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Hallo, mein nagelneuen Rimowa Koffer (Kauf ein Tag vor Abflug ) wurde beschädigt. Es handelt sich um ein Alu Koffer der nun ein Loch an der Seitenkante hat. Das Loch ist nicht durch aber sehr tief. Des Weiter eine riesen Delle oberhalb. Diese Beschädigungen habe ich sofort reklamiert darauf habe ich von der Condor eine Kontakt Adresse bekommen (Firma Dolfi 1920) . Nach Kontaktaufnahme mit Dolfi habe ich Bilder und eine Beschreibung an Dolfi gemailt. Einige Tage später erhielt ich eine Mitteilung das mein Koffer zur Begutachtung abgeholt würde und wenn es möglich wäre repariert würde oder nach Rücksprache mit mir ausgetauscht würde. Koffer wurde abgeholt ca. eine Woche später bekommen ich den Koffer zurück mit einer Karte "ausgebeult" zurück. Nach näherem hinsehen wurde die Beule notdürftig ausgebeult. Was aber richtig ärgerlich ist , daß an dem Loch war los daran rum gefeilt wurde un nun an der Kannte erhebliche Kratzer entstanden sind (auf vorher nachher Bilder deutlich zu erkennen). Ich habe sofort bei der Firma Dolfi telefonisch und auch schriftlich mit Bilder reklamiert . Darauf kam dann nur eine email wo der Herstellers zitiert wurde das Beulen und Kratzer den Karakter des Koffers ausmache. Ich habe mich darauf hin wieder bei der Firma Dolfi gemeldet um mein Anliegen einem weiteren Service Mitarbeiter geschildert und gebeten mich mit einer Person zu verbinden der auch zuständig ist. Habe nach langem hin und her eine Namen bekommen. Jedoch wurde mir gesagt das für die Firma Dolfi der Fall abgeschlossen ist weil sie schließlich den Koffer repariert habe. Nur das der Koffer nun schlimmer aussieht wie vor der Reparatur war den Mitarbeitern egel. Was kann ich nun tun?
Gefragt in Gepäckschaden von (220 Punkte)
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Lieber Fragesteller,

auf Ihrer Reise wurde Ihr nagelneuer Rimowa Koffer beschädigt. Zunächst ist es wichtig zu klären, was genau unter der Beschädigung von Gepäck zu vestehen ist.

BGH, Urteil vom 24.05.2000, Az.: I ZR 84/98 - (bei Google einfach suchen unter der Ergänzung „Reise-Recht-Wiki“)

Danach wird eine Gepäckbeschädigung angenommen, wenn eine körperliche Verschlechterung und wertmindernde Einwirkung durch Substanzverletzung des aufgegebenen Reisegepäcks vorliegt. Wenn der Fluggast sein aufgegebenes Gepäck durch Brüche, Kratzer, Schrammen, Verbiegungen, Verschmutzungen oder sonst in erheblich beeinträchtigtem Zustand zurückerhält, dann liegt ein Gepäckschaden vor. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes reicht sogar bereits der reine Schadensverdacht aus, dass das Reisegepäckstück eventuell im Wert vermindert sein könnte.

In Ihrem Fall hat Ihr Alu Koffer nun ein Loch an der Seitenkante . Damit liegt in Ihrem Fall zweifellos eine Beschädigung vor. Im Falle einer Beschädigung kann Ihnen ein Anspruch aus dem Montrealer Übereinkommen zustehen.

Nach dem Art.17 MÜ hat der Luftfrachtführer den Schaden zu ersetzen, der durch Zerstörung, Verlust oder Beschädigung von aufgegebenem Reisegepäck entsteht, jedoch nur, wenn das Ereignis, durch das die Zerstörung, der Verlust oder die Beschädigung verursacht wurde, an Bord des Luftfahrzeugs oder während eines Zeitraums eingetreten ist, in dem sich das aufgegebene Reisegepäck in der Obhut des Luftfrachtführers befand.

