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Unser Flug von Condor wurde auf den nächsten Tag verschoben, weil angeblich auf dem Vorflug ein technischer Defekt vorlag und die Maschine nun erst repariert werden muss. Erst am nächsten Tag kam dann endlich das reparierte Flugzeug. Wir hatten dann eine Verspätung von 18 Stunden!

Nun schreibt Condor das :

"Nach der uns vorliegenden Stellungnahme unserer Verkehrszentrale kommen wir zu dem Ergebnis, dass es sich bei dem Grund, der zu der Verspätung des Fluges geführt hat, um einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne des 14. Erwägungsgrundes der Verordnung gehandelt hat, so dass wir gemäß Art. 5 Abs. 3 der EG-VO 261/04 leistungsfrei werden. Es bestanden keine zumutbaren Möglichkeiten unsererseits, die eingetretene Verspätung zu verhindern. Aus oben genannten Gründen weisen wir die geltend gemachten Ansprüche als unbegründet zurück. Vorsorglich erklären wir die Anrechnung gemäß Art. 12 Abs. 1 der EG-VO 261/04 hinsichtlich etwaiger Minderungs- und Schadensersatzansprüche.


Geht das ? Kann Condor uns einfach mit dieser Ausrede abwimmeln??

Danke für jede Hilfe!

 

Gefragt in Europäische Fluggastrechte von
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13 Antworten

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Hallo,

Ihr Flug von Condor wurde auf den nächsten Tag verschoben, weil angeblich auf dem Vorflug ein technischer Defekt vorlag und die Maschine nun erst repariert werden muss. Erst am nächsten Tag kam dann endlich das reparierte Flugzeug. Sie hatten dann eine Verspätung von 18 Stunden!

 

Bei einer so großen Verspätung liegt bereits eine Annullierung Ihres ursprünglichen Fluges vor. 

 

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az.: C-83/10 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: " EuGH C 83/10 reise-recht-wiki.de“)

 
Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung
 
Die Höhe der Ausgleichszahlungen bemisst sich wie folgt:
 
  • 2 Stunden bei Flügen bis 1500 km Länge = 200 Euro
  • 3 Stunden bei Flügen zwischen 1500 und 3500 km Länge= 400 Euro
  • 4 Stunden bei Flügen von mehr als 3500 km Länge = 600 Euro

 

Es stimmt durchaus, dass eine Fluggesellschaft keine Ausgleichszahlungen leisten muss, wenn ein außergewöhnlicher Umstand vorliegt.

Ein solcher kann schlechtes Wetter oder ein Streik des Bdenpersonals sein.

Ein technischer Defekt ist jedoch kein außergewöhnlicher Umstand.

 

AG Rüsselsheim, Az.: 3 C 1552/11 (ganz einfach zu finden, wnen Du bei Google eingibst: " AG Rüsselsheim 3 C 1552/11 reise-recht-wiki.de")

Bei technischen Problemen handle es sich nicht um außergewöhnliche Umstände, wegen der die Airline die Zahlung verweigern darf,.

Condor muss also trotz technischen Defekts Ausgleichszahlungen leisten.

 

Beantwortet von (10,200 Punkte)
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Hallo,

ich werde zuerst auf die von Ihnen angegebene Verspätung von 18 Stunden eingehen. Das Montrealer Übereinkommen (MÜ) regelt diese Angelegenheit in den Mitgliedstaaten. Bereits ab drei Stunden Verspätung steht Ihnen ein Anspruch zu, und zwar zwischen 250 und 600 Euro Entschädigung. Die Fluggesellschaft ist nicht dazu verpflichtet, wenn tatsächlich ein außergewöhnlicher Umstand nach Art. 5 Abs. 3 der Verordnung EG (261/04) besteht. Grundsätzlich muss die Airline Sie aber immer ab zwei Stunden Verspätung verpflegen und Ihnen zwei Telefonate, E-Mails oder Faxe ermöglichen. Bei Abflug am nächsten Tag stehen Ihnen Unterkunft und Transfer zu. Wird der Flug komplett gestrichen, gelten abweichende Regeln. 

Bei der Verspätung ist es auch nicht von Bedeutung welchen Preis das Ticket hatte, wichtig ist lediglich, dass die Fluggesellschaft selbstverschuldet ist. 

Nun beschreiben Sie, dass die Fluggesellschaft auf außergewöhnliche Umstände verweist und somit Ihnen den Anspruch nicht zusagen möchte. Sie sprechen vorher jedoch von einem technischen Defekt. 

"Der Begriff der außergewöhnlichen Umstände, der weder in Art. 2 noch in sonstigen Vorschriften der Verordnung (EG) 261/04 definiert ist, bedeutet nach seinem Wortlaut, dass die gegebenenfalls zu einem Wegfall der Ausgleichspflicht führenden Umstände außergewöhnlich sind, d.h. nicht dem gewöhnlichen Lauf der Dinge entsprechen, sondern außerhalb dessen liegen, was üblicherweise mit dem Ablauf der Personenbeförderung im Luftverkehr verbunden ist oder verbunden sein kann."

Umstände, die im Zusammenhang mit einem den Luftverkehr störenden Vorfall wie einem technischen Defekt auftreten, können nur dann als außergewöhnlich im Sinne von Art. 5 Abs. 3 der Verordnung (EG) 261/04 qualifiziert werden, wenn sie auf ein Vorkommnis zurückgehen, das wie die in Erwägungsgrund 14 der Verordnung (EG) 261/04 aufgezählten nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betroffenen Luftfahrtunternehmens und aufgrund seiner Natur oder Ursache von diesem tatsächlich nicht zu beherrschen ist" (vgl. BGH, Urteil vom 24.09.2013 - X ZR 160/12).

In Ihrem Fall weist zwar die Fluggesellschaft genau auf diese Art vom technischen Defekt hin, jedoch ist mir nicht klar, ob Ihnen geschildert wurde, welche Art von Defekt tatsächlich vorgekommen ist. Die Fluggesellschaft muss ihre "Unschuld" erklären und den Defekt genau benennen. Deshalb würde ich Ihnen raten, an dieser Stelle noch einmal nachzuhacken. 

