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Pauschalreise über Ltur gebucht nach Florida. Flüge sollten mit Condor geflogen werden. Hinflug alles OK. Rückflug sollte um 21:55 Uhr abends ab Florida (Fort Lauderdale) losfliegen. Am Flughafen Info, dass das Flugzeug noch an anderem Flughafen feststeckt (Grund technischer Defekt). Verspätung erst mit 3 Stunden angegeben. Nach langem Warten, Info, dass Flug erst am nächsten Tag gegen 10:00 uhr Vormittags. Total übermüdete Kinder, Chaos, Schlafen am Flughafen auf Bänken und am Boden.

Der Flug ging erst am nächsten Tag nachmittags los. Flugverspätung in Frankfurt nach Landung ca. 20 Stunden. Wir haben von Condor unsere Entschädigung über 4200 € eingefordert gem. Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 und eine Frist gesetzt. Erste Frist verstrichen. Zweite Frist Antwort von Condor:

 
Sehr geehrte Frau Hartmann,
 
vielen Dank für Ihre Zuschrift. Für die aufgrund des gebuchten Fluges eingetretenen Unannehmlichkeiten möchten wir uns an dieser Stelle ausdrücklich in aller Form bei Ihnen entschuldigen.
 
Hinsichtlich Ihres Anliegens erlauben wir uns den Hinweis, dass wir nicht Veranstalter sowie Vertragspartner der von Ihnen gebuchten Pauschalreise und damit nicht der richtige Ansprechpartner sind.
 
 
Was tun? Condor muss doch zahlen, oder? Der Reiseveranstalter hat uns einen Scheck über 415 € geschickt. Wir wollen aber die 600 € pro Person, die uns nach Gesetz zustehen.

 

Gefragt in Europäische Fluggastrechte von
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7 Antworten

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Condor hat mich fast mit ihrem System und ihrer Masche rumgekriegt. Nur durch Zufall habe ich an einem Abend, an dem ich zum Glück nicht so viel zu tun hatte, nochmal kurz im Internet wegen unserer Flugverspätung nachgesehen. 

Und mir wurden die Augen geöffnet surprise

Ich dachte erst, dass wir wahrscheinlich die einzigste Familie sind, die eine Entschädigung von Condor fordert und fühlte mich fast schon peinlich, dass wir so oft nach der Zahlung der Entschädigung bei Condor angefragt hatten, Condor aber immer wieder sagte, dass die keine Entschädigung zahlen müssten, weil das Gesetz was anderes sagt. Als ich dann in einigen Foren exakt WORTWÖRTLICH die gleichen Antwortschreiben, die Condor auch an uns geschickt hat, wiedergefunden habe, war ich sauer. Sehr sauer. Damit hatte Condor meinen Kampfgeist geweckt. Ich bin dann gleich am nächsten Tag zu meiner Versicherung und habe denen gesagt, dass ich einen Fachanwalt brauche. Meine Versicherung hat mir freie Anwaltswahlt gegeben und dann bin ich zum besten Anwalt für Flugrecht.

Es hat so ca. 15 Wochen gedauert und dann hat uns der Anwalt das Schreiben der Condor Anwälte geschickt, in dem die uns dann also doch cool die uns zustehenden 1600 € zahlen: Natürlich "aus Kulanzgründen und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht". Mein Anwalt sagte mir noch so schön, dass die wohl genau wüssten, warum sie uns nach so langem Hinhalten dann doch ganz schnell die Entschädigung zahlen. Denn einen Gerichtsprozess trauen die sich mit so einer xxx-Taktik nicht zu. Über die "Tricks der Airlines" gibt es einen guten Beitrag bei web.de: Fluggastrechte: Wie Airlines tricksen, um sich vor Zahlungen zu drücken

Ich kann euch nur sagen: INFORMIERT EUCH! Ihr werdet sehen, dass man als kleiner Verbraucher von der Fluggesellschaft nach Strich und Faden in die Irre geführt wird. Holt euch einen guten Rechtsanwalt und schon akzeptiert Condor euch und diskutiert auf Augenhöhe, was sie sonst nicht tun.

Hier das Antwortschreiben der Condor Anwälte

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Unfassbar!

