Hallo,
du hattest einen Flug von München nach Rom gebucht. Zuerst hat die Fluggesellschaft Vueling deinen Rückflug von 15 Uhr auf 9 Uhr verschoben. Nun kam die Info das der Rückflug komplett ausfällt. Du fragst dich nun, welche Ansprüche du gegen die Airline geltend machen kannst.
Ein Anspruch könnte sich aus der Fluggastrechte Verordnung ergeben. Diese dient dem Schutz der Fluggäste und ist mit Ansprüchen bezüglich der Nichtbeförderung, Annullierung und großen Verspätung ausgestattet.
I. Anwendungsbereich
Der Anwendungsbereich ist gemäß Art. 3 Abs. 1 a VO eröffnet, wenn es sich um Fluggäste, die auf Flughäfen im Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, einen Flug antreten. Dies ist hier zweifelsohne zu bejahen. Somit ist der Anwendungsbereich eröffnet.
II. Anspruchsgegener
Anspruchsgegner ist gemäß Art. 3 Abs. 5 VO immer das ausführende Luftfahrtunternehmen. In deinem Fall ist also Vueling dein Anspruchsgegener.
III. Gerichtsstand
Dank eines Urteils des EuGH, welches zugunsten von Fluggästen gefällt wurde, hast du bezüglich des Gerichtsstandes ein Wahlrecht. Ein Gerichtsstand ist der Ort des zuständigen Gerichts. Also der Ort wo du gegebenenfalls Klage gegen Vueling erheben würdest.
EuGH, Urteil vom 09.07.2009 Rs. C-204/08 (ganz einfach zu finden, wenn du bei Google„EuGH C-204/08 reise- recht-wiki“ eingibst)
Hier entschied das Gericht, dass den Fluggästen, die Fluggesellschaften wegen Ansprüchen aus Annullierung, Umbuchung oder Überbuchung verklagen wollen, nun zusätzlich zu den bisherigen Gerichtsständen, auch die Gerichte des Abflugsortes und des Ankunftsortes zur Verfügung stehen. Der Fluggast kann nunmehr wählen, wo er die Airline in Anspruch nehmen will. Entweder am Ort der Hauptniederlassung der Fluggesellschaft, am Ort des Ankunftsflughafens, am Ort des Abflughafens oder am Ort der Zweigniederlassung der Fluggesellschaft.
IV. Anspruchsgrundlage
Zunächst ist auf Art. 5 VO zu verweisen da dieser die Annullierung von Flügen regelt.
Art. 5 Annullierung.
(1) Bei Annullierung eines Fluges werden den betroffenen Fluggästen
a) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 8 angeboten,
b) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a) und Absatz 2 angeboten und im Fall einer anderweitigen Beförderung, wenn die nach vernünftigem Ermessen zu erwartende Abflugzeit des neuen Fluges erst am Tag nach der planmäßigen Abflugzeit des annullierten Fluges liegt, Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben b) und c) angeboten und
c) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen gemäß Artikel 7 eingeräumt, es sei denn,
i) sie werden über die Annullierung mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet, oder
ii) sie werden über die Annullierung in einem Zeitraum zwischen zwei Wochen und sieben Tagen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet und erhalten ein Angebot zur anderweitigen Beförderung, das es ihnen ermöglicht, nicht mehr als zwei Stunden vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und ihr Endziel höchstens vier Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit zu erreichen, oder
iii) sie werden über die Annullierung weniger als sieben Tage vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet und erhalten ein Angebot zur anderweitigen Beförderung, das es ihnen ermöglicht, nicht mehr als eine Stunde vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und ihr Endziel höchstens zwei Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit zu erreichen.
(2) Wenn die Fluggäste über die Annullierung unterrichtet werden, erhalten sie Angaben zu einer möglichen anderweitigen Beförderung.
(3) Ein ausführendes Luftfahrtunternehmen ist nicht verpflichtet, Ausgleichszahlungen gemäß Artikel 7 zu leisten, wenn es nachweisen kann, dass die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären.
(4) Die Beweislast dafür, ob und wann der Fluggast über die Annullierung des Fluges unterrichtet wurde, trägt das ausführende Luftfahrtunternehmen.“
Du hast kein neues Angebot erhalten, somit scheiden Art. 5 Abs. 1 c ii und iii VO aus. Das Luftfahrtunternehmen könnte dir aber die Zahlung verweigern, wenn es dir mindestens 2 Wochen vor Abflug Bescheid gegeben hat. Ist dies der Fall, ist leider kein Zahlungsanspruch gemäß Art. 7 Abs. 1 VO möglich. Wurdest du jedoch weniger als 2 Wochen vor Abflug informiert, dass dein Flug annulliert wurde, kommt ein Anspruch aus Art. 7 Abs. 1 VO in Betracht.
Art. 7 Ausgleichsanspruch
„(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten die Fluggäste Ausgleichszahlungen in folgender Höhe:
a) 250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1 500 km oder weniger,
b) 400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1 500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1 500 km und 3 500 km,
c) 600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen.
Bei der Ermittlung der Entfernung wird der letzte Zielort zugrunde gelegt, an dem der Fluggast infolge der Nichtbeförderung oder der Annullierung später als zur planmäßigen Ankunftszeit ankommt.
(2) Wird Fluggästen gemäß Artikel 8 eine anderweitige Beförderung zu ihrem Endziel mit einem Alternativflug angeboten, dessen Ankunftszeit
a) bei allen Flügen über eine Entfernung von 1 500 km oder weniger nicht später als zwei Stunden oder
b) bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr
als 1 500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen
1 500 und 3 500 km nicht später als drei Stunden oder
c) bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen nicht später als vier Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit des ursprünglich gebuchten Fluges liegt, so kann das ausführende Luftfahrtunternehmen die Ausgleichszahlungen nach Absatz 1 um 50 % kürzen.
(3) Die Ausgleichszahlungen nach Absatz 1 erfolgen durch Barzahlung, durch elektronische oder gewöhnliche Überweisung, durch Scheck oder, mit schriftlichem Einverständnis des Fluggasts, in Form von Reisegutscheinen und/oder anderen Dienstleistungen.
(4) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Entfernungen werden nach der Methode der Großkreisentfernung ermittelt.“
Auf dem direkten Weg beträgt die Entfernung zwischen München und Rom circa 700 Kilometer. Du könntest daher einen Anspruch auf 250 Euro haben. Diese Ausgleichszahlung muss die Airline jedoch nicht entrichten, wenn der Flug auf Grund eines außergewöhnlichen Umstandes gemäß Art. 5 Abs. 3 VO (Siehe oben) annulliert wurde. In einem solchen Fall muss d