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Wir hatten einen Flug mit Qatar Airways gebucht. Der erste Flugabschnitt sollte von Frankfurt nach Doha mit Weiterflug ab Doha sein. Am Flughafen Frankfurt sagten uns die Qatar Mitarbeiter schon, dass der Abflug sich etwas verzögern würde. Warten und stundenlanges Warten am Flughafen folgte. Erst nach stundenlangem Rumsitzen eröffnete uns dann ein Qatar Mitarbeiter, dass der technische Defekt am Flugzeug leider so schnell nicht behoben werden kann und der Flug QR 70 FRA DOH daher leider gecancelt werden muss. Qatar hat uns dann umgebucht auf einen anderen Flug. Wir sind trotzdem mit einer Verspätung von über 9 Stunden angekommen.

Qatar Airways hat am Flughafen ganz klar gesagt, dass die Annullierung auf einen technischen Defekt am Flugzeug zurückzuführen wäre. Trotzdem will uns Qatar die Flugentschädigung nicht zahlen.

Ist das rechtens?
Gefragt in Flugannullierung von
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4 Antworten

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Lieber Fragesteller,

Sie hatten einen Flug mit Qatar Airways von Frankfurt nach Doha mit Weiterflug ab Doha gebucht. Zunächst hatte Ihr Flug nur eine Verspätung und dann wurde er letztendlich annulliert. Bei einer Annulllierung des Fluges kann Ihnen ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen aus der europäischen Fluggastrechte Verordnung zustehen.

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az.: C-83/10 (einfach zu finden bei Google unter "reise-recht-wiki")

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

BGH- X ZR 34/14 (einfach zu finden bei Google unter "reise-recht-wiki")

Der BGH hatte entschieden, dass auch eine zeitliche Flug-Verlegung nach hinten einer Nichtbeförderung gleichkomme und dem Kunden dann Ausgleichszahlungen zustehen könnten.

Es gibt jedoch auch Situationen, in denen eine Fluggesellschaft keine Ausgleichszahlungen leisten muss, obwohl der Flug verspätet gestartet ist oder gar annulliiert wurde. Das ist immer dann der Fall, wenn der Grund ein außergewöhnlicher Umstand im Sinne der europäischen Fluggastrechte Verordnung ist. Ein außergewöhnlicher Umstand können schlechte Wetterbedingungen sein oder ein Streik des Bodenpersonals.

Im vorliegenden Fall wurde Ihnen mitgeteilt, dass der Flug auf Grund von einem technischen Defekt annulliert werden musste. Denn dieser konnte nicht so schnell behoben werden. Ein technischer Defekt stellt jedoch keinen außergewöhnlichen Umstand im Sinne der europäischen Fluggastrechte Verordnung dar. Beachten Sie dazu bitte die folgenden Urteile:

EuGH, Urteil vom 22.12.2008 - Az.: C 549/07 - (einfach zu finden bei Google unter "reise-recht-wiki")

Ein bei einem Flugzeug aufgetretenes technisches Problem, das zur Annullierung eines Fluges führt, fällt nicht unter den Begriff „außergewöhnliche Umstände“ im Sinne der VO 261/2004, es sei denn, das Problem geht auf Vorkommnisse zurück, die aufgrund ihrer Natur oder Ursache nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betroffenen Luftfahrtunternehmens sind und von ihm tatsächlich nicht zu beherrschen sind.

Allein der Umstand, dass ein Luftfahrtunternehmen die gesetzlich vorgeschriebenen Mindesterfordernisse an Wartungsarbeiten an einem Flugzeug durchgeführt hat, reicht nicht für den Nachweis, dass dieses Unternehmen „alle zumutbaren Maßnahmen“ im Sinne von Art. 5 Abs. 3 ergriffen hat.

LG Darmstadt, Urteil vom 01.08.2007 - Az.: 21 S 263/06 - (einfach zu finden bei Google unter "reise-recht-wiki")

Aus Erwägungsgrund14 zur Verordnung (EG) Nr.261/2004 geht hervor, dass als außergewöhnliche Umstände nur solche in Betracht kämen, die außerhalb des direkten Einfluss- und Organisationsbereichs des Flugunternehmens liegen: Die darin aufgeführten Beispiele zeigen, dass es sich hierbei grundsätzlich um Einflussfaktoren handelt, deren Entstehung außerhalb des organisatorischen und technischen Verantwortungsbereiches des Flugunternehmers liegt, die also von diesem nicht beeinflusst und demzufolge auch nicht abgewendet werden können und außerhalb der sogenannten Betriebsgefahr des Fluggerätes liegen.

