3,740 Fragen

11,159 Antworten

910 Kommentare

1,818 Nutzer

EU FLUGGASTRECHTE

Meinungsaustausch von Flugpassagieren, Reisenden, Juristen und Interessierten im Flugrecht.

Unsere NETIQUETTE

Projekt flugrechte.eu

Beliebteste Themen

anspruch-auf-entschädigung flugänderung-entschädigung flugänderung-rechte flugzeitenänderung-rechte flugänderung-was-kann-ich-tun flugänderung-ohne-einwilligung flugverschiebung-rechte flugänderung-schadensersatz flugverlegung-rechte fachanwalt-für-reiserecht flugzeitenverlegung entschädigung-anspruch flugverspätung schadensersatzanspruch-flugänderung entschädigung entschädigung-flugverlegung-schadensersatz pauschalreise-flugänderung fachanwalt-reiserecht reiseveranstalter-flugänderung-rechte flugänderung-rechtsanwalt flug-verspätet-anspruch anspruch-entschädigung-flug-verspätung flugänderung-anwalt eurowings-flugänderung reisebüro-flugänderung-rechte flugverschiebung-entschädigung schadensersatz-vertane-urlaubszeit flugverlegung-schadensersatz flugzeitenänderung gepäckverspätung-schadensersatz schadensersatz-entgangene-urlaubsfreude entschädigung-entgangene-urlaubsfreude flugumbuchung-schadensersatz flugverspätung-fachanwalt flugverschiebung-was-tun flugänderung-fachanwalt flugstornierung-rechte flug-verspätet-außergewöhnlicher-umstand-anspruch flugzeitenänderung-früher außergewöhnlicher-umstand-flugverspätung-anspruch condor-flugverspätung-entschädigung flugumbuchung-entschädigung-schadensersatz reisemangel-entschädigung fachanwalt-für-flugrecht flugänderung-urlaub-kürzer condor-flugverspätung-gutschein fachanwalt-gepäckrecht flugannullierung-vorgehen flugzeitenverlegung-rechte reiseveranstalter-entschädigung gepäckverspätung-pauschale flugänderung eurowings-flugänderung-rechte flugannulierung-entschädigung anschlussflug-verpasst-entschädigung flugänderung-fachkanzlei eurowings-flugentschädigung gepäckverspätung-schadensersatz-wieviel flugverlegung-was-kann-ich-tun bgh-urteil-x-zr-59-14-flugänderung-tuifly flugverschiebung-schadensersatz flugänderung-bgh-urteil-x-zr-59-14 ryanair-entschädigung gepäckverspätung-koffer gepäckverspätung-schadensersatz-pro-tag fachanwalt-gepäckverspätung flugverlegung-ohne-information flugzeitenänderung-schadensersatz flugverschiebung fachanwalt-für-fluggastrechte condor-flugänderung abflughafen-geändert-rechte gutschein-condor-flugverspätung gepäckverspätung-tagessatz eurowings-flugänderung-entschädigung flugverspätung-entschädigung eurowings-flugänderung-was-tun eurowings-flugumbuchung entschädigung-tagessatz condor-entschädigung condor-fluggutschein condor-flugverspätung-schadensersatz fachanwalt-fluggastrechte hotel-entschädigung eurowings-flugverschiebung lufthansa-entschädigung condor-flugverspätung-musterbrief flug-storniert-erstattung eurowings-flugverspätung-entschädigung montrealer-übereinkommen-entschädigung gepäckverspätung-pauschaler-schadensersatz anschlussflug-entschädigung flugumbuchung-was-tun flugverlegung-nach-vorne flugzeit-geändert-rechte gepäckverspätung-tagespauschale ryanair-flugannullierung fachanwalt-flugrecht flugannullierung weiterflug-verpasst-was-tun
0 Punkte

Hallo,

ich habe dieses Problem. Ich hatte einen Flug von München nach  Rom  gebucht. Zuerst hat  Vueling einen Rückflug von 15 Uhr auf 9 Uhr verschoben. Nun kam die Info das der  Rückflug  nun komplett storniert wurde.angry
Nun muss ich einen anderen Flug buchen, da mein Hinflug ja bleibt. Dadurch entsehen mir so kurzfristig natürlich zusätzliche Kosten.
 
