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Hallo,

ich würde gerne einen Flug von Düsseldorf nach Saigon bei Etihad buchen. Ein Zwischenstopp in Abu Dhabi ist dafür notwendig, bei günstigen Preisen beträgt dieser jedoch nur 1 Std. 10 Min.

Bei Google Flights findet sich bei diesem Flug die Anmerkung, dass die erste Hälfte des Hinfluges von Düsseldorf nach Abu Dhabi häufig mehr als 30 Min Verspätung hat.

Wäre es daher nicht riskant, diesen Flug zu buchen? Was würde passieren, wenn man den Flug in Abu Dhabi verpasst?

Danke, MfG!
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4 Antworten

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Hallo,

Sie würden gerne einen Flug von Düsseldorf nach Saigon bei Etihad buchen. Ein Zwischenstopp in Abu Dhabi ist dafür notwendig, bei günstigen Preisen beträgt dieser jedoch nur 1 Std. 10 Min.

Bei Google Flights findet sich bei diesem Flug die Anmerkung, dass die erste Hälfte des Hinfluges von Düsseldorf nach Abu Dhabi häufig mehr als 30 Min Verspätung hat.

Nun wenn bereits eine solche Anmerkung vorhanden ist, würde ich es durchaus als riskant ansehen. Sie müssen neben einer möglichen Verspätung noch einberechnen wie lange es teilweise dauert is Sie wirklich das Flugzeug verlassen haben, wie lange Sie brauchen um sich an dem Flughafen dort zu orientieren und wie lange Sie für wen Weg zum Gate brauchen. Beachten Sie dabei bitte auch, dass das boarding bereits eine halbe Stunde vorher beginnt.. Wenn Ihr Flug dann mehr als 30 Minuten Verspätung hat, dann wird es wirklich sehr knapp.

Gehen wir nun davon aus, dass Sie den Flug in Abu Dhabi verpassen:

Grundsätzlich ist es so, dass der Europäische Gerichtshof in Brüssel in einem Urteil die Passagierrechte deutlich gestärkt hat. Denn nun haben Reisende auch ein  Recht auf Entschädigungszahlung durch die Fluggesellschaft, wenn sie wegen eines nur leicht verspäteten Zubringerfluges ihren Anschlussflug verpasst haben.

Laut  diesem Urteil ist für den Anspruch auf eine Ausgleichszahlung allein die Verspätung am Endziel entscheidend. Bisher war die Rechtsprechung davon ausgegangen, dass im Fall mehrteiliger Flüge (also z.B. Zubringerflug von Berlin nach Frankfurt und nachfolgende Langstrecke von Frankfurt nach New York) eine getrennte Betrachtung jeder einzelnen Flugstrecke erfolgen muss.

Dies galt bisher auch, wenn beide Flüge in Verbindung gebucht wurden. Im Fall einer Verspätung des Zubringerfluges unter einer Verspätungszeit von drei Stunden konnten Fluggäste bis zu dem Urteil vom 26. Februar 2013 keine Rechte geltend machen – auch wenn die Verspätung am Endziel wegen des verpassten Anschlussfluges erheblich war, sprich mehr als drei Stunden. Die verspätete Landung am Endziel war also nicht relevant für einen Entschädigungsanspruch.

 

LG Frankfurt, Urteil vom 26.07.2013 – Az.: 2-24 S 47/12 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: LG Frankfurt 2-24 S 47/12 reise-recht-wiki.de")

Es ist davon auszugehen, dass ein verpasster Anschlussflug und eine entsprechenden Verspätung von mindestens 3 Stunden am Endziel grundsätzlich einen Ausgleichsanspruch auslöst – auch dann, wenn der Umsteigeflughafen außerhalb der EU liegt oder die Zubringer- und Anschlussflug von verschiedenen Fluggesellschaften durchgeführt wurden.

 

Grundsätzlich steht den Fluggästen also ein solcher Anspruch zu. Hier ist jedoch problematisch, dass Sie sich bewusst für einen solchen Flug mit knapper Umsteigezeit entscheiden. inwieweit das Einfluss auf einen möglichen Anspruch haben kann, kann ich Ihnen nicht genau sagen.

Beachten Sie jedoch bitte, dass Ihnen zwar dann eventuell Ausgleichszahlungen aus der europäischen Fluggastrechte Verordnung zustehen könnten, Sie dann jedoch auch einen anderen Flug buchen müssen um zu Ihrem Endziel zu kommen. Ich weiß nicht ob Ihnen eine zeitliche Verzögerung so zuspricht. Es ist schließlich unklar, wann dann der nächste Flug aus Abu Dhabi geht und ob Sie dort einen Platz erhalten.

Grundsätzlich erachte ich 1 Stunde 10 Minuten für ausreichend, jedoch nicht unter dem Hinweis das es oft zu Verspätungen kommt. Letztendlich müssen Sie selbst entscheiden, was das Richtige ist. Bedenken Sie nur,ob nicht noch viel mehr STress und Unkosten auf Sie zu kommen, als wie wenn Sie gleich den etwas teureren Flug buchen.