Auch bei uns wollte Condor uns erst hinhalten und beirren - und leider muss ich zugeben, wir sind um ein Haar drauf reingefallen. Als Condor nach unserem 3. Schreiben antowortete, dass sie "in Anbetracht der eindeutigen Sachlage können wir auch nach einer nochmaligen Prüfung der Angelegenheit Ihrem Wunsch nach einer Entschädigung nicht entsprechen" kamen wir echt ins Grübeln. Wir waren uns einfach unsicher, wer kennt schon alle Gesetze?

GENAU DAS IST DER FEHLER! Das wollen die Fluggesellschaften, Unsicherheit ist deren Konzept. Unsichere Verbraucher geben auf, stecken ein und ducken sich.

Ich kann aus eigener Erfahrung nur Mut machen: Ihr habt einen GESETZLICHEN ANSPRUCH auf Entschädigung. Lasst euch nicht von den Fluggesellschaften beirren. Mit einem guten Anwalt kommt ihr ans Ziel. Wir sind jedenfalls froh, dass wir nicht aufgegeben haben und haben uns über die 1000 EUR sehr gefreut.
Durchhalten, durchhalten, durchhalten und sich einen guten Anwalt suchen - das ist mein tip.

Nur so kommt ihr bei Condor weiter. Die nehmen Verbraucher nicht ernst. Ich weiss bis heute nicht, warum ich überhaupt so blöd war, denen immer wieder fleißig und gutgläubig geschrieben zu haben und denen meine Sicht des Gesetzes 261/04 erklärt habe. Die lachen sich einfach ins Fäustchen, dass Verbraucher so lieb und treudoof sind.

Hätte ich deren System vorher durchblickt wäre ich gleich zum Anwalt und hätte mir stundenlange Schreiben und viel Ärger ersparen können. Es gibt wohl leider einige Firmen, die verstehen einen nur, wenn der Anwalt kommt. Das ist eigentlich nicht meine Art. Es ist aber ganz sicher noch weniger meine Art, mich als dumm verkaufen zu lassen. So habe ich kein Mitleid mit Condor, wenn sie uns dann alles zahlen.

Und um es euch nochmal zu sagen: Unser Anwalt hat denen ein 5-seitiges Schreiben geschickt, was sich gewaschen hatte und als Antwort kam sofort: Wir zahlen die Entschädigung und die Anwaltskosten.

Macht euch euren Reim drauf ;-)
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Bei uns war es wie bei so vielen anderen auch: Wir waren unsicher, weil wir uns mit juristischen Dingen überhaupt nicht auskennen. Mein Mann hat dann an Condor geschrieben, dass wir wegen der Verspätung die 1000 € nach den EU Fluggastrechten der EU Richtlinie 261/04 wünschen. Condor blockte erst ab, es würde dauern. Als wir dann nicht nachließen, hat uns Condor einen Fluggutschein über 1000 € angeboten. Da waren wir eigentlich schon zufrieden, aber diese Condor Fluggutscheine haben ja tausend Haken und wir fühlten uns durch andere, die gegen Condor schon gewonnen hatten auch bestärkt: Man hat ja einen Anspruch auf Geld (also Überweisung).

Fast hätte Condor uns so verunsichert, dass wir aufgegeben hätten. Zum Glück hat mir meine Bekannte einen Link zu Foren geschickt, wo viele Condor Verbraucher schon gegen Condor die Entschädigung erfolgreich eingeklagt hatten. Also sind wir zu dem dort empfohlenen Anwalt gegangen und es ist kaum zu glauben, aber es dauerte keine 4 Wochen und die Condor Anwälte zahlten die 1000 €. Und dass obwohl Condor erst felsenfest sagte, dass sie die Entschädigung nicht zahlen müssten.

Zuerst hat Condor gar nicht geantwortet. Dann kam auf unser Nachhaken das Schreiben hier:

Sehr geehrte Familie X,
wir bedauern sehr, dass lhr Flug nicht planmäßg durchgeführt werden konnte. Für die Unannehmlichkeiten, die Sie dadurch hatten, möchten wir uns in aller Form bei lhnen entschuldigen. Unerwartete Flugänderungen sind für alle Beteiligten eine organisatorische Herausforderung. Wir versuchen daher grundsätzlich alles, den Reiseablauf für Sie so gut und sicher wie möglich zu gestalten. Obwohl nach lnformationen unserer Fachabteilungen alle vertretbaren Maßnahmen ergriffen wurden, konnte lhr Flug nicht planmäßig stattfinden. Die Entschädigung senden wir lhnen, aus Kulanz und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht, einen Reisegutschein über € 1000,- für vier Personen. Der für Sie hinterlegte Gutschein-Code 77FR21OI2GHHFSCX ist drei Jahre güliig und übertragbar. Er gilt für die Buchung eines Condor-Fluges mit DE-Flugnummer. Sie können den Gutschein bei lhrer nächsten Buchung auf unserer lnternetseite www.condor.com online eingeben oder in lhrem Reisebüro vorlegen.
 