Sollte es sich tatsächlich um einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne von Art. 5 Abs 3 der Verordnung (EG) 261/04 handeln, könnte die Fluggesellschaft in Ihrem Fall Recht behalten. 

 

 

 

Beantwortet von (11,820 Punkte)
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Hallo Fragesteller,

 

in Ihrem Fall handelt es sich um eine Verschiebung des Fluges um ca. 18 Stunden. Diese ist nach dem Schreiben Condors auf einen außergewöhnlichen Umstand zurückzuführen.

 

Zunächst zu dem Punkt der 18-stündigen Verspätung:

Bei einer Annullierung stehen dem Fluggas in der Regel Ausgleichsansprüche zu. Diese erwachsen in folgender Staffelung:

- Bei einer Strecke von bis zu 1500km und einer Verspätung ab 2 Stunden: 250€

- Bei einer Strecke von 1500km bis 3500km und einer Verspätung ab 3 Stunden: 400€

- Bei einer Strecke von 3500km oder mehr und einer Verspätung ab 4 Stunden: 600€
 

Diese Ausgleichsansprüche stehen einem Fluggast im Falle einer Annullierung nicht zu, wenn:

- die Annullierung aufgrund eines außergewöhnlichen Umstandes aufgetreten ist

- der Fluggast zwei Wochen vor dem geplanten Abflug über die Annullierung benachrichtigt wurde

- dem Fluggast ein alternativer Flug auf der gleichen Route in einem ähnlichen Zeitraum angeboten wird.
 

In Ihrem Fall könnte hier also die Ausnahme des außergewöhnlichen Umstands greifen.

Unter außergewöhnlichen Umständen versteht man generell eine bestimmte Gegebenheit, die auch nach Einschalten aller möglichen Maßnahmen nicht verhindert werden konnte. Bei der Beurteilung, ob ein Umstand außergewöhnlich ist oder nicht, werden viele Einzelheiten betrachtet, darunter auch Maßnahmen, die die Fluggesellschaft zur Vermeidung des Umstandes ergriffen hat oder ergreifen konnte. Es müssen beide Voraussetzungen vorliegen – ein außergewöhnlicher Umstand und Unmöglichkeit der Abwendung, erst dann braucht die Fluggesellschaft keine Ausgleichszahlung zu leisten.

 

Der EuGH hat klargestellt, dass die meisten technischen Defekte nicht als außergewöhnliche Umstände zu werten sind und damit das Luftfahrtunternehmen nicht von ihrer Ausgleichszahlungspflicht entbindet. Das Unternehmen hat bei einem technischen Defekt kein flugtaugliches Flugzeug bereitgestellt.

 

Somit kann Condor sich nicht heraus reden, wenn tatsächlich ein Technischer Defekt diese Verspätung verursacht hat. Sollten allerdings eine Wetterbedingungen oder anderweitig politisch unsichere Situationen vorgelegen haben, gilt diese Ausnahme durchaus.

 

Sie sollten sich genau informieren, welche Gründe vorlagen und wenden Sie sich, falls notwendig, an einen Fachanwalt.

 

 

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10

(Google-Suche: „C-83/10 reise-recht-wiki“)

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.


 

EuGH, Urteil v. 19.11.2009, C-402/07
EuGH, Urteil v. 19.11.2009 C-432/07

(Google-Suche: „C-402/07 reise-recht-wiki.de“ / „C-432/07 reise-recht-wiki.de“)

 

Ausgleichansprüche für Fluggäste bestehen jedoch nicht, wenn das Luftfahrtunternehmen nachweisen kann, dass als Ursache eine „Außergewöhnlicher Umstand“ vorliegt. Ein technischer Defekt des Flugzeugs zählt nicht als Außergewöhnlicher Umstand.

 

Beantwortet von (15,270 Punkte)
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Lieber Fragensteller,

in dem von Ihnen beschriebenen Fall, stellt sich meiner Ansicht nach die Rechtslage wie folgt dar:

Zunächst einmal ist es grundsätzlich korrekt, dass sich eine Airline gem. Art. 5 Abs. 3 der europäischen Fluggastrechte-VO von einem Anspruch auf Ausgleichszahlungen befreien kann, wenn es nachweisen kann, dass die Annullierung auf einen außergewöhnlichen Umstand zurückgeht, der sich auch dann nicht hätte vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären. Das bedeutet für den konkreten hier vorliegenden Fall, dass zum einen ein Umstand vorgelegen haben muss, der grundsätzlich als außergewöhnlicher Umstand zu qualifizieren ist. Zum anderen muss dieser Umstand aber auch noch als außergewöhnlicher Umstand des von Ihnen gebuchten Fluges anzusehen sein.

technischer Defekt als außergewöhnlicher Umstand

Daher stellt sich hier zunächst die Frage, ob ein technischer Defekt überhaupt einen außergewöhnlichen Umstand darstellen kann. Hierzu entschied der BGH in seinem Urteil vom 24.09.2013(das gesamte Urteil können Sie im Internet nachlesen, indem Sie "reise-recht.wiki.de BGH X ZR 160/12" googeln), dass unter einem außergewöhnlichen Umstand grundsätzlich nur solche Umstände zu verstehen sind, die nicht dem gewöhnlichen Lauf der Dinge entsprechen und somit außerhalb dessen liegen, was üblicherweise mit dem Ablauf der Personenbeförderung im Luftverkehr verbunden ist. Im Bezug auf technische Defekte bedeutet dies, dass nur solche Umstände als außergewöhnlich qualifiziert werden können, wenn das technische Vorkommnis nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit der betroffenen Airline ist und aufgrund seiner Natur oder Ursache von diesem tatsächlich nicht zu beherrschen ist. Dies bedeutet für fast alle Fälle eines technischen Defekts, dass diese nicht als außergewöhnliche Umstände zu qualifizieren sind. Vergleiche hierzu z.B. folgende Urteile:

