstaat zurück kehrt und von einer Airline der Gemeinschaft ausgeführt wird. Problematisch ist hier, dass der Flug aus einem Drittstart startet. Allerdings gilt die Verordnung trotzdem, wenn der Flug direkt nach Wien ging, also als Einheit gebucht wurde. Es gilt auch, wenn die verspätete Ankunft am Endziel darauf beruht, dass infolge der Flugverspätung ein selbst nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung fallender oder selbst nicht verspäteter Anschlussflug verpasst wird (vgl. BGH, Urt. v. 07.05.2013, X ZR 127/11).

Maßgeblich für die Berechnung von Ausgleichszahlungen ist immer die tatsächliche Verspätung am Endziel. Dies haben Sie aufgrund der Schilderungen mit einer Verspätung über 4 Stunden erreicht. Hier zählt die exakte Verspätung. Bei dieser großen Distanz muss eine tatsächliche Verspätung von ÜBER 4 Stunden vorliegen. Eine Verspätung darunter kann schon möglicherweise nicht mehr zur Begründung von Ausgleichszahlungen genügen, denn die Definition der großen Verspätung ist streckenabhängig:

  • Flugstrecke bis einschließlich 1.500 km: Verspätung über 2 Stunden

  • Flugstrecke zwischen 1.500 und 3.500 km: Verspätung über 3 Stunden

  • Flugstrecke zwischen 1.500 und 3.500 km: Verspätung über 4 Stunden

    Wenn also eine Verspätung über 4 Stunden vorliegt, könnten Sie folgende Ansprüche haben:

 

- Ausgleichszahlung in Höhe von 250 Euro bei einer Flugstrecke von weniger als 1.500 Kilometern

- Ausgleichszahlung in Höhe von 400 Euro bei einer Flugstrecke zwischen 1.500 und 3.500 Kilometern

- Ausgleichszahlung in Höhe von 600 Euro bei einer Flugstrecke von mehr als 3.500 Kilometern
 

Urteil:

AG Bremen, Urteil vom 18.01.2013, Az. 4 C 0516/11

(zu finden über die Google-Suche „4 C 0516/11 reise-recht-wiki“)

 

Grundsätzlich müssen sich Fluggäste wegen ihrer Ansprüche immer an das Unternehmen wenden, welches den betroffenen Flug tatsächlich durchgeführt hatte. Dies ist jedoch dann anders, wenn das tatsächlich ausführende Unternehmen von einer anderen Airline hierzu beauftragt worden war – in solchen Fällen müssen Passagiere ihre Forderungen gegen das beauftragende Unternehmen richten (so auch AG Frankfurt a.M., Urteil vom 29.03.2012, Az. 31 C 2809/12(78)).

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Lieber Fragesteller,

Sie wollten von Housten nach Toronto fliegen und dann den Anschlussflug von Toronto nach Wien nehmen.
In Housten gab es aber, wie Sie später erfahren haben, aufgrund von einer Überbuchung Probleme und Sie konnten nicht mit an Board gehen. Aus diesem Grund haben Sie den Anschlussflug von Toronto nach Wien verpasst.

Alle Flüge haben Sie bei der Lufthansa als Rundflug gebucht. Bei einer Verspätung kann Ihnen ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen aus der europäischen Fluggastrechte Verordnung zustehen. Dafür ist jedoch Voraussetzung, dass Sie auch tatsächlich mit einer Verspätung Ihr Endziel erreicht haben.

EuGH, Urteil vom 04.09.2014, Az.: C-452/13 8 (einfach zu finden bei Google unter „ reise-recht-wiki“)

Der EuGH hat nun klargestellt, dass eine Verspätung beim Abflug keine Voraussetzung für die Entschädigung ist. Es kommt also allein auf die Ankunftsverspätung am Zielflughafen an. Für den Ankunftszeitpunkt ist das Öffnen einer Tür des Flugzeugs maßgebend, und nicht wie bisher von den Gerichten angenommen das Berühren des Bodens (Touch-Down) oder das Erreichen der Parkposition (on-block).

Da Sie jedoch erst mit einer vierstündigen Verspätung gestartet sind und dann auch noch mit Zwischenlandung in München, ist davon auszugehen, dass Sie Wien mit einer Verspätung erreicht haben.

Es ist grundsätzlich so, dass in bestimmten Fällen keine Ausgleichszahlungen von einer Fluggesellschaft geleistet werden müssen. Das ist immer dann der Fall, wenn ein außergewöhnlicher Umstand der Grund für die Verspätung war. Außergewöhnliche Umstände sind schlechte Wetterbedingungen oder ein Streik des Bodenpersonals.

Hier durften Sie jedoch nicht mit an Bord gehen auf Grund von einer Überbuchung. Eine Überbuchung stellt jedoch keinen außergewöhnlichen Umstand dar, denn dies liegt alleine im Einflussbereich von Lufthansa und ist ein beherrschbarer Zustand.

AG Rüsselsheim, Az.: 3 C 739/II [36] (einfach zu finden bei Google unter "reise-recht-wiki")

Die entsprechende EG-Verordnung Nr. 261/2004 gehe davon aus, dass die "außergewöhnlichen Umstände" außerhalb des Verantwortungsbereichs der Fluggesellschaft liegen müssen.

Damit kann sich Lufthansa im vorliegenden Fall nicht exkulpieren.

Die Höhe der Ausgleichszahlungen bemisst sich nach der Entfernung wie folgt:

  • Bei einer Verspätung von 2 Stunden auf einer Strecke von 1500km oder weniger: 250€
  • Bei einer Verspätung von 3 Stunden auf einer Strecke innerhalb der EU oder bis 3500km: 400€
  • Bei einer Verspätung von 4 oder mehr Stunden auf einer Strecke außerhalb der EU von 3500km oder mehr: 600€

 

 

 

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