Wir bitten nochmals um Entschuldigung für die Vezögerung lhres Fluges und würden uns freuen, Sie bald wieder an Bord der Condor begrüßen zu dürfen.
Mit freundlichen Grüßen
 
Condor Flugdienst GmbH
Kundenbetreuung ll
Karl-Hermann-Flach Str. 36
61440 Oberursel
GERMANY
E-Mail : xxx@kb-2.de
Unser Vorgang : CON-15/09-01109
http:/www. condor. com
Wir lieben Fliegen.
Condor Flugdienst GmbH, Vorsitzender des Aufsichtsrates: Heiner Wilkens.
Geschäftsführung: Ralf Teckentrup (Vorsitzender), Uwe Balser, Dr. Ulrich Johannwille.
Sitz: Kelsterbach, Registergericht und Handelsregister Nr: Amtsgericht Darmstadt Nr 83385.
Condor Flugdienst GmbH, President Supervisory Board: Heiner Wilkens.
Executive Board: Ralf Teckentrup (President), Uwe Balser, Dr. Ulrich Johannwille.
Registered Office: Kelsterbach/Germany, register court and number: Amtsgericht Darmstadt Nr. 83385.
 
 
Dann haben wir zurückgeschrieben und gesagt, dass wir keinen Gutschein akzeptieren und Geld wünschen. Darauf hat Condor geantwortet:
 
Sehr geehrte Familie X,
wir kommen zurück auf lhre Zuschrift. Mit Bedauern haben wir dieser entnommen, dass Sie mit unsererAntwort nicht einverstanden sind. Wir sind lhrem Anliegen sorgfältig nachgegangen und haben aufgrund der uns daraufhin vorliegenden lnformationen unsere Entscheidung getroffen. Auch unter Einbeziehung lhres erneuten Schreibens ergeben sich keine neuen Gesichtspunkte, die es ermöglichen, weiteren Forderungen zu entsprechen. Bitte haben Sie dafür Verständnis.
Mit freundlichen Grüßen
 
Condor Flugdienst GmbH
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Executive Board: Ralf Teckentrup (President), Uwe Balser, Dr. Ulrich Johannwille.
Registered Office: Kelsterbach/Germany, register court and number: Amtsgericht Darmstadt Nr. 83385.
 
 
Als wir dann antworteten, dass wir einen Anwalt einschalten, hat Condor so geantwortet:
 
Sehr geehrte Familie X,
wir kommen zurück auf lhre weitere Zuschrift. ln Anbetracht der eindeutigen Sachlage können wir auch nach einer nochmaligen Prüfung der Angelegenheit Ihrem Wunsch nach einer Entschädigung nicht entsprechen.
Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir aus den bereits genannten Gründen an der getroffenen Entscheidung festhalten.
 
Mit freundlichen Grüßen
Condor Flugdienst GmbH
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Dann sind wir zum Anwalt und dann hat Condor gezahlt:
 
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Lieber Fragesteller,

der geschilderte Sachverhalt ist sehr ärgerlich und Sie sollten weiterhin an Ihren Rechten hier in Form einer Ausgleichsazhlung festhalten. Bei Ihrer Schilderung ergeben sich zwei Aspekte, die einer genaueren Betrachtung bedürfen.

1. Verspätung wegen technischen Defekts auf Vorflug

Bei der verspäteten Startzeit hätte der Fluggast nach der europäischen Fluggastrechteverordnung einen Ausgleichsanspruch gegen das Luftfahrtunternehmen. Jedoch könnte die Fluggesellschaft sich auf einen außergewöhnlichen Grund berufen und somit von ihrer Zahlungspflicht befreit werden. Die Richter des Amtsgerichts in Rüsselsheim hatten einen Fall zu entscheiden, in dem ein Passagier aus dem „übernächsten“ Flug aufgrund der Verspätung seinen Anspruch geltend machen wollte (vgl. AG Rüsselsheim, Urt. v. 05.07.2013 – 3 C 145/13 (37), siehe auch AG Rüsselsheim, Urt. v. 02.11.2012 – 3 C 855/12 (37)). Der vorangegangene Flug war wegen Flugsicherungsanlagen bzw. Kapazitätsbeschränkungen ausgefallen.