  • AG Rüsselsheim, v. 18.04.2013, AZ: 3 C 2265/12 (39) - defekter Kerosinfilter ist kein außergewöhnlicher Umstand
  • AG Simmern, v. 06.01.2012, AZ: 3 C 732/11 - Austausch des Getriebes ist kein außergewöhnlicher Umstand
  • AG Erding, v. 13.03.2013, AZ: 3 C 2101/12 - defekter Electric Smell ist kein außergewöhnlicher Umstand
  • EuGH, v. 22.12.2008, AZ: C-549/07 - technischer Defekt ist kein außergewöhnlicher Umstand
  • BGH, v. 12.06.2014, AZ: X ZR 121/13 - Ausfall des Radars ist ein außergewöhnlicher Umstand

Für ihren Fall bedeutet dies, dass es zum einen nicht ausreichend ist, wenn sich die Airline allein auf einen technischen Defekt beruft. Hierzu müsste sie grundsätzlich schon einmal nähere Angaben machen, was genau das technische Problem darstellte. Zum anderen kann zu einer sehr hohen Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass der technische Defekt keinen außergewöhnlichen Umstand darstellt.

technischer Defekt auf dem Vorflug

Sollte das Vorkommnis in ihrem Fall tatsächlich als außergewöhnlicher Umstand zu qualifizieren sein, müsste dies jedoch auch für den Fall gelten, dass es nicht auf Ihrem Flug, sondern auf dem Vorflug aufgetreten ist. Dies ist unter Berücksichtigung des Urteils des AG Köln vom 12.05.2014 (nachzulesen unter "reise-recht-wiki.de AG Köln 142 C 600/13") aber nicht der Fall. Das Gericht führt in seinem Urteil nämlich u.a. aus:

Ein solcher technischer Defekt könne allenfalls einen außergewöhnlichen Umstand für den Flug darstellen, auf dem er aufgetreten ist. Nicht aber kann ein technischer Defekt auf dem Vorflug einen außergewöhnlichen Umstand für den nachfolgenden Flug darstellen. Grund hierfür ist, dass das Flugunternehmen die Maschine des Vorfluges in enger Taktung ohne Bereithaltung einer Ersatzmaschine zur Durchführung des streitgegenständlichen Fluges eingeplant hat. Die konkrete Flugtaktung und die Anzahl der Flüge, für die eine Maschine ohne größere Ruhezeiten eingeplant ist, beruht aber auf der alleinigen Entscheidung der Airline, vor allem unter Berücksichtigung der eigenen wirtschaftlichen Interessen. Das hat zur Folge, dass je dichter die Taktung angesetzt wird, die Wahrscheinlichkeit, dass sich Verzögerungen auf dem Vorflug auch auf die nachfolgenden Flüge auswirken, immer höher wird. Dieses Risiko, was die Airline aber bewusst bei einem solch engen Zeitplan eingeht, kann nicht zu Lasten des Fluggastes abgewälzt werden, sondern liegt allein in der Risikosphäre der Airline.

D.h. für den vorliegenden Fall, ein technischer Defekt auf dem Vorflug kann schon gar keinen außergewöhnlichen Umstand für den nachfolgenden Flug darstellen.

Mithin ist die Airline nicht in der Lage, sich in ihrem Fall von einer Haftung gem. Art. 5 Abs. 3 VO zu befreien. Für Sie bedeutet dies, dass Sie entgegen der Aussage der Airline einen Anspruch auf Ausgleichszahlung haben. Diesen sollten Sie daher auf jeden Fall weiter verfolgen.

Beantwortet von (6,840 Punkte)
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Guten Tag,

Ihr Flug mit Condor wurde verschoben, was dazu führte, dass Sie mit einer Verspätung von 18 Stunden an Ihrem Zielort ankamen. Condor führt dazu an, dass ein technischer Defekt am Flugzeug vorlag, und dieser in ihren Augen einen außergewöhnlichen Umstand darstellt.

Ihnen können Ansprüche auf Ausgleichsleistungen gegenüber Condor zustehen. Dazu ist zunächst festzustellen, ob eine Annulierung Ihres Fluges vorliegt.

> Annulierung

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10 (bei Google einfach zu finden unter, wenn Sie eingeben: „C-83/10 reise-recht-wiki“)

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

Ihr Flug wurde um einen Tag verschoben. Es ist deshalb bereits von einer Annulierung Ihres Fluges auszugehen.

> Ausgleichsleistungen nach Artikel 7 EU-VO

Ihre möglichen Ausgleichsleistungen, welche sich nach Artikel 7 der EU-Fluggastrechteverordnung richten, stellen sich deshalb wie folgt dar:

a)    Bei einer Verspätung von 2 Stunden auf einer Strecke von 1500km oder weniger > 250€

b)   Bei einer Verspätung von 3 Stunden bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1.500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1.500 km und 3.500 km > 300 €

c)    Bei einer Verspätung von 4 oder mehr Stunden bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen > 600 €.

Es ist Ihrer Nachricht nicht zu entnehmen, welche Entfernung zwischen Abflug- und Zielort vorliegt, da sie beide Orte nicht angegeben haben. Es ist deshalb nur grob zu sagen, dass Ihnen, wegen der Verspätung von 18 Stunden am Zielort, eine Ausgleichszahlung zwischen 250 und 600 Euro pro Fluggast zustehen könnte.

> Technischer Defekt als außergewöhnlicher Umstand

Von diesem Anspruch auf Ausgleichsleistung kann sich die Fluggesellschaft allerdings befreien. Und zwar wenn sich die Fluggesellschaft beispielsweise auf außergewöhnliche Umstände beruft, siehe Art. 5, Abs. 3, VO 261/2004  der EU-VO:

„Ein ausführendes Luftfahrtunternehmen ist nicht verpflichtet, Ausgleichszahlungen gemäß Artikel 7 zu leisten, wenn es nachweisen kann, dass die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären.“

Condor führt an, es hätte ein technischer Defekt an der Maschine vorgelegen, welcher als außergewöhnlicher Umstand einzustufen sein könnte.