Welche Möglichkeiten habe ich jetzt mir die Mehrkosten erstatten zu lassen?
 

Vielen Dank!

 

 

Gefragt in Gepäckschaden von
Bearbeitet von
0 Punkte

6 Antworten

0 Punkte

Hallo,

Sie hatten einen Flug von München nach Rom gebucht. Zuerst hat Vueling einen Rückflug von 15 Uhr auf 9 Uhr verschoben. Nun kam die Info das der  Rückflug  nun komplett storniert wurde.

Bei einer Annullierung/Stornierung kann dem Fluggast ein Anspruch aus der europäischen Fluggastrechte Verordnung zustehen.

 

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az.: C-83/10 (ganz einfach zu finden , wenn Du bei Google eingibst: " EuGH C 83/10 reise-recht-wiki.de")

 
Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.
 
Damit knnte auch Ihnen ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen zustehen. Die Höhe dieser bemisst sich nach der Entfernung und der Verspätung:
 
  • 2 Stunden bei Flügen bis 1500 km Länge = 200 Euro
  • 3 Stunden bei Flügen zwischen 1500 und 3500 km Länge = 400 Euro
  • 4 Stunden bei Flügen von mehr als 3500 km Länge = 600 Euro

 

Beachten Sie bitte jedoch, dass eine Fluggesellschaft keine Ausgleichszahlungen leisten muss, wenn sie Sie zwei Wochen vorher über die Annullierung informiert hat. Zwei Wochen vor dem planmäßigen Abflug. 

Durch den Betrag der Ihnen als Ausgleichszahlung ausgezahlt wird, können Sie Ihre Mehrkosten bezahlen.

 
Beantwortet von (10,200 Punkte)
Bearbeitet von
0 Punkte
0 Punkte

Hallo lieber Fragesteller,

 

in Ihrem Fall liegt ein klassischer Fall einer Annullierung vor.

Der Begriff Annullierung (eines Fluges) wurde im Rahmen der europäischen Fluggastrechteverordnung vom Gesetzgeber in Art. 2 lit. l) VO als Nichtdurchführung eines geplanten Fluges, für den zumindest ein Platz reserviert war, definiert.

Bei einer solchen Flugannullierung haben Sie n der Regel Ansprüche aus der EG-Verordnung 261/2004. Diese beziehen sich in erster Linie auf Ausgleichsleistungen und Betreuungsleistungen.

Ausgleichsleistungen ergeben sich aus Art. 7 der Verordnung:

  • Ausgleichszahlung in Höhe von 250 Euro bei einer Flugstrecke von weniger als 1.500 Kilometern

  • Ausgleichszahlung in Höhe von 400 Euro bei einer Flugstrecke zwischen 1.500 und 3.500 Kilometern

  • Ausgleichszahlung in Höhe von 600 Euro bei einer Flugstrecke von mehr als 3.500 Kilometern
     

Diese Zahlungen müssten in Ihrem Fall geleistet werden, es sei denn die Verspätung ist nachweislich auf außergewöhnliche Umstände zurück zuführen. Diese dürfen sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn der Luftfrachtführer alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen hätte, um den Flug dennoch stattfinden zu lassen.

Solche Umstände können insbesondere bei politischer Instabilität, mit der Durchführung des betreffenden Fluges nicht zu vereinbarenden Wetterbedingungen, Sicherheitsrisiken, unerwarteten Flugsicherheitsmängeln und den Betrieb eines ausführenden Luftfahrtunternehmens beeinträchtigenden Streiks eintreten.“ – Erwägungsgrund 13 der VO 261/2004.


 

Gemäß Art. 8 der Verordnung haben Sie nun folgende Ansprüche:

  • vollständige Erstattung des Flugpreises binnen 7 Tagen

  • ODER eine anderweitige Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt

  • ODER vorbehaltlich verfügbarer Plätze eine anderweitige Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes.


EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10 (einfach zu finden bei Google unter "reise-recht-wiki")

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.
 