Die Richter urteilten, dass ein Ereignis, dass während des Fluges eingetreten ist, allenfalls für den unmittelbar folgenden Flug als außergewöhnlicher Umstand herangezogen werden kann (Art. 5 Abs. 3 Fluggastrechteverordnung). Für alle weiteren nachfolgenden Flüge ist das nicht mehr möglich. Die Berufung auf einen außergewöhnlichen Umstand befreit die Airline also nur dann, wenn der Umstand sich nicht auf dem unmittelbaren Vorflug ereignet hat, sondern schon bei davorliegenden Vorumlaufflügen eingetreten ist.

Die Fluggastrechteverordnung trifft keine eindeutige Entscheidung, ob ein außergewöhnlicher Umstand, der die Verspätung eines Fluges zur Folge hat, das Luftfahrtunternehmen auch für die weiteren Flüge von ihrer Ausgleichszahlungspflicht entbindet. So spricht die Verordnung an einer Stelle von einem Flug im Singular, an einer anderen Stelle im Plural. Was die Richter dazu bewegte, so zu entscheiden, war, dass es sich bei den außergewöhnlichen Umständen, die zu einer Befreiung führen, um eine Ausnahme der Regelung geht. Grundlegend soll dem Fluggast im Falle einer Annullierung oder Verspätung ein Ausgleichsanspruch zustehen. Deswegen sind die Ausnahmevorschriften stets eng auszulegen (vgl. EuGH, Urt. v. 04.10.2012 – C-22/11 – Finnair/Lassooy). Eine beliebige Verlängerung der Verkettung der außergewöhnlichen Umstände würde das eigentliche Ziel der Verordnung – die Rechte der Fluggäste zu stärken -  unterlaufen.

Die Flüge im Umlaufverfahren durchzuführen, ist eine betriebswirtschaftliche Organisationsentscheidung der Fluggesellschaft. Solche Entscheidungen dürfen und sollen nicht zulasten des Fluggastes gehen (vgl. LG Hannover, Urt. v. 18.01.2012 – 14 S 52/11).

Die Unvermeidbarkeit eines außergewöhnlichen Umstands liegt nur dann vor, wenn das Luftfahrtunternehmen alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat, um den Umstand zu verhindern, diese Maßnahmen aber gescheitert sind (vgl. BGH, Urt. v. 04.10.2010 – Xa ZR 15/10). Die Fluggesellschaft muss umfassend vortragen, welche personellen, materiellen und finanziellen Mittel zur Verfügung standen, um den Flug zum geplanten Zeitpunkt durchzuführen. Außerdem muss das Unternehmen hinreichend begründen, warum es ihm nicht zumutbar war, auf diese Möglichkeiten zurückzugreifen (vgl. AG Paderborn, 15.03.2012 – 50 C 254/11). Im oben genannten Urteil aus Rüsselsheim fehlte es hinzukommend an einem umfassenden Vortrag der Fluggesellschaft. Dieser ist jedoch für die Befreiung von der Ausgleichszahlungspflicht unumgänglich.

Zu diesem Thema empfehle ich auch einen Blick auf diese Website: http://www.passagierrechte.org/Vorflug

Bzgl. des technischen Defekts empfehle ich Ihnen auch diese Website: http://passagierrechte.org/Technischer_Defekt

Die Beweislast dafür, dass ein außergewöhnlicher Umstand vorliegt, liegt bei dem ausführenden Luftfahrtunternehmen. Dieses muss substantiiert vortragen, dass der technische Defekt der Auslöser für die Verspätung war.

2. Betreuungsleistungen

Sie schreiben, dass Sie mit Ihrer Familie am Flughafen genächtigt haben - bzw. so gut es möglich war. Daraus ergibt sich für mich, dass sich die Fluggesellschaft weder um eine Unterkunft, noch um Ihre Verpflegung gekümmert hat.

Dieses hätte sie nach der europäischen Fluggastrechteverordnung aber gemusst! Eine Airline ist -auch wenn ein außergewöhnlicher Umstand vorliegt- verpflichtet, sich um die Passagiere zu kümmern. In Ihrem Falle wären eine Unterkunft im Hotel und Essensgutscheine zu erbringen gewesen.