Dazu folgende Urteile für Sie:

EuGH, Urteil vom 22.12.2008 - Az.: C 549/07 - (einfach zu finden bei Google unter Az.: C 549/07 im "reise-recht-wiki")
Ein bei einem Flugzeug aufgetretenes technisches Problem, das zur Annullierung eines Fluges führt, fällt nicht unter den Begriff „außergewöhnliche Umstände“ im Sinne der VO 261/2004, es sei denn, das Problem geht auf Vorkommnisse zurück, die aufgrund ihrer Natur oder Ursache nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betroffenen Luftfahrtunternehmens sind und von ihm tatsächlich nicht zu beherrschen sind. Allein der Umstand, dass ein Luftfahrtunternehmen die gesetzlich vorgeschriebenen Mindesterfordernisse an Wartungsarbeiten an einem Flugzeug durchgeführt hat, reicht nicht für den Nachweis, dass dieses Unternehmen „alle zumutbaren Maßnahmen“ im Sinne von Art. 5 Abs. 3 ergriffen hat

EuGH, Urteil 19. November 2009 – Az. C-402/07 und C-432/07 (zu finden im Reise-Recht-Wiki:http://reise-recht-wiki.de/ausgleichszahlung-bei-flugverspaetung-urteil-az-c40207undc43207eugh.html)

Ausgleichansprüche für Fluggäste bestehen jedoch nicht, wenn das Luftfahrtunternehmen nachweisen kann, dass als Ursache eine „Außergewöhnlicher Umstand“ vorliegt.

Ein technischer Defekt des Flugzeugs zählt nicht als „Außergewöhnlicher Umstand“.

AG Rüsselsheim, Urteil vom 7.11.2006 – Az.: 3 C 717/06 (32) (einfach zu finden bei Google unter Az.: 3 C 717/06 (32) im "reise-recht-wiki")
Ein technischer Defekt mag zwar ungewöhnlich sein, ist aber nicht außergewöhnlich im Sinne der EU-Verordnung und ist auf jeden Fall in der Sphäre des Luftfahrtunternehmens angesiedelt und daher nicht unbeeinflussbar auf höhere Gewalt bzw. Einwirkung durch Dritte zurückzuführen.

Ein technischer Defekt ist also in der Regel nicht als außergewöhnlicher Umstand einzustufen. Dabei liegt die Beweislast auf Seiten der Fluggesellschaft, nicht auf Ihrer.

> Ergebnis

Der durch Condor angegebene technische Defekt ist vermutlich nicht als außergewöhnlicher Umstand einzustufen, und befähigt die Fluggesellschaft wahrscheinlich nicht dazu sich von Ihrer Zahlungspflicht Ihnen gegenüber zu exkulpieren.

Ihnen könnte deshalb ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen, dessen Höhe auch abhängig von der Entfernung zwischen Ihrem Start- und Zielort, pro Fluggast zustehen.

Sollte Condor Ihnen diese Entschädigung nicht zahlen wollen, dann ist Ihnen zu raten sich an einen Anwalt zu wenden.

Beantwortet von (7,340 Punkte)
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Sie haben einen Flug mit Condor wahrgenommen. Der Flug wurde verschoben, weshalb Sie eine Verspätung von 18 Stunden hatten. In einem solchen Fall lässt sich bereits von einer Annullierung des ursprünglich gebuchten Fluges ausgehen.

Bei einer Annullierung kann Ihnen ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen aus der europäischen Fluggastrechte Verordnung zustehen. Dazu auch das folgende Urteil:

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az.: C-83/10 (Das Urteil lässt sich im Volltext im Internet finden. Dazu einfach bei Google "Az.: C-83/10 reise-recht-wiki" eingeben)

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

BGH- X ZR 34/14 (Das Urteil lässt sich im Volltext im Internet finden. Dazu einfach bei Google "Az.: C-83/10 reise-recht-wiki" eingeben)

Der BGH hatte entschieden, dass auch eine zeitliche Flug-Verlegung nach hinten einer Nichtbeförderung gleichkomme und dem Kunden dann Ausgleichszahlungen zustehen könnten.

 

Die Höhe der Ausgleichsazhlungen bemisst sich nach der Entfernung und ergibt sich aus Artikel 7 der VO Nr. 261/2004.

- Bei einer Strecke von bis zu 1500km und einer Verspätung ab 2 Stunden: 250€

- Bei einer Strecke von 1500km bis 3500km und einer Verspätung ab 3 Stunden: 400€

- Bei einer Strecke von 3500km oder mehr und einer Verspätung ab 4 Stunden: 600€

 

Leider lässt sich Ihren Angaben nicht entnehmen, wo Sie hingeflogen und losgeflogen sind.

Tatsächlich muss eine Fluggesellschaft jedoch keine Ausgleichszahlungen leisten, wenn außergewöhnliche Umstände im Sinne des Artikel 5 Abs. 3 der Verordnung Nr. 261/2004/EG Ursache der Verspätung waren. Ein außergewöhnlicher Umstand kann zum Beispiel bei Streik des Bodenpersonals oder bei schlechten Wetterbedingugnen vorliegen. Grund für die Verspätung war in Ihrem Fall ein technischer Defekt.
Ein technischer Defekt ist aber in der Regel kein außergewöhnlicher Umstand, der die Fluggesellschaft von Ausgleichszahlungen freistellt. Dies gilt selbst dann, wenn die Fluggesellschaft alle Wartungsarbeiten am Flugzeug frist- und ordnungsgemäß durchgeführt hat. Dazu auch die folgenden Urteile:

AG Rüsselsheim, Urteil vom 7.11.2006 – Az.: 3 C 717/06 (Das Urteil kann man im Volltext im Internet finden. Dazu einfach bei Google "Az.: 3 C 717/06 reise-recht-wiki" eingeben)

Ein technischer Defekt mag zwar ungewöhnlich sein, ist aber nicht außergewöhnlich im Sinne der EU-Verordnung und ist auf jeden Fall in der Sphäre des Luftfahrtunternehmens angesiedelt und daher nicht unbeeinflussbar auf höhere Gewalt bzw. Einwirkung durch Dritte zurückzuführen.