EuGH, Urteil v. 19.11.2009, C-402/07
EuGH, Urteil v. 19.11.2009 C-432/07

 

Ausgleichsansprüche für Fluggäste bestehen jedoch nicht, wenn das Luftfahrtunternehmen nachweisen kann, dass als Ursache eine „Außergewöhnlicher Umstand“ vorliegt.
(Google-Suche: „C-402/07 reise-recht-wiki.de“ / „C-432/07 reise-recht-wiki.de“)

Beantwortet von (21,990 Punkte)
0 Punkte
0 Punkte

Hallo,

du hattest einen Flug von München nach Rom gebucht. Zuerst hat die Fluggesellschaft Vueling deinen Rückflug von 15 Uhr auf 9 Uhr verschoben. Nun kam die Info das der Rückflug komplett ausfällt. Du fragst dich nun, welche Ansprüche du gegen die Airline geltend machen kannst.

Ein Anspruch könnte sich aus der Fluggastrechte Verordnung ergeben. Diese dient dem Schutz der Fluggäste und ist mit Ansprüchen bezüglich der Nichtbeförderung, Annullierung und großen Verspätung ausgestattet.

I. Anwendungsbereich

Der Anwendungsbereich ist gemäß Art. 3 Abs. 1 a VO eröffnet, wenn es sich um Fluggäste, die auf Flughäfen im Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, einen Flug antreten. Dies ist hier zweifelsohne zu bejahen. Somit ist der Anwendungsbereich eröffnet.

II. Anspruchsgegener

Anspruchsgegner ist gemäß Art. 3 Abs. 5 VO immer das ausführende Luftfahrtunternehmen. In deinem Fall ist also Vueling dein Anspruchsgegener.

III. Gerichtsstand

Dank eines Urteils des EuGH, welches zugunsten von Fluggästen gefällt wurde, hast du bezüglich des Gerichtsstandes ein Wahlrecht. Ein Gerichtsstand ist der Ort des zuständigen Gerichts. Also der Ort wo du gegebenenfalls Klage gegen Vueling erheben würdest.

EuGH, Urteil vom 09.07.2009 Rs. C-204/08 (ganz einfach zu finden, wenn du bei Google„EuGH C-204/08 reise- recht-wiki“ eingibst)

Hier entschied das Gericht, dass den Fluggästen, die Fluggesellschaften wegen Ansprüchen aus Annullierung, Umbuchung oder Überbuchung verklagen wollen, nun zusätzlich zu den bisherigen Gerichtsständen, auch die Gerichte des Abflugsortes und des Ankunftsortes zur Verfügung stehen. Der Fluggast kann nunmehr wählen, wo er die Airline in Anspruch nehmen will. Entweder am Ort der Hauptniederlassung der Fluggesellschaft, am Ort des Ankunftsflughafens, am Ort des Abflughafens oder am Ort der Zweigniederlassung der Fluggesellschaft.

IV. Anspruchsgrundlage

Zunächst ist auf Art. 5 VO zu verweisen da dieser die Annullierung von Flügen regelt.

Art. 5 Annullierung.

(1) Bei Annullierung eines Fluges werden den betroffenen Fluggästen

a) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 8 angeboten,

b) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a) und Absatz 2 angeboten und im Fall einer anderweitigen Beförderung, wenn die nach vernünftigem Ermessen zu erwartende Abflugzeit des neuen Fluges erst am Tag nach der planmäßigen Abflugzeit des annullierten Fluges liegt, Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben b) und c) angeboten und

c) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen gemäß Artikel 7 eingeräumt, es sei denn,

i) sie werden über die Annullierung mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet, oder

ii) sie werden über die Annullierung in einem Zeitraum zwischen zwei Wochen und sieben Tagen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet und erhalten ein Angebot zur anderweitigen Beförderung, das es ihnen ermöglicht, nicht mehr als zwei Stunden vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und ihr Endziel höchstens vier Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit zu erreichen, oder

iii) sie werden über die Annullierung weniger als sieben Tage vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet und erhalten ein Angebot zur anderweitigen Beförderung, das es ihnen ermöglicht, nicht mehr als eine Stunde vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und ihr Endziel höchstens zwei Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit zu erreichen.