Lesen Sie dazu: http://passagierrechte.org/Betreuungsleistungen

 

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Wer hat schon täglich mit solchen schwierigen Rechtsfragen zu tun?

Man macht sich Gedanken, hin und her. Wir hatten uns dann entschlossen, wir probieren es einfach mal und fragen bei Condor an, ob die bereit sind uns die Entschädigung zu zahlen. Aber zurück kam nur die Antwort:

"Sehr geehrte
 
die Ihnen aufgrund der späteren Ankunft entstandenen Unannehmlichkeiten bitten wir zu entschuldigen. Jedoch erlauben wir uns den Hinweis, dass Verspätungen im Rahmen des von Ihnen geschilderten Falls nicht zu Minderungsansprüchen führen, weswegen wir der geltend gemachten Forderung nicht zustimmen können. Wir würden uns freuen, Sie trotz dieses bedauerlichen Ausnahmefalls bald wieder einmal bei uns an Bord begrüßen zu dürfen. Sicherlich werden Sie sich dann von unserem guten Service überzeugen können.
 
Mit freundlichen Grüßen
 
Condor Flugdienst GmbH
Kundenbetreuung II
Karl-Hermann-Flach-Sr. 36
61440 Oberursl
GERMANY"
 
 
Da hatten wir schon innerlich aufgegeben. Was kann man gegen so große Unternehmen schon tun? Ich hatte mich dann im Internet nochmal schlau gemacht und wurde in ganz vielen Beiträgen bestärkt, doch zum Anwalt zu gehen. Irgendwie waren wir ein bisschen gelähmt. Wir haben so viele andere Sachen zu tun, da wollten wir nicht noch einen Rechtsstreit mit Condor. Aber genau das ist es, worauf die setzen. Dass mann einfach zu lahm und zu faul ist, überhaupt was zu machen und letztlich doch zu feige, wirklich zum Anwalt zu gehen.
 
Ich kann euch sagen, dass es absolut einfach und schon fast lachhaft unkompliziert war. Hätte ich sowas mal vorher gewusst. Aus Erfahrung lernt man. Das nächste Mal wehre ich mich sofort, wenn ich auch nur die Ahnung habe, dass mir ein großes Unternehmen meine berechtigte Entschädigung verweigert.
 
Der Witz ist ja auch. Die müssen dann nicht nur die Entschädigung zahlen, sondern auch noch die Anwaltskosten. Und ob ihrs glaubt oder nicht: Das machen die dann auch! Einfach weil wahrscheinlich sowieso nur wenige wirklich zum Anwalt gehen und die paar leute dann auch bezahlt werden können.
 
Liebe Leute, AUGEN AUF, SELBST NACHDENKEN und dann NICHT NACHGEBEN!
 
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Hallo lieber Fragesteller,

 

bei einer Pauschalreise richten sich Ihre Ansprüche richtigerweise nach §§651 a-m BGB und regelmäßig gegen den Reiseveranstalter.

 

Unter einer Pauschalreise versteht man die im Voraus gebuchte Bündelung von verschiedenen Dienstleistungen, wie Transfer, Übernachtung, Verpflegung etc., die zu einem Gesamtpreis verkauft oder zum Verkauf angeboten wird.

Der Reiseveranstalter ist dabei die Person, die für Mängel an der Reise haftet. Die Luftfahrtgesellschaft ist lediglich Erfüllungsgehilfe und tritt hinter dem Reiseveranstalter als Ansprechpartner zurück.

Der Reiseveranstalter ist nämlich nicht zwingend auch der Leistungsträger. Wie schon gesagt, ist dieser oftmals Erfüllungsgehilfe i. S. d. § 278 BGB. Für das Verhalten der Erfüllungsgehilfen haftet der Reiseveranstalter in gleichem Maße, wie er für sein eigenes Handeln haftet.

 

 

Es könnte also ein Reisemangel vorliegen. Ein solcher besteht gemäß Art. 651 c BGB, wenn die Reise nicht die zugesicherte Eigenschaft besitzt, oder mit solchen Fehlern behaftet ist, sodass der Wert oder die Tauglichkeit der Reise beeinträchtigt ist. Bei Unregelmäßigkeiten der Flugbeförderung könnte ein Mangel bestehen. Durch die erhebliche Verspätung und der Wegfall eines Urlaubstages und die zusätzliche Beeinträchtigung der Nachtruhe könnte einen solchen begründen. Sie sind abzugrenzen zu bloßen Unannehmlichkeiten, in Ihrem Fall würde ich allerdings von einem erheblichen Mangel ausgehen.