AG Frankfurt, Urteil vom 3. 2. 2010 - Az.: 29 C 2088/09 (Das Urteil lässt sich im Volltext im Internet finden. Dazu einfach bei Google "Az.: 29 C 2088/09 reise-recht-wiki"eingeben)

Für das Vorliegen „außergewöhnlicher Umstände” ist – unabhängig von der Kategorisierung als „technischer Defekt” oder „unerwarteter Flugsicherheitsmangel” – maßgeblich, ob das zu Grunde liegende Geschehen ein typisches und in Ausübung der betrieblichen Tätigkeit zu erwartendes Vorkommnis darstellt oder ob es der Beherrschbarkeit der Fluggesellschaft entzogen ist.

EuGH vom 22.12.2008 - Az.: C 549/07 (Das Urteil lässt sich im Volltext im Internet finden. Dazu einfach bei Google "Az.: C 549/07 reise-recht-wiki" eingeben)

Ein bei einem Flugzeug aufgetretenes technisches Problem, das zur Annullierung eines Fluges führt, fällt nicht unter den Begriff „außergewöhnliche Umstände“ im Sinne der VO 261/2004, es sei denn, das Problem geht auf Vorkommnisse zurück, die aufgrund ihrer Natur oder Ursache nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betroffenen Luftfahrtunternehmens sind und von ihm tatsächlich nicht zu beherrschen sind.

Allein der Umstand, dass ein Luftfahrtunternehmen die gesetzlich vorgeschriebenen Mindesterfordernisse an Wartungsarbeiten an einem Flugzeug durchgeführt hat, reicht nicht für den Nachweis, dass dieses Unternehmen „alle zumutbaren Maßnahmen“ im Sinne von Art. 5 Abs. 3 ergriffen hat.

Damit kann Condor sich in Ihrem Fall nicht auf einen außergewöhnlichen Umstand berufen und muss Ihnen die Ausgleichszahlungen erstatten.

 

Beantwortet von (12,200 Punkte)
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Lieber Fragesteller,

Sie hatten mit der Fluggesellschaft Condor Flugdienst GmbH einen Flug gebucht. Leider konnte Condor nicht pünktlich abfliegen, sodass Sie erst mit einer Verspätung von 18 Stunden an Ihrem Zielort ankamen. Als Grund für die Verzögerung gibt Condor einen technischen Defekt auf dem Vorflug an.

Aufgrund der Verspätung könnten Ihnen Ansprüche aus der Fluggastrechte Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 entstanden sein. Diese regelt die Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung, Annullierung und Verspätung von Flügen.

Die Verspätung könnte einen Anspruch auf Ausgleichszahlung gemäß Art. 7 Abs. 1 der Fluggastrechte Verordnung (VO) begründen.

Folgende Preistabelle dürfte Sie interessieren:

- Bei einer Verspätung von 2 Stunden auf einer Strecke von 1500km oder weniger: 250€

- Bei einer Verspätung von 3 Stunden auf einer Strecke innerhalb der EU oder bis 3500km: 400€

- Bei einer Verspätung von 4 oder mehr Stunden auf einer Strecke außerhalb der EU von 3500km oder mehr: 600€

Sie sind mit einer Verspätung von 18 Stunden an Ihrem Zielflughafen gelandet. Dies begründet daher grundsätzlich einen Anspruch auf Ausgleichszahlung gemäß Art. 7 Abs. 1 VO.

Der Anspruch könnte jedoch ausgeschlossen sein, wenn sich die Fluggesellschaft auf einen außergewöhnlichen Umstand gemäß Art. 5 Abs. 3 VO beruft. Demnach entfällt der Anspruch, wenn die Fluggesellschaft nachweisen kann, dass die große Verspätung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätte vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären. Der Begriff der „außergewöhnlichen Umstände“ wird in der Verordnung selbst nicht definiert, sondern nur in Ziff. 14 der Erwägungsgründe mittels einer Aufzählung (politische Instabilität, schlechte Wetterbedingungen, Sicherheitsrisiken, unerwartete Flugsicherheitsmängel und Streiks) präzisiert. In Ihrem Fall macht die Fluggesellschaft auf einen technischen Defekt auf dem Vorflug aufmerksam und sieht diesen als außergewöhnlichen Umstand an. Fraglich ist zum einen, ob ein technischer Defekt überhaupt einen außergewöhnlichen Umstand darstellen kann. Zum anderen ist es fragwürdig, ob sich ein außergewöhnlicher Umstand des Vorfluges auf einen Haftungsausschluss für den darauffolgenden Flug durchschlagen kann.

1. Technischer Defekt als außergewöhnlicher Umstand

In der Regel wird ein technischer Defekt als außergewöhnlicher Umstand verneint, da –der Flugbetrieb seiner Natur nach mit solchen konfrontiert wird. Entscheidend ist jedoch, ob das zugrundeliegende Geschehen ein typisches und in Ausübung der betrieblichen Tätigkeit vorkommendes Ereignis darstellt oder ob es der Beherrschbarkeit der Fluggesellschaft völlig entzogen ist.

