3,739 Fragen

11,159 Antworten

910 Kommentare

1,816 Nutzer

EU FLUGGASTRECHTE

Meinungsaustausch von Flugpassagieren, Reisenden, Juristen und Interessierten im Flugrecht.

Unsere NETIQUETTE

Projekt flugrechte.eu

Beliebteste Themen

anspruch-auf-entschädigung flugänderung-entschädigung flugänderung-rechte flugzeitenänderung-rechte flugänderung-was-kann-ich-tun flugänderung-ohne-einwilligung flugverschiebung-rechte flugänderung-schadensersatz flugverlegung-rechte fachanwalt-für-reiserecht flugzeitenverlegung entschädigung-anspruch flugverspätung schadensersatzanspruch-flugänderung entschädigung entschädigung-flugverlegung-schadensersatz pauschalreise-flugänderung fachanwalt-reiserecht reiseveranstalter-flugänderung-rechte flugänderung-rechtsanwalt flug-verspätet-anspruch anspruch-entschädigung-flug-verspätung flugänderung-anwalt eurowings-flugänderung reisebüro-flugänderung-rechte flugverschiebung-entschädigung schadensersatz-vertane-urlaubszeit flugverlegung-schadensersatz flugzeitenänderung gepäckverspätung-schadensersatz schadensersatz-entgangene-urlaubsfreude entschädigung-entgangene-urlaubsfreude flugumbuchung-schadensersatz flugverspätung-fachanwalt flugverschiebung-was-tun flugänderung-fachanwalt flugstornierung-rechte flug-verspätet-außergewöhnlicher-umstand-anspruch flugzeitenänderung-früher außergewöhnlicher-umstand-flugverspätung-anspruch condor-flugverspätung-entschädigung flugumbuchung-entschädigung-schadensersatz reisemangel-entschädigung fachanwalt-für-flugrecht flugänderung-urlaub-kürzer condor-flugverspätung-gutschein flugannullierung-vorgehen flugzeitenverlegung-rechte fachanwalt-gepäckrecht reiseveranstalter-entschädigung gepäckverspätung-pauschale flugänderung eurowings-flugänderung-rechte flugannulierung-entschädigung anschlussflug-verpasst-entschädigung flugänderung-fachkanzlei eurowings-flugentschädigung gepäckverspätung-schadensersatz-wieviel flugverlegung-was-kann-ich-tun bgh-urteil-x-zr-59-14-flugänderung-tuifly flugverschiebung-schadensersatz flugänderung-bgh-urteil-x-zr-59-14 ryanair-entschädigung gepäckverspätung-koffer gepäckverspätung-schadensersatz-pro-tag fachanwalt-gepäckverspätung flugverlegung-ohne-information flugzeitenänderung-schadensersatz flugverschiebung fachanwalt-für-fluggastrechte condor-flugänderung abflughafen-geändert-rechte gutschein-condor-flugverspätung gepäckverspätung-tagessatz eurowings-flugänderung-entschädigung flugverspätung-entschädigung eurowings-flugänderung-was-tun eurowings-flugumbuchung entschädigung-tagessatz condor-entschädigung condor-fluggutschein condor-flugverspätung-schadensersatz fachanwalt-fluggastrechte hotel-entschädigung eurowings-flugverschiebung lufthansa-entschädigung condor-flugverspätung-musterbrief flug-storniert-erstattung eurowings-flugverspätung-entschädigung gepäckverspätung-pauschaler-schadensersatz anschlussflug-entschädigung flugumbuchung-was-tun flugverlegung-nach-vorne montrealer-übereinkommen-entschädigung flugzeit-geändert-rechte gepäckverspätung-tagespauschale ryanair-flugannullierung fachanwalt-flugrecht flugannullierung weiterflug-verpasst-was-tun
0 Punkte
Hallo Forengemeinde,
 
wir haben einen Flug am 30.05.2016 um 11:30 von Frankfurt nach Toronto gebucht und bezahlt.
Jetzt haben wir am 17.02.2016 vom Veranstalter eine EMail bekommen das der Flug auf den 29.02.2016 um 11:45 vorgezogen wird. Grund unten aufgeführt.
*** UMBUCHUNG AUFGRUND FLUGSTREICHUNG DE2402/3 ***
*** ACHTUNG! VERKEHRSTAGSWECHSEL ***
 
Jetzt hab ich mir die Rechte durchgelesen und bin mir nicht sicher wie wir uns verhalten können/sollen. Auf der eine Seite ist es ja eine Annulierung des Flugs auf der anderen Seite wurde wir ja rechtzeitig darauf hingewiesen. Eigentlich ja nicht schlecht da ein Tag mehr ;-)
 
Jetzt mal zu unseren Problem. Mietwagen wurde bereits gebucht (Schäppchen). Eine Mietwagenumbuchung würde ca. 130,-€, + eine weitere Übernachtung 80,-€ Mehrkosten bedeuten. Können wir hier irgendwelche Kosten an die Fluggesellschaft weitergeben oder bleiben wir auf dem Mehraufwand sitzen?
 