Der Luftfrachtführer haftet jedoch nicht, wenn und soweit der Schaden auf die Eigenart des Reisegepäcks oder einen ihm innewohnenden Mangel zurückzuführen ist.

In welcher Höhe der Schaden ersetzt wird, wird durch Art. 22 Abs. 2 MÜ festgelegt. Danach haftet der Luftfrachtführer unter anderem bei Beschädigung vom Reisegepäck bis zu einem Betrag von einer aktuellen Höchstgrenze von 1.131 SZR, was ca. 1.300,00 EUR entspricht-je Reisenden.

Um einen solchen Anspruch jedoch geltend zu machen, ist eine fristgerechte Schadensanzeige notwendig. Im Fall einer Beschädigung muss der Empfänger unverzüglich nach Entdeckung des Schadens, bei aufgegebenem Reisegepäck jedenfalls binnen sieben und bei Gütern binnen vierzehn Tagen nach der Annahme, dem Luftfrachtführer Anzeige erstatten. Diese haben Sie fristgerecht gemacht.

OLG Frankfurt, Beschluss vom 29.06.2012, Az. 16 U 66/12 (einfach zu finden bei Google unter "reise-recht-wiki")

Ein Gepäckschaden oder ein Gepäckverlust muss bei der verantwortlichen Airline angezeigt werden. Hierbei muss nicht nur dargelegt werden, dass Gepäck verloren oder verspätet ist, sondern auch der Inhalt des verlorenen Gepäcks bzw. bei einer Gepäckverspätung der finanzielle Aufwand, den der Passagier zum Ausgleich betreiben musste. Dies dient dazu, mögliche Zahlungspflichten für die Airline nachvollziehbar werden zu lassen.
 

 

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Lieber Fragesteller,

 

eine Fluggesellschaft haftet dem Fluggast grundsätzlich für sämtliche Schäden, Kosten und Aufwendungen, die an aufgegebenem Reisegepäck entstehen.
Sie also einen Anspruch aufgrund der Gepäckbeschädigung aus Art.17 Abs.2 MÜ.

Ein Gepäckschaden oder auch eine Gepäckbeschädigung, bedeutet die gegenständliche Verschlechterung und wertmindernde Einwirkung durch Substanzverletzung des aufgegebenen Reisegepäcks. Sie haben ihren Koffer mit einer großen Delle wieder erhalten. Somit liegt eine erheblich beeinträchtigter Zustand vor, demzufolge also auch ein Gepäckschaden. Dieser Schaden sollte innerhalb einer Frist von 7 Tagen angezeigt werden, damit etwaige Ansprüche nicht verfallen.

In einigen Fällen erfolgt die Berechnung des Schadens durch die Bezifferung des Neupreises der Koffer. Dem abgezogen wird entsprechender Verschleiß und Gebrauchsspuren. Öfter wird allerdings der Wiederbeschafungswert der Gepäckstücke als Vergleichswert oder Zeitwert gehändelt. Eine genaue Regelung gibt es allerdings nicht, d.h. Der Ersatz kann auch in anderer Form geschehen.


 

Gemäß §249 ff. BGB können Sie allerdings auch die Reparatur des Koffers verlangen, bei dessen Unmöglichkeit sogar den Wertbetrag der Sache.

 

 

OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 29.06.2012, Az. 16 U 66/12

Ein Gepäckschaden oder ein Gepäckverlust muss bei der verantwortlichen Airline angezeigt werden. Hierbei muss nicht nur dargelegt werden, dass Gepäck verloren oder verspätet ist, sondern auch der Inhalt des verlorenen Gepäcks bzw. bei einer Gepäckverspätung der finanzielle Aufwand, den der Passagier zum Ausgleich betreiben musste. Dies dient dazu, mögliche Zahlungspflichten für die Airline nachvollziehbar werden zu lassen.
(leicht zu finden über Google-Suche „16 U 66/12 reise-recht-wiki“)