Folgende Urteile sollen diese Aussage präzisieren:

EuGH vom 22.12.2008, C 549/07 (einfach zu finden bei Google unter "C 549/07 reise-recht-wiki")

Hier hat das Gericht entschieden, dass ein auftretendes technisches Problem am Flugzeug, nur dann unter den Begriff der "außergewöhnlichen Umstände" zu subsumieren sei, wenn das Problem auf Vorkommnisse zurückgeht, die aufgrund ihrer Natur oder Ursache nicht Teil der normalen Ausübung

LG Darmstadt, Urteil vom 01.12.2010, 7 S 66/10, (ganz einfach zu finden, wenn Sie bei Google „LG Darmstadt 7 S 66/10 Reise-Recht-Wiki eingeben“)

Hier hat das Gericht festgestellt, dass es noch nicht als ausreichend erachtet werden könne, falls sich die Fluggesellschaft darauf beruft, dass sie alle vorgeschriebenen Wartungsarbeiten ordnungsgemäß durchgeführt hat. Allein dieser Nachweise sei noch nicht ausreichend um zu beweisen, dass alle zumutbaren Maßnahmen im Sinne des Art. 5 Abs. 3VO ergriffen wurden, um die große Verspätung zu verhindern.

AG Rüsselsheim, Urteil vom 20.07.2011, Az. 3 C 739/11 (36)(ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst“ AG Rüsselsheim 3 C 739/11 (36) reise-recht-wiki“)

Das Gericht verdeutlicht mit diesem Urteil, dass die "außergewöhnlichen Umstände" außerhalb des Verantwortungsbereichs der Fluggesellschaft liegen müssen. Das wäre zum Beispiel der Fall, wenn Sabotage oder terroristische Handlungen Ursache des technischen Defektes sind.

BGH, Urteil vom 24.09.2013Az. X ZR 160/12 (ganz einfach zu finden, wenn du bei Google „BGH X ZR 160/12 reise-recht-wiki“ eingibst)

Hier wurde durch einen Vogelschlag ein Turbinenschaden verursacht. In diesem Fall entschied das Gericht, dass ein außergewöhnlicher Umstand zu bejahen sei, da der Umstand nicht vermieden werden konnte und auch keine zumutbaren Gegenmaßnahmen ersichtlich waren.

Ob ein technischer Defekt einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne des Art. 5 Abs. 3 VO .darstellt kann somit nicht pauschalisiert werden und ist auf die individuellen Umstände des Einzelfalles zu beziehen.

2. Außergewöhnlicher Umstand auf dem Vorflug

LG Darmstadt, Urteil vom 6. November 2013 Az. 7 S 208/12 (einfach zu finden wenn du folgendes googelst „ LG Darmstadt 7 S 208/12)

Hier hatte sich das Gericht mit einem Fall zu befassen, in dem der Kläger 26 Stunden verspätet an seinem Zielflughafen in München ankam. Hier bestand die Problematik, dass das Flugzeug, das für den Flug vorgesehen war, auf dem Hinflug von München nach Ägypten eine außerplanmäßige Sicherheitslandung in Tirana (Albanien)durchführen musste. Dies führte zu erheblichen Verspätungen im Betriebsablauf, da erst eine Ersatzmaschine beordert werden musste. Gegen die Zahlung gemäß Art. 7 Abs. 1 VO hat die Fluggesellschaft hat unter anderem eingewandt, dass der Vorflug wegen eines im Flugzeug festgestellten Brandgeruchs habe notlanden müssen und es sich bei der Ursache der Verspätung um einen unerwarteten Flugsicherheitsmangel und damit um einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne von Art. 5 Abs. 3 der EG-VO gehandelt habe. Dem stimmte das Gericht zu. Die Tatsache, dass sich die geschilderten Vorfälle nicht während des von den Klägern gebuchten Fluges von Hurghada nach München selbst ereignet haben, sondern auf dem unmittelbaren Vorflug dieser Maschine von München nach Hurghada, ändere an dieser Ansicht nichts.

Ähnlich entschied auch der BGH im Falle eines Vogelschlages:

BGH Urteil vom 24.09.2013, Az. X ZR 160/12 (auch ganz einfach bei reise-recht-wiki zu finden)

In diesem Fall er ereignete sich ein Vogelschlag beim Landeanflug des Hinfluges. Hier ereignete sich ein Vogelschlag beim Landeanflug des Hinfluges. Hier verwies der BGH auf den Text des Erwägungsgrundes 15 zur Fluggastrechte-Verordnung. Demnach seien jedenfalls die auf dem direkten Vorflug eingetretenen Umstände in die nach Art. 5 Abs. 3 der EG-VO gebotene Bewertung mit einzubeziehen.

Ich gelange aufgrund der geschilderten Gerichtsentscheidung zu der Ansicht, dass sich ein außergewöhnlicher Umstand des direkten Vorfluges durchaus auf den darauf folgenden Flug durchschlagen kann. Im Ergebnis kommt es jedoch auf die genauen Umstände des Einzelfalls an.

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Hallo!

Ihre Frage betrifft grundsätzlich folgende Aspekte: (1) Anwendbarkeit der Verordnung 261/2004, (2) Anspruch auf eine Ausgleichszahlung, (3) technischer Defekt als Entlastungsgrund, (4) Übertragbarkeit von außergewöhnlichen Umständen auf nachfolgende Flüge, (5) weitere Rechte.

(1) Anwendbarkeit der Verordnung 261/2004

Sie schreiben nicht, um welche Destinationen es bei Ihrer Flugreise geht. Die Verordnung 261/2004 gilt dann, wenn der Flug innerhalb der Europäischen Union startet, oder außerhalb der Union, jedoch mit einer Fluggesellschaft der Gemeinschaft durchgeführt wird. Condor ist eine solche Fluggesellschaft, sodass die Verordnung 261/2004 nur dann nicht gelten würde, wenn der Start und das Ziel Ihrer Flugreise außerhalb der Europäischen Union lagen (vgl. LG Frankfurt, Urt. v. 26.07.2012, Az: 2-24 S 21/12).

(2) Anspruch auf eine Ausgleichszahlung

Sofern die Vorschriften der Verordnung 261/2004 anwendbar sind, könnten Sie einen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung aufgrund erheblicher Flugverspätung haben (vgl. EuGH, Urt. v. 19. November 2009, Az.: C-402/07 und C-432/07). Folgende Möglichkeiten sind gemäß Art. 7, Abs. 1 VO 261/2004 denkbar:

  • 250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1500 km oder weniger,
  • 400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1500 km und 3500 km,
  • 600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen.