Gefragt in Flugzeitenverschiebung von (120 Punkte)
wieder getaggt von
0 Punkte

5 Antworten

0 Punkte
Hallo,
 
Sie haben einen Flug am 30.05.2016 um 11:30 von Frankfurt nach Toronto gebucht und bezahlt. Jetzt haben Sie am 17.02.2016 vom Veranstalter eine EMail bekommen, dass der Flug auf den 29.02.2016 um 11:45 vorgezogen wird.
 
Wird ein Flug vorverlegt auf einen anderen Tag, so liegt eine Annullierung des ursprünglichen Fluges vor. Im Falle einer Annullierung können dem Fluggast Ansprüche aus der europäischen Fluggastrechte Verordnung zustehen.
 

AG Hannover, Urteil vom 21.04.2011, AZ: 512 C 15244/10 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: " AG Hannover 512 C 15244/10 reise-recht-wiki.de")

Bei einer Vorverlegung eines Fluges entspricht dies einer Annullierung des ursprünglichen Fluges, wenn die Vorverlegung um mehr als zehn Stunden beträgt.

 

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az.: C-83/10 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: " EuGH C-83/10 reise-recht-wiki.de“)

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

 

Die Höhe der Ausgleichszahlungen bemisst sich wie folgt:

  • Bei einer Verspätung von 2 Stunden auf einer Strecke von 1500km oder weniger: 250€
  • Bei einer Verspätung von 3 Stunden auf einer Strecke innerhalb der EU oder bis 3500km: 400€
  • Bei einer Verspätung von 4 oder mehr Stunden auf einer Strecke außerhalb der EU von 3500km oder mehr: 600€

Richtig haben Sie jedoch bereits festgestellt, dass Sie rechtzeitig über die Annullierung informiert wurden. In der europäischen Fluggastrechte Verordnung ist geregelt, dass die Fluggesellschaft keine Ausgleichszahlungen leisten muss, wenn der Fluggast zwei Wochen vor dem planmäßigen Abflug über die Annullierung informiert wurde. Folglich wurden Sie rechtzeitg darauf hingewiesen und ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen entfällt leider in diesem Fall.

Jedoch steht Ihnen nach wie vor ein Anspruch aus Artikel 8 der europäischen Fluggastrechte Verordnung zu. Laut Artikel 8 kann der Fluggast im Falle einer Annullierung zwischen den folgenden drei Optionen wählen:

  • die Erstattung der kompletten Kosten für die Flugscheine, zu dem Preis zu dem sie gekauft wurden
  • eine anderweitige Beförderung zum Endziel zum frühstmöglichen Zeitpunkt unter vergleichbaren Reisebedingungen
  • eine anderweitige Beförderung zum Endziel zu einem späteren Zeitpunkt auf Wunsch des Fluggasts, unter vergleichbaren Reisebedingungen

Somit könnten Sie nach einer anderweitigen Beförderung zu einem späteren Zeitpunkt fragen oder sich die Kosten für die Flugscheine erstatten lassen.

Dann könnten Sie einen anderen Flug buchen und Ihren Mietwagen beibehalten.

 

Beantwortet von (3,020 Punkte)
Bearbeitet von
0 Punkte
0 Punkte

Sie haben einen Flug von Frankfurt nach Toronto gebucht. Dieser sollte ursprünglich am 30.05.2016 um 11:30 starten. Sie wurden nun darüber informiert, dass der Flug auf den 29.05.2016 um 11:45 vorverlegt wird. Bei der Verlegung von Flügen ergeben sich Ansprüche aus der Europäischen Fluggastrechte Verordnung.

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az.: C-83/10 (das Urteil kann man im Volltext im Internet finden. Einfach googlen:  "EuGH C-83/10 reise-recht-wiki“)

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

AG Hannover, Urteil vom 21.04.2011, AZ: 512 C 15244/10 (das Urteil kann man im Volltext im Internet finden. Einfach googlen:  "AZ: 512 C 15244/10 reise-recht-wiki“)

Bei einer Vorverlegung eines Fluges entspricht dies einer Annullierung des ursprünglichen Fluges, wenn die Vorverlegung um mehr als zehn Stunden beträgt.

Es handelt sich in Ihrem Fall also um eine Annullierung des ursprünglich gebuchten Fluges.

