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Wir haben für 7 Pers. einen Flug mit AZ im Juli 2016 gebucht. Da wir mit Kindern reisen, haben wir angenehme Abflugzeiten gewählt . Heute habe ich ein Email mit folgenden Änderungen erhalten:

Hinflug: Abflug: gebucht 11:30 - 13:40 nun 16:25- 18:35,

Rückflug gebucht 14:25 -16:40 nun 19:20-21:35

Das Email enthielt nicht einmal Kontaktdaten/Servicenummern.

Im Netz  wird der von uns gebuchte Flieger immer noch angeboten. Darf die Airline das überhaupt, wenn Sie uns bereits über Flugzeitänderung informiert hat?  Oder können wir mit der Info auf unsere Wunsch-Flugzeiten  "bestehen". Für jeden Tipp sind wir dankbar.

 

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Gefragt in Flugverspätung von (120 Punkte)
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Hallo,

Sie haben für 7 Personen einen Flug mit AZ im Juli 2016 gebucht. Da Sie mit Kindern reisen, haben Sie angenehme Abflugzeiten gewählt. Heute haben Sie eine Email mit folgenden Änderungen erhalten:

Hinflug: Abflug: gebucht 11:30 - 13:40 nun 16:25- 18:35

Rückflug gebucht 14:25 -16:40 nun 19:20-21:35

Fraglich ist ob in Ihrem Fall bereits eine Annullierung vorliegen könnte, da Ihre Flüge jeweils um ca. 3 Stunden verschoben wurden.

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: " EuGH C-83/10 reise-recht-wiki.de“)

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

Sowohl im Falle der Annullierung eines Fluges, als auch im Falle einer Verspätung können dem Fluggast Ansprüche aus der europäischen Fluggastrechte Verordnung zustehen.

Einer dieser Ansprüche kann ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen sein. Diese bemessen sich wie folgt:

  • Bei einer Verspätung von 2 Stunden auf einer Strecke von 1500km oder weniger: 250€
  • Bei einer Verspätung von 3 Stunden auf einer Strecke innerhalb der EU oder bis 3500km: 400€
  • Bei einer Verspätung von 4 oder mehr Stunden auf einer Strecke außerhalb der EU von 3500km oder mehr: 600€

Ein solcher entfällt jedoch, wenn die Fluggesellschaft den Fluggast über die Änderung der Flugzeiten zwei Wochen vor dem planmäßigen Abflug informiert. Ihr Flug geht im Juli 2016 und sie wurden bereits im Februar darüber informiert. Damit entfällt leider Ihr Anspruch auf Ausgleichszahlungen.

Jedoch kann Ihnen dennoch ein Anspruch aus Artikel 8 der europäischen Fluggastrechte Verordnung zustehen. Nach diesem Artikel kann der Fluggast zwischen den folgenden drei Optionen wählen:

  • die Erstattung der kompletten Kosten für die Flugscheine, zu dem Preis zu dem sie gekauft wurden
  • eine anderweitige Beförderung zum Endziel zum frühstmöglichen Zeitpunkt unter vergleichbaren Reisebedingungen
  • eine anderweitige Beförderung zum Endziel zu einem späteren Zeitpunkt auf Wunsch des Fluggasts, unter vergleichbaren Reisebedingungen

Sie sagen, dass der von Ihnen ursprünglich gebuchte Flug nach wie vor im Internet existiert. Folglich können Sie die Fluggesellschaft um eine anderweitige Beförderung zum frühstmöglichen Zeitpunkt bitten.

 

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Sehr geehrter Fragesteller!

Wenn die Fluggesellschaft Ihre Flugzeiten ändert, den ursprünglichen Flug aber immer noch auf der Buchungsseite anbietet, kann dies verschiedene Gründe haben. Ohne Kenntnis des Änderungsgrundes kann man auch schwer beurteilen, ob das rechtens sein könnte. Wenn die Fluggesellschaft Fluggäste mit günstigen Flugzeiten anlockt mit dem Wissen, dass diese Zeiten nicht eingehalten werden können und ändert diese rechtzeitig vor dem Abflug, um keine Ausgleichszahlung leisten zu müssen, so wäre dies natürlich eine unzulässige Praxis.