Technische Defekte des Fluggerätes, die Flugsicherheitsmängel verursachen, fallen daher nur dann in den Anwendungsbereich des Art.5 III Verordnung (EG) Nr.261/2004, wenn sie auf derartige äußere Einflüsse zurückzuführen sind, also etwa witterungsbedingte Defekte (z.B. durch Blitzschlag, Hagel u.ä.), Defekte durch unautorisierte Eingriffe von betriebsfremden Dritten (z.B. Terroranschläge, durch den Fluggast selbst herbeigeführte Beschädigungen u.ä.) oder sonstige vergleichbare Umstände (z.B. Vogelschlag).

LG Darmstadt, Urteil vom 20.7.2011 –Az.:  7 S 46/11 (einfach zu finden bei Google unter "reise-recht-wiki")

Für das Vorliegen „außergewöhnlicher Umstände” ist – unabhängig von der Kategorisierung als „technischer Defekt” oder „unerwarteter Sicherheitsmangel” – entscheidend, ob das zugrundeliegende Geschehen ein typisches und in Ausübung der betrieblichen Tätigkeit vorkommendes Ereignis darstellt oder ob es der Beherrschbarkeit der Fluggesellschaft völlig entzogen ist.

Allein die Seltenheit eines derartigen Defekts und/oder der zeitliche bzw. logistische Aufwand zur Beseitigung dieses Mangels, vor dessen Behebung offenbar aus zwingenden Sicherheitsgründen nicht gestartet werden durfte, entlastet den Luftfrachtführer nach Art. 5 Abs. 3 VO nicht.

AG Köln, Urteil vom  5.4.2006 - Az.: 118 C 595/05 (einfach zu finden bei Google unter "reise-recht-wiki")

Auch wenn ein technisches Problem als ein „außerordentlicher Umstand i.S.d. Art. 5 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 angesehen wird, muss das Luftfahrtunternehmen substantiiert vortragen, woraus sich ergeben könnte, dass der angegebene technische Defekt unerwartet und unvermeidbar gewesen ist. Die Behauptung, das streitbefangene Flugzeug sei regelmäßig gewartet worden, ist ersichtlich zu pauschal gehalten, um die gemäß Art. 5 Abs. 3 VO (EG) 261/2004 erforderliche Exkulpation bewirken zu können.

AG Rüsselsheim, Urteil vom 7.11.2006 – Az.:  3 C 717/06 (32) (einfach zu finden bei Google unter "reise-recht-wiki")

Ein technischer Defekt mag zwar ungewöhnlich sein, ist aber nicht außergewöhnlich im Sinne der EU-Verordnung und ist auf jeden Fall in der Sphäre des Luftfahrtunternehmens angesiedelt und daher nicht unbeeinflussbar auf höhere Gewalt bzw. Einwirkung durch Dritte zurückzuführen.

AG Frankfurt, Urteil vom 3. 2. 2010 -Az.:  29 C 2088/09 (einfach zu finden bei Google unter "reise-recht-wiki")

Für das Vorliegen „außergewöhnlicher Umstände” ist – unabhängig von der Kategorisierung als „technischer Defekt” oder „unerwarteter Flugsicherheitsmangel” – maßgeblich, ob das zu Grunde liegende Geschehen ein typisches und in Ausübung der betrieblichen Tätigkeit zu erwartendes Vorkommnis darstellt oder ob es der Beherrschbarkeit der Fluggesellschaft entzogen ist.

Somit ist Qatar Airways trotz des technischen Defekts dazu verpflichtet Ihnen die Ausgleichszahlungen zu leisten. Sie wurden zwar auf einen anderen Flug umgebucht, jedoch ändert dies nichts an der Tatsache, dass Sie verspätet an Ihrem Zielflughafen gelandet sind. Auch bei einer Verspätung stehen Ihnen Ausgleichszahlungen zu. Es ist demnach nicht rechtens, dass Qatar die Leistung der Ausgleichszahlungen verweigert.

 

 

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Ihr Flug von Frankfurt nach Doha wurde zunächst immer weiter nach hinten verschoben und schließlich annuliert. Sie sind an Ihrem Ziel letzendlich mit einer Verspätung von über 9 Stunen angekommen. Folglich könnten Sie Ansprüche aus der europäischen Fluggastrechte Verordnung haben.