 

Sie haben zunächst einen Anspruch auf Erstattung oder anderweitige Beförderung aus Artikel 8 Absatz 1 der europäischen Fluggastrechte Verordnung. Fluggäste können daher wählen zwischen:

a) der binnen sieben Tagen zu leistenden vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten

b) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt

c) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes, vorbehaltlich verfügbarer Plätze.

Ihren Angaben ist zu entnehmen, dass die Erstattung der Flugscheinkosten für Sie nicht in Frage kommt. Auch wurde Ihnen bereits ein anderer Flug angeboten.

Sie könnten jedoch außerdem noch einen Anspruch auf Ausgleichszahlung gem. Art. 7 Abs. 1 der europäischen Fluggastrechte Verordnung haben. Dieser entfällt gemäß Artikel 5 Absatz 3 c)i) jedoch, wenn Sie über die Annullierung mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet worden sind. Ihr Flug sollte ursprünglich am 30.05.2016 stattfinden. Sie wurden am 17.02.2016 von der Änderung der Flugzeiten unterrichtet. Die Fluggesellschaft hat Sie also rechtzeitig über die Verschiebung Ihres Fluges informiert. Sie haben daher leider keinen Anspruch auf Ausgleichszahlung aus der Europäischen Fluggastrechte Verordnung.

 

Beantwortet von (12,200 Punkte)
Bearbeitet von
0 Punkte
0 Punkte

Guten Tag Fragesteller,

 

Ihnen wurde vor knapp einer Woche Bescheid gegeben, dass Ihr gebuchter Flug (30.05.16) auf den 29.02.16 vorverlegt wird. Ich gehe im Folgenden davon aus, dass es sich hier um einen Tippfehler handelt und, dass Ihr Flzg auf den 29.05.2016 vorverlegt wurde.

 

Da ihr eigentlich gebuchter Flug gestrichen wurde, liegt hier eindeutig eine Flugannullierung vor.

 

Bei einer Annullierung haben Fluggäste im Normalfall einen Anspruch auf Ausgleichsleistungen gem. Art. 7 EG-VO.

Problematisch ist in Ihrem Fall allerdings, dass Ihnen die Verschiebung weit aus mehr als zwei Wochen im Voraus bekannt gemacht worden ist. Somit kommen solche Ausgleichszahlungen schon einmal nicht in Betracht, da es im alltäglichen Flugverkehr durchaus üblich ist, dass sich Flugzeiten verschieben oder ganz gestrichen werden.

 

Trotz alledem haben Sie noch andere Rechte, und müssen diese Verschiebung nicht unbedingt hinnehmen.

Aus Art.8 der Verordnung ergibt sich zudem, dass

Sie die Erstattung des Ticketpreises binnen 7 Tagen verlangen können.
Diese Möglichkeit würde Ihnen gestatten, sich gegebenenfalls auf eigene Faust neue Flüge zu buchen und hätten keine zusätzlichen Kosten für Mietwagen oder Hotel zu tragen. Alternativ könnten Sie auch von der betreffenden Airline eine anderweitige Beförderung zum frühstmöglichen Zeitraum verlangen oder aber auch zu einem späteren Zeitraum.

Ihnen wurde ein anderes früheres Angebot gemacht. Sie sollten nun vergleichen, ob es sich preislich mehr lohnt neue Flüge zu buchen oder lieber die Kosten für eine Verlängerung der anderen Reiseunternehmungen zu tragen.

 

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az.: C-83/10 (siehe in Suchmaschine: "EuGH C-83/10 reise-recht-wiki“)

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

 

 

 

Beantwortet von (21,990 Punkte)
0 Punkte
0 Punkte

Hallo, Wiedehopf!

Folgende Ansprüche müssen bei Ihrer Frage geklärt werden: (1) Anspruch auf eine Ausgleichszahlung, (2) Anspruch auf eine Umbuchung/Stornierung, (3) Anspruch auf Erstattung der Mehrkosten.

(1) Ausgleichszahlung

Eine erhebliche Flugvorverlegung könnte rechtlich als eine Annullierung behandelt werden. Grundsätzlich steht Fluggästen annullierter Flüge ein Anspruch auf eine Ausgleichszahlung zu. Der Anspruch ist jedoch unter anderem dann gegeben, wenn die Annullierung weniger, als zwei Wochen vor dem geplanten Abflug stattfindet und keine Alternativen gefunden werden können, die einen zeitlich vergleichbaren Reiseverlauf ermöglichen. Art. 5, Abs. 1, li. c) VO 261/2004 regelt das wie folgt:

„c) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen gemäß Artikel 7 eingeräumt, es sei denn,

i) sie werden über die Annullierung mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet, oder

ii) sie werden über die Annullierung in einem Zeitraum zwischen zwei Wochen und sieben Tagen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet und erhalten ein Angebot zur anderweitigen Beförderung, das es ihnen ermöglicht, nicht mehr als zwei Stunden vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und ihr Endziel höchstens vier Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit zu erreichen, oder

iii) sie werden über die Annullierung weniger als sieben Tage vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet und erhalten ein Angebot zur anderweitigen Beförderung, das es ihnen ermöglicht, nicht mehr als eine Stunde vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und ihr Endziel höchstens zwei Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit zu erreichen.“

Die Annullierung wurde Ihnen mehrere Monate im Voraus mitgeteilt sodass Sie keinen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung haben.