(2) Wenn die Fluggäste über die Annullierung unterrichtet werden, erhalten sie Angaben zu einer möglichen anderweitigen Beförderung.

(3) Ein ausführendes Luftfahrtunternehmen ist nicht verpflichtet, Ausgleichszahlungen gemäß Artikel 7 zu leisten, wenn es nachweisen kann, dass die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären.

(4) Die Beweislast dafür, ob und wann der Fluggast über die Annullierung des Fluges unterrichtet wurde, trägt das ausführende Luftfahrtunternehmen.“

Du hast kein neues Angebot erhalten, somit scheiden Art. 5 Abs. 1 c ii und iii VO aus. Das Luftfahrtunternehmen könnte dir aber die Zahlung verweigern, wenn es dir mindestens 2 Wochen vor Abflug Bescheid gegeben hat. Ist dies der Fall, ist leider kein Zahlungsanspruch gemäß Art. 7 Abs. 1 VO möglich. Wurdest du jedoch weniger als 2 Wochen vor Abflug informiert, dass dein Flug annulliert wurde, kommt ein Anspruch aus Art. 7 Abs. 1 VO in Betracht.

Art. 7 Ausgleichsanspruch

„(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten die Fluggäste Ausgleichszahlungen in folgender Höhe:

a) 250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1 500 km oder weniger,

b) 400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1 500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1 500 km und 3 500 km,

c) 600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen.

Bei der Ermittlung der Entfernung wird der letzte Zielort zugrunde gelegt, an dem der Fluggast infolge der Nichtbeförderung oder der Annullierung später als zur planmäßigen Ankunftszeit ankommt.

(2) Wird Fluggästen gemäß Artikel 8 eine anderweitige Beförderung zu ihrem Endziel mit einem Alternativflug angeboten, dessen Ankunftszeit

a) bei allen Flügen über eine Entfernung von 1 500 km oder weniger nicht später als zwei Stunden oder

b) bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr

als 1 500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen

1 500 und 3 500 km nicht später als drei Stunden oder

c) bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen nicht später als vier Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit des ursprünglich gebuchten Fluges liegt, so kann das ausführende Luftfahrtunternehmen die Ausgleichszahlungen nach Absatz 1 um 50 % kürzen.

(3) Die Ausgleichszahlungen nach Absatz 1 erfolgen durch Barzahlung, durch elektronische oder gewöhnliche Überweisung, durch Scheck oder, mit schriftlichem Einverständnis des Fluggasts, in Form von Reisegutscheinen und/oder anderen Dienstleistungen.

(4) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Entfernungen werden nach der Methode der Großkreisentfernung ermittelt.“

Auf dem direkten Weg beträgt die Entfernung zwischen München und Rom circa 700 Kilometer. Du könntest daher einen Anspruch auf 250 Euro haben. Diese Ausgleichszahlung muss die Airline jedoch nicht entrichten, wenn der Flug auf Grund eines außergewöhnlichen Umstandes gemäß Art. 5 Abs. 3 VO (Siehe oben) annulliert wurde. In einem solchen Fall muss d

Beantwortet von (5,780 Punkte)
0 Punkte
0 Punkte

Lieber Fragensteller,

in einem solchen Fall kämen grundsätzlich verschiedene Möglichkeiten in Betracht, um die entstandenen Mehrkosten ersetzt zu verlangen.

Möglichkeit 1: Anspruch auf Ausgleichszahlung gem. Art. 5 und 7 der VO(EG) 261/2004

In einem solchen Fall, in dem die Airline vor Abflug den bereits geplanten Flug storniert, handelt es sich nach der VO um eine Annullierung des Fluges gem. Art. 5 VO. Eine solche berechtigt Sie unter der Voraussetzung, dass Sie nicht mehr als 14 Tage vor dem geplanten Abflugtermin über die Stornierung informiert wurden, dazu, einen Anspruch auf Ausgleichsleistungen gem. Art. 7 VO in Höhe von 250 € pro Person gegenüber der Airline geltend zu machen.