Da wir das aber nicht wissen und nicht beurteilen können, müssen wir nur von dem ausgehen, was wir wissen.

Leider besteht kein Anspruch auf eine Ausgleichszahlung, wenn die Flugzeitenänderung bzw. Flugannullierung weit im Voraus angekündigt wurde. Gem. Art. 5, Abs. 1, li. c), subli. i) - iii) Verordnung 261/2004 gilt folgendes:

„c) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen gemäß Artikel 7 eingeräumt, es sei denn,

i) sie werden über die Annullierung mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet, oder

ii) sie werden über die Annullierung in einem Zeitraum zwischen zwei Wochen und sieben Tagen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet und erhalten ein Angebot zur anderweitigen Beförderung, das es ihnen ermöglicht, nicht mehr als zwei Stunden vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und ihr Endziel höchstens vier Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit zu erreichen, oder

iii) sie werden über die Annullierung weniger als sieben Tage vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet und erhalten ein Angebot zur anderweitigen Beförderung, das es ihnen ermöglicht, nicht mehr als eine Stunde vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und ihr Endziel höchstens zwei Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit zu erreichen.“

Das einzige, was Fluggästen noch zusteht, unabhängig vom Zeitpunkt der Mitteilung ist kostenlose Stornierung und Erstattung des Flugpreises gem. Art. 8, Abs. 1, li. a) VO 261/2004:

„(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so können Fluggäste wählen zwischen

a) – der binnen sieben Tagen zu leistenden vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten nach den in Artikel 7 Absatz 3 genannten Modalitäten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde, für nicht zurückgelegte Reiseabschnitte sowie für bereits zurückgelegte Reiseabschnitte, wenn der Flug im Hinblick auf den ursprünglichen Reiseplan des Fluggastes zwecklos geworden ist, gegebenenfalls in Verbindung mit […]“

Beantwortet von (5,020 Punkte)
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Sie haben bei AZ einen Flug für Juli 2016 gebucht. Sie wurden nun jedoch am 20.02.2016 darüber unterrichtet, dass sich der Hinflug von 11:30 auf 16:25 und der Rückflug von 14:25 auf 19:20 verschiebt.

Im Falle einer Verspätung oder Annullierung des ursprünglich gebuchten Fluges ergeben sich Ansprüche aus der europäischen Fluggastrechte Verordnung haben.

 

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az.: C-83/10 (das Urteil kann man im Volltext im Internet finden. Einfach googlen:  "EuGH C-83/10 reise-recht-wiki“)

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

 

BGH- X ZR 34/14 (das Urteil kann man im Volltext im Internet finden. Einfach googlen"BGH X ZR 34/14 reise-recht-wiki“)

Der BGH hatte bisher nur entschieden, dass auch eine zeitliche Flug-Verlegung nach hinten einer Nichtbeförderung gleichkomme und dem Kunden dann Ausgleichszahlungen zustehen könnten.

 

Sie könnten also einen Anspruch auf Ausgleichszahlung aus der Europäischen Fluggastrechte Verordnung haben.

Die Höhe der Ausgleichszahlungen ergibt sich aus Art. 7 der Verordnung und wird bemisst sich aus der Entfernung:

  • Bei einer Verspätung von 2 Stunden auf einer Strecke von 1500km oder weniger: 250 EUR
  • Bei einer Verspätung von 3 Stunden auf einer Strecke innerhalb der EU oder bis 3500km: 400 EUR
  • Bei einer Verspätung von 4 oder mehr Stunden auf einer Strecke außerhalb der EU von 3500km oder mehr: 600 EUR

Je nachdem von wo nach wo fliegen, könnten sich Ansprüche in Höhe von 200, 400 oder 600 EUR ergeben.