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az.: C-83/10 (einfach zu finden bei Google unter "reise-recht-wiki")

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

BGH- X ZR 34/14 (einfach zu finden bei Google unter "reise-recht-wiki")

Der BGH hatte entschieden, dass auch eine zeitliche Flug-Verlegung nach hinten einer Nichtbeförderung gleichkomme und dem Kunden dann Ausgleichszahlungen zustehen könnten.

 

Sie haben zunächst einen Anspruch auf Unterstützungs- und Betreuungsleistungen gemäß Artikel 8 und Artikel 9 der europäischen Fluggastrechte Verordnung.

 

Desweter könnten Sie einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen gemäß Artikel 7 der Verordnung haben. Die Höhe der Ausgleichszahlungen bemisst sich wie folgt:

  • Bei einer Verspätung von 2 Stunden auf einer Strecke von 1500km oder weniger: 250€
  • Bei einer Verspätung von 3 Stunden auf einer Strecke innerhalb der EU oder bis 3500km: 400€
  • Bei einer Verspätung von 4 oder mehr Stunden auf einer Strecke außerhalb der EU von 3500km oder mehr: 600€

Die Entfernung zwischen Frankfurt und Doha beträgt ca. 4.576 km. Damit würden Ihnen 600 Euro pro Fluggast zustehen.

 

Tatsächlich kann eine Fluggesellschaft in bestimmten Fällen davon befreit werden, Ausgleichszahlungen leisten zu müssen. Das ist immer dann der Fall, wenn ein außergewöhnlicher Umstand im Sinne des Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung vorliegt. Ein außergewöhnlicher Umstand kann schlechtes Wetter sein oder ein Streik des Bodenpersonals. 

In Ihrem Fall wurde der Flug aufgrund eines technischen Defekt annulliert. Ein technischer Defekt ist in der Regel jedoch kein außergewöhnlicher Umstand im Sinne der europäischen Fluggastrechte Verordnung.

EuGH, Urteil vom 22.12.2008 - Az.: C 549/07 - (einfach zu finden bei Google unter "reise-recht-wiki")

Ein bei einem Flugzeug aufgetretenes technisches Problem, das zur Annullierung eines Fluges führt, fällt nicht unter den Begriff „außergewöhnliche Umstände“ im Sinne der VO 261/2004, es sei denn, das Problem geht auf Vorkommnisse zurück, die aufgrund ihrer Natur oder Ursache nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betroffenen Luftfahrtunternehmens sind und von ihm tatsächlich nicht zu beherrschen sind.

Allein der Umstand, dass ein Luftfahrtunternehmen die gesetzlich vorgeschriebenen Mindesterfordernisse an Wartungsarbeiten an einem Flugzeug durchgeführt hat, reicht nicht für den Nachweis, dass dieses Unternehmen „alle zumutbaren Maßnahmen“ im Sinne von Art. 5 Abs. 3 ergriffen hat

AG Rüsselsheim, Urteil vom 7.11.2006 – Az.: 3 C 717/06 (32) (einfach zu finden bei Google unter "reise-recht-wiki")

Ein technischer Defekt mag zwar ungewöhnlich sein, ist aber nicht außergewöhnlich im Sinne der EU-Verordnung und ist auf jeden Fall in der Sphäre des Luftfahrtunternehmens angesiedelt und daher nicht unbeeinflussbar auf höhere Gewalt bzw. Einwirkung durch Dritte zurückzuführen.

AG Frankfurt, Urteil vom 3. 2. 2010 - Az.: 29 C 2088/09 (einfach zu finden bei Google unter "reise-recht-wiki")

Für das Vorliegen „außergewöhnlicher Umstände” ist – unabhängig von der Kategorisierung als „technischer Defekt” oder „unerwarteter Flugsicherheitsmangel” – maßgeblich, ob das zu Grunde liegende Geschehen ein typisches und in Ausübung der betrieblichen Tätigkeit zu erwartendes Vorkommnis darstellt oder ob es der Beherrschbarkeit der Fluggesellschaft entzogen ist.

AG Köln, Urteil vom 5.4.2006 - Az.: 118 C 595/05 (einfach zu finden bei Google unter "reise-recht-wiki")

Auch wenn ein technisches Problem als ein „außerordentlicher Umstand i.S.d. Art. 5 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 angesehen wird, muss das Luftfahrtunternehmen substantiiert vortragen, woraus sich ergeben könnte, dass der angegebene technische Defekt unerwartet und unvermeidbar gewesen ist. Die Behauptung, das streitbefangene Flugzeug sei regelmäßig gewartet worden, ist ersichtlich zu pauschal gehalten, um die gemäß Art. 5 Abs. 3 VO (EG) 261/2004 erforderliche Exkulpation bewirken zu können.

