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Hallo zusammmen!

Ich habe am 2. November 2015 den Flug EI0330 um 16:30 Uhr von Dublin nach Berlin gebucht. Am 23. November erhielt ich eine Mail von Aer Lingus, in der mir (vollkommen ohne Entschuldigung) mittgeteilt wird, dass der Flug jetzt um 7:10 Uhr geht. Nachdem ich direkt auf die Mail geantwortet habe, habe ich bis zum 28. Dezember immer noch keine Antwort erhalten. Ich kann den sehr frühen Flug nicht nehmen, da ich an dem Vormittag einen wichtigen Termin habe.
Aer Lingus gibt auf seiner Website lediglich an, dass man eine irische Telefonnummer anrufen könne, aber wie viel Telefongebühren würde ich da wohl bezahlen. Nach einer Internetrecherche habe ich mehrere Mailadressen gefunden und an die alle meine Beschwerde geschickt.

Am 29. Dezember erhielt ich eine Antwort, dass ich nur einen Flug am nächsten Tag (ebenfalls 7:10 Uhr) nehmen könne. Eine Erstattung der Hotelkosten, die dadurch zusätzlich anfallen könne nicht übernommen werden, da "die Zeitenänderung bereits mehr als zwei Monate im Voraus bekannt gegeben wurde".
So biss ich in den sauren Apfel und buchte auf den Flug am nächsten Tag um.

Jedoch kann ich mir nicht vorstellen, dass dieses Verhalten seitens Aer Lingus legitim ist. Einen Flug um mehr als 10 Stunden vorverlegen und bei anschließender Umbuchung auf den nächsten Tag nicht einmal einen Teil der zusätzlichen Hotelkosten übernehmen?!

Ich hoffe, ihr könnt mir hier weiterhelfen. Welche Rechte stehen mir in diesem Fall zu?

PS: Falls noch jemand eine funktionierende Mail für Aer Lingus sucht, diese ist ReservationsEI.Germany@aviareps.com.

Gefragt in Flugzeitenverschiebung von (130 Punkte)
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Lieber Fragesteller,

Ihr Flug von Dublin nach Berlin wurde von 16:30 auf 07:10 vorverlegt. Eine Vorverlegung um mehrere Stunden kommt einer Annullierung des ursprünglichen Fluges gleich.

AG Hannover, Urteil vom 21.04.2011, Az: 512 C 15244/10 (bei Google einfach zu finden unter: „512 C 15244/110 reise-recht-wiki“)

Bei einer Vorverlegung eines Fluges entspricht dies einer Annullierung des ursprünglichen Fluges, wenn die Vorverlegung mehr als zehn Stunden beträgt.

BGH-X ZR 59/14 (einfach zu finden bei Google unter: „ reise-recht-wiki“)

Der BGH hat entschieden, dass eine Vorverlegung um 9 Stunden einer Annullierung des Fluges gleichkomme auch wenn die Passagiere auf einen anderen Flug umgebucht werden-und dem Reisenden laut EU- Fluggasrechte-Verordnung somit Ausgleichszahlungen von bis zu 600 Euro zustehen können.

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az.: C-83/10 (einfach zu finden bei Google unter "reise-recht-wiki")

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

Damit könnte Ihnen grundsätzlich ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen zustehen. Problematisch ist in Ihrem Fall jedoch tatsächlich, dass Sie bereits sehr früh über die Änderung informiert wurden. Aer Lingus verweigert Ihnen die Zahlung, da Sie mehr als zwei Monate im Voraus darüber informiert wurden.

Tatsächlich ist in Artikel 5 Absatz 3 der europäischen Fluggastrechte Verordnung geregelt, dass Ihr Anspruch auf Ausgleichszahlungen entfällt, wenn Sie über die Annullierung mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet worden sind. Das ist hier der Fall.

Damit steht Ihnen leider kein Anspruch auf Ausgleichszahlungen zu.

 

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Guten Tag,

 

Flugverlegungen sind oftmals sehr ärgerliche Angelegenheiten, in bestimmten Fällen können Sie dafür aber auch bestimmte Ausgleichsleistungen verlangen.

Zunächst ist zu klären, ob es sich wohl möglich um eine Annullierung des Fluges handeln könnte. Dies ist allerdings erst der Fall, wenn es sich um eine erhebliche Vorverlegung hält. Liegt diese vor können gewisse Ausgleichszahlungen aus der EU-Fluggastrechteverordnung 261/2004 verlangt werden.