Gem. Art. 5 c) i) muss die Fluggesellschaft jedoch keine Ausgleichszahlung leisten, wenn der Fluggast mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet wird. In Ihrem Fall wurden Sie am 20.02.2016 über die Flugänderung informiert. Ihr Flug soll im Juli 2016 starten. Demnach wurden Sie mehr als zwei Wochen im Voraus informiert. Aus diesem Grund haben Sie leider keinen Anspruch auf Ausgleichszahlungen aus Art. 7 der Verordnung.

Sie haben jedoch wenigstens auf einen Anspruch auf Erstattung oder anderweitiger Beförderung aus Artikel 8 der europäischen Fluggastrechte Verordnung. Sie können nach Art. 8 zwischen folgenden Optionen wählen:

  • der vollständigen Erstattung der gesamten Flugscheinkosten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde
  • einer anderweitigen Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühstmöglichen Zeitpunkt
  • einer anderweitigen Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt auf Wunsch des Fluggasts
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Guten Tag,

Ihre Flüge für 7 Personen mit Alitalia wurden von selbiger Fluggesellschaft verschoben. Die ursprünglichen Abflugzeiten werden aber weiterhin im Internet angeboten.

Ihre Frage ist nun, ob Sie, wegen der weiteren Anzeige der ursprünglichen Flugzeiten im Internet, auf Ihre Wunschflugzeiten bestehen können.

Im Falle einer Anwendbarkeit der europäischen Fluggastrechte Verordnung Verordnung (EG) Nr. 261/2004 könnten Ihnen aus Artikel 8 derselben Verordnung der Anspruch auf eine anderweitige Beförderung zum Endziel zum frühstmöglichen Zeitpunkt unter vergleichbaren Reisebedingungen zustehen.

Der genannte Ansprüch könnte Ihnen zu stehen, sollte es sich bei der Verschiebung Ihrer Flüge bereits um eine Annulierung handeln. Hat Ihr Flug am Zielort eine Verspätung von 3 oder mehr Stunden, dann zieht diese Verspätung dieselben Folgen nach sich wie eine Flugannulierung.

Dazu folgende Urteile:

EuGH, Urteil 19. November 2009 – Az. C-402/07 und C-432/07 (einfach zu finden im Reise-Recht-Wiki unter Eingabe von: EuGH Az. C-402/07)

Fluggäste verspäteter Flüge können im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 den Fluggästen annullierter Flüge gleichgestellt werden.

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10 (einfach zu finden im Reise-Recht-Wiki wenn Sie bei Google eingeben: " EuGH C-83/10)

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird.

Es handelt sich bei Ihnen um eine Verschiebung von mehr als 3 Stunden in beiden Fällen. Daher ist bereits von einer Annulierung auszugehen. Es könnten Ihnen deshalb Ansprüche aus Artikel 8 der EU-Fluggastrechteverordnung zustehen.

Nach Art. 8, Abs. 1, li. a) VO 261/2004 können Sie zwischen den folgenden Optionen wählen:

a)    die Erstattung der kompletten Kosten für die Flugscheine, zu dem Preis zu dem sie gekauft wurden

b)   eine anderweitige Beförderung zum Endziel zum frühstmöglichen Zeitpunkt unter vergleichbaren Reisebedingungen

c)    eine anderweitige Beförderung zum Endziel zu einem späteren Zeitpunkt auf Wunsch des Fluggasts, unter vergleichbaren Reisebedingungen

Ihnen ist deshalb zu raten sich an die Fluggsellschaft Alitalia zu wenden und eben jenen Anspruch aus Artikel 8 Abs. 1 b) der VO 261/2004 geltend zu machen, möglicherweise mit dem Hinweis auf die weiterhin existierenden Zeiten Ihrer Wunschflüge im Internet.

Beantwortet von (11,820 Punkte)
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