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Sehr geehrter Fragesteller!

Wann die Tür geöffnet wird oder wurde, können Sie vermutlich nur bei der Fluggesellschaft erfragen. Eventuell könnte auch der Flughafen Auskunft geben, da die Flugzeugabfertigung in den Vorgang involviert ist.

Ich habe aber eine etwas andere Vermutung.

Ich habe ein bisschen recherchiert und festgestellt, dass es keine Non-Stop-Flüge aus Deutschland nach Montego Bay gibt. Flüge mit nur einem Zwischenstopp führen meist über London. Einige haben den Zwischenstopp in den USA.

Die meisten Flüge haben einen Zwischenstopp in Europa und einen weiteren in den USA.

Die Lage ist nämlich die, dass es bei Verspätungen der Anschlussflüge außerhalb von Europa keine Ausgleichszahlung nach der Verordnung 261/2004 gibt. Ich vermute, dass die Verordnung auf Ihr Flug nicht anwendbar ist.

Gem. Art. 3, Abs. 1 VO 261/2004 sind die Vorschriften in folgenden Fällen gültig:

  • Der Flug startet innerhalb der EU
  • Der Flug startet außerhalb der EU, hat das Ziel innerhalb der EU und wird von einer Fluggesellschaft der Gemeinschaft durchgeführt

Der BGH hat entschieden (BGH, Urt. v. 13.11.2012, Az: X ZR 12/12), dass es bei Anschlussflügen außerhalb der EU keine Ausgleichszahlung möglich ist.

Der Gerichtshof führt hierzu aus, dass solche Flüge nicht zusammenhängend betrachtet werden können. D.h., dass die Verspätung auf jedem Flugsegment einzeln betrachtet werden muss. Ereignet sich dann die Abflugverzögerung nicht auf dem europäischen Boden, so sind die Anspruchsvoraussetzungen nicht gegeben.

Der Gerichtshof führt weiter aus, dass selbst bei einheitlicher Betrachtung an den Voraussetzungen fehlen würde, wenn der Flug vom ursprünglichen Startort pünktlich abgehoben sei, weil es dann an einer Abflugverspätung oder Annullierung fehlen würde.

Der abgeschlossene Flugbeförderungsvertrag spielt keine Rolle, da nach der Verordnung immer das ausführende Luftfahrtunternehmen zu belangen ist. Das ist jenes, das den Flug tatsächlich durchführt.

Fazit: Ein Anspruch auf eine Ausgleichszahlung könnte nur dann bestehen, wenn die Verspätung bereits im Gebiet der Europäischen Union stattgefunden hat (Vgl. LG Frankfurt, Urt. v. 26.03.2013, Az: 2-24 S 16/13). Verspätet sich der Abflug während eines Zwischenstopps außerhalb der EU, so kann die Verordnung 261/2004 keine Anwendung finden.

Darüber hinaus spielt die Entfernung in Bezug auf die Dauer der Verspätung. Gem. Art. 6, Abs. 1, li. a) – c) VO 261/2004 gelten folgende Zeiten und Distanzen:

„(1) Ist für ein ausführendes Luftfahrtunternehmen nach vernünftigem Ermessen absehbar, dass sich der Abflug

a) bei allen Flügen über eine Entfernung von 1500 km oder weniger um zwei Stunden oder mehr oder

b) bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1500 km und 3500 km um drei Stunden oder mehr oder

c) bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen um vier Stunden oder mehr“

Die Abflugverzögerung „dauert“ bis zu dem Zeitpunkt, an dem das Flugzeug tatsächlich von der Startbahn gestartet sei (Vgl. AG Düsseldorf, Urt. v. 23.07.2011, Az: 37 C 3495/11). Die Gesamtverspätung endet in dem Moment, als die Flugzeugtüren geöffnet werden und Fluggäste aus dem Flugzeug aussteigen können (EuGH, Urt. v. 04.09.2014, Az: C-452/13)

 

Sollten Ihnen durch die Verzögerung Kosten entstanden sein, so könnten Sie eventuell einen Anspruch auf die Erstattung gem. Art. 19 Montrealer Übereinkommen haben:

„Der Luftfrachtführer hat den Schaden zu ersetzen, der durch Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisenden, Reisegepäck oder Gütern entsteht. Er haftet jedoch nicht für den Verspätungsschaden, wenn er nachweist, dass er und seine Leute alle zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung des Schadens getroffen haben oder dass es ihm oder ihnen nicht möglich war, solche Maßnahmen zu ergreifen.“

Damit das Montrealer Übereinkommen grundsätzlich anwendbar ist, muss der Flug zwischen zwei Vertragsstaaten stattfinden. Jamaika ist ein Vertragsstaat des Montrealer Übereinkommens. Meine obige Recherche ergab, dass die meisten Flüge über eine Zwischenlandung in der EU oder in den USA führt, sodass auch der zweite Staat aller Wahrscheinlichkeit nach ein Vertragsstaat des MÜ ist.