(3) technischer Defekt als Entlastungsgrund

Gemäß Art. 5, Abs. 3 VO 261/2004 wird die Fluggesellschaft von der Pflicht zur Leistung einer Ausgleichszahlung befreit, wenn der Flug aufgrund von außergewöhnlichen Umständen beeinträchtigt wird.

Ein technischer Defekt ist kein typischer Grund, welcher zur Entlastung von der Zahlungspflicht führen würde. Man geht davon aus, dass mit einer ordentlichen und regulären Wartung die allermeisten technischen Störungen sich vermeiden lassen.

Ein Fehler der Technik muss schon sehr selten und außergewöhnlich sein, damit die Fluggesellschaft sich darauf berufen darf, z.B.:

OLG Köln, Urt. v. 27.05.2010, Az: 7 U 199/09:

„Denn zwei Tage vor dem streitgegenständlichen Ereignis sind – auf Veranlassung der Beklagten – am Flugzeug „normale“ Wartungsarbeiten durchgeführt worden. Im Rahmen dieser Wartungsarbeiten ist es dann auch zum Austausch des HMU-Gerätes (Hydro-Mechanical-Unit) gekommen. Dieses Gerät war zunächst nach Austausch funktionsfähig und ist erst beim Landeanflug des Hinfluges nach Chicago (4 Stunden vor dem geplanten Abflug) als fehlerhaft gemeldet worden, um sodann nach der Landung, eine Stunde später, untersucht zu werden, mit dem Ergebnis, dass es auszuwechseln gewesen ist.“

Dies ist aber eher eine Ausnahme. Viel öfter bekommen Fluggäste in solchen Fällen Recht:

AG Frankfurt, Urt. v. 24.06.2011, Az: 31 C 961/11 (16)

„Ein technischer Defekt ist kein außergewöhnlicher Umstand im Sinne des Art. 5 EGV 261/2004, wenn er eintritt, trotz dass das Luftfahrtunternehmen die gesetzlich vorgeschriebenen Wartungsmaßnahmen ordnungsgemäß vorgenommen hat.“

LG Darmstadt, Urt. v. 16.06.2010, Az: 7 S 200/08

Darüber hinaus braucht die Fluggesellschaft erst dann nicht zu zahlen, wenn es keine zumutbare Mittel gab, die Verspätung oder Annullierung trotzdem zu vermeiden (vgl. AG Wedding, Urt. v. 10.06.2006, Az: 14 C 672/05).

(4) Übertragbarkeit von außergewöhnlichen Umständen auf nachfolgende Flüge

Prinzipiell ist es nicht auszuschließen, dass aufgrund von außergewöhnlichen Umständen auch nachfolgende Flüge eines Flugzeugs beeinträchtigt sind und die Fluggesellschaft sich deswegen wirksam entlasten kann. Das ist jedoch ziemlich schwierig. Der Beförderer muss besondere Gründe gelten lassen, was meistens ziemlich schwierig ist:

AG Rüsselsheim, Urt. v. 05.07.2013, Az: 3 C 145/13 (37)

„Zwar kann ein Ausfall von Flugsicherungsanlagen bzw. können entsprechende Kapazitätsbeschränkungen – wie hier beklagtenseits reklamiert – grundsätzlich einen außergewöhnlichen Umstand i. S. v. Art. 5 Abs. 3 VO darstellen. Ein außergewöhnlicher Umstand, der sich jedoch – wie hier – auf einem Vorumlaufflug ereignet, kann ein Luftfahrtunternehmen auf den nachfolgenden Flügen nicht entlasten.“

AG Erding, Urt. v. 23.07.2012, Az: 3 C 719/12

AG Frankfurt, Urt. v. 25.05.2011, Az: 31 C 2/11 (16)

(5) Weitere Rechte

Gem. Art. 9 VO 261/2004 VO 261/2004 stehen Ihnen bei erheblicher Dauer der Verspätung Betreuungsleistungen zu, zum Beispiel Getränke, Mahlzeiten sowie kostenlose Unterbringung, wenn eine Übernachtung notwendig ist. Wenn die Fluggesellschaft das nicht leistet und Sie selbst dafür aufkommen müssen, können Sie die Erstattung der Kosten verlangen.

Vgl. LG Darmstadt, Urt. v. 03.07.2013, Az: 7 S 238/11

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Hallo,

ihre Verspätung des Fluges betrug 18 Stunden. Somit lässt sich hier von einer Annulierung ihres ursprünglichen Fluges ausgehen.

Urteil des EuGH, vom 13.10.2011, Az C-83/10 (nachzulesen auf reise-recht-wiki.de):

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

Folgendermaßen teilen die Möglichkeiten sich auf:

  • Ausgleichszahlung in Höhe von 250 Euro bei einer Flugstrecke von weniger als 1.500 Kilometern

  • Ausgleichszahlung in Höhe von 400 Euro bei einer Flugstrecke zwischen 1.500 und 3.500 Kilometern

  • Ausgleichszahlung in Höhe von 600 Euro bei einer Flugstrecke von mehr als 3.500 Kilometern

Die Airline müsste tatsächlich nichts zahlen, wenn es sich um einen außergewöhnlichen Umstand handeln würde.

Jedoch:

Umstände, die im Zusammenhang mit einem den Luftverkehr störenden Vorfall wie einem technischen Defekt auftreten, können nur dann als außergewöhnlich im Sinne von Art. 5 Abs. 3 der Verordnung (EG) 261/04 qualifiziert werden, wenn sie auf ein Vorkommnis zurückgehen, das wie die in Erwägungsgrund 14 der Verordnung (EG) 261/04 aufgezählten nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betroffenen Luftfahrtunternehmens und aufgrund seiner Natur oder Ursache von diesem tatsächlich nicht zu beherrschen ist" (vgl. BGH, Urteil vom 24.09.2013 - X ZR 160/12).

