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Guten Tag, Wir haben bei Check 24 einen Flug nach Catania gebucht mit einem Zwischenstop. 3.6.17 15.00Uhr -16.15Uhr mit Air Berlin (AB 6548) Aufenthalt Berlin 4.6.17 8.50Uhr - 11.25Uhr mit Alitalia (AZ 7567) Rückflug läuft ähnlich mit Alitalia nach Berlin und weiter nach Stuttgart mit Air Berlin. (Fluggesellschaft ist immer Air Berlin,aber Veranstalter für die Flüge nach/von Catania Alitalia . Jetzt haben wir gestern eine Mail bekommen, wo die Flugzeit des Alitalia -Fluges nach vorne verlegt wurde. 4.6.17 6.05Uhr - 8.40Uhr mit Alitalia (AZ 7567) Prinzipiell wäre eine Verschiebung um ca 3h auch nicht so problematisch,allerdings nicht um die frühe Uhrzeit. Wir fliegen mit 7jährigem Kind und haben uns bewußt für die Uhrzeit des ursprünglichen Fluges entschieden. Jetzt müßten wir in dem Hotel in Berlin um 3.30Uhr auschecken um rechtzeitig zum Check -in am Flughafen zu sein. Da ist mitten in der Nacht Aufstehen angesagt. Welche Möglichkeiten habe ich da? Es geht mir nicht um Geld im Sinne von Entschädigung,ich möchte den alten Flug wieder oder eventuell alles rückgängig machen ohne Kosten. Dazu kommt,dass im Internet der ursprüngliche Flug bei Alitalia direkt buchbar ist, wie auch bei Check 24. Klingt eher nach Kunden locken mit annehmbaren Zeiten zu günstigeren Geld und dann Flugzeit ändern und die spätere Maschine teurer besetzen. Danke für Antworten und Vorschläge
Gefragt in Flugzeitenverschiebung von
wieder getaggt von
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Sie haben bei Check 24 einen Flug nach Catania mit einem Zwischenstop für den 3.6.17 gebucht. Ursprünglich sollten Sie um 15.00Uhr mit Air Berlin nach Berlin fliegen und dann weiter am 4.6.17 um 8.50Uhr nach Catania. Nun wurden Sie darüber unterrichtet, dass der Flug von Berlin nach Catania um 3 Stunden nach vorne verlegt wurde. Er soll nun um 06:05 Uhr stattfinden.

Mögliche Ansprüche ergeben sich aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

Danach können Ihnen Ansprüche im Fall einer Annulierung zukommen.

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10 (bei Google einfach zu finden, wenn Sie eingeben: „C-83/10 reise-recht-wiki“)

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

AG Hannover, Urteil vom 21.04.2011, AZ: 512 C 15244/10 (einfach zu finden für Sie, wenn Sie bei Google eingeben: AG Hannover Az.: 512 C 15244/10 reise-recht-wiki.de)
Bei einer Vorverlegung eines Fluges entspricht dies einer Annullierung des ursprünglichen Fluges, wenn die Vorverlegung mehr als zehn Stunden beträgt.

Ihr Flug wurde um ca 3 Stunden Minuten vorverlegt, und überschreitet deshalb nicht die 10 Stunden Marke. Es kann also sein, dass genau keine Annulierung anzunehmen ist. Dies ist allerdings nicht genau zu bestimmen, sind dies meiner Ansicht nach doch eher Richtwerte und jeder Fall wird einzeln beurteilt.

Angenommen also es ist von einer Annulierung zu sprechen, dann können sich aus Artikel 5 EU-VO Ansprüche für Sie ergeben.

Interessant für Sie sind Artikel 7 und 8 EU-VO.

Aus Artikel 7 lassen sich Bestimmungen über Entschädigungen entnehmen:

(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten die Fluggäste Ausgleichszahlungen in folgender Höhe:

a) 250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1500 km oder weniger,

b) 400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1500 km und 3500 km,

c) 600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen.

Damit könnten Sie, je nach Abflugflughafen, mit Blick auf die Entfernung nach Catania Ausgleichszahlungen geltend machen, soweit Sie weniger als 2 Wochen im Voraus des Fluges über die Annulierung informiert wurden und sich die Fluggesellschaft nicht auf das Vorliegen von außergewöhnlichen Umständen berufen kann.

Außerdem haben Sie möglicherweise Ansprüche aus Artikel 8:

(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so können Fluggäste wählen zwischen

a) – der binnen sieben Tagen zu leistenden vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten nach den in Artikel 7 Absatz 3 genannten Modalitäten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde, (...)

b) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder

c) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes, vorbehaltlich verfügbarer Plätze.

Folglich können Sie auch eine anderweitige Beförderungen verlangen, oder aber entscheiden sich die Flugscheinkosten vollständig erstatten zu lassen.

 

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