EuGH, Urteil v. 19.11.2009, AZ: C402/07 und C432/07

Im Übereinkommen von Montreal wird überdies nur ein allgemeiner Begriff verwendet, der des „Schadens“, der jedoch nicht näher bestimmt wird. Weder aus dem Wortlaut des Art. 17 Abs. 2 noch aus dem des Art. 22 Abs. 2 des Übereinkommens von Montreal lässt sich schließen, dass die Vertragsstaaten beabsichtigt hätten, die Haftung des Luftfahrtunternehmens auf materielle oder auf immaterielle Schäden zu begrenzen. Im Übereinkommen von Montreal wird auch die Art der Entschädigung nicht näher bestimmt, d.h., ob tatsächliche Schäden, entgangene Gewinne oder auch alle anderen in Geld zu bemessenden Schäden zu ersetzen sind. Es bleibt dem nationalen Recht überlassen, den Begriff des „Schadens“ auszufüllen und die Art der Entschädigung näher zu bestimmen.


 

 


 

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Wenn ich aus unserer Geschichte eins gelernt habe, dann, dass ich nächstes Mal sofort zum Anwalt gehe und mich nicht erst hinhalten lasse. Das ganze warten und Hin- und Hergeschreibe mit der Fluggesellschaft hat sowieso nichts gebracht. Erst als unsere Anwälte sich eingeschaltet hatten, ging es voran. Ich empfehle je nach Problemlage immer einen Fachanwalt einzuschalten. Wir wohnen in der Nähe von München, haben aber trotzdem eine Fachkanzlei in Berlin beauftragt und die sachbearbeitende Rechtsanwältin sass sogar in Steinhöfel. Es ist immer besser mit Fachanwälten vorzugehen. Die kennen sich aus. 

Die wissen eben auch (jetzt im Nachhinein weiss ich es auch, aber eben zu spät), wie Fluggesellschaften ihre Kunden an der Nase herumführen:

Bei web.de: Fluggastrechte: Wie Airlines tricksen, um sich vor Zahlungen zu drücken

 
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Sehr geehrter Fragensteller,

ihr neuer Koffer wurde auf der Reise beschädigt. Nun ist dies besonders ärgerlich, da Modelle der Firma Rimowa nicht die billigsten Koffer sind.

Eine Gepäckbeschädigung liegt der Definition nach dann vor, wenn eine wertmindernde Einwirkung durch eine Verletzung der Substanz des Gepäckstücks vorliegt.

Sie beschreiben, dass ihr Koffer ein Loch an der Seitenkante davongetragen hat. Hierbei ist eindeutig von einer Beschädigung ihres Gepäckstücks auszugehen.

In Ihrem Fall kommt das Montrealer Übereinkommen zum Tragen.

Nach Art. 19 MÜ hat der sog. Luftfrachtführer jeden Schaden zu ersetzen, der am Gepäck innerhalb seines Wirkungsbereiches entsteht, wenn nachgewiesen werden kann, dass nicht alles getan wurde, um eben diesen Schaden zu vermeiden.

Der Luftfrachtführer ist derjenige, der sich vertraglich verpflichtet hat, Reisende, Gepäck und Güter zu transportieren. In Ihrem Fall die Fluggesellschaft Condor.

Art. 22 Abs. 2 MÜ regelt die Höhe des Schadenesersatzes, dessen Höchstgrenze bei 1300 Euro liegt.

Sie müssen jedoch, um diesen Schaden anzeigen zu können, diesen fristgerecht bei der Airline vormerken. Die Frist bei Reisegepäck beträgt sieben Tage. Haben Sie diesen Schaden nicht innerhalb von sieben Tagen nach Feststellung angezeigt, ist die Airline nicht mehr haftbar.

 

Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen.
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Auf einem Flug wurde Ihr neuee Rimowa Koffer beschädigt. Dieser hat nun ein Loch an der Seitenkante und eine Delle. Der Koffer wurde nach Ihrer Schadensmeldung zur Reparatur gebracht. Nun ist der Koffer jedoch in einem schlechteren Zustand als zuvor. Sie fragen sich nun, welche  Ansprüche die Ihnen dadurch zustehen.