Beantwortet von (6,750 Punkte)
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Hallo,

leider schildern Sie Ihren Fall nur sehr knapp. Es geht Ihnen um die Zeit der Flugverspätung. Eigentlich sollten Sie um 16 uhr in Montego Bay landen. Die genaue Landezeit ist uns nicht bekannt. Nun wollen Sie wissen, wo man sich erkundigen kann.

Nun Auskunft über die genaue Landezeit wird Ihnen wohl tatsächlich nur die Fluggesellschaft geben können.

Grundsätzlich ist es so, dass einem Fluggast bei einer Verspätung am Zielort ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen entstehen kann. Daür ist tatsächlich die genaue Verspätung am Zielort nötig und diese wird ab dem Öffnen der Türen gemessen.

 

EuGH, Urteil vom 04.09.2014, Az.: C-452/13 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: " EuGH C-452/13 reise-recht-wiki.de")

Der EuGH hat nun klargestellt, dass eine Verspätung beim Abflug keine Voraussetzung für die Entschädigung ist. Es kommt also allein auf die Ankunftsverspätung am Zielflughafen an. Für den Ankunftszeitpunkt ist das Öffnen einer Tür des Flugzeugs maßgebend, und nicht wie bisher von den Gerichten angenommen das Berühren des Bodens (Touch-Down) oder das Erreichen der Parkposition (on-block).

 

EuGH, Urteil vom 04.09.2014, Az.: C-452/13 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: " EuGH C-452/13 reise-recht-wiki.de")

Die tatsächliche Ankunftszeit eines Fluges ist der Zeitpunkt, zu dem mindestens eine der Flugzeugtüren geöffnet wird. Schließlich seien die Möglichkeiten der Passagiere, mit der Außenwelt zu kommunizieren, aus technischen und aus Sicherheitsgründen erheblich beschränkt, solange das Flugzeug nicht zum Stehen gekommen ist. Diese Unannehmlichkeiten seien während der regulären Flugdauer zwar unumgänglich. Dies gelte jedoch nicht für eine Verspätung.

Aus diesem Grund ist es durchaus entscheidend, wann genau die Türen geöffnet wurde.

Die Höhe der Ausgleichszahlungen, die in einem solchen Fall zustehen können, bemessen sich nach der Entfernung:

  • Bei einer Verspätung von 2 Stunden auf einer Strecke von 1500km oder weniger: 250€
  • Bei einer Verspätung von 3 Stunden auf einer Strecke innerhalb der EU oder bis 3500km: 400€
  • Bei einer Verspätung von 4 oder mehr Stunden auf einer Strecke außerhalb der EU von 3500km oder mehr: 600€

Sie schreiben, dass Sie Ihre Ansprüche bereits bei der Airline geltend gemacht haben, dies jedoch noch ohne Reaktion geblieben ist. Sie sollten jedoch weiterhin auf Ihrem Anspruch beharren. Entweder die Fluggellschaft wird Ihnen die Ausgleichszahlungen zugestehen oder diese abwehren. Im Falle dessen, dass Ihnen die Ausgleichszahlungen verweigert werden, muss die Fluggesellschaft ohnehin darlegen, dass keine Verspätung vorlag und wird somit sicherlich auch Bezug auf das erstmalige Öffnen der Türen nehmen.

 

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Guten Tag,

die genaue Landezeit Ihres Fluges in Montego Bay ist Ihnen nicht bekannt. Ihre Frage ist, woher Sie diese Information erhalten können.

Dabei seien Ihnen zunächst zwei Ansprechpartner an die Hand gegeben:

-       die betreffende Fluggesellschaft

-       der Landeflughafen selbst

Am ehesten wird Ihnen diese Information aber die Fluggesellschaft geben können.

Der Zeitpunkt des Öffnens der Türen ist gleich dem Ankunftszeitpunkt am Zielort und deshalb ist maßgeblich um zu ermitteln ob Ihnen ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen zusteht.

