Sehr geehrter Fragesteller,
Ihr Flug mit Aer Lingus von Dublin nach Berlin wurde von 16:30 auf 7:10 vorverlegt.
> Vorliegen einer Annulierung
Es könnte sich dabei um eine Annulierung Ihres Fluges handeln.
EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10
Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung. (bei Google einfach zu finden unter: „C-83/10 reise-recht-wiki“)
Es lässt sich, ausgehend von der erheblichen zeitlichen Verschiebung Ihrer Flugzeiten um 10 Stunden, danach wahrscheinlich von einer Flugannulierung sprechen.
> Anspruch auf Ausgleichsleistungen nach Artikel 7 EU-VO
Nach Artikel 5 Abs. 1 der EU-Fluggastrechteverordnung können Ihnen Ansprüche auf Ausgleichsleistungen gemäß Artikel 7 derselben zustehen, es sei denn:
aa) sie werden über die Annullierung mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet, oder
bb) sie werden über die Annullierung in einem Zeitraum zwischen zwei Wochen und sieben Tagen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet und erhalten ein Angebot zur anderweitigen Beförderung, das es ihnen ermöglicht, nicht mehr als zwei Stunden vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und ihr Endziel höchstens vier Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit zu erreichen, oder
cc) sie werden über die Annullierung weniger als sieben Tage vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet und erhalten ein Angebot zur anderweitigen Beförderung, das es ihnen ermöglicht, nicht mehr als eine Stunde vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und ihr Endziel höchstens zwei Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit zu erreichen.
Die Fluggesellschaft benachrichtigte Sie laut Ihrer Nachricht mehr als zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit. Der EU-Fluggastrechteverordnung sind für Sie deshalb leider keine Ansprüche auf Ausgleichszahlungen zu entnehmen.
> Anspruch auf Ersattung nach Artikel 8 EU-VO
Gemäß Artikel 5 Abs. 1 EU-VO stehen Ihnen aber Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 8 der EU-VO zu.
(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so können Fluggäste wählen zwischen
a) – der binnen sieben Tagen zu leistenden vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten nach den in Artikel 7 Absatz 3 genannten Modalitäten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde, für nicht zurückgelegte Reiseabschnitte sowie für bereits zurückgelegte Reiseabschnitte, wenn der Flug im Hinblick auf den ursprünglichen Reiseplan des Fluggastes zwecklos geworden ist, gegebenenfalls in Verbindung mit
– einem Rückflug zum ersten Abflugort zum frühestmöglichen Zeitpunkt,
b) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder
Aus Artikel 8 Abs. 1 ergibt sich, dass sie einen Anspruch darauf haben innerhalb von sieben Tage die vollständigen Flugscheinkosten im Falle einer Annulierung erstattet zu bekommen.
Sie haben sich nun bereits für eine Umbuchung auf einen anderen Flug entschieden. Eine Ersattung des ursprünglichen Tickets ist damit wahrscheinlich nicht mehr möglich.
> Anspruch auf Betreuungsleistungen nach Artikel 9 EU-VO
Gemäß Artikel 9 EU-VO sind Ihnen von der Fluggesellschaft folgende Leistungen unentgeltlich anzubieten:
a) Mahlzeiten und Erfrischungen in angemessenem Verhältnis zur Wartezeit,
b) Hotelunterbringung, falls — ein Aufenthalt von einer Nacht oder mehreren Nächten notwendig ist oder — ein Aufenthalt zusätzlich zu dem vom Fluggast beabsichtigten Aufenthalt notwendig ist,
c) Beförderung zwischen dem Flughafen und dem Ort der Unterbringung (Hotel oder Sonstiges).
Danach haben Sie wahrscheinlich einen Anspruch auf Übernahme der Hotelkosten von der Fluggesellschaft für die Nacht in Dublin.
Sollte Aer Lingus sich weiterhin weigern diese Kosten zu übernehmen, dann ist Ihnen zu raten sich an einen Anwalt zu wenden.