Dazu ist es unabdinglich zunächst zu klären, was genau unter der Beschädigung von Gepäck zu vestehen ist.

Dazu das folgende Urteil:

BGH, Urteil vom 24.05.2000, Az.: I ZR 84/98 - (bei Google einfach suchen unter der Ergänzung „Reise-Recht-Wiki“)

Danach wird eine Gepäckbeschädigung angenommen, wenn eine körperliche Verschlechterung und wertmindernde Einwirkung durch Substanzverletzung des aufgegebenen Reisegepäcks vorliegt. Wenn der Fluggast sein aufgegebenes Gepäck durch Brüche, Kratzer, Schrammen, Verbiegungen, Verschmutzungen oder sonst in erheblich beeinträchtigtem Zustand zurückerhält, dann liegt ein Gepäckschaden vor. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes reicht sogar bereits der reine Schadensverdacht aus, dass das Reisegepäckstück eventuell im Wert vermindert sein könnte

Sie geben an, dass der Koffer ein Loch und eine Delle hat. Darin ist eine Beschädigung des Gepäcks zu sehen.

Daher stehen Ihnen Ansprüche aus dem Montrealer Übereinkommen (MÜ) zu.

Nach dem Art.17 MÜ hat der Luftfrachtführer den Schaden zu ersetzen, der durch Zerstörung, Verlust oder Beschädigung von aufgegebenem Reisegepäck entsteht, jedoch nur, wenn das Ereignis, durch das die Zerstörung, der Verlust oder die Beschädigung verursacht wurde, an Bord des Luftfahrzeugs oder während eines Zeitraums eingetreten ist, in dem sich das aufgegebene Reisegepäck in der Obhut des Luftfrachtführers befand.

Die Fluggesellschaft muss Ihnen also den Schaden ersetzten, der Ihnen durch die Beschädigung des Gepäcks entstanden ist. Der Koffer wurde zur Reperatur gebracht. Jedoch wurde der Koffer nicht wieder so hergestellt, wie vorher. Ihnen wurde der Schaden also nicht ersetzt und Ihr Anspruch auf Schadensersatz bleibt bestehen.

Zu beachten ist jedoch, dass der Luftfrachtführer nicht haftet, wenn und soweit der Schaden auf die Eigenart des Reisegepäcks oder einen ihm innewohnenden Mangel zurückzuführen ist.

BGH, Urteil vom 05.12.2006, Az.: X ZR 165/03- (bei Google einfach suchen unter der Ergänzung „Reise-Recht-Wiki“)

Eine Beweiserleichterung erfährt der Fluggast zudem durch die Regeln des Artikel 18 Ziffer 4 Satz 2 MÜ, nach denen „bis zum Beweis des Gegenteils“ durch die Fluggesellschaft zu Gunsten des Fluggastes „vermutet“ wird, „dass der Schaden durch ein während“ des Fluges eingetretenes Ereignis verursacht worden ist, welches die Fluggesellschaft zu vertreten hat. Fluggesellschaften dürfen die günstigen Fluggastrechte bezüglich der Gepäckhaftung nicht durch AGB einschränken.

Es ist nicht davon auszugehen, dass die Fluggesellschaft sich einer Haftung entziehen kann.

In welcher Höhe der Schaden ersetzt wird, wird durch Art. 22 Abs. 2 MÜ festgelegt. Danach haftet der Luftfrachtführer unter anderem bei Beschädigung vom Reisegepäck bis zu einem Betrag von 1.000 Sonderziehungsrechten je Reisenden. Die Art der Umrechnung dieser Beträge ist dem Art. 23 Abs. 1 MÜ zu entnehmen. Die Sonderziehungsrechte werden in einem gerichtlichen Verfahren in die jeweilige Landeswährung umgerechnet.

Beantwortet von (16,560 Punkte)
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