Sehr geehrter Fragesteller!
Wenn die Fluggesellschaft Ihre Flugzeiten ändert, den ursprünglichen Flug aber immer noch auf der Buchungsseite anbietet, kann dies verschiedene Gründe haben. Ohne Kenntnis des Änderungsgrundes kann man auch schwer beurteilen, ob das rechtens sein könnte. Wenn die Fluggesellschaft Fluggäste mit günstigen Flugzeiten anlockt mit dem Wissen, dass diese Zeiten nicht eingehalten werden können und ändert diese rechtzeitig vor dem Abflug, um keine Ausgleichszahlung leisten zu müssen, so wäre dies natürlich eine unzulässige Praxis.
Da wir das aber nicht wissen und nicht beurteilen können, müssen wir nur von dem ausgehen, was wir wissen.
Leider besteht kein Anspruch auf eine Ausgleichszahlung, wenn die Flugzeitenänderung bzw. Flugannullierung weit im Voraus angekündigt wurde. Gem. Art. 5, Abs. 1, li. c), subli. i) - iii) Verordnung 261/2004 gilt folgendes:
„c) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen gemäß Artikel 7 eingeräumt, es sei denn,
i) sie werden über die Annullierung mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet, oder
ii) sie werden über die Annullierung in einem Zeitraum zwischen zwei Wochen und sieben Tagen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet und erhalten ein Angebot zur anderweitigen Beförderung, das es ihnen ermöglicht, nicht mehr als zwei Stunden vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und ihr Endziel höchstens vier Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit zu erreichen, oder
iii) sie werden über die Annullierung weniger als sieben Tage vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet und erhalten ein Angebot zur anderweitigen Beförderung, das es ihnen ermöglicht, nicht mehr als eine Stunde vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und ihr Endziel höchstens zwei Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit zu erreichen.“
Das einzige, was Fluggästen noch zusteht, unabhängig vom Zeitpunkt der Mitteilung ist kostenlose Stornierung und Erstattung des Flugpreises gem. Art. 8, Abs. 1, li. a) VO 261/2004:
„(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so können Fluggäste wählen zwischen
a) – der binnen sieben Tagen zu leistenden vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten nach den in Artikel 7 Absatz 3 genannten Modalitäten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde, für nicht zurückgelegte Reiseabschnitte sowie für bereits zurückgelegte Reiseabschnitte, wenn der Flug im Hinblick auf den ursprünglichen Reiseplan des Fluggastes zwecklos geworden ist, gegebenenfalls in Verbindung mit […]“