AG Hannover, Urteil vom 21.04.2011, AZ: 512 C 15244/10
Bei einer Vorverlegung eines Fluges entspricht dies einer Annullierung des ursprünglichen Fluges, wenn die Vorverlegung um mehr als zehn Stunden beträgt.

 

Eine Annullierung könnte hier vorliegen, allerdings schließt sich ein Anspruch auf Ersatzleistungen aus, soweit sie rechtzeitig im Voraus gemäß der Verordnung über die Verschiebung informiert wurden.

Der Ausschluss der Leistungspflicht begründet sich hier bei Informationsverteilung von mindestens 2 Woche vor Reisebeginn (siehe Art. 5 I lit. c i EU-VO Nr. 261/2004), im Anbieten von Alternativflügen von nicht mehr als 2 Stunden vor und 4 Stunden nach geplanten Abflug, bei der Mitteilung zwischen 14 und 7 Tagen vor Abflug (vgl. Art. 5 I lit. c ii EU-VO Nr. 261/2004) oder , falls Sie weniger als 7 Tage im Voraus informiert werden , mit dem Angebot weitere Flugalternativen zu Konditionen, bei denen Sie nicht mehr als eine Stunde verfrüht oder 2 Stunden verspätet als vereinbart abfliegen (gemäß Art. 5 I lit. c iii EU-VO Nr. 261/2004).

 

 

Da Sie mehr als 2 Wochen im Voraus informiert wurden, können Sie keine Entschädigung verlangen. 

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Ihr Flug von Dublin nach Berlin wurde von 16:30 auf 07:10 vorverlegt. Bei einer Verschiebung Ihres ursprünglich gebuchten Fluges um eine so erhebliche Zeit geht man bereits von einer Annullierung Fluges aus.

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az.: C-83/10 8einfach zu finden bei Google unter "reise-recht-wiki")

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

BGH- X ZR 34/14 (einfach zu finden bei Google unter "reise-recht-wiki")

Der BGH hatte bisher nur entschieden, dass auch eine zeitliche Flug-Verlegung nach hinten einer Nichtbeförderung gleichkomme und dem Kunden dann Ausgleichszahlungen zustehen könnten.

Damit könnten Ihnen grundsätzlich Ansprüche aus der europäischen Fluggastrechte Verordnung zustehen.

SIe haben zunächst einen Anspruch auf Erstattung oder anderweitige Beförderung aus Artikel 8 Absatz 1 der europäischen Fluggastrechte Verordnung. Fluggäste können daher wählen zwischen:

a) der binnen sieben Tagen zu leistenden vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten

b) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt

c) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes, vorbehaltlich verfügbarer Plätze.

 

Sie könnten außerdem einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen aus Artikel 7 der Verordnung haben. Dieser entfällt gemäß Artikel 5 Absatz 3 jedoch leider, wenn Sie über die Annullierung mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet worden sind. Aer Lingus hat Sie demnach rechtzeitig über die Verschiebung Ihres Fluges unterrichtet. Ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen steht Ihnen leider nicht zu.

 

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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihr Flug mit Aer Lingus von Dublin nach Berlin wurde von 16:30 auf 7:10 vorverlegt.

> Vorliegen einer Annulierung

Es könnte sich dabei um eine Annulierung Ihres Fluges handeln.

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung. (bei Google einfach zu finden unter: „C-83/10 reise-recht-wiki“)

Es lässt sich, ausgehend von der erheblichen zeitlichen Verschiebung Ihrer Flugzeiten um 10 Stunden, danach wahrscheinlich von einer Flugannulierung sprechen.

> Anspruch auf Ausgleichsleistungen nach Artikel 7 EU-VO

Nach Artikel 5 Abs. 1 der EU-Fluggastrechteverordnung können Ihnen Ansprüche auf Ausgleichsleistungen gemäß Artikel 7 derselben zustehen, es sei denn:

aa) sie werden über die Annullierung mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet, oder

bb) sie werden über die Annullierung in einem Zeitraum zwischen zwei Wochen und sieben Tagen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet und erhalten ein Angebot zur anderweitigen Beförderung, das es ihnen ermöglicht, nicht mehr als zwei Stunden vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und ihr Endziel höchstens vier Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit zu erreichen, oder

cc) sie werden über die Annullierung weniger als sieben Tage vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet und erhalten ein Angebot zur anderweitigen Beförderung, das es ihnen ermöglicht, nicht mehr als eine Stunde vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und ihr Endziel höchstens zwei Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit zu erreichen.