(2) Umbuchung/Stornierung

Bei einer Flugannullierung haben Sie gem. Art. 5, Abs. 1, li. a) VO 261/2004 i. V. m. Art. 8, Abs. 1, li. a) VO 261/2004 einen Anspruch darauf, den Flug kostenlos zu stornieren und den gezahlten Preis zurück zu verlangen:

„(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so können Fluggäste wählen zwischen

a) – der binnen sieben Tagen zu leistenden vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten nach den in Artikel 7 Absatz 3 genannten Modalitäten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde, für nicht zurückgelegte Reiseabschnitte sowie für bereits zurückgelegte Reiseabschnitte, wenn der Flug im Hinblick auf den ursprünglichen Reiseplan des Fluggastes zwecklos geworden ist, gegebenenfalls in Verbindung mit […]“

(3) Erstattung von Mehrkosten

Hier müsste man, meiner Ansicht nach, zwischen den Ansprüchen nach dem Montrealer Übereinkommen und nach der Verordnung 261/2004 unterscheiden.

Der Anspruch auf die Erstattung von Hotelkosten könnte bereits durch Art. 5, Abs. 1, li. b) VO 261/2004 i. V. m. Art. 9, Abs. 1, li. b) VO 261/2004 bestehen. Der Anspruch auf eine Hotelunterkunft, sofern erforderlich, besteht auch dann, wenn der Flug „rechtzeitig“ im Voraus annulliert wurde.

Ich würde es jedoch bezweifeln, dass Mietwagenkosten gemäß der Verordnung erstattungsfähig sein können.

Das Montrealer Übereinkommen sieht, hingegen, eine Entschädigung für die Kosten vor, die mit der Verspätung kausal zusammenhängen, unabhängig von ihrer Art.

Problematisch könnte sein, dass das Montrealer Übereinkommen den Begriff der „Annullierung“ nicht kennt. Es ist immer von „Verspätung“ die Rede (bzw. Beschädigung, aber das ist für Sie nicht relevant). Ich habe aber ein Artikel gefunden (Quelle: Bundestag), in dem erwähnt wird, dass gemäß Montrealer Übereinkommen auch Schadensersatz wegen Verspätung aufgrund einer Annullierung oder Nichtbeförderung möglich ist. Im Montrealer Übereinkommen ist es der Artikel 19:

„Der Luftfrachtführer hat den Schaden zu ersetzen, der durch Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisenden, Reisegepäck oder Gütern entsteht. Er haftet jedoch nicht für den Verspätungsschaden, wenn er nachweist, dass er und seine Leute alle zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung des Schadens getroffen haben oder dass es ihm oder ihnen nicht möglich war, solche Maßnahmen zu ergreifen.“

Ich würde somit die Ansicht vertreten, dass Ihnen gemäß dieser Vorschrift ein Schadensersatz aufgrund von der Annullierung zustehen könnte (auch für Hotelkosten).

Beantwortet von (5,100 Punkte)
0 Punkte
0 Punkte
Sehr geehrter Fragensteller,

ihr Flug wurde auf einen anderen Tag vorverlegt. Daher ist hier von einer Annulierung ihres ursprünglichen Fluges auszugehen.

Grundsätzlich gilt folgendes:

Von einer Annulierung ist dann auszugehen, wenn der ursprüngliche Flug nicht durchgeführt werden kann und der Start daher aufgegeben wird.

Ihre Ansprüche auf Ausgleichszahlungen bemessen sich an der jeweilligen Flugstrecke:

- bei einer Verspätung von 2 Stunden auf einer Strecke von 1500km oder weniger: 250€

-  bei einer Verspätung von 3 Stunden auf einer Strecke innerhalb der EU oder bis 3500km: 400€

-  bei einer Verspätung von 4 oder mehr Stunden auf einer Strecke außerhalb der EU von 3500km oder mehr: 600€

Jedoch wurden sie rechtzeitig informiert, was diese Zahlungen somit nicht mögich macht.

Es steht Ihnen jedoch zu, sich die Preise der Flugtickets erstatten zu lassen oder eine andere Form der Beförderung zum frühstmöglichen oder einem späteren Zeitpunkt in Anspruch zu nehmen.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen.
Beantwortet von (6,200 Punkte)
0 Punkte
...