Dazu folgendes Urteil:

EuGH, Urteil vom 04.09.2014, Az.: C-452/13 (im Reise-Recht-Wiki einfach zu finden, wenn Sie bei Google folgendes eingeben: " EuGH C-452/13 Reise-Recht-Wiki)

Für den Ankunftszeitpunkt ist das Öffnen einer Tür des Flugzeugs maßgebend, und nicht wie bisher von den Gerichten angenommen das Berühren des Bodens (Touch-Down) oder das Erreichen der Parkposition (on-block).

Um Ihnen eine Geltendmachung Ihrer Ansprüche zu erschweren könnte die Airline Ihnen die Auskunft über den genauen Ankunftszeitpunkt verweigern. Es ist Ihnen aber zu raten sich weiterhin an Ihre Fluggesellschaft zu wenden, und möglicherweise auch die Ansprüche auf Ausgleichszahlungen die Ihnen nach Artikel 7 der EU-Fluggastrechteverordnung zustehen könnten geltend zu machen.

Ihre möglichen Ausgleichszahlungen richten sich deshalb nach Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004. Sie stellen sich wie folgt dar:

a)    Bei einer Verspätung von 2 Stunden auf einer Strecke von 1500km oder weniger > 250€

b)   Bei einer Verspätung von 3 Stunden bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1.500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1.500 km und 3.500 km > 300 €

c)    Bei einer Verspätung von 4 oder mehr Stunden bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen > 600 €

In diesem Fall ist es an der Fluggesellschaft sich von den von Ihnen geltend gemachten Ansprüchen zu befreien, was sie könnte, so unter Nennung der eigentlichen Ankunftszeit oder anderen, außergewöhnlichen Umständen. 

Beantwortet von (11,820 Punkte)
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Sie sind nach Montego Bay geflogen. Eigentlich sollten Sie um 16 Uhr dort landen. Ihren Angaben lässt sich entnehmen, dass der Flug eine Verspätung hatte. Im Falle einer Verspätung können Sie einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen aus Artikel 7 der Europäischen Fluggastrechte Verordnung geltend machen. Dafür reicht eine bloße Verspätung beim Abflug jedoch nicht aus. Maßgeblich ist lediglich, wann genau Sie an Ihrem Zielflughafen gelandet sind.

 

EuGH, Urteil vom 04.09.2014, Az.: C-452/13 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: " EuGH C-452/13 reise-recht-wiki.de")

Der EuGH hat nun klargestellt, dass eine Verspätung beim Abflug keine Voraussetzung für die Entschädigung ist. Es kommt also allein auf die Ankunftsverspätung am Zielflughafen an. Für den Ankunftszeitpunkt ist das Öffnen einer Tür des Flugzeugs maßgebend, und nicht wie bisher von den Gerichten angenommen das Berühren des Bodens (Touch-Down) oder das Erreichen der Parkposition (on-block).

 

EuGH, Urteil vom 04.09.2014, Az.: C-452/13 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: " EuGH C-452/13 reise-recht-wiki.de")

Die tatsächliche Ankunftszeit eines Fluges ist der Zeitpunkt, zu dem mindestens eine der Flugzeugtüren geöffnet wird. Schließlich seien die Möglichkeiten der Passagiere, mit der Außenwelt zu kommunizieren, aus technischen und aus Sicherheitsgründen erheblich beschränkt, solange das Flugzeug nicht zum Stehen gekommen ist. Diese Unannehmlichkeiten seien während der regulären Flugdauer zwar unumgänglich. Dies gelte jedoch nicht für eine Verspätung.

 

Es ist für Sie daher äußerst wichtig, zu wissen, wann genau Sie am Flughafen angekommen sind. Also wann genau die erste Flugzeugtür geöffnet wurde.

Sie sollten sich für diese Auskunft an die Fluggesellschaft wenden. Laut Sachverhalt haben Sie bereits Ansprüche gegen die Fluggesellschaft geltend gemacht. Beachten Sie, dass sie Fluggesellschaft die generelle Beweis- und Darlegungspflicht trägt. Sie muss also beweisen, dass in Ihrem Fall keine Verspätung vorgelegen hat, um sich von möglichen Ausgleichszahlungen zu befreien. Sie muss in diesem Fall ohnehin den genauen Ankunftszeitpunkt darlegen.

Beantwortet von (17,810 Punkte)
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