Die Fluggesellschaft benachrichtigte Sie laut Ihrer Nachricht mehr als zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit. Der EU-Fluggastrechteverordnung sind für Sie deshalb leider keine Ansprüche auf Ausgleichszahlungen zu entnehmen.

> Anspruch auf Ersattung nach Artikel 8 EU-VO

Gemäß Artikel 5 Abs. 1 EU-VO stehen Ihnen aber Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 8 der EU-VO zu.

(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so können Fluggäste wählen zwischen

a) – der binnen sieben Tagen zu leistenden vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten nach den in Artikel 7 Absatz 3 genannten Modalitäten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde, für nicht zurückgelegte Reiseabschnitte sowie für bereits zurückgelegte Reiseabschnitte, wenn der Flug im Hinblick auf den ursprünglichen Reiseplan des Fluggastes zwecklos geworden ist, gegebenenfalls in Verbindung mit

– einem Rückflug zum ersten Abflugort zum frühestmöglichen Zeitpunkt,

b) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder

Aus Artikel 8 Abs. 1 ergibt sich, dass sie einen Anspruch darauf haben innerhalb von sieben Tage die vollständigen Flugscheinkosten im Falle einer Annulierung erstattet zu bekommen.

Sie haben sich nun bereits für eine Umbuchung auf einen anderen Flug entschieden. Eine Ersattung des ursprünglichen Tickets ist damit wahrscheinlich nicht mehr möglich.

> Anspruch auf Betreuungsleistungen nach Artikel 9 EU-VO

Gemäß Artikel 9 EU-VO sind Ihnen von der Fluggesellschaft folgende Leistungen unentgeltlich anzubieten:

a) Mahlzeiten und Erfrischungen in angemessenem Verhältnis zur Wartezeit,

b) Hotelunterbringung, falls — ein Aufenthalt von einer Nacht oder mehreren Nächten notwendig ist oder — ein Aufenthalt zusätzlich zu dem vom Fluggast beabsichtigten Aufenthalt notwendig ist,

c) Beförderung zwischen dem Flughafen und dem Ort der Unterbringung (Hotel oder Sonstiges).

Danach haben Sie wahrscheinlich einen Anspruch auf Übernahme der Hotelkosten von der Fluggesellschaft für die Nacht in Dublin.

Sollte Aer Lingus sich weiterhin weigern diese Kosten zu übernehmen, dann ist Ihnen zu raten sich an einen Anwalt zu wenden.

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Hallo,

 

eine Flugänderng ist zuerst sehr ärgerlich. Es kommt jedoch immer darauf an, ob eine Fluggesellschaft kurzfristig die Flugzeit verändert oder schon viel früher im Voraus darüber informiert, dass sich die Flugzeiten rändern werden. 

In einem Fall einer Flugverlegung von TUIFly hatte der BGH entschieden ( Aktenzeichen: X ZR 59/14), dass bei einer kurzfristigen Änderung (in dem Fall 3 Tage vorm Urlaubsende) eine Ausgleichszahlung von 400,00€ zu zahlen ist. Der BGH hatte in dem Fall deutlich gemacht, dass solche Flugvorverlegungen als eine Flugannullierung zu werten sind.

Eine etwas gegensätzliche Richtung schlug das Amtsgericht Altona ein (AZ. 316 C 151/09)Die Fluggesellschaft muss den Fluggast über eine Vorverlegung zwar nachweislich in Kenntnis setzen, der Passagier muss sich jedoch ebenfalls eigenständig über die genauen Abflugzeiten informieren. Dies urteilte das Amtsgericht im Jahr 2009 . In diesem Fall bedeutet dies, dass zwar dem Passagier ein Teil des Geldes für den gebuchten Flug zurückerstattet werden muss, wenn die Fluggesellschaft die Information des Fluggastes nicht beweisen kann. Aber die Rückerstattung, wenn denn eine erfolgt, betrifft eben nur einen Teil des Geldes, denn der Passagier muss sich ebenso rückversichern, dass der Flug stattfindet.