Möglichkeit 2: Anspruch auf Unterstützungsleistungen gem. Art. 5 und 8 VO(EG) 261/2004

Die Annullierung eines Fluges hat nicht nur zur Folge, dass Sie u.U. eine Zahlung von Ausgleichsleistungen verlangen können, sondern Sie haben gegen die Airline gem. Art. 8 Abs. 1 b) und c) VO auch einen Anspruch darauf, kostenfrei anderweitig befördert zu werden. D.h. die Airline kann unabhängig davon, wann Sie über die Stornierung des Fluges informiert wurden, nicht einfach einen Flug ersatzlos streichen. Vielmehr ist Sie verpflichtet, ihnen kostenfrei einen Ersatzflug anzubieten.

D.h. für Sie, dass Sie sich entscheiden müssen, ob Sie sich entweder selbst um die Buchung eines neuen Fluges kümmern und u.U. eine Ausgleichsleistung in Höhe von 250 € von der Airline bekommen oder ob Sie direkt von der Airline einen Ersatzflug verlangen, für den Ihnen die Airline keine Kosten in Rechnung stellen darf.

Beantwortet von (6,840 Punkte)
0 Punkte
0 Punkte

Sehr geehrter Fragensteller,

nachdem ihr Rückflug zuerst verschoben wurde, ist dieser nun komplett storniert worden.

Ihnen könnten Ausgleichsansprüche nach der EG (VO) 261/2004 zustehen, da es sich hierbei um eine Annulierung handeln könnte.

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen.

Ihr Anspruch bemisst sich jedoch auch an der jeweilligen Entfernung.

- 2 Stunden bei Flügen bis 1500 km Länge = 200 Euro

- 3 Stunden bei Flügen zwischen 1500 und 3500 km Länge = 400 Euro

- 4 Stunden bei Flügen von mehr als 3500 km Länge = 600 Euro

Zudem kommt hinzu, dass die Airline Ihnen keine Ausgleichszahlungen zahlen muss, wenn Sie zwei Wochen oder mehr vor dem eigentlichen Flug darüber informiert wurden.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen.

Beantwortet von (6,200 Punkte)
0 Punkte
0 Punkte

Wir hatten eine Flugverspätung mit EasyJet und konnten erst am nächsten Tag fliegen. Obwohl alles klar war und sogar die Dame am Easy-jet-Schalter auf Mallorca meinte, dass wir die Entschädigung bekommen, wenn wir die Papiere an EasyJet senden, hat EasyJet sich strikt geweigert uns die Kompensation zu zahlen. Ich schätze dass es EaysJet einfach zu teuer war, weil wir ein Kegelclub mit 11 Leuten waren und sich allein die Flugentschädigung auf 4400 € summierte und zusätzlich noch 784 € Kosten entstanden, weil eine von uns unbedingt wegen der Arbeit am gleichen Tag fliegen musste und einen Ersatzflug gebucht hat und wir anderen wegen Essen und Taxi hohe Kosten hatten.

Ich hatte für die ganze Gruppe immer wieder versucht bei EasyJet an die Entschädigung zu kommen, aber es war unmöglich. Die haben mir nicht mal geantwortet. Nach 4 Monaten Warten hatten wir genug und eine von uns hat sich um einen guten Anwalt gekümmert. Und was passiert? Der Anwalt schickt einen Brief raus und EasyJet zahlt sofort blushcheeky

Das ist doch verrückt. Ich schreibe mir die Finger wund und bekomme nicht mal ne Antwort und der Anwalt schreibt einen Brief und EasyJet zahlt die Flugentschädigung sofort. Da soll mir doch keiner erzählen, dass das nicht System hat. Die werden wohl wissen, warum die es so machen.

PS: Übrigens hatte unser Anwalt nochmal nachgehakt und am Ende hat EasyJet auch noch die Anwaltskosten bezahlt. Somit sind wir am Ende mit einem dicken Plus aus der Sache rausgekommen und es war für uns eine echte Erfahrung.

PS: Wir können euch die die Anwälte Bartholl & Partner aus Berlin empfehlen! Wir hatten sehr gute Erfahrungen mit Rechtsanwalt Jan Bartholl selber und Rechtsanwalt Oliver Schafeld.

Beantwortet von (2,280 Punkte)
0 Punkte
...