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Lieber Fragensteller,

meiner Meinung nach ist es durchaus riskant, einen solchen Flug zu buchen. Dies ergibt sich allein aus den Konsequenzen, die aus einem Verpassen des Anschlussfluges in Abu Dhabi entstehen können. Diese stellen sich u.U. nämlich wie folgt dar:

Wenn es sich diesem Flug um einen Flug handelt, der sich aus zwei separaten Flügen zusammensetzt (erkennbar an zwei verschiedenen Flugnummern), dann würde in einem solchen Fall die europäische Fluggastrechte-VO nur auf den ersten Flug von Düsseldorf nach Abu Dhabi Anwendung finden. D.h. gibt es irgendwelche Probleme mit dem zweiten Flug z.B. ist dieser verspätet oder wird gestrichen oder Sie verpasse aufgrund der Verspätung des ersten Fluges den Anschlussflug in Abu Dhabi, können Sie keinerlei Rechte wie z.B. die Zahlung einer Ausgleichsleistung oder die Umbuchung auf den nächst möglichen Flug gegen die Airline geltend machen.

Außerdem würde bei einem solchen Flug auch das Übereinkommen von Montreal keine Anwendung finden, da es sich bei Vietnam nicht um einen Vertragsstaat dieses Übereinkommens handelt. D.h. Sie hätten auch hiernach keine Ansprüche auf Schadenersatz bei Problemen wie Verspätung, verspäteter Beförderung des Koffers oder Verlust eines Reisegepäckstückes.

D.h. wenn es auf diesem Flug zu Problem kommen sollte, ist dies in einem solchen Fall nicht nur ärgerlich, sondern Sie würden hierfür und eventuell entstandene Schäden auch keinen Ersatz bekommen.
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Hallo,

du möchtest Flüge mit Folgender Route buchen: DUS-AHU-SGN. Falls Etihad ein Durchgangsticket für diese Route anbietet, wäre dieses empfehlenswert.

Alle Flughäfen und alle Fluggesellschaften haben untereinander Mindestumsteigezeiten (Minimum Connecting Time = MCT) festgelegt, die sich danach richten, wieviel Zeit ein Passagier für das Umsteigen benötigt.

Die MCT wird von Airlines normalerweise aus Eigeninteresse nicht zu knapp berechnet, da ein Umsteigen innerhalb dieser vorgegebenen Zeit zu schaffen sein muss. Wenn durch Verspätung eines Zubringerfluges die MCT für den Anschlussflug unterschritten wurde und der Passagier den Flug verpasst hat, muss die Airline kostenfrei umbuchen, sofern es sich um einen Durchgangstarif (d.h. alle Flüge werden "am Stück" auf einem Ticket gebucht) handelt.

Wenn du also mit einer Airline einen Durchgangsflug buchst, solltest du keine Probleme bekommen, beziehungsweise wärst zumindest abgesichert. Buchst du die Flüge hingegen separat, musst du selbst die Verantwortung tragen, dass du pünktlich deinen Anschlussflug erreichst. In diesem Fall solltest du definitiv einen Zeitpuffer einbauen, da die Wege häufig unterschätzt werden.
Beantwortet von (9,480 Punkte)
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Guten Tag,

Sie würden gerne einen Flug von Düsseldorf nach Saigon bei Etihad buchen. Dabei ist ein Zwischenstopp in Abu Dhabi notwendig. Sie fragen nun, welche Rechte Sie haben, sollten die den Weiterflug in Abu Dhabi verpassen, wenn es zu Verspätungen kommt.

Ihnen könnten dann Ausgleichszahlungen gemäß der Fluggastrechteverordnung 261/2004 zustehen.

Dazu folgende Urteile:

LG Frankfurt, Urteil vom 26.07.2013, Az.: 2-24 S 47/12 (einfach zu finden bei Google unter "reise-recht-wiki")

Es ist davon auszugehen, dass ein verpasster Anschlussflug und eine entsprechende Verspätung von mindestens 3 Stunden am Endziel grundsätzlich einen Ausgleichsanspruch auslösen – auch dann, wenn der Umsteigeflughafen außerhalb der EU liegt oder die Zubringer- und Anschlussflug von verschiedenen Fluggesellschaften durchgeführt wurden.

EuGH, Urteil vom 26.2.2013, Az.: C-11/11 (einfach zu finden über Google unter ”reise-recht-wiki”

Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 […]ist dahin auszulegen, dass auf seiner Grundlage dem Fluggast eines Fluges mit Anschlussflügen, dessen Verspätung zum Zeitpunkt des Abflugs unterhalb der in Art. 6 der Verordnung festgelegten Grenzen lag, der aber sein Endziel mit einer Verspätung von drei Stunden oder mehr gegenüber der planmäßigen Ankunftszeit erreichte, eine Ausgleichszahlung zusteht, da diese Zahlung nicht vom Vorliegen einer Verspätung beim Abflug und somit nicht von der Einhaltung der in Art. 6 aufgeführten Voraussetzungen abhängt.

Sie sprechen von einer Verspätung von etwa einer halben Stunde, dies würde Sie zu einem Anspruch auf Ausgleichszahlungen wahrscheinlich nicht berechtigen.

Sollten Sie den Weiterflug von Abu Dhabi nach Saigon also aufgrund einer Verspätung verpassen, dann wird Sie die Fluggesellschaft aller Wahrscheinlichkeit nach auf einen anderen Flug umbuchen, damit Sie Ihr Ziel erreichen, da Sie aber von einer Verspätung von nur etwa einer halben Stunde sprechen würde dies für einen zusätzlichen Anspruch auf Ausgleichszahlungen wahrscheinlich nicht reichen. Von der Buchung dieses Fluges ist, in Anbetracht der bisher schon oft aufgetretenen Verspätungen und dem Risiko, deshalb eher abzuraten.

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