Sie haben nun verschiedene Ansprüche:

  • Anspruch aus § 651 d BGB auf Minderung

  • Anspruch aus § 651 f BGB auf Schadensersatz
     

Die Minderung des Reisepreises würde dann anteilig berechnet werden.

Sie können auch eine Entschädigung aufgrund nutzlos aufgewendete Urlaubszeit gem. §651 f Abs.2 BGB verlangen. Dies könnte bei Ihnen insbesondere in der Zeit der Fall sein, wo Sie Urlaub beantragt haben.

Sie haben dazu Fristen einzuhalten.

Sie sollten dem Reiseveranstalter den Mangel unverzüglich, also schnellstmöglich anzeigen.

Gem. § 651 g BGB beträgt die Ausschlussfrist 30 Tage, nach dem planmäßigen Reiseende.

Grundsätzlich besteht Formfreiheit bei der Geltendmachung von Ansprüchen, praktische Beweise können aber von großer Bedeutung sein.

 

Gem. § 651 g Abs. 2 BGB besteht eine gesetzlichen Verjährungsfrist von zwei Jahren. 

Beantwortet von (21,990 Punkte)
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Lieber Fragensteller,

grundsätzlich gibt es im Reiserecht verschiedene Anspruchsgrundlagen für Entschädigungen wegen Problemen, die bei einer Reise aufgetreten sind. Diese Anspruchsgrundlagen bestimmen jeweils auch separat den richtigen Anspruchsgegner. So ist Anspruchsgegner eines Anspruches nach dem allgemeinen Reisvertragsrecht des BGBs §§ 651a ff der Reiseveranstalter. Anspruchsgegner eines Anspruches nach der europäischen Fluggastrechte-VO ist jedoch die ausführende Airline.

Daher wäre es richtig, wenn sie einen Anspruch aus Reisevertrag gegen Condor geltend gemacht hätten, wenn diese sich auf den Standpunkt stellen, dass sie nicht der richtige Anspruchsgegner sind. Allerdings entnehme ich ihren Ausführungen, dass sie einen Anspruch auf Ausgleichszahlung gem. Art. 7 VO gegen Condor geltend gemacht haben. In diesem Fall sind sie jedoch die richtigen Anspruchsgegner. Dies ergibt sich u.a. aus Art. 3 Abs. 5 VO. Daher ist es schlichtweg falsch, dass Condor nicht der richtige Ansprechpartner wäre. Denn die VO 261/2004 gilt auch für durchgeführte Flüge im Rahmen einer Pauschalreise und ihre Ansprüche bestehen gegen die Airline zunächst unabhängig von möglichen Ansprüchen gegen den Reiseveranstalter.

Allerdings wäre in ihrem Fall zu beachten, dass wenn Sie bereits 415 € vom Reiseveranstalter aufgrund der Flugverspätung erhalten haben, Sie gegen die Airline nur noch einen Anspruch in Höhe von 185 € haben (Differenz bis zu 600 € Ausgleichsleistung), denn die Tatsache, dass ihnen als Pauschalreisender verschiedene Ansprüche gegen verschiedene Gegner zustehen, darf im Endeffekt nicht dazu führen, dass sie für ein und das selbe Problem zweimal entschädigt werden. D.h. Sie können nicht nach Reisevertragsrecht 415 € vom Reiseveranstalter für die Verspätung erhalten und zusätzlich noch 600 € von der Airline für die Verspätung.
Beantwortet von (24,540 Punkte)
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Lieber Fragesteller,

Sie haben eine Pauschalreise über Ltur nach Florida gebucht. Flüge sollten mit Condor geflogen werden. Ihr  Rückflug sollte um 21:55 Uhr abends ab Florida (Fort Lauderdale) losfliegen. Jedoch hatte Ihr Flug zunächst eine Verspätung von ca. 3 Stunden und dann ging Ihr Flug erst am nächsten Tag nachmittags los. In einem solchen Fall können Sie natürlich Ansprüche gegen den Reiseveranstalter machen, jedoch auch gegen die Fluggellschaft selbst.

Da Ihr Flug auf den nächsten Tag verlegt wurde, liegt hier eine Annullierung Ihres ursprünglichen Fluges vor. Bei einer Annullierung kann sich ein Anspruch gegen die Fluggesellschaft auf Ausgleichszahlungen aus der europäischen Fluggastrechte Verordnung ergeben.