In Ihrem Fall kam die Information über die Flugverlegung früh genug, weshalb keine Ausgleichszahlung gefordert werden kann.

 

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Lieber Fragensteller,

in dem von Ihnen geschilderten Fall, könnten Sie grundsätzlich einen Anspruch nach der EU Verordnung 261/2004 haben. Hiernach handelt es sich bei einer solchen einseitigen Verlegung des Fluges durch die Airline um eine Annullierung des Fluges gem. Art. 5 VO. Hiernach ergeben sich für Sie in einem solchen Fall grundsätzlich zwei verschiedene Rechte:

  1. Recht auf Unterstützungsleistungen gem. Art. 8 VO. Hiernach kann der Reisende im Fall der Annullierung seines Fluges wählen, ob er den Flug mit den geänderten Zeiten gar nicht antreten möchte und die Kosten für das Ticket erstattet verlangt oder ob er von der Airline eine gleichwertige andere Beförderung entweder zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder zu einem späteren Zeitpunkt verlangt, vorbehaltlich freier Kapazitäten. Dies wurde Ihnen nach Ihrer Schilderung durch den Flug am nächsten Tag angeboten
  2. Recht auf Zahlung von Ausgleichsleistungen gem. Art. 7 VO. Hiernach kann der Reisende u.U. auch eine Entschädigung für die Annullierung des Fluges verlangen in Form einer Ausgleichszahlung. Voraussetzung für diese ist jedoch, dass der Reisende nicht rechtzeitig über die Annullierung informiert wurde. Rechtzeitig bedeutet hier: nicht mind. 14 Tage vor dem Abflug des Fluges. Nach Ihrer Schilderung erfolgte in Ihrem Fall jedoch eine Information wesentlich eher. Daher entfällt leider in Ihrem Fall ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen gem. Art. 7 VO.

Weitere Schadenersatzansprüche bezüglich der zusätzlich angefallenen Übernachtungskosten kennt die VO leider nicht.  Allerdings ist es eventuell möglich, dass sie diese Kosten gem. § 280 Abs. 1 BGB von der Airline ersetzt verlangen können. Voraussetzung hierfür ist, dass deutsches Recht auf den geschlossenen Beförderungsvertrag Anwendung findet und die Airline sich bei Vertragsschluss nicht die Änderung der Flugzeiten vorbehalten hat z.B. in Form von AGBs. Wäre dies der Fall hat die Airline durch ihr Verhalten ihre Vertragspflicht verletzt und Sie könnten die Kosten für die zusätzliche Hotelübernachtung ersetzt verlangen. Weiterhin wäre ein solcher Ersatz gem. § 651 f Abs. 1 BGB denkbar, wenn es sich bei dem Flug um einen Teil einer Pauschalreise handelt.

D.h. treffen die beiden letzteren Varianten in Ihrem Fall nicht zu, dann muss die Airline tatsächlich nicht die Kosten für eine zusätzliche Hotelübernachtung übernehmen, da die VO 261/2004 nur Mindestrechte für Reisende festlegt und davon ausgeht, dass eine Änderung, welche rechtzeitig genug bekannt gegeben wird, nicht zu so erheblichen Unannehmlichkeiten führt wie z.B. eine Annullierung am Tag des Abfluges.

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Hallo,

Sie hatten einen Flug von Dublin nach Berlin gebucht. Dieser wurde von 16:30 Uhr auf 7:10 Uhr am selben Tag vorverlegt.

Eine Vorverlegung um mehrer Stunden kommt einer Annulierung gleich.

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: " EuGH C-83/10 reise-recht-wiki.de“)

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

 

In Betracht kommt das allerdings nur, wenn Sie weniger als zwei Wochen im Voraus darüber informiert wurden, dass ihr Flug annuliert wurde.

Dies ist in ihrem Fall geschehen, daher kommen Ausgleichszahlungen nicht in Betracht. Für Sie könnte jedoch Art. 8 VO (EG) 261/2004 in Frage kommen, da dort ihr Anspruch auf Erstattung oder anderweitige Beförderung enthalten ist.

Binnen sieben Tagen kann Ihnen nun der Flugpreis vollständig erstattet werden. Sie können aber auch darauf bestehen, unter gleichen Bedingungen sowohl zum frühstmöglichen Zeitpunkt oder einem späteren Zeitpunkt eine anderweitige Beförderung zum Zielort zu bekommen.



Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen.

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