Sehr geehrter Fragesteller,
es handelt sich bei Ihnen um eine Flugverspätung von 22 Stunden und 24 Minuten von Köln nach Kuba. Die EU-Fluggastrechteverordnung könnte anwendbar sein und sich daraus Ansprüche für Sie ergeben. Darüber hinaus fragen Sie nach Möglichkeiten, wie Flugverspätungen beziehungsweise Flugrouten nachzuvollziehen sind.
a) EU-Fluggastrechteverordnung
Gem. Art. 3, Abs. 1, li. a) u. b) Verordnung 261/2004 (siehe Reise-Recht-Wiki) ist die Verordnung gültig für Fluggäste, die auf Flughäfen im Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, einen Flug antreten. Ihr Startort liegt in Deutschland, und die EU-VO ist anwendbar.
b) Anspruch auf Ausgleichsleistungen
Bei einer Verspätung von 3 Stunden oder mehr bei der Landung am Zielort zieht eine Flugverspätung dieselben Folgen nach sich wie eine Flugannulierung.
Dazu ein Urteil:
EuGH, Urteil 19. November 2009 – Az. C-402/07 und C-432/07 (zu finden im Reise-Recht-Wiki:http://reise-recht-wiki.de/ausgleichszahlung-bei-flugverspaetung-urteil-az-c40207undc43207eugh.html)
Fluggäste verspäteter Flüge können im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 261/2004, bezüglich der Ausgleichsansprüche, den Fluggästen annullierter Flüge gleichgestellt werden.
Daher find in Ihrem Fall einer Verspätung von 22 Stunden und 24 Minuten dieselben Folgen wie die bei einer Annulierung Anwendung. Ihre möglichen Ausgleichsleistungen, welche sich nach Artikel 7 der EU-Fluggastrechteverordnung richten, stellen sich deshalb wie folgt dar:
a) Bei einer Verspätung von 2 Stunden auf einer Strecke von 1500km oder weniger > 250€
b) Bei einer Verspätung von 3 Stunden bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1.500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1.500 km und 3.500 km > 300 €
c) Bei einer Verspätung von 4 oder mehr Stunden bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen > 600 €.
Von diesem Anspruch auf Ausgleichsleistung kann sich die Fluggesellschaft allerdings befreien. Und zwar wenn sich die Fluggesellschaft beispielsweise auf außergewöhnliche Umstände beruft.
Dazu folgende Urteile:
EuGH, Urteil vom 22.12.2008 - Az.: C 549/07 - (einfach zu finden bei Google unter Az.: C 549/07 im "reise-recht-wiki")
Ein bei einem Flugzeug aufgetretenes technisches Problem, das zur Annullierung eines Fluges führt, fällt nicht unter den Begriff „außergewöhnliche Umstände“ im Sinne der VO 261/2004, es sei denn, das Problem geht auf Vorkommnisse zurück, die aufgrund ihrer Natur oder Ursache nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betroffenen Luftfahrtunternehmens sind und von ihm tatsächlich nicht zu beherrschen sind. Allein der Umstand, dass ein Luftfahrtunternehmen die gesetzlich vorgeschriebenen Mindesterfordernisse an Wartungsarbeiten an einem Flugzeug durchgeführt hat, reicht nicht für den Nachweis, dass dieses Unternehmen „alle zumutbaren Maßnahmen“ im Sinne von Art. 5 Abs. 3 ergriffen hat
AG Rüsselsheim, Urteil vom 7.11.2006 – Az.: 3 C 717/06 (32) (einfach zu finden bei Google unter Az.: 3 C 717/06 (32) im "reise-recht-wiki")
Ein technischer Defekt mag zwar ungewöhnlich sein, ist aber nicht außergewöhnlich im Sinne der EU-Verordnung und ist auf jeden Fall in der Sphäre des Luftfahrtunternehmens angesiedelt und daher nicht unbeeinflussbar auf höhere Gewalt bzw. Einwirkung durch Dritte zurückzuführen.
EuGH, Urteil 19. November 2009 – Az. C-402/07 und C-432/07 (zu finden im Reise-Recht-Wiki:http://reise-recht-wiki.de/ausgleichszahlung-bei-flugverspaetung-urteil-az-c40207undc43207eugh.html)
Ausgleichansprüche für Fluggäste bestehen jedoch nicht, wenn das Luftfahrtunternehmen nachweisen kann, dass als Ursache eine „Außergewöhnlicher Umstand“ vorliegt. Ein technischer Defekt des Flugzeugs zählt nicht als „Außergewöhnlicher Umstand“.
Hier geben sie als Grund für die Verspätung Ihrer Maschine eine andere, ebenfalls verspätete Maschine an. Dies ist kein außergewöhnlicher Umstand, wie es etwa schlechte Wetterbedingungen wären, sondern ein Umstand, welcher sich im Machtbereich der Fluggesellschaft befindet. Auch ein technischer Defekt, welcher von Ihnen außerdem als mögliche Ursache genannt wird, ist in der Regel kein außergewöhnlicher Umstand. Dabei liegt die Beweislast auf Seiten der Fluggesellschaft, nicht auf Ihrer.
Deshalb könnten Sie womöglich tatsächlich und wie Sie bereits sagten, einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen in Höhe von 600 Euro haben.
Diese Ausgleichsleistung müssten Sie für eine eventuell mögliche Zahlung gegenüber Eurowings anzeigen und Ihre Ansprüche geltend machen. Ihrer Nachricht konnte ich nicht entnehmen, ob Sie stattdessen auf eine Zahlung warten, was im Zweifel vergeblich wäre.
c) Nachvollziehbarkeit von Flugverspätungen
Es gibt Seiten im Internet, einfach zu finden über Google, und beispielsweise der Eingabe ”Flugrouten verfolgen”, die Ihnen unter Angabe Ihrer Flugnummer, und möglicherweise auch Ihrer Abflug- oder Ankunftszeit Informationen zum Status eines Fluges, wie auch Verspätungen angeben.