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az.: C-83/10 (einfach zu finden bei Google unter „reise-recht-wiki“)

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

 

BGH- X ZR 34/14 (einfach zu finden bei Google unter „reise-recht-wiki“)

Der BGH hatte bisher nur entschieden, dass auch eine zeitliche Flug-Verlegung nach hinten einer Nichtbeförderung gleichkomme und dem Kunden dann Ausgleichszahlungen zustehen könnten.

Die Höhe der Ausgleichzahlungen bemisst sich nach der Entfernung und wie folgt:

  • Bei einer Verspätung von 2 Stunden auf einer Strecke von 1500 km oder weniger: 250€
  • Bei einer Verspätung von 3 Stunden auf einer Strecke innerhalb der EU oder bis 3500 km: 400€
  • Bei einer Verspätung von 4 oder mehr Stunden auf einer Strecke außerhalb der EU von 3500 km oder mehr: 600€

Es gibt jedoch tatsächlich Fälle in denen Ausgleichszahlungen nicht geleistet werden müssen. Das ist immer dann der Fall, wenn ein außergewöhnlicher Umstand Grund für die Verspätung oder Annullierung war.

Hier könnte sich Condor jedoch darauf berufen, dass das Flugzeug noch an einem anderen Flughafen feststeckt hat auf Grund eines technischen Defekts. Ein technischer Defekt gilt jedoch nicht als außergewöhnlicher Umstand.

EuGH, Urteil vom 22.12.2008 – Az.: C 549/07 – (einfach  zu finden bei Google unter „reise-recht-wiki“)

Ein bei einem Flugzeug aufgetretenes technisches Problem, das zur Annullierung eines Fluges führt, fällt nicht unter den Begriff „außergewöhnliche Umstände“ im Sinne der VO 261/2004, es sei denn, das Problem geht auf Vorkommnisse zurück, die aufgrund ihrer Natur oder Ursache nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betroffenen Luftfahrtunternehmens sind und von ihm tatsächlich nicht zu beherrschen sind.

Allein der Umstand, dass ein Luftfahrtunternehmen die gesetzlich vorgeschriebenen Mindesterfordernisse an Wartungsarbeiten an einem Flugzeug durchgeführt hat, reicht nicht für den Nachweis, dass dieses Unternehmen „alle zumutbaren Maßnahmen“ im Sinne von Art. 5 Abs. 3 ergriffen hat

LG Darmstadt, Urteil vom 01.08.2007 – Az.: 21 S 263/06 – (einfach zu finden bei Google unter „reise-recht-wiki“)

Aus Erwägungsgrund14 zur Verordnung (EG) Nr.261/2004 geht hervor, dass als außergewöhnliche Umstände nur solche in Betracht kämen, die außerhalb des direkten Einfluss- und Organisationsbereichs des Flugunternehmens liegen: Die darin aufgeführten Beispiele zeigen, dass es sich hierbei grundsätzlich um Einflussfaktoren handelt, deren Entstehung außerhalb des organisatorischen und technischen Verantwortungsbereiches des Flugunternehmers liegt, die also von diesem nicht beeinflusst und demzufolge auch nicht abgewendet werden können und außerhalb der sogenannten Betriebsgefahr des Fluggerätes liegen.

Technische Defekte des Fluggerätes, die Flugsicherheitsmängel verursachen, fallen daher nur dann in den Anwendungsbereich des Art.5 III Verordnung (EG) Nr.261/2004, wenn sie auf derartige äußere Einflüsse zurückzuführen sind, also etwa witterungsbedingte Defekte (z.B. durch Blitzschlag, Hagel u.ä.), Defekte durch unautorisierte Eingriffe von betriebsfremden Dritten (z.B. Terroranschläge, durch den Fluggast selbst herbeigeführte Beschädigungen u.ä.) oder sonstige vergleichbare Umstände (z.B. Vogelschlag).

Hinzu kommt, dass dieser Vorfall den Vorflug betrifft und damit keinen Bezug zu Ihrem Flug hat.

Damit können Sie durchaus einen Anspruch gegen Condor geltend machen. Dann dürfen Sie jedoch den Scheck der Ihnen vom Reiseveranstalter angebote wurde, nicht annnehmen.

Beantwortet von (4,780 Punkte)
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