Auf einem Flug wurde Ihr neuee Rimowa Koffer beschädigt. Dieser hat nun ein Loch an der Seitenkante und eine Delle. Der Koffer wurde nach Ihrer Schadensmeldung zur Reparatur gebracht. Nun ist der Koffer jedoch in einem schlechteren Zustand als zuvor. Sie fragen sich nun, welche Ansprüche die Ihnen dadurch zustehen.
Dazu ist es unabdinglich zunächst zu klären, was genau unter der Beschädigung von Gepäck zu vestehen ist.
Dazu das folgende Urteil:
BGH, Urteil vom 24.05.2000, Az.: I ZR 84/98 - (bei Google einfach suchen unter der Ergänzung „Reise-Recht-Wiki“)
Danach wird eine Gepäckbeschädigung angenommen, wenn eine körperliche Verschlechterung und wertmindernde Einwirkung durch Substanzverletzung des aufgegebenen Reisegepäcks vorliegt. Wenn der Fluggast sein aufgegebenes Gepäck durch Brüche, Kratzer, Schrammen, Verbiegungen, Verschmutzungen oder sonst in erheblich beeinträchtigtem Zustand zurückerhält, dann liegt ein Gepäckschaden vor. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes reicht sogar bereits der reine Schadensverdacht aus, dass das Reisegepäckstück eventuell im Wert vermindert sein könnte
Sie geben an, dass der Koffer ein Loch und eine Delle hat. Darin ist eine Beschädigung des Gepäcks zu sehen.
Daher stehen Ihnen Ansprüche aus dem Montrealer Übereinkommen (MÜ) zu.
Nach dem Art.17 MÜ hat der Luftfrachtführer den Schaden zu ersetzen, der durch Zerstörung, Verlust oder Beschädigung von aufgegebenem Reisegepäck entsteht, jedoch nur, wenn das Ereignis, durch das die Zerstörung, der Verlust oder die Beschädigung verursacht wurde, an Bord des Luftfahrzeugs oder während eines Zeitraums eingetreten ist, in dem sich das aufgegebene Reisegepäck in der Obhut des Luftfrachtführers befand.
Die Fluggesellschaft muss Ihnen also den Schaden ersetzten, der Ihnen durch die Beschädigung des Gepäcks entstanden ist. Der Koffer wurde zur Reperatur gebracht. Jedoch wurde der Koffer nicht wieder so hergestellt, wie vorher. Ihnen wurde der Schaden also nicht ersetzt und Ihr Anspruch auf Schadensersatz bleibt bestehen.
Zu beachten ist jedoch, dass der Luftfrachtführer nicht haftet, wenn und soweit der Schaden auf die Eigenart des Reisegepäcks oder einen ihm innewohnenden Mangel zurückzuführen ist.
BGH, Urteil vom 05.12.2006, Az.: X ZR 165/03- (bei Google einfach suchen unter der Ergänzung „Reise-Recht-Wiki“)
Eine Beweiserleichterung erfährt der Fluggast zudem durch die Regeln des Artikel 18 Ziffer 4 Satz 2 MÜ, nach denen „bis zum Beweis des Gegenteils“ durch die Fluggesellschaft zu Gunsten des Fluggastes „vermutet“ wird, „dass der Schaden durch ein während“ des Fluges eingetretenes Ereignis verursacht worden ist, welches die Fluggesellschaft zu vertreten hat. Fluggesellschaften dürfen die günstigen Fluggastrechte bezüglich der Gepäckhaftung nicht durch AGB einschränken.
Es ist nicht davon auszugehen, dass die Fluggesellschaft sich einer Haftung entziehen kann.
In welcher Höhe der Schaden ersetzt wird, wird durch Art. 22 Abs. 2 MÜ festgelegt. Danach haftet der Luftfrachtführer unter anderem bei Beschädigung vom Reisegepäck bis zu einem Betrag von 1.000 Sonderziehungsrechten je Reisenden. Die Art der Umrechnung dieser Beträge ist dem Art. 23 Abs. 1 MÜ zu entnehmen. Die Sonderziehungsrechte werden in einem gerichtlichen Verfahren in die jeweilige Landeswährung umgerechnet.