Mithin ist nicht davon auszugehen, dass ein solcher Umstand vorliegt.

Meiner Ansicht nach können Sie ihre Ansprüche geltend machen.

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Hallo,

du bist mit der Condor in den Urlaub geflogen und warst leider von einer erheblichen Verspätung betroffen Als Grund für diese Verspätung wurde ein technischer Defekt auf dem Vorflug angegeben. Auf Grund des genannten Defektes, wurde dein Flug dann auf den nächsten Tag verschoben, sodass du erst mit einer Verspätung von 18 Stunden an deinem Zielflughafen ankamst. Condor versucht sich nun von der Haftung zu befreien, indem sie auf das Vorliegen eines außergewöhnlichen Umstandes verweist. Du fragst dich nun, ob du dies hinnehmen musst oder trotzdem ein Recht auf Zahlungsansprüche hast.

Auf Grund der großen Verspätung beziehungsweise Annullierung deines Fluges könnte sich ein Anspruch aus Art. 7 der Fluggastrechte Verordnung ergeben. Ein Streitentscheid bezüglich der Frage, ob in deinem Fall eine Annullierung oder eine Verspätung vorliegt, ist entbehrlich, da auch eine große Verspätung zu Ausgleichszahlungen gemäß Art. 7 VO berechtigt.

(1) 1Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten die Fluggäste Ausgleichszahlungen in folgender Höhe:

a) 250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1 500 km oder weniger,

b) 400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1 500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1 500 km und 3 500 km,

c) 600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen.

Bei der Ermittlung der Entfernung wird der letzte Zielort zugrunde gelegt, an dem der Fluggast infolge der Nichtbeförderung oder der Annullierung später als zur planmäßigen Ankunftszeit ankommt.

Ich gehe davon aus, dass du eine Fernreise gebucht hast. Es ist daher wahrscheinlich, dass die Entfernung deines Abflugs-und Ankunftsflughafens die Anzahl von 3500 km übersteigen wird. In diesem Fall könntest du einen Anspruch auf 600 Euro pro Person geltend machen.

Die genaue Entfernung kannst du ganz einfach mittels folgendem Link nachprüfen:

http://www.entfernung.org

Fraglich ist jedoch, ob sich die Airline der Haftung gemäß Art. 5 Abs. 3 VO entziehen kann.

(3) Ein ausführendes Luftfahrtunternehmen ist nicht verpflichtet, Ausgleichszahlungen gemäß Art. 7 zu leisten, wenn es nachweisen kann, dass die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären.

Ein außergewöhnlicher Umstand kann im Allgemeinen immer dann angenommen werden, wenn ein Vorkommnis nicht dem gewöhnlichen Lauf der Dinge entspricht, sondern sich außerhalb dessen bewegt, was üblicherweise mit dem Ablauf der Personenbeförderung im Luftverkehr verbunden ist oder verbunden sein kann. Ein technischer Defekt stellt in der Regel keinen außergewöhnlichen Umstand dar, da ein solcher zum Alltag des Luftverkehrs gehört. Hierzu ein paar interessante Urteile:

AG Frankfurt, Urteil vom 24.06.2011, Az: 31 C 961/11 (16)(ganz einfach zu finden, wenn du bei Google eingibst“ AG Frankfurt 31 C 961/11 (16) „reise-recht-wiki“)

Im diesem Fall hat das Gericht den Kläger entsprochen und festgestellt, dass ein Ausgleichsanspruch entstanden ist. In seinen Ausführungen erklärt es, dass ein technischer Defekt auch dann kein außergewöhnlicher Umstand im Sinne des Art. 5 VO sei, wenn er eintritt, trotz dass das Luftfahrtunternehmen die gesetzlich vorgeschriebenen Wartungsmaßnahmen vorgenommen hat. Ein außergewöhnlicher Umstand ist erst dann gegeben, wenn dem Luftfahrtunternehmen keine zumutbaren Maßnahmen zu dessen Abwendung möglich sind.

AG Köln, Urteil vom 05.04.2006, Az. 118 C 595/05 (einfach zu finden bei Google unter "Az. 118 C 595/05 reise-recht-wiki")

In diesem Urteil wurde ein technischer Defekt als außergewöhnlicher Umstand verneint. Das Gericht kam zu dem Entschluss, dass die Behauptung, dass streitbefangene Flugzeug sei regelmäßig gewartet worden, zu pauschal sei, um den Haftungsausschluss gemäß Artikel 5 Abs.3 VO bewirken zu können. 

EuGH vom 22.12.2008, C 549/07 (einfach zu finden bei Google unter "C 549/07 reise-recht-wiki")

Hier hat das Gericht entschieden, dass ein auftretendes technisches Problem am Flugzeug, nur dann unter den Begriff der "außergewöhnlichen Umstände" zu subsumieren seien, wenn das Problem auf Vorkommnisse zurückgeht, die aufgrund ihrer Natur oder Ursache nicht Teil der normalen Ausübung sind.

AG Rüsselsheim, Urteil vom 20.07.2011, Az. 3 C 739/11 (36)(ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst“ AG Rüsselsheim 3 C 739/11 (36 „reise-recht-wiki“)

Das Gericht verdeutlicht mit diesem Urteil, dass die "außergewöhnlichen Umstände" außerhalb des Verantwortungsbereichs der Fluggesellschaft liegen müssen. Das wäre zum Beispiel der Fall, wenn Sabotage oder terroristische Handlungen Ursache des technischen Defektes sind.

AG Rüsselsheim, Urteil vom 05.07.2013, Az: 3 C 145/13 (37) (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: " AG Rüsselsheim 3 C 145/13 (379 „reise-recht-wiki“)

Hier hat das AG Rüsselsheim festgestellt, dass ein außergewöhnlicher Umstand im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 vom 11.02.2004 gilt nur für den konkreten Flug gelte und daher nicht von vorherigen Flügen auf einen späteren übertragen werden könne.

Da leider nicht alles in einen Post passt, geht es gleich im nächsten weiter...

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