Damit kann sich Qatar Airways in Ihrem Fall nicht auf einen außergewöhnlichen Umstand berufen. Sie haben also einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen in Höhe von 600 EUR pro Fluggast.

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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihr Flug von Frankfurt nach Doha wurde annuliert, und Sie auf einen anderen Flug umgebucht. Dies führte zu einer Verspätung von über 9 Stunden bei Ihrer Ankunft in Doha.

> Annulierung

Dazu folgendes Urteil:

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung. (bei Google einfach zu finden unter: „C-83/10 reise-recht-wiki“)

> Anspruch auf Ausgleichsleistungen

Ihr möglichen Ausgleichsleistungen, welche sich nach Artikel 7 der EU-Fluggastrechteverordnung richten, stellen sich deshalb wie folgt dar:

a)    Bei einer Verspätung von 2 Stunden auf einer Strecke von 1500km oder weniger > 250€

b)   Bei einer Verspätung von 3 Stunden bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1.500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1.500 km und 3.500 km > 300 €

c)    Bei einer Verspätung von 4 oder mehr Stunden bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen > 600 €.

Von diesem Anspruch auf Ausgleichsleistung kann sich die Fluggesellschaft allerdings befreien. Und zwar wenn sich die Fluggesellschaft beispielsweise auf außergewöhnliche Umstände beruft. In ihrem Fall führt Qatar Airways an, dass ein technischer Defekt vorlag.

> Technischer Defekt als möglicher Ausschlussgrund

Dazu folgende Urteile:

EuGH, Urteil vom 22.12.2008 - Az.: C 549/07 - (einfach zu finden bei Google unter Az.: C 549/07 im "reise-recht-wiki")
Ein bei einem Flugzeug aufgetretenes technisches Problem, das zur Annullierung eines Fluges führt, fällt nicht unter den Begriff „außergewöhnliche Umstände“ im Sinne der VO 261/2004, es sei denn, das Problem geht auf Vorkommnisse zurück, die aufgrund ihrer Natur oder Ursache nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betroffenen Luftfahrtunternehmens sind und von ihm tatsächlich nicht zu beherrschen sind. Allein der Umstand, dass ein Luftfahrtunternehmen die gesetzlich vorgeschriebenen Mindesterfordernisse an Wartungsarbeiten an einem Flugzeug durchgeführt hat, reicht nicht für den Nachweis, dass dieses Unternehmen „alle zumutbaren Maßnahmen“ im Sinne von Art. 5 Abs. 3 ergriffen hat

AG Rüsselsheim, Urteil vom 7.11.2006 – Az.: 3 C 717/06 (32) (einfach zu finden bei Google unter Az.: 3 C 717/06 (32) im "reise-recht-wiki")
Ein technischer Defekt mag zwar ungewöhnlich sein, ist aber nicht außergewöhnlich im Sinne der EU-Verordnung und ist auf jeden Fall in der Sphäre des Luftfahrtunternehmens angesiedelt und daher nicht unbeeinflussbar auf höhere Gewalt bzw. Einwirkung durch Dritte zurückzuführen.

EuGH, Urteil 19. November 2009 – Az. C-402/07 und C-432/07 (zu finden im Reise-Recht-Wiki:http://reise-recht-wiki.de/ausgleichszahlung-bei-flugverspaetung-urteil-az-c40207undc43207eugh.html)

Ausgleichansprüche für Fluggäste bestehen jedoch nicht, wenn das Luftfahrtunternehmen nachweisen kann, dass als Ursache eine „Außergewöhnlicher Umstand“ vorliegt. Ein technischer Defekt des Flugzeugs zählt nicht als „Außergewöhnlicher Umstand“.

Ein technischer Defekt ist also in der Regel nicht als außergewöhnlicher Umstand einzustufen. Dabei liegt die Beweislast auf Seiten der Fluggesellschaft, nicht auf Ihrer.

Deshalb könnten Sie womöglich einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen in Höhe von 600 Euro pro Fluggast haben.

Diese Ausgleichsleistung müssten Sie für eine eventuell mögliche Zahlung gegenüber Qatar Airways anzeigen und Ihre Ansprüche geltend machen. Sollte die Fluggesellschaft sich weiterhin weigern, dann ist Ihnen zu raten sich an einen Anwalt zu wenden.

