Hallo, Wiedehopf!
Folgende Ansprüche müssen bei Ihrer Frage geklärt werden: (1) Anspruch auf eine Ausgleichszahlung, (2) Anspruch auf eine Umbuchung/Stornierung, (3) Anspruch auf Erstattung der Mehrkosten.
(1) Ausgleichszahlung
Eine erhebliche Flugvorverlegung könnte rechtlich als eine Annullierung behandelt werden. Grundsätzlich steht Fluggästen annullierter Flüge ein Anspruch auf eine Ausgleichszahlung zu. Der Anspruch ist jedoch unter anderem dann gegeben, wenn die Annullierung weniger, als zwei Wochen vor dem geplanten Abflug stattfindet und keine Alternativen gefunden werden können, die einen zeitlich vergleichbaren Reiseverlauf ermöglichen. Art. 5, Abs. 1, li. c) VO 261/2004 regelt das wie folgt:
„c) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen gemäß Artikel 7 eingeräumt, es sei denn,
i) sie werden über die Annullierung mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet, oder
ii) sie werden über die Annullierung in einem Zeitraum zwischen zwei Wochen und sieben Tagen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet und erhalten ein Angebot zur anderweitigen Beförderung, das es ihnen ermöglicht, nicht mehr als zwei Stunden vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und ihr Endziel höchstens vier Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit zu erreichen, oder
iii) sie werden über die Annullierung weniger als sieben Tage vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet und erhalten ein Angebot zur anderweitigen Beförderung, das es ihnen ermöglicht, nicht mehr als eine Stunde vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und ihr Endziel höchstens zwei Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit zu erreichen.“
Die Annullierung wurde Ihnen mehrere Monate im Voraus mitgeteilt sodass Sie keinen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung haben.
(2) Umbuchung/Stornierung
Bei einer Flugannullierung haben Sie gem. Art. 5, Abs. 1, li. a) VO 261/2004 i. V. m. Art. 8, Abs. 1, li. a) VO 261/2004 einen Anspruch darauf, den Flug kostenlos zu stornieren und den gezahlten Preis zurück zu verlangen:
„(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so können Fluggäste wählen zwischen
a) – der binnen sieben Tagen zu leistenden vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten nach den in Artikel 7 Absatz 3 genannten Modalitäten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde, für nicht zurückgelegte Reiseabschnitte sowie für bereits zurückgelegte Reiseabschnitte, wenn der Flug im Hinblick auf den ursprünglichen Reiseplan des Fluggastes zwecklos geworden ist, gegebenenfalls in Verbindung mit […]“
(3) Erstattung von Mehrkosten
Hier müsste man, meiner Ansicht nach, zwischen den Ansprüchen nach dem Montrealer Übereinkommen und nach der Verordnung 261/2004 unterscheiden.
Der Anspruch auf die Erstattung von Hotelkosten könnte bereits durch Art. 5, Abs. 1, li. b) VO 261/2004 i. V. m. Art. 9, Abs. 1, li. b) VO 261/2004 bestehen. Der Anspruch auf eine Hotelunterkunft, sofern erforderlich, besteht auch dann, wenn der Flug „rechtzeitig“ im Voraus annulliert wurde.
Ich würde es jedoch bezweifeln, dass Mietwagenkosten gemäß der Verordnung erstattungsfähig sein können.
Das Montrealer Übereinkommen sieht, hingegen, eine Entschädigung für die Kosten vor, die mit der Verspätung kausal zusammenhängen, unabhängig von ihrer Art.
Problematisch könnte sein, dass das Montrealer Übereinkommen den Begriff der „Annullierung“ nicht kennt. Es ist immer von „Verspätung“ die Rede (bzw. Beschädigung, aber das ist für Sie nicht relevant). Ich habe aber ein Artikel gefunden (Quelle: Bundestag), in dem erwähnt wird, dass gemäß Montrealer Übereinkommen auch Schadensersatz wegen Verspätung aufgrund einer Annullierung oder Nichtbeförderung möglich ist. Im Montrealer Übereinkommen ist es der Artikel 19:
„Der Luftfrachtführer hat den Schaden zu ersetzen, der durch Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisenden, Reisegepäck oder Gütern entsteht. Er haftet jedoch nicht für den Verspätungsschaden, wenn er nachweist, dass er und seine Leute alle zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung des Schadens getroffen haben oder dass es ihm oder ihnen nicht möglich war, solche Maßnahmen zu ergreifen.“
Ich würde somit die Ansicht vertreten, dass Ihnen gemäß dieser Vorschrift ein Schadensersatz aufgrund von der Annullierung zustehen könnte (auch für Hotelkosten).