 

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Lieber Fragensteller,

in dem von Ihnen beschriebenen Fall sieht die Rechtslage wie folgt aus:

Grundsätzlich können Sie als Reisender, dessen Flug gecancelt wurde einen Anspruch auf Ausgleichszahlung gem. Art. 7 der europäischen Fluggastrechte-Verordnung gegen die Airline haben. Voraussetzungen für einen solchen Anspruch sind:

  1. Anwendbarkeit der Vo auf Ihren Flug. Dies ist vorliegend gem. Art. 3 Abs. 1 a) VO gegeben, da der Flug von Frankfurt startete und mithin auf einem Flughafen der EU.
  2. Annullierung des Fluges und keine rechtzeitige Information hierrüber. Eine Annullierung des Fluges liegt hier unzweifelhaft vor. Gem. Art. 5 Abs. 1 c) kann in einem solchen Fall jedoch die Pflicht der Airline eine Ausgleichsleistung zu zahlen entfallen, wenn sie den Reisenden rechtzeitig hierrüber informiert bzw. gleichzeitig einen Alternativflug anbietet der nur unwesentlich von den Flugzeiten des ursprünglichen Fluges abweicht. In Ihrem Fall wurden Sie erst am Abflugtag über die Annullierung informiert. In einem solchen Fall entfällt die Verpflichtung nur dann, wenn Sie einen Flug angeboten bekommen mit dem sie höchstens mit einer Verspätung von 2 Stunden ihr Ziel erreichen. Dies ist vorliegend jedoch nicht geschehen, da Sie eine Verspätung von über 9 Stunden erlitten haben.
  3.  Kein Ausschluss gem. Art. 5 Abs. 3 VO. Fraglich ist hier, ob sich die Airline dadurch von ihrer Pflicht zur Zahlung von Ausgleichsleistung befreit hat, dass sie nachgewiesen hat, dass die Annullierung auf einen außergewöhnlichen Umstand zurück geht, den sie auch dann nicht hätte vermeiden können, wenn sie alle zumutbaren Maßnahmen hierzu getroffen hätte. D.h. in Ihrem Fall scheint sich die Airline hierdurch entlasten zu wollen. Dazu müssen Sie jedoch vor allem zwei Dinge wissen. Zum einen kann sich die Airline nur dann entlasten, wenn wirklich ein technisches Problem vorlag und dieses auch als außergewöhnlicher Umstand zu qualifizieren ist. Dies ist in den aller meisten Fällen jedoch nicht der Fall. Denn gem des Urteils des BGHs vom 24.09.2013 (nachzulesen unter folgender Google-Such-Eingabe "reise-recht-wiki.de BGH X ZR 160/12") kann ein technischer Defekt nur dann als außergewöhnlicher Umstand qualifiziert werden, wenn der Defekt nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit der betroffenen Airline ist und aufgrund seiner Natur oder Ursache von diesem auch tatsächlich nicht zu beherrschen ist. Bei technischen Defekten ist es aber in fast allen Fällen so, dass sie eben gerade Teil der normalen Ausübung sind, da jede Airline mit ihrem Auftreten rechnen muss und gerade auch die Airline diejenige ist, die diese Probleme beherrschen kann. Daher kann nur in Ausnahmefällen, in denen meisten ein weiterer äußerer Faktor zu dem technischen Problem hinzutritt, technische Probleme als außergewöhnliche Umstände qualifiziert werden. Sollt ein Ihrem Fall das technische Problem doch ausnahmsweise als außergewöhnlicher Umstand zu qualifizieren sein, dann muss weiterhin die Airline beweisen, dass dieses Problem tatsächlich aufgetreten ist und dass sie durch keine weiteren Maßnahmen die Annullierung aufgrund dieses Problems verhindern konnte. Dies ist alles von der Airline darzulegen und zu beweisen. D.h. für Sie, hat die Airline dies bis jetzt nicht getan, konnte sie sich nicht erfolgreich von ihrer Verpflichtung entlasten und ist verpflichtet Ihnen eine Ausgleichsleistung zu zahlen.

Zusammenfassend bedeutet dies, dass es nicht rechtens ist, wenn die Airline Ihnen keine Ausgleichsleistung gem. Art. 7 VO zahlen will, da sie einen Anspruch gem. Art. 5 und 7 VO hierauf haben. Daher sollten Sie sich erneut an die Airline wenden und ihr dies noch einmal mit Nachdruck darlegen und notfalls auch die Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes ankündigen.

Viel Erfolg!

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